Beschluss
3 L 188.16 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0613.3L188.16V.0A
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Leitsätze
1. Die Geschwister eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten minderjährigen Syrers können grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geltend machen, da dieses eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet und ein Obsiegen in der Hauptsache nicht als sicher vorhersagbar ist.(Rn.11)
Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Geschwister mit den Eltern seit geraumer Zeit in der Türkei leben und auf die Lebenshilfe der Eltern zurückgreifen können.(Rn.14)
2. Auch die Eltern vermögen den Kindern keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf gemeinsame Einreise in das Bundesgebiet zu vermitteln, wenn die Eltern ihrerseits bislang lediglich über ein Visum zum Nachzug zu dem minderjährigen Kind verfügen und nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Eltern in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, der den anderen Kindern einen Anspruch auf Erteilung eines Visums auch ohne Voraufenthalt der Eltern in der Bundesrepublik Deutschland vermittelt. (Rn.15)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die die Antragsteller zu 1 und 2 und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 3 – 7 tragen 5/7 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Beigeladene trägt 2/7 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geschwister eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten minderjährigen Syrers können grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geltend machen, da dieses eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet und ein Obsiegen in der Hauptsache nicht als sicher vorhersagbar ist.(Rn.11) Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Geschwister mit den Eltern seit geraumer Zeit in der Türkei leben und auf die Lebenshilfe der Eltern zurückgreifen können.(Rn.14) 2. Auch die Eltern vermögen den Kindern keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf gemeinsame Einreise in das Bundesgebiet zu vermitteln, wenn die Eltern ihrerseits bislang lediglich über ein Visum zum Nachzug zu dem minderjährigen Kind verfügen und nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Eltern in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, der den anderen Kindern einen Anspruch auf Erteilung eines Visums auch ohne Voraufenthalt der Eltern in der Bundesrepublik Deutschland vermittelt. (Rn.15) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die die Antragsteller zu 1 und 2 und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 3 – 7 tragen 5/7 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Beigeladene trägt 2/7 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, eigenen Angaben zufolge syrische Staatsangehörige und aus I... stammend, halten sich gegenwärtig in der Türkei auf. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind nach den Feststellungen der Deutschen Botschaft Ankara (nachfolgend: Botschaft) die Eltern der Antragsteller zu 3 - 7 sowie des am … Juni 1998 geborenen M... (nachfolgend: M.A.). M.A. reiste im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Im Januar 2015 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Datum vom 2. Februar 2016 beantragten die Antragsteller bei der Botschaft die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu M.A. Anfang April 2016 bat die Botschaft die Beigeladene mit Blick auf die heranrückende Volljährigkeit von M.A. um Sachstandsmitteilung. Am 24. Mai 2016 haben die Antragsteller um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Mit der Eingangsmitteilung, konkretisiert durch gerichtliches Schreiben vom 6. Juni 2016, ist den Antragstellern aufgegeben worden, ihre ladungsfähige Wohnschrift in der Türkei mitzuteilen. Die Beigeladene hat der Erteilung von Visa für die Antragsteller zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 zugestimmt. Die Antragsgegnerin hat hierauf die Erteilung eines Reiseausweises veranlasst und die Erteilung entsprechender Visa zugesichert. Die Hauptbeteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller zu 3 – 7 tragen vor, zur Angabe einer Wohnanschrift gegenwärtig (noch) nicht in der Lage zu sein. Die Antragsteller zu 3 - 7 könnten nicht allein in der Türkei verbleiben. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spreche alles dafür, dass sie außer ihren Eltern keine anderen Betreuungspersonen in der Türkei hätten. Die Antragsteller zu 3 – 7 beantragen (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Bruder der Antragsteller zu 3 – 7 komme als Bezugsperson für einen Familiennachzug nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte nicht vorlägen. Ob und wann den Antragstellern zu 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, sei nicht ausreichend sicher. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Die Anträge bleiben, soweit über sie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch zu entscheiden ist, ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung von Visa würde hier nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung in grundsätzlich unzulässiger Weise vorweggenommen. Nur ausnahmsweise ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn nämlich ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, Juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89 –, Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 8 SN 175.00 – InfAuslR 2001, S. 81 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen haben die Antragsteller zu 3 – 7 schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa haben. Mit Blick auf den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder der Antragsteller zu 3 – 7 kommt als Anspruchsgrundlage allein §§ 27 Abs. 1, 29 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann sonstigen, d.h. anderen als den in §§ 29 ff. AufenthG bezeichneten Familienangehörigen eines Ausländers, zu deren Kreis die Antragsteller als Geschwister nicht zählen, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis - und damit auch ein Visum (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG) - erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris, Rn. 23). Will der Nachzugswillige mit Erfolg geltend machen, dass in eigener Person Umstände gegeben seien, aufgrund derer die Versagung des Visums eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, so setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass er im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Das Erfordernis des Familiennachzugs muss dabei durch nicht vorhersehbare Umstände begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, S. 161 [162]; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2009 - VG 13 K 20.09 V -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe begründet eine Versagung des Nachzugs der Antragsteller zu 3 – 7 zu ihrem (gegenwärtig noch minderjährigen) Bruder keine außergewöhnliche Härte. Die Antragsteller zu 3 – 7 konnten bislang auf die Betreuung und Lebenshilfe durch die Antragsteller zu 1 und 2 in Syrien und der Türkei zurückgreifen. Eine wesentliche Änderung dieser Situation durch den Nachzug nicht nur eines Elternteils, sondern beider Eltern in die Bundesrepublik Deutschland wäre kein unvorhersehbares Ereignis, sondern die Folge einer bewussten Entscheidung der Familie, der elterlichen Betreuung von M.A. in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Erreichen der Volljährigkeit den Vorrang vor einer Betreuung der jüngeren Geschwister in der Türkei durch wenigstens einen Elternteil einzuräumen. Abgesehen davon ist auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Betreuung der Antragsteller zu 3 – 7 in der Türkei nicht auf andere Weise, etwa durch sonstige volljährige Angehörige des Familienverbandes, sichergestellt werden könnte. Die Antragsbegründung macht zu den Familienverhältnissen keine präzisen Angaben („Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass sie außer ihren Eltern keine anderen Betreuungspersonen in der Türkei haben“). Auch die Antragsteller zu 1 und 2 vermögen den Antragstellern zu 3 – 7 keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf (gemeinsame) Einreise in das Bundesgebiet zu vermitteln. Denn sie verfügen ihrerseits bislang lediglich über ein Visum zum Nachzug zu M.A. nach § 36 Abs. 1 AufenthG. Es kann auch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Eltern in absehbarer Zeit ein Aufenthaltstitel erteilt werden wird, der den Antragstellern zu 3 – 7 ihrerseits nach §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums auch ohne Voraufenthalt der Antragsteller zu 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland vermittelt. Ob die Antragsteller zu 1 und 2 nach ihrer Einreise Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG zu erlangen vermögen, ist offen und setzt jedenfalls voraus, dass sie nach ihrer Einreise bis zum 18. Juni 2016 überhaupt einen Asylantrag bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland stellen. Unabhängig davon erweist es sich als eine ungeklärte, bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage, ob den Antragstellern zu 1 und 2 selbst bei rechtzeitiger Antragstellung nach Erreichen der Volljährigkeit des stammberechtigten Kindes M.A., also bereits ab dem 19. Juni 2016, noch Familienflüchtlingsschutz zugesprochen werden kann (so VG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2014 - 8 A 1236.12 -, juris, Rn. 17 ff.). Denn der Umstand, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Gegensatz zum Wortlaut von § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 AsylG hinsichtlich des Alters des den Familienflüchtlingsschutz vermittelnden Familienangehörigen gerade nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, könnte im Umkehrschluss darauf hindeuten, dass - ebenso wie der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189) - auch der Anspruch auf Zuerkennung von Familienschutz mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt. Dies bedarf einer näheren Klärung im Hauptsacheverfahren. Zwar spricht alles dafür, dass die Antragsteller zu 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland auch aus eigenem Recht einen Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes haben. Nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit kann jedoch bei summarischer Prüfung zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass ihnen nicht nur subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG, sondern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Lediglich im letztgenannten Falle stünde einem Nachzugsanspruch der Antragsteller zu 3 – 7 zu den schutzberechtigten Eltern nicht die Bestimmung des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung von beschleunigten Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) entgegen, wonach bis zum 16. März 2018 ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Bei dieser Sachlage kann dahin stehen, ob hinsichtlich der Antragsteller zu 3 – 7 von einem Anordnungsgrund auszugehen ist. Das unmittelbar bevorstehende Erlöschen eines etwaigen Nachzugsanspruchs steht nicht in Rede. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines akuten Betreuungsnotstandes in der Türkei gilt das oben Gesagte entsprechend. Ebenso wenig musste den Antragstellern vor diesem Hintergrund Gelegenheit gegeben werden, bis zum 14. Juni 2016 zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ihre genaue Anschrift in der Türkei nachzureichen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es nach der gesetzlichen Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihr Verschulden entstanden sind. Die begehrte Erteilung des Visums bedurfte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ihrer Zustimmung. Mit Schreiben vom 1. April 2016 hatte die Antragsgegnerin die Beigeladene um Sachstandsmitteilung zu dem Zustimmungsersuchen gebeten, da die Referenzperson bereits im Juni 2016 volljährig werde. Auf Nachfrage der Beigeladenen vom 7. April 2016 u.a. zur Erfüllung der Passpflicht hatte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. April 2016 mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1 einen Reiseausweis für Ausländer erhalten werde. Dennoch und trotz weiteren anwaltlichen Schriftsatzes gegenüber der Beigeladenen vom 2. Mai 2016, mit dem im Hinblick auf den durch Zeitablauf drohenden Rechtsverlust eine Frist zwei Wochen bis zur Entscheidung gesetzt worden war, hat die Beigeladene bis zu der gebotenen Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums an die Antragsteller zu 1 und 2 nicht erteilt, obgleich Ablehnungsgründe insoweit nicht ersichtlich waren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes ausgeht.