Urteil
3 K 1078.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0520.3K1078.14.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Über den noch streitgegenständlichen Teil der Klage hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Es kann mit Blick auf das erklärte Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 10. November 2014 ist die Feststellung des Nichtbestehens der Magisterteilprüfung im Stoffgebiet Sprachwissenschaft. Da es sich bei dieser Prüfung lediglich um einen Teil der aus mehreren Teilen bestehenden Magisterprüfung handelt, vermag der Kläger im Falle der Aufhebung dieses Bescheides das Prüfungsverfahren mit dem Ziel der Erlangung des erstrebten Abschlusses fortzusetzen. Unter diesen Umständen kommt eine neben die Aufhebung des Bescheides tretende Verpflichtung der Beklagten, über das Ergebnis der Magisterteilprüfung erneut durch Verwaltungsakt zu entscheiden, nicht in Betracht (vgl. Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 826). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage der Feststellung des Nichtbestehens der Magisterteilprüfung ist § 11 Abs. 2 der Magisterprüfungsordnung der Beklagten (ABl.-HU 16/1994) - MAPO HUB - in Verbindung mit den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang Anglistik als Nebenfach (ABl.-HU 37/1994). Nach § 11 Abs. 2 MAPO-HUB erteilt der Prüfungsausschuss dem Kandidaten darüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid, dass er eine Teilprüfung nicht bestanden hat oder diese als nicht bestanden gilt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MAPO-HUB ist eine Teilprüfung bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ lautet. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MAPO-HUB werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen von den jeweiligen Prüfern / Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist nach Satz 2 die Note 4,0 = ausreichend für eine Leistung zu verwenden, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, die Note 5,0 = nicht ausreichend für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Dies ist dann der Fall und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Prüfer anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, S. 677 [678] = BVerwGE 91, 262). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Macht der Prüfling geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine von ihm vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in der geschilderten Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 10 M 19.12 -, Niehues, a. a. O., Rn. 789, sowie Urteile vom 4. Dezember 2013 - VG 3 K 81.12 - und 29. April 2014 - VG 3 K 31.13 - m. w. N.). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Prüfungsentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Sie ist frei von Verfahrensfehlern. aa) Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfGBln in Verbindung mit § 21 VwVfG hat ein Amtsträger u.a. dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, sich auf Anordnung des Behördenleiters der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren zu enthalten. Ein Grund im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 - OVG 7 N 18.13 -, juris, Rn. 6). Die Bestimmung, deren Anwendungsbereich sich auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 9 VwVfG beschränkt und damit nicht unmittelbar die Beurteilung von (dienstlichen oder Prüfungs-)Leistungen erfasst, die selbst kein Verwaltungsakt ist, bringt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, wonach ein Amtswalter nicht in einem Verfahren tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird. Dieser Grundsatz gilt dementsprechend auch in Prüfungsverfahren (vgl. Stelkens / Bonk / Sachs / VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 21, Rn. 1, 7, 14). Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität und Unvoreingenommenheit können dabei auf ein Verhalten des Prüfers im Vorfeld der Prüfung zurückgehen. Sie können sich auch aus der Bewertung der Prüfungsleistung selbst ergeben, wozu zählt, dass der Prüfer im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht willens oder in der Lage ist, seine Entscheidung zu überdenken oder etwaige Beurteilungsfehler zu korrigieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Februar 2011 - VG 15 K 395.09 -). Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht kein Grund zur Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2014 zum Zwecke der Neubewertung durch andere Prüfer. Dabei kann dahin stehen, ob hierfür schon die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des Klägers ausreichend wäre oder vielmehr eine tatsächliche Voreingenommenheit des Prüfers für einen objektiven Dritten erkennbar sein müsste (so im Zusammenhang mit der Bewertung von dienstlichen Beurteilungen BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 8.03 -, juris, Rn. 24). Dass sich eine Voreingenommenheit der Erstgutachterin Prof. O_____ und des Zweitgutachters Prof. E_____ aus Umständen ergeben könnte, die vor der Prüfung lagen und dem Lehrbetrieb entstammen, macht der Kläger selbst nicht geltend. Die Bewertung der Klausur des Klägers selbst lässt, jedenfalls in einer Gesamtschau der ursprünglichen Gutachten vom 8. Oktober bzw. 8. November 2014, der im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Stellungnahmen vom 13. bzw. 14. Oktober 2015, der Ausführungen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 sowie der abschließenden Stellungnahmen zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2016 keine Voreingenommenheit der Prüfer erkennen. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass das in deren Gutachten vom 8. Oktober bzw. 8. November 2014 niedergelegte Urteil über seine Klausur, soweit sie das Konzeptpapier (Seiten 3 – 6 und Seiten 11 ff.) betrifft, sowohl inhaltlich als auch nach den gewählten Formulierungen fehlerhaft, mindestens jedoch missverständlich war. Denn zwar unterliegt es keinem Zweifel und wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den dortigen Ausführungen um keine zusammenhängenden Sätze handelt, die einer durchgehend logischen Struktur folgen, und dass auch die Qualität der Handschrift im Verhältnis zur der sehr gut lesbaren Reinschrift der Klausur auf den Seiten 1 - 2 und den Seiten 7 – 10 deutlich nachlässt. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass auch diese Passagen der Klausur - und zwar unabhängig von der nachträglich angefertigten maschinengeschriebene Reinschrift - ohne übermäßigen Zeitaufwand lesbar sind, daher mit Blick auf die Anmerkung des Klägers auf Seite 1 der Klausur von den Prüfern grundsätzlich in den Blick zu nehmen und - mit welchem Ergebnis auch immer - in die Bewertung einzubeziehen waren. Dass Prof. O_____ und Prof. E_____. hierzu bereit gewesen wären, ist deren ursprünglichen Stellungnahmen jedoch nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen. Wenn Prof. O_____ den Inhalt der Seiten 3 – 6 und 11 – 13 sowie 15 als stichwortartige Phasen bewertet, die viele einzelne Fakten und allgemeine Fragen ohne Kontext und Zusammenhang aneinanderreihten, und sie weiter ausführt, dass ihre Anforderung an eine Klausur die Präsentation einer stringent geführten Diskussion sei, so setzt dies zwar voraus, dass der Inhalt des Konzeptpapiers offenbar in groben Zügen zur Kenntnis genommen und (als insgesamt unbrauchbar) bewertet worden sein muss. Da es jedoch im Folgenden heißt, dass sich die Bewertung auf den kohärenten Teil der Klausur „beschränkt“ und das Konzeptpapier überdies in sachlich nicht gerechtfertigter Weise als „Schmierzettel“ bezeichnet wird, konnte auch für einen objektiven Betrachter der Eindruck entstehen, dass dieser Teil der Klausur gleichwohl bereits aus formalen Gründen gar nicht oder allenfalls kursorisch zur Kenntnis genommen wurde. Gleiches gilt bezüglich der ursprünglichen Stellungnahme von Prof. E_____, in der von fragmentarischen „Schmierblättern“ die Rede ist, die nicht „gewertet“ werden könnten. Nachdem die Kammer dem Kläger hierauf Prozesskostenhilfe bewilligt und in ihrem Beschluss vom 21. September 2015 ausgeführt hat, dass im Hauptsacheverfahren zu klären sei, ob von einer endgültigen Weigerung der Prüfer ausgegangen werden müsse, sich inhaltlich mit diesem Teil der Klausur zu befassen, und nachdem die Kammer mit Schreiben gleichen Datums darauf hingewiesen hat, dass von einem (unbeschiedenen) Antrag des Klägers auf Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens auszugehen sei, hat jedoch ein Überdenken der Prüfungsentscheidung stattgefunden und haben die Prüfer zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Korrektur dieses Fehlers in der Lage waren. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt Gegenteiliges nicht schon aus deren einleitenden Bemerkungen zu ihren Stellungnahmen vom 13. und 14. Oktober 2014, dass sie an ihrem Standpunkt festhielten (Prof. O_____) bzw. dass die nachträgliche Berücksichtigung der maschinengeschriebenen Reinschrift des Konzeptpapiers aus Gründen der Gleichbehandlung eigentlich für unzulässig gehalten werde (Prof. E_____). Denn wie sich aus den weiteren Ausführungen in den Stellungnahmen ergibt und sich auch im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, beruhten diese Bemerkungen offenkundig auf der Fehlvorstellung, dass damit zwangsläufig eine bessere Bewertung der Klausur durch das Gericht vorgegeben war. Zudem kommt es für die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers nicht darauf an, ob die nochmalige Befassung mit einer Klausurleistung aufgrund besserer Einsicht oder „widerwillig“ erfolgt, sondern ob im Ergebnis eine nicht nur vorgeschobene, sondern eine sachliche und fundierte Neubefassung mit der Prüfungsleistung erkennbar wird. Das aber ist hier der Fall. In beiden Stellungnahmen vom 13. und 14. Oktober 2014 werden auch die Ausführungen im Konzeptpapier, das in der Folge nicht mehr als „Schmierpapier“ betitelt wird, in den Blick genommen und in die Gesamtbewertung der Klausur miteinbezogen. Spätestens nach den umfassenden Ausführungen der beiden Prüfer in der mündlichen Verhandlung und dem dabei durch das Gericht gewonnenen Eindruck, sowie nach deren ausführlichen weiteren Stellungnahmen zu den Einzeleinwendungen des Klägers ist eine Besorgnis der Befangenheit nicht gerechtfertigt bzw. ist für einen objektiven Dritten keine tatsächliche Voreingenommenheit der beiden Prüfer erkennbar. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 14. April 2016 (S. 11, Bl. 127 der Streitakte) dagegen vorträgt, der Gutachter Prof. E_____ habe sich in der mündlichen Verhandlung „sinngemäß dahingehend“ geäußert, die Arbeit des Klägers mache schon Sinn, jedoch habe es an Zeit und Korrekturaufwand gefehlt, die Arbeit „in der Korrektur unter den Aspekten aufzufassen, die für das Verständnis der klägerischen Darstellungen von Relevanz sind“, und deshalb weiterhin von einer Befangenheit der Gutachter ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn abgesehen davon, dass der Gutachter allenfalls geäußert haben mag, dass es einen erheblich höheren Zeit- und Korrekturaufwand bedeute, einen lediglich stichpunktartig verfassten Text zu erfassen und auf seine Relevanz für das gewählte Thema zu prüfen, haben sich die Gutachter - nach Maßgabe der konkreten Einwendungen des Klägers – dieser Aufgabe im Verlaufe des Verfahrens gestellt. bb) Das zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 ff.; § 118 Abs. 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der H_____-Universität zu B_____ - ZSP-HU -, ABl.-HU 15/2013) hat, wie dargelegt, stattgefunden und konnte grundsätzlich auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, a.a.O.). b) Die Prüfungsentscheidung leidet nicht an Bewertungsfehlern. Seine Einwände gegen die Korrektur begründet der Kläger wie folgt: aa) Soweit der Zweitgutachter „behaupte“, es gelinge ihm nicht, die entscheidenden Charakteristika von „accomplishments“ herauszuarbeiten, verkenne dieser, dass er auf den ersten zwei Seiten der Klausur auf die Unterscheidung der vier aspektuellen Verbklassen eingegangen sei und jede dieser Klassen mit ihren Eigenschaften positioniert habe. Außerdem habe es keine zwingende Notwendigkeit gegeben, das abstrakte Schema am Anfang festzuhalten. Es werde deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen bzw. der Korrektor nehme seine höchstpersönliche Definition als die allein zutreffende an. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei jedoch um keine Frage der zutreffenden Erfassung des Sachverhalts durch den Korrektor, sondern um ein Werturteil („gelingen“, „entscheidende Charakteristika“, „herauszuarbeiten“) über die Ausführungen in der Klausur. Als solches stellt es auch keine Bewertung einer Antwort auf eine Fachfrage als falsch, sondern eine zusammenfassende Bewertung der Qualität der Ausführungen dar. Sein Urteil hat der Zweitkorrektur in seiner abschließenden Stellungnahme zudem wie folgt plausibilisiert: Dem Kläger sei es gerade nicht gelungen, über eine bloße Aufzählung hinaus die Zusammenhänge deutlich zu machen. Wichtig wäre dabei gewesen, klar herauszuarbeiten, dass sich die Aspektklassen aus einer Kreuzklassifikation der zwei binären Merkmale „+ / - Typizität“ und „+ / - Stadien“ ergäben. Diese binären Merkmale wiederum hätten dann definiert werden müssen. Als zweiten Punkt sei deutlich herauszustellen gewesen, dass sich „accomplishments“ aus einer Kombination einer „activity“, in der die Stadien eingeführt werden, mit einem „achievement“, das den Kulminationspunkt beisteuere, ergäben. Diese Einsicht sei wesentlich für die später zu bearbeitende Frage, wie eine aspektuelle Verschiebung von „activities“ bzw. „achievements“ hin zu „accomplishments“ funktionieren könne. Es fehle auch die Einsicht, dass am Ende des „accomplishments ein Zustandswechsel stattfinde. Auffällig sei ferner, dass die Eigenschaft der Gequanteltheit („quantizedness“), die ebenfalls zur Definition von Telizität verwendet werde, abgesehen von einer kurzen Erwähnung auf Seite 3 der Klausur, nicht adäquat thematisiert werde. Darüber hinaus fehle ein näheres Eingehen auf den Begriff der Stadien völlig. Weder werde angesprochen, dass es sich hier um logisch aufeinanderfolgende Stufen eines dynamischen Entwicklungsprozesses handele, noch werde thematisiert, dass „states“ und „achievements“ aus völlig verschiedenen Gründen keine Stadien hätten: „States“ seien nicht dynamisch und entwickelten sich nicht fort, „achievements“ dauerten zu kurz, um Stadien zu ermöglichen. Außerdem habe der Kläger die fünfte Klasse, die so genannten „Semelfaktive“ wie „cough“, völlig unterschlagen. An anderer Stelle seiner Stellungnahme ergänzt der Zweitgutachter, das abstrakte Schema habe der rote Faden der Arbeit sein sollen. Der „Witz“ an den zu bearbeitenden Arten von Verschiebungen sei ja gerade, dass sie die fehlenden Teile des Accomplishmentschemas ergänzten: Eine „activity“ liefere nur die Aktivitätsphase, ein „achievement“ nur den Kulminationspunkt, die beiden Verschiebungen ergänzten diese Teile, indem sie bei „activities“ der Aktivitätsphase einen Kulminationspunkt hinzufügten, und bei „achievements“ eine dem bereits vorhandenen Kulminationspunkt vorausgehende Aktivitätsphase ergänzten. Dass die Herausarbeitung dieser zentralen Stellung des Schemas ein wesentlicher Teil der gestellten Aufgabe gewesen sei, gehe auch Der konkreten Formulierung der Aufgabe hervor, wenn es heiße: „In what sense does the assumption of an abstract accomplishment predicate explain the aspecutal shifts assumed by Rothstein?“ Einen Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe und damit eine Überschreitung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums lässt dies nicht erkennen. bb) Der Kläger wendet weiter ein, der Gutachter versuche seine Bewertung durch die Behauptung zu untermauern, er habe den Unterschied zwischen Kumulativtät und Divisivität nicht verstanden, Letztere zum Teil als Kumulativität bezeichnet und er habe die verschieden starken Arten von Divisivität völlig unterschlagen. Insoweit gehe der Gutachter jedoch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da er Textbeispiele hierfür nicht anführe und solche auch nicht vorlägen. Vielmehr finde sich die Kernaussage zu dieser Thematik („States such als love, know, be happy are homogenous event types which do not have stages or telic points“) in dem Werk von Rothstein unter Punkt 1.2.1.1 auf Seite 14. Auch weitere von ihm verwendete Beispiele und eine Kernaussage („States are homogeneous and cumulative. They are truly homogenous down to instants since their denotation holds during the whole time of the event“) fänden sich an der genannten Stelle dieses Werkes. Wenn bei dieser Sachlage der Zweitgutachter bemängele, dass die zentralen Charakteristika der verschiedenen Werkklassen nicht herausgearbeitet worden seien, so gehe er offenbar von einem falschen Sachverhalt aus und nehme nicht objektiv eine am Stand der wissenschaftlichen Diskussion ausgerichtete Bewertung vor. Auch insoweit gilt, dass die Frage, ob Ausführungen in einer Klausur aus Sicht des Korrektors auf ein fehlendes Verständnis des Prüfungsstoffes schließen lassen, nichts mit der korrekten Erfassung des Sachverhalts durch den Korrektor zu tun hat. Allein durch den Hinweis darauf, dass seine Klausur einzelne Passagen und Beispiele enthalte, die auch in dem Werk Susan Rothsteins enthalten seien, vermag der Kläger nicht darzutun, dass der Eindruck fehlenden Verständnisses beurteilungsfehlerhaft ist. Sein Werturteil hat der Zweitgutachter im Übrigen wie folgt plausibilisiert: Ein Textbeispiel für die Verwechslung von Kumulativität und Divisivität, die bei Rothstein als Homogenität bezeichnet werde, finde sich auf Seite 1 der Klausur: „In the same way that states are homogeneous they are also cumulative. So, in a more formal way if P is a state, then x P-ed is true at any instant“. An dieser Stelle habe jedoch Kumulativität definiert werden sollen, während sich die angebotene Definition auf Divisivität beziehe. Dass es für das Fehlen der verschieden starken Arten von Divisivität keine Textbeispiele gebe, sei gerade das Problem. Die von dem Kläger für sich in Anspruch genommene Kernaussage sei keine Definition der Eigenschaft. Gleiches gelte bezüglich der weiteren, aus dem Werk von Rothstein zitierten Passagen. Dass dies beurteilungsfehlerhaft wäre, zeigt der Kläger nicht auf. cc) Keine substantiierten Einwendungen erhebt der Kläger im Übrigen gegen die bereits im Gutachten der Erstgutachterin Prof. O_____ vom 18. Dezember 2013 enthaltene Bewertung, wonach er im Zusammenhang mit der Beschreibung der vier aspektuellen Verbklassen nicht auf den Progressiv eingegangen sei, also nicht erläutert habe, mit welchen Verbklassen sich der Progressiv verbinde und warum dies so sei. Hierbei - etwa bei der Frage, warum achievments, die ohne Aktivitätsteil sind, dennoch im Progressiv vorkommen könnten („John is arriving“) wie activities und accomplishments - handele es sich jedoch um eine zentrale Vorfrage für das Verständnis von aspectual shifts (vgl. die ergänzende Stellungnahme von Prof. O_____ vom 25. April 2016, S. 2, sowie unter gg). Auch sonst deckt sich die Einschätzung der Erstgutachterin mit derjenigen des Zweitgutachters, wonach der Kläger die interne aspektuelle Struktur der Verben nicht angemessen erläutert habe. dd) Daneben, so der Kläger, versuche der Zweitgutachter die Abwertung der Arbeit mit dem weiteren Beispiel zu belegen, dass er auf Seite 2 der Klausur „achievements“ als Ereignisse definiere, „which are over as soon as they have occured“, während Ereignisse stets vorbei seien, wenn sie stattgefunden hätten. Er reiße diese Aussage jedoch aus dem Zusammenhang und unterschlage, dass er in nahezu gleichem Wortlaut die Definition der „Achievements“ aus dem Werk Rothsteins (S. 6 und 22) wiedergegeben habe und auf deren Besonderheiten eingegangen sei. Der Zweitgutachter hat hierzu ergänzend und in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, der Satz des Klägers bleibe auch dann unsinnig, wenn man versuche, ihn im Rahmen seines Kontextes zu verstehen. Erstens bleibe der (von dem Kläger nicht bestrittene) Vorwurf bestehen, dass Ereignisse nicht wahr oder falsch sein könnten, zweitens beziehe sich die vom Kläger angeführte Diskussion um Beispiel 30 auf das Progressiv. Bei „activities“ sei der Schluss von „x is V-ing“ auf „x has V-ed“ nur dann zulässig, wenn das im ersten Satz eingeführte Teilereignis groß genug sei, um unter P fallen zu können. Was hingegen der Kläger selbst schreibe („If we use an activity with the present perfect, we may not always have an event of running“) sei schlicht und ergreifend falsch, weil das Perfekt so definiert sei, dass man sich im Nachzustand eines entsprechenden Ereignisses befinde, ein solches also zwingend stattgefunden haben müsse. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. ee) Der Kläger wendet weiter ein, der Gutachter werte die Klausur mit der Behauptung ab, die zentralen Begriffe der Stadien und der terminalen Endpunkte sowie der Begriff der Dynamizität seien nicht definiert worden. Tatsächlich jedoch habe er auf Seite 2 der Klausur den Begriff der „dynamicity“ angesprochen und ihn ins Verhältnis zum Fehlen / Vorhandensein von Stadien gesetzt. Zusätzlich habe er auf Seite 3 der Klausur nochmals die vier Verbklassen beschrieben, bei denen er den Begriff der Stadien („stages“) als einen Prozess mit einer Entwicklung dargestellt habe. Dies entspreche der Definition Rothsteins auf den Seiten 6 und 7 in ihrem Werk. Daneben habe er auf den Seiten 4 und 5 die Definition des terminalen Endpunktes wiedergegeben („ACC[omplishments] – an activity which moves towards a telic point, a non-cumulative activity […]“). Zu diesem Kritikpunkt hat der Zweitgutachter ergänzend ausgeführt, der zentrale Begriff der Stadien werde an keiner Stelle der Klausur näher definiert. Lediglich zu konstatieren, dass Dynamizität „irgendwie mit Stadien zu tun“ habe, reiche insoweit nicht aus. Die Repetition von bereits vorher zu Stadien und Kulminationspunkten Gesagtem auf den Seiten 3 – 6 trage nicht zur weiteren Klärung dieser Begriffe bei. Ein Bewertungsfehler ist insoweit nicht erkennbar. ff) Der Zweitgutachter bemängele, dass er die Problematik des Imperfektparadoxes nicht ansatzweise erklärt habe. Tatsächlich habe er diesen Begriff jedoch auf Seite 2 der Klausur bei der Behandlung der Verbklasse der „accomplishments“ eingeführt und diesen mit der Verbklasse der „activities“ ins Verhältnis gesetzt. Dabei habe er dem Imperfektparadox eine unterscheidende Rolle zwischen „accomplishments“ und „acitivities“ zugewiesen. Als Beispiel habe er „John was running entails John ran, but John was building a house does not entail John built a house”. Dies entspreche in leicht abgewandelter Form dem Beispiel bei Rothstein auf Seite 22 unter (33) a und d. Der Gutachter gehe damit von einem falschen Sachverhalt aus. Auch hier verkennt der Kläger, dass es sich bei dem Urteil, ein bestimmter Begriff werde „nicht ansatzweise erklärt“, um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Unbedenklichkeit dieses Werturteils vermag der Kläger nicht dadurch zu erschüttern, dass er mit anderen Worten umschreibt bzw. kommentiert, was er in seiner Klausur zum Ausdruck gebracht hat oder zum Ausdruck bringen wollte, ebenso wenig durch den wiederholten Hinweis darauf, dass ein von ihm verwendetes Beispiel in ähnlicher Form in dem Werk Rothsteins aufgeführt sei. Sein Werturteil hat der Zweitgutachter im Übrigen mit der Erläuterung plausibilisiert, der Kläger zitiere zwar ein einschlägiges Beispiel für das Imperfektivparadox, bleibe jedoch eine Erklärung dieses Begriffes schuldig. Das Paradox bestehe darin, dass man auch dann noch ein Ereignis e als Teil eines Sachverhalts e´, der unter ein Prädikat P (wie „build a house“) falle, charakterisieren könne, wenn der größere Sachverhalt e´ niemals vollendet wird, weil z.B. der Erbauer des Hauses vor dessen Vollendung stirbt und das Haus unfertig stehen bleibt. Die Frage sei dann, was der Status dieses Ereignisses e´ sei und unter welchen Bedingungen ein Ereignis e als Teil eines Ereignisses e´, das unter P falle, betrachtet werden könne (Beispiel: Ab wann gilt ein Ereignis als Teil eines Hausbauens? Reicht es aus, mit dem Ausheben des Kellers zu beginnen, oder muss mindestens mit dem Mauern begonnen worden sein?) Dieses Paradox sei für „accomplishments“ typisch. Dass seine Klausur diese oder eine vergleichbare, von dem Prüfer vermisste Definition des Imperfektivparadox enthalte, macht auch der Kläger nicht geltend. gg) Nicht substantiiert in Abrede stellt der Kläger im Übrigen den von beiden Prüfern in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 im Einzelnen erläuterten und in der letzten Stellungnahme von Prof. O_____ vom 25. April 2016 nochmals näher ausgeführten zentralen Kritikpunkt an der Klausur, wonach er die im Zusammenhang mit aspectual shifts von Rothstein vorgeschlagenen Verschiebungsoperationen (unabhängig von dem bereits unter aa dargestellten Mangel, dass bereits das für das Vorverständnis relevante abstrakte Schema für accomplishments nicht hinreichend dargestellt werde) nicht ausreichend behandelt habe. Diese Verschiebungsoperationen bestünden darin, die aspektuelle Struktur von achievements mit einem Aktivitätsteil und die von activities mit einem Endpunkt anzureichern. Durch diese Anhebungsoperationen würden achievements und acitivities zu abgeleiteten (sekundären, abstrakten) accomplishments. Die Erstgutachterin Prof. O_____ führt hierzu aus, der Kläger habe die neben den Resultativkonstruktionen zweite relevante Verschiebungsoperation, die progressive achievements, gar nicht behandelt. auf Seite 10 der Klausur mittig werde die zweite wichtige Verschiebungsoperation zwar namentlich erwähnt, aber die Erwartung auf eine ähnliche Diskussion über die Resultativverschiebungen werde zerschlagen, indem die unmittelbar darauf folgenden Seiten nur stichpunktartige und fragmentarische Notizen enthielten, die nicht mit dem Thema der progressive achievements zusammenhingen, sondern ausschließlich ungeordnete einzelne Definitionen und Fakten enthielten, die zu der eben abgeschlossene Diskussion der Resultativkonstruktionen gehörten. Damit ende die Klausur, ohne die zweite wichtige aspektuelle Verschiebung zu besprechen, und auch ohne eine zusammenfassende Diskussion der aspektuellen Zusammenhänge zwischen den verschobenen Prädikaten und der Accomplishment-Struktur. Der Kläger habe jedoch unbedingt auf die Progressive Achievements eingehen müssen, da nur so die fundamentale Rolle der Accomplishment-Struktur in ihrer Gesamtheit habe klar erkannt werden können. Soweit der Kläger einwendet, er habe im zweiten Teil der Klausur „einen roten Faden zum Aufbau an[geboten]“, indem er zunächst das Paradebeispiel des Problems „Mary hammered the metal flat“ zitiere und festhalte, dass es sich um eine Verschiebung „shift“ handele, dass er sodann in den Bereich der sekundären Prädikation im Englischen einführe und weitere Beispiele aus der depiktiven Prädikation mit ihrem Funktionsmechanismus erkläre, um anschließend die „simple sekundäre Prädiaktion“ aufgreife, setzt er dem Urteil der Gutachter erneut lediglich sein eigenes Urteil entgegen, indem er mit anderen Worten umschreibt und bewertet, was in seiner Klausur niedergeschrieben worden sei. Damit vermag er einen Bewertungsfehler nach den vorstehenden Maßstäben jedoch nicht aufzuzeigen, ebenso wenig mit seiner weiteren Einschätzung, es habe auch „keine zwingende Notwendigkeit“ bestanden, das abstrakte Schema Rothsteins an den Anfang der Ausführungen zu setzen. Im Übrigen hat der Zweitgutachter zu diesem Punkt unwidersprochen ausgeführt, dieses abstrakte Schema habe (wie unter aa näher ausgeführt) gerade der rote Faden der Arbeit sein sollen. Auch sonst könnten die Ausführungen des Klägers zum Thema der Resultativprädikate aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen: Neben Ungenauigkeiten wie „in resultative predication there is a relation from the culmination of the matrix predicate to he secondary predicate“ (Seite 7 der Klausur) - aber welche Relation genau? - und verwirrten Aussagen („the running times oft he events can be deliberate“, Seite 7 der Klausur) fänden sich schwerwiegende Fehler in der Darstellung. Vor allem aber habe der Kläger nicht überzeugend nachweisen können, dass er die Resultativverschiebungen, wie sie in (53) und (60) bei Rothstein definiert seien, verstanden habe. Der Begriff „time-participant connected“ werde nicht ausreichend definiert. Wichtig sei, dass er sich auf das Objekt des Verbs beziehe, denn nur so könne sichergestellt werden, dass die sekundäre Prädikation sich auf die richtige Entität beziehe. Z.B. müsse sich in “paint the house red“ das Resultat (die Eigenschaft, rot zu sein) auf das Haus beziehen. Der Kläger habe ferner nicht herausarbeiten können, dass die Verschiebungen, wie sie in (53) und (60) bei Rothstein definiert seien, beide einen Kulminationspunkt einführten und sehe nicht, dass sowohl „paint“ als auch „hammer“ beide „activities“ darstellten, wenn er schreibe: „This seems unusual because now we have an activity verb as matrix predicate“ (Seite 8 der Klausur). Dem vermag der Kläger nichts entgegen zu setzen. hh) Soweit es die isolierte Betrachtung der Ausführungen des Klägers auf dem Konzeptpapier (Seiten 3 – 6 und 11 – 14 der Klausur) betrifft, wurde der ursprüngliche Bewertungsfehler der beiden Gutachter, der darin bestand, die darin enthaltenen Ausführungen gar nicht zur Kenntnis zu nehmen, im Laufe des Verfahren erster Instanz korrigiert (vgl. unter II. 1. a aa) ausgeführt. Der Kläger macht gegen die Bewertung des Konzeptpapiers nunmehr noch geltend, die Gutachter gingen fehl, wenn sie bemängelten, dass es sich hierbei um eine Aneinanderreihung zusammenhangloser Stichpunkte handele, dass der Teil nicht ins System eingegliedert sei und dass die einzelnen Stichpunkte zu oberflächlich formuliert seien, als dass sie klare Informationen über das Aspektsystems Rothsteins geben könnten. Denn es sei das Wesen eines Konzeptpapiers, dass es im Gegensatz zu einer ausformulierten Fassung eben nicht eine bis ins Detail und ohne weiteres nachvollziehbar Fassung darstelle. Das Papier bestehe bis auf wenige logische Ausnahmen aus Sätzen und sei somit vom Inhalt her erfassbar. Insbesondere sei es erfassbar, dass die dort getätigten Gedankengänge denen aus Rothsteins Werk entsprächen. Auch hiermit zeigt der Kläger einen Bewertungsfehler nicht auf. Indem er meint, der Inhalt seines Konzeptpapiers lasse, obwohl nicht „bis ins Detail … nachvollziehbar“, „Rückschlüsse auf die wesentlichen Punkte“ zu, setzt er seine subjektive Einschätzung anstelle der allein maßgeblichen Bewertung der Prüfer. Denn die Frage nach der erforderlichen Darstellung und Aufbereitung des Prüfungsstoffes und der Bearbeitungstiefe ist Teil des Bewertungsspielraums, in den die Gerichte nicht eindringen dürfen. Hierzu hat der Zweitgutachter zuletzt ausgeführt, die Aufgabe der Klausur habe auch darin bestanden, einen zusammenhängenden und logisch aufeinander aufbauenden Text zum gestellten Prüfungsthema zu erstellen. Soweit es dem Prüfling nicht gelinge, dieser Anforderung gerecht zu werden, wirke sich dies negativ auf die Bewertung aus. Dabei sei natürlich die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Wenn die richtigen Antworten - etwa in irgendwie nachvollziehbaren Stichworten - gegebene würden, so könne die Arbeit nicht insgesamt als ungenügend bewertet werden. Die Einbeziehung der konzeptionellen Seiten trage jedoch nicht in dieser Weise zu der Klausur bei. Auf diesen Seiten fänden sich ausgedehnte Wiederholungen, Notizen zu Passagen, die der Kläger später auf den Seiten 1, 2 und 7 – 10 ins Reine geschrieben und zu einem zusammenhängenden Text habe zusammenfügen wollen. Die Einbeziehung des Inhalts führe zu erheblichen Redundanzen in der Arbeit. Beispiele dafür seien die Frage, wie Argumente des Verbs die Aspektklasse beeinflussen könnten („eat apples“ sei anders als „eat an apple“ beispielsweise kein „accomplishment“), die auf den Seiten 3, 4 und 12 angerissen werde, oder die Stichpunkte zu „Mary hammered the metal (flat)“ auf S. 4, die auf S. 7 der Klausur ins Reine geschrieben sei. Auf den Seiten 3-6 und 11-14 fänden sich auch für die Arbeit unerhebliche Punkte, zu denen die schon erwähnte Frage zähle, wie Argumente des Werks die Aspektklasse beeinflussen könnten. Grundsätzlich aber sei festzuhalten, dass eine Einbeziehung von Konzeptpapieren in die Bewertung nicht bedeuten könne, dass die Prüfer aus nicht zusammenhängenden Informationssplittern später ein Gesamtbild zusammensetzen müssten. Auch diese Teile der Arbeiten hätten nachvollziehbar sein müssen. Wenn der Klage selbst einräume, dass diese Teile eine „eben nicht bis ins Detail ohne weiteres nachvollziehbare Fassung“ darstellten, so habe er das Problem selbst genau beschrieben. Deshalb sei insgesamt zu konstatieren, dass sich die Einbeziehung des Konzeptpapiers in die Bewertung der Arbeit nicht positiv auf die Gesamtbewertung ausgewirkt habe. In knapperer, wenn auch im Ergebnis gleicher Weise formuliert die Erstgutachterin Prof. O_____, die Stichworte und die fragmentarischen Notizen auf den Seiten 3 – 6, 11 – 13 und 15 wiederholten nur kontextlos und ohne Zusammenhang einzelne Aussagen, Definitionen und Fakten bzw. Semifakten, die mit der schon abgehandelten Resultativkonstruktion zusammenhingen. Bei der von dem Kläger gewählten Fragestellung sei es nicht darum gegangen, viele einzelne memorierte Fakten aufzulisten, sondern darum, die Zusammenhänge in der Aspektestruktur von Prädikaten zu erkennen. Zum linguistischen Studium - auch im Nebenfach - gehöre aber ein Verständnis der Zusammenhänge im gewählten Gebiet, nicht bloß die zusammenhanglose Wiedergabe vieler einzelner Details. Die Aufgabenstellung der Klausur habe unmissverständlich auf eine solche inhaltsvolle Diskussion abgezielt. ii) Schließlich vermag auch der Einwand des Klägers, nach den umfassenden Erläuterungen der Gutachter sei deren Erwartungshorizont an die Klausur offenbar derart hoch gewesen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Punkte innerhalb der Bearbeitungszeit offenbar nicht möglich gewesen sei, seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades einer Klausuraufgabe fällt, wie dargelegt, in den Bewertungsspielraum der Gutachter. Im Übrigen hat der Zweitgutachter Prof. E_____ zu diesem Punkte ergänzend ausgeführt, die Erläuterungen zu den Anforderungen an die Arbeit seien allein deshalb so detailliert und umfangreich ausgefallen weil der Umfang und die Detailtiefe der Rügen nur durch sorgfältige und ausführliche Ausführungen hätten beantwortet werden können. Der Kläger gehe daher fehl, wenn er diese Ausführlichkeit nun als Beleg dafür werten wolle, dass die gestellte Aufgabe zu schwierig gewesen sei. Vielmehr sei der Erwartungshorizont an die Arbeit völlig im Rahmen des Üblichen gewesen. Dabei sei zu beachten, dass es sich um die Abschlussprüfung eines Magisterstudiums gehandelt habe. Das Thema sei sehr gut formuliert und bereits in der Aufgabenstellung klar gegliedert gewesen. Alle zu bearbeitenden Aspekte seien dort klar benannt worden und hätten sich zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit umfassend ohne Zeitnot habe bearbeitet werden können. Nach alledem ist die Bewertung der Klausur des Klägers mit „nicht ausreichend“ (die in dem Gutachten von Prof. Egg verwendete abweichende Formulierung „ungenügend“ ist insoweit unschädlich) nicht zu beanstanden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG bis zur Klagerücknahme am 31. März 2015 auf 12.500,-- und für den Zeitraum danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach der Streitwert für noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen und für Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendung des Studiums führt, mit der im Tenor genannten Höhe zu bemessen ist. Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2003/04 an der Beklagten in den (zwischenzeitlich aufgehobenen) Magisterteilstudiengängen Germanistische Linguistik (Hauptfach) sowie Anglistik und Vergleichende Sprachwissenschaft (Nebenfach). Im November 2013 beantragte er die Zulassung zur Erbringung der ausstehenden Teilprüfungen der Magisterabschlussprüfung. Im Magisterteilstudiengang Anglistik wählte er für die Fachprüfung als ersten Schwerpunkt, in dem eine Klausurarbeit anzufertigen ist, das Stoffgebiet Englische Sprachwissenschaft. Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 teilte ihm die Beklagte mit, dass er die im Dezember 2013 geschriebene Klausur nicht bestanden habe. Am 5. September 2014 schrieb der Kläger die Wiederholungsklausur im vorgenannten Stoffgebiet. Von den beiden zur Auswahl gestellten Aufgaben wählte er das Thema „Event Semantics“. Dabei waren nach der näheren Aufgabenstellung die Struktur und die grammatischen Eigenschaften von „accomplishment verbs“ zu beschreiben, ins Verhältnis zu anderen Verbklassifikationen zu setzen und auf der Grundlage der Studien von Susan Rothstein (Exploration in Semantics – Structuring Events [A Study in the Semantics of Lexical Aspect, 2004]) zu erläutern, inwieweit die Annahme einer abstrakten „accomplishment“-Schablone die verschiedenen aspektuellen Verschiebungen erkläre. Die von dem Kläger in englischer Sprache verfasste und abgegebene Klausur enthielt am Anfang und am Ende jeweils zwei ausformulierte Teile, ferner ein dazwischengeschobenes sog. Konzeptpapier („concept paper“). In einem Vermerk auf der ersten Seite der Klausur entschuldigte sich der Kläger für das Schriftbild und den – einem Mangel an Zeit geschuldeten – notizartigen Charakter dieses Konzeptpapiers, bat jedoch um Berücksichtigung auch dessen Inhalts. Die beiden Prüfer Prof. O... als Erstgutachterin und Prof. E... als Zweitgutachter bewerten die Klausur in ihren Gutachten vom 8. Oktober bzw. 8. November 2014 erneut mit „nicht ausreichend (5.0)“ bzw. „ungenügend (5.0)“. Prof. O... führte aus, die ausformulierten Teile der Klausur näherten sich „inhaltlich einem Teil der Fragestellung an“, während der notizartige Teil handschriftlich kaum entzifferbar und in unvollständigen, ungrammatischen und stichwortartigen Phasen formuliert sei, die viele einzelne Fakten und allgemeine Fragen ohne Kontext und Zusammenhang aneinanderreihten, ohne den Versuch zu machen, gezielt auf die Fragestellung der Klausur einzugehen. Da es nicht Zweck einer Klausur sei, dass der Korrektor „aus Schmierzetteln einzelne[n] Fakten aussuche, die andeutungsweise für die Fragestellung relevant sein können…“, beschränke sie sich bei der Bewertung auf den kohärenten Teil der Klausur. Prof. E... führte u.a. aus, der größte Teil der Arbeit bestehe leider „aus fragmentarischen Schmierblättern, die nicht den Ansprüchen an eine Abschlußarbeit genügen und daher nicht gewertet werden können“. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf Bl. 52 – 54 der Prüfungsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 10. November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Wiederholung der Teilprüfung im Stoffgebiet Sprachwissenschaft am 5. September 2014 nicht bestanden habe und dass eine erneute Wiederholung der Magisterprüfung in dieser Teilprüfung nicht zulässig sei. Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2014 hat er die Klage um den Bescheid vom 23. Januar 2014 erweitert, die Klage jedoch nach richterlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 30. März 2015 insoweit wieder zurückgenommen. Der Kläger hat eine maschinengeschriebene Reinschrift seiner Klausur zur Akte gereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 22 – 27 der Streitakte verwiesen wird. Die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei fehlerhaft, weil wesentliche Teile seiner Arbeit zu Unrecht wegen angeblicher Unleserlichkeit nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Prüfer – insoweit widersprüchlich – „zahlreiche Grammatikfehler“ bzw. „kleinere grammatische Fehler“ bemängelten, sei zu berücksichtigen, dass in einer Magisterarbeit keine muttersprachliche Perfektion erwartet werden könne. Wenn die Prüfer eine tiefere Behandlung einzelner Aspekte vermissten, werde verkannt, dass sich seine Arbeit an ein Fachpublikum wende und daher ein gewisses Verständnis der Materie vorausgesetzt werden dürfe. Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, mit Beschluss vom 21. September 2015 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beklagte bat die beiden Prüfer hierauf um ein Überdenken ihrer Entscheidung und leitete dem Gericht deren Stellungnahmen vom 13. und 14. Oktober 2015 (Bl. 43 – 47 der Streitakte) zu. Prof. O... führte darin aus, dass sie deutlich und mit Nachdruck ihren Standpunkt wiederhole. Eine nachträgliche Hinzunahme der Reinschrift des Klägers erhöhe nicht das Niveau der Darstellung, sondern verstärke vielmehr den Eindruck der „ohnehin mangelhaften Klausur“. Prof. E... erklärte, er werde die Haltlosigkeit der Klage dadurch nachweisen, dass er „über das vertretbare Maß einer Kulanz bei der Korrektur hinausgehe und das nachträglich angelieferte Transkript der unleserlichen Passagen der Arbeit für die Bewertung zugrundlege, was im Sinne einer Gleichbehandlung der Prüflinge eigentlich grundsätzlich gar nicht zulässig [sei]“ und befasste sich sodann inhaltlich mit den entsprechenden Passagen der Klausur. Das Gericht hat die Erstgutachterin Prof. O... und den Zweitgutachter Prof. E... im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2016 persönlich angehört. Die Beteiligten habe hierauf ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger trägt ergänzend vor: Da die Prüfer auch im Gegenvorstellungsverfahren im Ergebnis an ihrer Weigerung festgehalten hätten, den Inhalt des Konzeptpapiers zu bewerten, sei von deren Befangenheit auszugehen. Im Übrigen wiesen auch die ergänzenden Erläuterungen der Gutachter zahlreiche Bewertungsfehler auf. Wegen des Inhalts seiner Einwendungen wird auf seine Schriftsätze vom 11. März und 14. April 2016 (Bl. 100 ff. und 117 ff. der Streitakte) verwiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich nunmehr noch (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Vorwurf der Befangenheit sei unbegründet und habe spätestens im Gegenvorstellungsverfahren sowie durch die Anhörung der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden können. Danach hätten beide Prüfer trotz ihrer Kritik an der Lesbarkeit des Konzeptpapiers dessen Inhalt zur Kenntnis genommen und in die Bewertung einbezogen. Den Inhalt hätten die Gutachter jedoch übereinstimmend als stark redundant und bezuglos zu den übrigen Klausurteilen bewertet, so dass er nichts Wesentliches zur Bearbeitung der Klausur habe beitragen können. Da das Klausurthema unter Einbeziehung des Klägers im Seminar entwickelt worden sei und es sich dementsprechend um ein „Unikat“ handele, könne es zwangsläufig keine von dem Kläger vermisste Musterlösung geben. Soweit er wiederholt einwende, dass er in seiner Klausur einzelne Passagen aus dem Werk von Rothstein wiedergeben und darin verwendete Beispiele angeführt habe, müsse er sich entgegen halten lassen, dass sich die Bearbeitungstiefe einer Klausur allein nach deren konkretem Inhalt bemesse und es nicht ausreichend sei, dass im Anschluss erläutert werde, was mit einzelnen Andeutungen gemeint gewesen sei bzw. dass sich weiterführende Hinweise in dem Werk von Rothstein fänden. Die Beklagte hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung zwei weitere schriftliche Stellungnahmen von Prof. O... bzw. Prof. E... eingereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 174 – 193 der Streitakte verwiesen wird. Das Gericht hat die Prüfungsakte des Klägers zum Verfahren beigezogen.