Beschluss
3 K 503.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0509.3K503.15.0A
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Leitsätze
1. Das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form und die Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form umfassen grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen. (Rn.26)
2. Im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse des Schulwesens müssen Schulkinder und ihre Eltern einfache Regelungen zur Organisation des Schulalltages hinnehmen. (Rn.27)
3. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern zu berücksichtigen, besteht nicht. (Rn.31)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R... aus B... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form und die Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form umfassen grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen. (Rn.26) 2. Im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse des Schulwesens müssen Schulkinder und ihre Eltern einfache Regelungen zur Organisation des Schulalltages hinnehmen. (Rn.27) 3. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern zu berücksichtigen, besteht nicht. (Rn.31) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R... aus B... wird abgelehnt. I. Der Kläger setzt sich für veganes Schulessen ein (s. die von ihm verantwortete Internetseite https://v...) und möchte im vorliegenden Verfahren den Beklagten verpflichten lassen, seiner schulpflichtigen Tochter veganes Mittagessen in der ergänzenden Förderung und Betreuung der Grundschule bereit zu stellen. Die Tochter des Klägers, H...ist im Dezember 2... geboren und besucht seit dem Schuljahr 2013/14 die H...Schule in B..., eine öffentliche Ganztagsgrundschule in offener Form. Dort erhält das Kind während der Schulzeit und in den Schulferien ergänzende Förderung und Betreuung bis 16 Uhr. Nach Mitteilung des im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2013/2014 mit der Bereitstellung des Mittagessens beauftragten Caterers kam es zunächst zu einer Absprache mit dem Kläger. Dem Kläger sei auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass es eigentlich nicht möglich sei, seiner Tochter ohne ärztliches Attest ein veganes Essen zur Verfügung zu stellen. Sie hätten sich dann darauf verständigt, dass der Caterer keine Extraprodukte kaufe, die Tochter aber eine eingeschränkte Auswahl an Mittagessen ohne tierische Produkte bekomme. Das Essen habe dann jedoch nicht dem Geschmack und den Vorstellungen des Kindes entsprochen. Der Kläger habe mitgeteilt, dass seine Tochter wieder an der vegetarischen Mittagskost teilnehmen werde. Das Kind habe danach wieder normal mitgegessen und keine Assietten mehr erhalten. Nach einer Ausschreibung beauftragte der Beklagte einen neuen Caterer, die S... - S... -, ab dem zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2013/14 mit der Bereitstellung des Schulessens. Für die Herstellung, Lieferung und Ausgabe je einer Mittagsmahlzeit (einschließlich Frischobst- oder Rohkostanteil und Getränk) wurde ein Preis von 3... € brutto festgesetzt. Weiter wurde vereinbart, dass das Speiseangebot den (näher bezeichneten) Empfehlungen der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. - DGE - für die Schulverpflegung entsprechen müsse. Zudem habe die S... Essensteilnehmern mit Allergien, bzw. krankheitsbedingten Einschränkungen, nach Einreichung eines Attestes die Teilnahme am Essen durch Bereitstellung eines Diätessens zu ermöglichen. Ethische und religiöse Aspekte, insbesondere bei der Verwendung von Fleisch, habe sie angemessen zu berücksichtigen. Im Februar 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und trug vor, seine Tochter ernähre sich aus ethischen Gründen vegan. Die S... weigere sich, ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes seiner Tochter veganes Essen in die Schule zu liefern, obwohl er sich bereit erklärt habe, etwaige Mehrkosten zu tragen. Da die Verpflegung seiner Tochter somit seit Februar 2014 von der Schule nicht geleistet werden könne, bitte er darum, den Verpflegungsanteil aus seiner Kostenbeteiligung zu streichen. Unabhängig davon sei die S... nach der Ausschreibung verpflichtet, ethische und religiöse Aspekte, insbesondere bei der Verwendung von Fleisch, angemessen zu berücksichtigen. Unter dem 17. März 2014 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, seiner Tochter auf der Grundlage des Hortvertrages ein veganes Mittagessen zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte teilte dem Kläger im März 2014 mit, eine vegane Ernährung könne nicht bereitgestellt werden. Es werde täglich ein vegetarisches Essen angeboten, an manchen Tagen auch zwei. Der Kläger habe die Möglichkeit, ein vegetarisches Essen für seine Tochter zu bestellen. Auch die Runde der Caterer und die Senatsverwaltung seien zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Er werde diesbezüglich noch direkt Antwort von der S... erhalten. Sein Antrag auf Herausrechnung des Verpflegungsanteils werde geprüft. Die S... berichtete dem Beklagten im März 2014, sie habe dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass eine Belieferung mit einem veganen Essen nicht möglich sei, weil eine vegane Ernährung den Empfehlungen der DGE widerspreche, da sie keine ausgewogene Ernährung für Schulkinder im Alter der Tochter des Klägers darstelle. Zudem habe sie den Kläger auf erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Herstellung eines veganen Essens in der Großküche hingewiesen. Ende April 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe Verständnis für dessen Anliegen bzw. das Anliegen seiner Tochter, aus ethischen Gründen tierische Lebensmittel abzulehnen. Nach der einheitlichen neuen Ausschreibung sei die S... nicht verpflichtet, ein veganes Angebot bereitzustellen. Die Ausschreibung gewähre keinen Rechtsanspruch auf die Erfüllung des einzelnen, von Kindern und Eltern gewünschten, spezifischen ethischen Aspektes. Vorstellbar sei zukünftig so zu verfahren, dass der Kläger für den Bedarf seiner Tochter eine eigene Lösung finde und seinem Antrag auf Kostenbefreiung entsprochen werde. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 hob der Beklagte die ursprünglich festgesetzte Elternbeteiligung am Schulessen (i. H. v. 3... € monatlich) rückwirkend ab Februar 2014 auf. Im Januar 2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, in welchem die Lieferung veganen Essens für seine Tochter abgelehnt werde. Er wolle gegen diese Entscheidung klagen. Der Beklagte holte eine weitere Stellungnahme der S... ein. Unter dem 29. Januar 2015 führte die S... aus, die Forderung einzelner Eltern, den Kindern eine vegane Ernährung zu ermöglichen, sei weder Inhalt der Verträge, noch ernährungsbedingt begründbar. Der Ausschluss jeglicher tierischer Bestandteile aus den Menüs erfordere den Einsatz von Spezialprodukten bzw. eine individuelle Zubereitung von wenigen Portionen in den Großküchen. Es gehe dabei nicht nur um die Vermeidung von Fleisch in den jeweiligen Menüs, sondern darüber hinaus auch von Fisch, Milch, Käse, Ei, tierischem Eiweiß, Honig, Spurenelementen, tierischen Proteinen und so weiter. Inhalt des Schulversorgungsvertrages seien die Empfehlungen der DGE. Die DGE warne jedoch vor veganer Ernährung im Kindesalter. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2015 den Antrag des Klägers vom 17. März 2014 ab, seiner Tochter ein veganes Schulmittagessen bereit zu stellen. Mit am 5. Juni 2015 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte unter anderem aus, das in der Schule vermittelte Credo „Tiere sind unsere Freunde“ stehe in Widerspruch dazu, dass seine Tochter gezwungen werden solle, durch den Konsum von entsprechenden Nahrungsmitteln die Gewalt an Tieren zu unterstützen. Die Empfehlungen der DGE seien umstritten und kritisch zu hinterfragen. Die Behauptung des Beklagten, es gebe täglich ein vegetarisches Essen in der Schule, sei falsch. „Vegetarisch“ bedeute, wie man dem Duden entnehmen könne, rein pflanzlich. Aus ethischer Sicht sei das tatsächlich in der Schule angebotene ovo-lacto-vegetarische Essen nicht besser als Fleisch, denn auch für Milch und Eier würden Kälber und Küken sterben. Die Lieferung ovo-lacto-vegetarischen Essens könne daher nicht als Berücksichtigung ethischer Aspekte gelten. Vegane Kinder würden allein aufgrund ihres Gewissens vom gemeinsamen Schulmittagessen ausgeschlossen. Es handele sich um eine Ungleichbehandlung. Wenn es Diätessen und Essen gebe, das vegetarisch, halal und koscher sei, müsse es wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch veganes Essen geben, zumal dieses nicht teurer sei. Dies folge aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wie auch aus Art. 3 und Art. 4 GG, aus denen sich ein Teilhabeanspruch ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2015, zugestellt am 18. August 2015, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Am 15. September 2015 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten beantragt und Klage erhoben, mit der sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beklagte hält die Klage und den Prozesskostenhilfeantrag für unbegründet. Er nimmt auf seine Bescheide Bezug und begründet seinen Standpunkt näher. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag des Klägers vom 15. September 2015, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihm genannten Bevollmächtigten zu bewilligen, ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang eines Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 166 Rn. 1 ff. und 26 m. w. N.). Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur fernliegend ist. So liegt der Fall hier. Es erscheint nur als fernliegend und unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden wird, der Tochter des Klägers in der ergänzenden Förderung und Betreuung im offenen Ganztagsbetrieb der Grundschule ein veganes Schulmittagessen bereit zu stellen. Der diesen Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2015 erscheint als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, ein Schulmittagessen zur Verfügung zu stellen, ist § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Dort ist geregelt, dass das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form, soweit nicht nur die Betreuungszeit von 6.00 bis 7.30 Uhr in Anspruch genommen wird, und die Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form grundsätzlich ein kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen umfassen. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch von einzelnen Schulkindern oder deren Eltern darauf, dass ihnen ein bestimmtes, ihren jeweiligen persönlichen Wünschen, Vorstellungen oder Überzeugungen entsprechendes Schulmittagessen bereitgestellt wird. Denn im Interesse der erforderlichen Flexibilität und der allgemeinen Koordinierungsbedürfnisse des Schulwesens müssen Schulkinder und ihre Eltern einfache Regelungen zur Organisation des Schulalltages hinnehmen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 919 ff. m. w. N.). Die Entscheidung des Beklagten, in welcher Weise er im Detail seine Verpflichtung aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG zur Bereitstellung eines Schulmittagessens erfüllt, stellt eine Maßnahme im Rahmen der Schulorganisation dar. Bei solchen schulorganisatorischen Maßnahmen steht dem Beklagten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der sich nicht auf pädagogische und rein schulorganisatorische Erwägungen beschränkt, sondern auch Fragen der Personalwirtschaft und fiskalische Gesichtspunkte umfasst, und der nur darauf überprüft werden kann, ob das schulorganisatorische Ermessen bei der Entscheidung fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2015 – VG 3 L 301.15 – Rn. 12, abrufbar bei juris, m. w. N.). An solchen, vom Gericht feststellbaren Fehlern leidet die Entscheidung des Beklagten, in welcher Weise er die Bereitstellung eines Schulmittagessens gewährleistet, nicht. Der Beklagte hat in einem transparenten und sachlich ohne Weiteres nachvollziehbaren Verfahren entschieden, sich bei der Bereitstellung des Schulmittagessens in der ergänzenden Förderung und Betreuung der Grundschulen an den Qualitätsstandards für die Schulverpflegung und ergänzenden Empfehlungen der DGE zu orientieren. Eine solche Orientierung ist bereits in der Begründung des Gesetzes über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 19. März 2013 vorgesehen, in der es heißt, den berlinweit einheitlichen Ausschreibungen für das Schulmittagessen seien die Qualitätsstandards der DGE zugrunde zu legen. Mit der dauerhaften Umsetzung der DGE-Qualitätsstandards in der Praxis der schulischen Essensversorgung werde die Qualität des Schulessens gesichert und verbessert (s. wegen der Einzelheiten: Abgh.-Drs. 17/0894; Teil A. a.). Dieser Vorgabe des Gesetzgebers ist der Beklagte in rechtlich unbedenklicher Weise gefolgt, indem er mit dem Caterer, der S... vereinbart hat, dass das konkret in Rede stehende Speiseangebot den Empfehlungen der Qualitätsstandards der DGE entsprechen muss. Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen insbesondere ein, die Empfehlungen der DGE seien umstritten, kritisch zu hinterfragen und stünden im Kontrast zu den Aussagen großer Ernährungsgesellschaften bzw. bekannter Ernährungswissenschaftler. Der Beklagte durfte und darf bei der Ausübung seines Organisationsermessens die genannten Standards und Empfehlungen der DGE zu Grunde legen, ohne noch zusätzlich - wie vom Kläger gefordert - sachverständigen Expertenrat einzuholen. Es mag sein, dass die wissenschaftliche Bewertung einer veganen Ernährung von Grundschulkindern - wie die vom Kläger zitierten Quellen zeigen - letztlich nicht unumstritten ist. Gleichwohl ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte hier nicht versucht, eine eigene zeit- und kostenaufwändige wissenschaftliche Klärung herbeizuführen, sondern auf den Sachverstand und die Einschätzung der DGE vertraut. Dabei geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die DGE als bundesweit anerkannte, unabhängige Institution auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft und führender Herausgeber von Ernährungsinformationen bezeichnet werden kann. Bei der DGE handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die DGE deckt ihre Ausgaben zu etwa 30 % aus eigenen Einnahmen (z. B. durch Publikationen) und wird zu etwa 70 % vom Bund und den Länder über öffentliche Mittel finanziert. Ihre Mitglieder wählen ein Wissenschaftliches Präsidium, welches unter anderem die wissenschaftlichen Positionen der DGE erarbeitet. Die DGE nimmt im öffentlichen Interesse die Vertretung der deutschen Ernährungswissenschaft in nationalen und internationalen Organisationen sowie die bilaterale Zusammenarbeit mit ernährungswissenschaftlichen Gesellschaften anderer Staaten wahr. Ziele und Aufgaben der DGE sind es, ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln und die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch gezielte, wissenschaftlich fundierte und unabhängige Ernährungsaufklärung und Qualitätssicherung zu fördern. Sie hat für ihre wissenschaftlichen Leistungen bereits mehrere Wissenschaftspreise erhalten (vgl. bspw. www.dge.de/wissenschaft/wissenschaftspreise/). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass nach den DGE-Qualitätsstandards von einer rein veganen Ernährung bei Grundschulkindern abzuraten sei, geht er entgegen der Auffassung des Klägers von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Zwar wird eine rein vegane Ernährung in diesen Standards nicht ausdrücklich und direkt angesprochen. Aus den vereinbarten Qualitätsstandards für die Schulverpflegung geht aber gleichwohl eindeutig hervor, dass die DGE bei der täglichen Lebensmittelauswahl für die Mittagsverpflegung ausdrücklich Milch und Milchprodukte empfiehlt (s. dort Ziffer 2.3.1 f.) und sich damit gegen eine rein vegane Ernährung von Grundschulkindern ausspricht. Unabhängig davon sind die Qualitätsstandards der DGE auch im Zusammenhang mit den übrigen Empfehlungen der DGE zu betrachten. In den regelmäßig publizierten Empfehlungen heißt es stets unmissverständlich, dass eine vegane Ernährung im gesamten Kindes- und Jugendalter von der DGE nicht empfohlen wird, da sich mit dem Verzicht auf jegliche tierische Lebensmittel das Risiko für Nährstoffdefizite und Gesundheitsstörungen erhöht (s. bspw.: Vegane Ernährung – DGE rät zu Nährstoffpräparaten und qualifizierter Beratung, DGE aktuell 4/2016 vom 12. April 2016, www.dge.de/presse/pm/vegane-ernaehrung-dge-raet-zu-naehrstoffpraeparaten-und-qualifizierter-beratung-1/). Zur Begründung führt die DGE dabei unter anderem auch andere wissenschaftliche Untersuchungen an, nach denen sich mit dem Verzicht auf jegliche tierische Lebensmittel das Risiko für - im Einzelnen näher bezeichnete - Nährstoffdefizite erhöht (s. bspw. Vegane Ernährung: Nährstoffversorgung und Gesundheitsrisiken im Säuglings- und Kindesalter, DGEinfo, 2011; www.dge.de/wissenschaft/weitere-publikationen/fachinformationen/vegane-ernaehrung-saeugling-kindesalter/). Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagte bzw. der von ihm beauftragte Caterer auch nicht etwa deshalb verpflichtet, der Tochter des Kläger ein rein veganes Schulmittagessen bereitzustellen, weil es in den vertraglichen Bestimmungen heißt, ethische und religiöse Aspekte seien, insbesondere bei der Verwendung von Fleisch, angemessen zu berücksichtigen. Diese Aspekte werden bereits hinreichend angemessen berücksichtigt, indem jeden Tag auch ein vegetarisches Angebot bereitgestellt wird, wobei hier dem herkömmlichen Wortverständnis entsprechend mit einem vegetarischen Gericht ein Gericht gemeint ist, welches kein Fleisch enthält, aber nicht zugleich vegan sein muss. Eine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern (wie z. B. Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus) zu berücksichtigen, besteht demgegenüber nicht. Hier genügt es, dass der Beklagte und der Caterer geprüft haben, ob der Essenswunsch der Tochter des Klägers mit angemessenem Aufwand erfüllt werden kann. Dies ist jedoch - wie der Caterer näher dargelegt hat - nicht der Fall, weil der Ausschluss jeglicher tierischer Bestandteile aus den Menüs den Einsatz von Spezialprodukten bzw. eine individuelle Zubereitung von wenigen Portionen in der Großküche erfordern würde. Die vom Beklagten gewählte Bereitstellung des Schulmittagessens verletzt zudem auch nicht andere Rechte des Klägers oder seiner Tochter, wie etwa die vom Kläger genannten Rechte auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG, auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 9 EMRK, und stellt zudem keine unzulässige Benachteiligung i. S. der §§ 1 ff. AGG dar. Auch für die vom Kläger angeregte Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung des Begriffs „Weltanschauung“ besteht kein Anlass. Der Kläger übersieht, dass es sich bei den von ihm genannten Rechten in erster Linie um Abwehrrechte und nicht um Leistungsrechte handelt. Es geht vorliegend jedoch nicht darum, einen staatlichen Eingriff abwehren, sondern eine zusätzliche Leistung zu erstreiten. Denn anders als der Kläger meint, wird seine Tochter nicht vom Beklagten wegen ihres Gewissens als veganes Kind vom gemeinsamen Schulmittagessen ausgeschlossen. Ihr Wunsch, sich vegan zu ernähren, wird auch nicht etwa negativ bewertet und von offizieller Seite missbilligt. Ebenso wenig gibt es einen greifbaren Anhaltspunkt für die Spekulation des Klägers, seine Tochter solle gezwungen werden, durch den Konsum von entsprechenden Nahrungsmitteln die Gewalt an Tieren zu unterstützen. Für solche Befürchtungen und Behauptungen des Klägers spricht angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Schilderungen der Grundschule (vgl. zuletzt die Stellungnahme vom 1. Oktober 2015, Bl. 191 im Verwaltungsvorgang) nichts. Danach wird die Tochter des Klägers nicht gezwungen, entweder das (nicht vegane) Schulessen oder gar nichts zu essen und den anderen Schulkindern bei dem Verzehr des Mittagessens zuzuschauen. Sie kann am Mittagessen teilnehmen und hat die Möglichkeit, Essen mitzubringen und vor Ort in einer Mikrowelle aufzuwärmen. Durch den Verzehr eines selbst mitgebrachten anderen Mittagessens wird sie auch nicht ausgegrenzt. Aufgrund der Vielfältigkeit des täglichen Bedarfsangebotes isst zwangsläufig nicht jedes Kind das gleiche. Die Kinder essen dort alle gemeinsam zu Mittag, egal ob aus der Brotdose, ein Allergie- oder Diätgericht, einen To-Go-Snack aus der Cafeteria oder ein vom Caterer geliefertes Essen. Bei einer solchen Organisation des schulischen Mittagessens spricht nichts für eine Verletzung des Gebotes der schulischen Neutralität und Toleranz (vgl. hierzu allgemein: Robbers in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, Art. 7, Rn. 38 ff. ), insbesondere sind weder Anzeichen für eine Bewertung des Verhaltens der Tochter des Klägers, noch für den Versuch einer Indoktrination zu erkennen. Ferner vermag die Kammer auch aus anderen Gründen keine Verletzung der vom Kläger genannten Rechte zu erkennen. Der Beklagte ist - dem Neutralitätsgebot entsprechend - nicht verpflichtet, ein Schulessen bereit zu stellen, das sämtlichen religiösen und ethischen Aspekten entspricht. Dementsprechend hat er den Caterer auch nicht zur Lieferung von halalem oder koscherem Schulmittagessen verpflichtet, sondern dazu bestimmte ernährungswissenschaftliche Aspekte (durch die Einhaltung der DGE-Qualitätsstandards) und gesundheitliche Aspekt (bei attestierten Allergien und krankheitsbedingten Einschränkungen) zwingend zu beachten. Es mag ferner zutreffen, dass der Kläger - wie er betont - andere Caterer kennt, die ihm angeboten haben, ihm bzw. seiner Tochter für den Festpreis des Schulessens oder günstiger ein veganes Mittagessen zu liefern. Es bleibt ihm unbenommen, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und von einem dieser Caterer - wie bereits in der Vergangenheit - erneut veganes Schulmittagessen für seine Tochter liefern zu lassen. Dass der Beklagte hierzu rechtlich verpflichtet werden könnte, ist hingegen nicht erkennbar.