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Beschluss

3 L 151.16

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0425.3L151.16.0A
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Leitsätze
1. Der Erlass einer der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit einer Klage Erfolg hat und wenn ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen. (Rn.14) 2. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit einer Klage Erfolg hat und wenn ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen. (Rn.14) 2. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. (Rn.16) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin absolviert seit August 2013 eine Berufsausbildung zur Medizinischen Fachangestellten. Vom 14. Oktober 2014 bis zum Beginn des Mutterschutzes Anfang April 2015 bestand ein Beschäftigungsverbot. Die Antragstellerin meldete sich bei der Antragsgegnerin zu der am 26. April 2016 (morgen) beginnenden Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte an. Mit Bescheid vom 23. März 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragsgegnerin mit, sie werde nicht zu dieser Abschlussprüfung zugelassen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, nach der Zeugniskarte der Berufsschule habe die Antragstellerin in ihrer Ausbildungszeit insgesamt 65 Fehltage (davon 21 unentschuldigt) sowie 33 Fehlstunden (davon 24 unentschuldigt). Dies entspreche in etwa einem Zeitraum von 11 Monaten. Die Leistungen der Antragstellerin in der Berufsschule seien in den prüfungsrechtlichen Fächern über die gesamte Schulzeit im Durchschnitt schlechter als „befriedigend (3,5)“ und im zurückliegenden Semester „ausreichend“ bis „mangelhaft“ gewesen. Die Zwischenprüfung habe die Antragstellerin mit „ausreichend“ und „mangelhaft“ absolviert. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2016, bei der Antragsgegnerin am 21. April 2016 eingegangen, Widerspruch ein. Sie führte aus, sie habe keinesfalls so lange Zeit gefehlt. Obwohl sie im Oktober 2014 während ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot erhalten habe, habe sie bis wenige Tage vor ihrer Niederkunft weitgehend weiter am Unterricht der Berufsschule teilgenommen. Mit Schreiben vom 22. April 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, mit einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch könne vor dem 26. April voraussichtlich nicht gerechnet werden. Wegen der Nichtzulassung zu Abschlussprüfung könne sich die Antragstellerin an das zuständige Verwaltungsgericht wenden. Am 25. April 2016 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe entgegen den Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin nicht 11 Monate Fehlzeiten. Sie sei sogar während ihres Mutterschutzes in die Berufsschule gegangen, soweit es ihr möglich gewesen sei, sogar bis 4 oder 5 Tage vor der Entbindung. Ferner wolle sie ihren Ausbilder wechseln, da sie sich im Ausbildungsbetrieb nicht mehr sehr wohl fühle. Sie wolle zudem woanders arbeiten, wo sie mehr über den Beruf lernen und sich besser ausbilden lassen könne. Zudem wolle sie nach der Ausbildung Zeit mit ihrer im Mai 2015 geborenen Tochter verbringen, da sie bereits zwei Monate nach der Entbindung wieder zurück in die Ausbildung gegangen sei. Sie wolle eine Pause von vier Monaten machen, um dann wieder in das Berufsleben einzusteigen. Ihre Tochter werde ab August 2016 in eine Kindertagesstätte gehen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zu der am 26. April 2016 beginnenden Abschlussprüfung für Medizinische Fachangestellte bei der Antragsgegnerin zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie begründet dies näher und nimmt ergänzend auf den angefochtenen Bescheid Bezug. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zurückzuweisen. Der Erlass einer dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit einer Klage in der Hauptsache Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und wenn ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Danach kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht i. S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht zur Abschlussprüfung zuzulassen, erscheint als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind die §§ 37 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) i. V. m. § 8 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf des Medizinischen Fachangestellten / der Medizinischen Fachangestellten der Antragsgegnerin (im Folgenden nur: PO). Die §§ 37 ff. BBiG regeln, dass in anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen sind (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 BBiG) und enthalten hierzu zahlreiche rechtliche Vorgaben. Zur Abschlussprüfung ist danach unter anderem zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BBiG). Nach § 47 BBiG hat die zuständige Stelle eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen, in welcher unter anderem auch die Zulassung geregelt sein muss (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die auf dieser Grundlage erlassene Prüfungsordnung der Antragsgegnerin sieht zunächst ebenfalls vor, dass derjenige zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, der die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO). Ergänzend regelt hierzu § 8 Abs. 2 Satz 1 PO, dass die Ausbildungszeit insbesondere nicht zurückgelegt im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ist, wenn der Auszubildende mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am Berufsschulunterricht nicht teilgenommen hat (Nr. 1) oder wenn der Auszubildende mehr als 45 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte gefehlt hat (Nr. 2), es sei denn, er/sie hat die Ausbildung trotz der Fehlzeiten im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben. Nach diesen Regelungen hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, zur morgen beginnenden Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass sie ihre Ausbildungszeit nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BBiG bzw. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO zurückgelegt hat. "Zurückgelegt" ist die Ausbildungszeit nicht schon dann, wenn die vertraglich vorgesehene Ausbildungszeit zeitlich abgelaufen ist, sondern nur, wenn die Ausbildung während der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich ordnungsgemäß betrieben wurde. Nur dann ist sichergestellt, dass der Auszubildende tatsächlich auch eine Berufsausbildung zur Vorbereitung auf das Berufsleben erhalten hat. Schon der Wortlaut der Vorschrift („Wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat“) zeigt, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang Ausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Bei Fehlzeiten eines Auszubildenden ist zu prüfen, ob die Fehlzeiten nur geringfügig sind oder ob der Betreffende trotz größerer Fehlzeiten sein Ausbildungsziel erreicht hat bzw. ob seine Leistungen gleichwohl die Zulassung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fehlzeiten seitens des Auszubildenden verschuldet sind. Als nicht geringfügig sind dabei die vom Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 PO genannten Fehlzeiten anzusehen (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 4 B 925/99 – juris; VG Schwerin, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 8 B 519/99 – juris; VG Augsburg, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – Au 9 E 02.1575 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 – OVG 10 S 24.10/OVG 10 M 25.10 – juris; VG Berlin Beschluss vom 27. April 2015 – VG 12 L 192.15 – m. w. N.). Nach den ihr erteilten Zeugnissen hat die Antragstellerin jedenfalls deutlich mehr als die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PO genannten 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit nicht am Berufsschulunterricht teilgenommen. Die der Anmeldung beigefügte Zeugniskarte der Berufsschule weist insgesamt 65 Fehltage (davon 21 unentschuldigt) sowie 33 Fehlstunden (davon 24 unentschuldigt) im Verlauf der Ausbildungszeit aus. Dass diese Angaben entgegen den Eintragungen in der Zeugniskarte unzutreffend sein sollten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie meint, sie habe nicht 11 Monate (durchgehend) gefehlt, verkennt sie, dass es sich bei dieser, im Bescheid genannten Zeitspanne, um eine Gesamtbetrachtung ihrer Fehlzeiten handelt. Zudem hat die Antragstellerin auch unwidersprochen mehr als 45 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PO gefehlt (im Bescheid ist von 4,5 Monaten ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsverbotes der Antragstellerin die Rede; auch der Ausbilder bestätigt eine hohe Anzahl an Fehlzeiten). Angesichts der im genannten Bescheid näher dargestellten schulischen Leistungen der Antragstellerin in prüfungserheblichen Fächern über die gesamte Schulzeit ist die Einschätzung der Berufsschule, die Antragstellerin habe die Ausbildung aus schulischer Sicht im Wesentlichen systematisch betrieben und es sei mit einer erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung trotz der hohen Anzahl von Fehlzeiten zu rechnen, nicht plausibel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.