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Urteil

3 K 1060.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0419.3K1060.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG ist die Immatrikulation unter anderem dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. (Rn.15) 2. Für die Auslegung eines Vertragsangebotes ist nicht die subjektive Vorstellung, sondern allein der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG ist die Immatrikulation unter anderem dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. (Rn.15) 2. Für die Auslegung eines Vertragsangebotes ist nicht die subjektive Vorstellung, sondern allein der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Immatrikulation bei der Beklagten zum Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss Staatsexamen) zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Er wird durch den ablehnenden Bescheid vom 9. Oktober 2014 daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG -. Danach ist ein Studienbewerber zu immatrikulieren, wenn er die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllt und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG ist die Immatrikulation unter anderem dann zu versagen, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Studiengang und -zeitraum hat die Beklagte über die Bewerbung des Klägers im regulären Verfahren durch ihren Bescheid vom 15. September 2014 entschieden und einen Immatrikulationsanspruch verneint. Der Kläger hat gegen diesen Verwaltungsakt keine Klage erhoben. Deshalb ist der Bescheid in Bestandskraft erwachsen und regelt abschließend die sich aus dem BerlHG ergebenden gesetzlichen Ansprüche des Klägers auf Immatrikulation nach Zulassung innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides, namentlich auf die Frage, ob der voraufgegangene Zulassungsbescheid nach § 5 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin - BerlHZVO - wegen Ablaufs der Immatrikulationsfrist unwirksam geworden war, kommt es nicht an. Auf seinen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität vermag der Kläger einen Immatrikulationsanspruch gleichfalls nicht zu stützen. Ihm steht der Versagungsgrund des § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG entgegen, weil der Kläger insoweit weder über eine Zulassung verfügt noch einen gesetzlichen Anspruch auf Zulassung hat. Hierüber hat die Beklagte durch Bescheid vom 18. September 2014 entschieden. Da der Kläger hiergegen keine Klage erhoben hat, ist auch dieser Bescheid mit seiner Versagung der Zulassung in Bestandskraft erwachsen und bindend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Immatrikulation aus dem mit der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleich vom 24. September / 1. Oktober 2014. Hierbei handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht unterliegenden Vertrag. Denn mit ihm wurden die Voraussetzungen der Aufnahme des Klägers bei der Beklagten im begehrten Studiengang sowie die Beendigung eines hierauf bezogenen Verwaltungsstreitverfahrens bestimmt und damit eine Vereinbarung auf dem Gebiet des Hochschulrechts getroffen. Der Wirksamkeit dieses Vertrages steht die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Bln nicht entgegen. Zwar gelten danach für den Bildungsbereich, zu dem gemäß Abs. 1 auch das Hochschulwesen zählt, nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG. Die vorgenannte Bestimmung ist jedoch einschränkend auszulegen und umfasst nur den Bildungsbereich im engeren Sinne (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 - OVG 10 N 90.11 -, NVwZ-RR 2014, S. 686). Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des §§ 53 ff. VwVfG über den öffentlich-rechtlichen Vertrag betrifft dementsprechend nicht Vereinbarungen der vorliegenden Art, mit welcher der Zugang zu einer Hochschule erst begründet werden soll. Der Inhalt des Vertrages ist nach Maßgabe der Regel nach § 133 BGB durch Auslegung der wechselseitigen Willenserklärungen der Vertragsschließenden zu ermitteln. Maßgeblich ist hier das - von dem Kläger vorbehaltlos angenommene - Vertragsangebot der Beklagten vom 24. September 2014, wobei es nicht auf den inneren, sondern den erklärten Willen ankommt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 -, NVwZ-RR 2003, S. 874 m.w.Nachw.). Danach stand die Verpflichtung der Beklagten zur endgültigen Zulassung und Immatrikulation des Klägers u.a. unter dem Vorbehalt, dass dieser im Studiengang Rechtswissenschaft in der Vergangenheit nicht bereits an einer (anderen) deutschen Hochschule, einer Hochschule in einem EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen immatrikuliert war. Zwar formulierte das Angebot der Beklagten vom 24. September 2014 nicht ausdrücklich eine derartige Voraussetzung. Vielmehr enthielt es einen offenen, mit einzelnen Beispielen unterlegten und im Übrigen der Auslegung bedürftigen Verweis auf „Studienvoraussetzungen“ bzw. „Zulassungs- und Immatrikulationskriterien“. Dem Kläger musste jedoch aufgrund seiner voraufgegangenen Bewerbung und der in diesem Zusammenhang abzugebenden, auf den Ausschluss entsprechender Vorstudienzeiten in dem beantragten Studiengang abzielenden Erklärung klar sein, dass seine begehrte Zulassung zum ersten Fachsemester nur dann möglich war, wenn es sich bei ihm tatsächlich um einen Studienanfänger im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO handelte. Dass der Kläger für eine erfolgreiche Online-Bewerbung im DoSV eine entsprechende Erklärung durch Markierung zu bestätigen hatte, steht nicht ernstlich in Zweifel. Auf die Frage, ob er sich bei der Bestätigung hinsichtlich der Tragweite dieser Erklärung im Klaren war oder nicht oder ob er gar bewusst wahrheitswidrige Angaben machte, kommt es demgegenüber nicht an. Denn für die Auslegung des Vertragsangebotes der Beklagten ist nicht die subjektive Vorstellung des Klägers, sondern allein der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Bei objektiver Betrachtung war jedoch die Bedeutung dieser bei der Bewerbung gemachten Erklärung für das Verständnis dessen, was aus Sicht der Beklagten zu den Studien- bzw. Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen zählte, ohne weiteres erkennbar. Für ein abweichendes Verständnis des Vertragsangebotes der Beklagten bestand bei objektiver Betrachtung umso weniger Anlass, als nach verbreiteter Rechtsprechung der mit Zulassungsfragen befassten Kammern des Verwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Rückstufung eines Studierenden in ein niedrigeres Fachsemester nach einem Hochschulwechsel nicht möglich ist, wenn der Studierende das betreffende Semester schon an einer anderen Hochschule absolviert hat. Zur Begründung wird angeführt, der Studierende habe damit sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG an den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten bereits ausgeschöpft und es sei nicht geboten, einem Studierenden, der schon in einem Studiengang seiner Wahl zugelassen war, die teilweise Wiederholung eines bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. November 2014 - VG 12 L 816.14 -, juris, Rn. 4, vom 26. März 2014 - VG 30 L 813.13 -, juris, Rn. 21; vom 5. Januar 2012 - VG 30 L 1422.11 -, S. 3 UA, vom 30. Juni 2011 - VG 30 L 1789.10 - juris, Rn. 4 und 6; Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2010 - OVG 5 NC 68.10 -, S. 3 BA; vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 -, S. 3 f. BA, vom 4. Mai 2004 - OVG 5 NC 409.04 -, S. 2 BA; vgl. aber zum Teil einschränkend die Beschlüsse der 3. Kammer des VG Berlin vom 6. Dezember 2011 - VG 3 L 814.11 u.a. - juris, Rn. 4). Es ist zu unterstellen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers diese Rechtsprechung, ebenso wie die deckungsgleiche Rechtsauffassung der Beklagten in diesem Punkte, bei Annahme des Vergleichsangebotes bekannt war. Dieses Wissen ist dem Kläger zuzurechnen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB). Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnten. Insbesondere hatte der Kläger keine Veranlassung für die Annahme, dass sich das Nachgeben der Beklagten in dem Verwaltungsstreitverfahren VG 3 L 786.14 auf andere Punkte beziehen könnte als die in diesem Verfahren strittigen Fragen der Einhaltung der Immatrikulationsfrist und das Vorhandensein eines Studienplatzes. Der Kläger beschränkte sich in seinem Antragsschriftsatz auf die Erklärung, dass er im streitgegenständlichen Studiengang an keiner deutschen Hochschule immatrikuliert sei. Sie schwieg jedoch dazu, dass dies in der Vergangenheit der Fall gewesen war. Deshalb handelte es sich bei der Problematik eines womöglich bereits ausgeschöpften Teilhaberechts des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG um keine Streitfrage, die erkennbar von dem Vergleich mitumfasst und (gleichfalls) von vorneherein nicht als Zulassungs- bzw. Immatrikulationshindernis behandelt werden sollte. Indem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinem Vergleichsangebot auf die Prüfung dieser Kriterien verwies und den Kläger aufforderte, sich nach Annahme des Vergleichs zur Durchführung der Immatrikulation im Zulassungsbüro und sodann im Immatrikulationsbüro der Beklagten einzufinden, brachte er zudem hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass insoweit eine vollständig neue Prüfung erfolgen würde. Dies bedeutete zugleich, dass die Beklagte nicht auf die Einwendung von Zulassungs- bzw. Immatrikulationshindernissen zu verzichten bereit war, die sich aus Unterlagen oder Erklärungen ergeben könnten, welche zu einem früheren Zeitpunkt, in anderem Zusammenhang und gegenüber verschiedenen Stellen der Beklagten - wie hier bei der Bewerbung des Klägers für ein höheres Fachsemester im Jahre 2013 - bereits einmal vorlagen bzw. abgegeben worden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Der Kläger studierte vom Wintersemester 1999/2000 bis zum Ende des Wintersemesters 2009/2010 an der Universität B... im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen). Im Juli 2013 entschloss er sich zur Wiederaufnahme des Studiums und beantragte bei der Beklagten schriftlich die Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im neunten Fachsemester unter Anrechnung seiner bereits erbrachten Studienleistungen. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nicht den Leistungsstand des abgeschlossenen achten Fachsemesters aufweise. Im Juli 2014 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten zum Wintersemester 2014/2015. Für seinen nunmehr auf das erste Fachsemester bezogenen Zulassungsantrag nutzte er das Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung - SfH - (Dialogorientiertes Serviceverfahren - DoSV -). Mit Bescheid vom 19. August 2014 ließ die Beklagte den Kläger für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) für das erste Fachsemester unter Vorbehalt zu und gab dem Kläger auf, spätestens bis zum 27. August 2014 seine Immatrikulation zu beantragen. Den Immatrikulationsantrag stellte der Kläger mit Datum vom 5. September 2014. Zeitgleich stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte die Beklagte die Immatrikulation des Klägers unter Hinweis auf den Ablauf der Immatrikulationsfrist ab. Mit Bescheid vom 18. September 2014 lehnte sie seine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ab, da keine weiteren Plätze zur Verfügung stünden. Der Kläger suchte am 15. September 2014 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel seiner vorläufigen Immatrikulation, hilfsweise Zulassung, zum 1. Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaften nach (VG 3 L 784.14). Zur Begründung machte er geltend, er habe im Juli 1998 die Abiturprüfung bestanden und deshalb die Befähigung zum Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben. Er sei im streitgegenständlichen Studiengang auch an keiner deutschen Hochschule immatrikuliert. Das Immatrikulationsbegehren werde vorrangig auf den Zulassungsbescheid vom 19. August 2014 gestützt, der mangels wirksamer Terminsbestimmung nicht unwirksam geworden sei. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 24. September 2014 unterbreitete der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens VG 3 L 786.14 einen auf endgültige Zulassung des Klägers zum Studium Rechtswissenschaften (Staatsexamen) im ersten Fachsemester gerichteten Vergleichsvorschlag. Das Angebot formulierte hierzu als Voraussetzung, dass „1. …. alle weiteren Studienvoraussetzungen (HZB, etwaige Sprachprüfungen etc.) vorliegen. 2. Die Zulassungs- und Immatrikulationskriterien müssen erfüllt sein….“ Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichsangebots wird auf Bl. 23 – 24 der Verwaltungsstreitakte VG 3 L 786.14 verwiesen. Mit gesondertem Schreiben vom 1. Oktober 2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Vergleichsangebot gegenüber der Beklagten an und den Eilantrag zurück. Den Immatrikulationsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 9. Oktober 2014 ab. Die Zulassung sei unter dem Vorbehalt der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen sowie der Richtigkeit der in der Onlinebewerbung eingegebenen Daten erfolgt. Der Kläger sei im beantragten Studiengang jedoch entgegen seinen dortigen Angaben bereits an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert gewesen. Eine erneute Immatrikulation für das erste Fachsemester sei somit nicht mehr möglich. Hiergegen hat der Kläger am 10. November 2014 Klage erhoben. Sein Immatrikulationsanspruch folge bereits aus dem Zulassungsbescheid vom 19. August 2014, da die darin gesetzte Frist zur Einschreibung zu kurz bemessen gewesen sei. Jedenfalls stehe ihm aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vergleich ein Anspruch auf Immatrikulation zu. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei seiner Online-Bewerbung im DoSV unrichtige Angaben gemacht habe. In den Screenshots seiner Bewerbung sei erkennbar, dass er seine frühere Immatrikulation angegeben habe. Er könne sich nicht an eine weitergehende Erklärung des Inhalts erinnern, dass sich diese Immatrikulation nicht auf den streitgegenständlichen Studiengang bezogen habe. Soweit die Screenshots eine solche, durch Markierung zu bestätigende Versicherung auswiesen, deren Bestandteil u.a. die Erklärung sei, dass der Bewerber im beantragten Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule, einer Hochschule in einem EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen immatrikuliert gewesen sei, so sei dies eine intransparente Gestaltung des Formulars und könne bei ihm allenfalls zu einem Versehen geführt haben. Abgesehen davon habe die Beklagte schon vor seiner Zulassung im August 2014 Kenntnis davon gehabt, dass er an der Universität Bremen bereits im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) immatrikuliert gewesen sei, und zwar infolge seiner früheren Bewerbung im Jahre 2013 und den dabei vorgelegten Leistungsnachweisen. Darüber hinaus habe er der Beklagten im September 2014 vollständige Einschreibungsunterlagen übersandt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt und somit vor dem Vergleichsangebot seien der Beklagten alle relevanten Umständen bekannt gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Oktober 2014 zu verpflichten, ihn zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studiengang Rechtswissenschaft (Abschluss Staatsexamen) im ersten Fachsemester, hilfsweise zu einem höheren Fachsemester, zu immatrikulieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Immatrikulation aus dem Zulassungsbescheid vom 19. August 2014, den er spätestens am darauffolgenden Tag im Portal der SfH hätte einsehen und ausdrucken können, da dieser wegen Nichteinhaltung der Immatrikulationsfrist unwirksam geworden sei. Auch aus dem Vergleich folge ein solcher Anspruch nicht. Das Vergleichsangebot sei nämlich in Unkenntnis dessen erfolgt, dass der Kläger bereits neunzehn Fachsemester an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang immatrikuliert gewesen sei. Seine Angaben im DoSV zu Vorstudienzeiten seien allein für die Berechnung der Wartezeit von Bedeutung gewesen. Dagegen habe er Kläger in seiner Onlinebewerbung am Ende bestätigt, dass er vorher noch nicht im beantragten Studiengang immatrikuliert gewesen sei. Insoweit werde auf die auszugsweise (einen vollständigen Auszug könne die Beklagte nicht vorlegen, da sie hierauf keinen Zugriff habe) vorgelegten Screenshots der Onlinebewerbung (Bl. 26 f. der Streitakte) Bezug genommen. Hieraus folge, dass am Ende der Bewerbung die eidesstattliche Erklärung zu Studienzeiten abzugeben sei. Diese werde durch Ankreuzen der Erklärung abgegeben und sei unmissverständlich. Dem Kläger habe danach klar sein müssen, dass er sich unter den gegebenen Umständen nicht für das erste Fachsemester habe bewerben können. Erst bei der Bearbeitung seines Immatrikulationsantrags seien der hierfür zuständigen Stelle der Beklagten die voraufgegangenen neunzehn Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft aufgefallen. Für die im Jahre 2013 beantragte Anerkennung von Studienleistungen des Klägers seien allein die Studien- und Prüfungsbüros der Fachbereiche zuständig. Die – nach einem Jahr ohnehin gelöschten – Bewerbungsdaten würden dem Bereich Bewerbung und Zulassung der Beklagten nicht mitgeteilt. Im Übrigen habe sich der Kläger zum 1. Fachsemester, also als Studienanfänger, beworben. Wer an einer anderen Hochschule in Deutschland bereits mehrere Semester in einem Studiengang studiert habe, könne jedoch nicht erneut an einer Hochschule im Land Berlin im gleichen Studiengang zugelassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Gerichtsakte VG 3 L 786.14 Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter, gegliedert in Teil I und II) ist beigezogen und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.