OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 210.15

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0216.3K210.15.0A
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Senatsverwaltung regelt das nähere über die Studiengänge der Fachschule, insbesondere auch das Verlassen des Studiengangs, durch Rechtsverordnung. (Rn.17) 2. Ein Verlassen des Studiengangs wird fingiert, wenn die Studierenden ihre Obliegenheiten vernachlässigen und ihnen trotz bekundeten Willens zur Fortsetzung der Ausbildung der Nachweis misslingt, dass sie die nicht ordnungsgemäße Benachrichtigung der Fachschule nicht zu vertreten haben. (Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der R_____Schule vom 20. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Senatsverwaltung regelt das nähere über die Studiengänge der Fachschule, insbesondere auch das Verlassen des Studiengangs, durch Rechtsverordnung. (Rn.17) 2. Ein Verlassen des Studiengangs wird fingiert, wenn die Studierenden ihre Obliegenheiten vernachlässigen und ihnen trotz bekundeten Willens zur Fortsetzung der Ausbildung der Nachweis misslingt, dass sie die nicht ordnungsgemäße Benachrichtigung der Fachschule nicht zu vertreten haben. (Rn.19) Der Bescheid der R_____Schule vom 20. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 17. Juli 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 15. Juni 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Bei dem Schreiben der R_____-Schule vom 20. Februar 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG, mit dem festgestellt wird, dass die Klägerin den Studiengang verlassen hat und aus dem Schulverhältnis entlassen ist. Soweit die Klägerin entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Abschluss des Vorverfahrens und noch innerhalb der dreimonatigen Sperrfrist nach § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben hat, steht dies der Zulässigkeit der Klage infolge des zwischenzeitlichen Erlasses des Widerspruchsbescheides und seiner Einbeziehung in das laufende Verfahren nicht entgegen. Die Klage gilt auch nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, weil die Klägerin das Verfahren auf die gerichtliche Betreibensaufforderung rechtzeitig betrieben hat. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der R_____-Schule vom 20. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung vom 17. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides ist § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin – APVO-Sozialpädagogik – vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164). Diese Bestimmung stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 3 Nr. 3 SchulG, wonach die Senatsverwaltung das nähere über die Studiengänge der Fachschule, insbesondere auch das Verlassen des Studiengangs, durch Rechtsverordnung regelt. Nach § 10 APVO-Sozialpädagogik sind Studierende, die den Studiengang an der Fachschule auf eigenen Wunsch verlassen, von der Fachschule abgemeldet und aus dem Schulverhältnis entlassen (Abs. 1). Von einem Verlassen im Sinne des Absatzes 1 ist auszugehen, wenn Studierende ununterbrochen an mehr als fünf Unterrichtstagen dem Unterricht oder in der Praxisphase der Ausbildung fernbleiben, ohne die Fachschule über das Fernbleiben und dessen Gründe zu informieren. Das Verlassen des Studienganges ist durch die Schule unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekannt zu geben. Ein Verlassen des Studienganges liegt dabei nicht vor, wenn die Studierenden nachweisen, dass sie aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Benachrichtigung der Fachschule gehindert waren und erklären, dass sie die Ausbildung fortsetzen möchten (Abs. 2 Sätze 1 – 3). Gemäß § 10 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik sind die Studierenden bei Aufnahme in die Fachschule schriftlich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, mit der sicher gestellt werden soll, dass sich die Studierenden über die schwerwiegenden rechtlichen Folgen, insbesondere eines unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht oder von der praktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik, im Klaren sind. Denn nach der Regelungskonzeption des Verordnungsgebers wird ein Verlassen des Studiengangs „auf eigenen Wunsch“ auch dann fingiert, wenn die Studierenden - wie womöglich im vorliegenden Fall - ihre Obliegenheiten vernachlässigen und ihnen trotz bekundeten Willens zur Fortsetzung der Ausbildung der Nachweis misslingt, dass sie die nicht ordnungsgemäße Benachrichtigung der Fachschule nicht zu vertreten haben. Die in diesem Falle gegen den Willen des Studierenden erfolgende Entlassung aus dem Schulverhältnis berührt dessen Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und stellt eine für den weiteren Berufs- und Lebensweg des betroffenen Studenten einschneidende Maßnahme dar. Selbst wenn daher davon auszugehen wäre, dass sich die Regelung des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 APVO-Sozialpädagogik noch innerhalb der Verordnungsermächtigung hält und mit dem Verfassungssatz des Vorbehalts des Gesetzes vereinbare ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. März 1998 - BVerwG 6 B 9.98 -, NVwZ 1998, S 859), erweist sie sich nur bei einem Verständnis als verhältnismäßig, wonach der Eintritt der gesetzlichen Fiktion der Abmeldung von der Fachschule und der Entlassung aus dem Schulverhältnis an die Beachtung der Bestimmungen des § 10 Abs. 3 APVO Sonderpädagogik geknüpft ist, also zur Voraussetzung hat, dass die Studierenden auf diese Rechtsfolge in einer den Anforderungen des der vorgenannten Bestimmung genügenden Weise hingewiesen worden sind (vgl. zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswert wegen Beitragsrückständen OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16.15 -, juris, Rn. 18 f.). Im Bestreitensfalle trifft den Beklagten hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht keine Überzeugung davon gewonnen, dass die Klägerin bei der Aufnahme in die Schule im Jahre 2009 oder 2010 schriftlich über die Bestimmungen der § 10 Absätze 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik hingewiesen worden ist. Solches ergibt sich zunächst nicht aus dem Eintrag des Klassenbuches vom 2. September 2009, in welchem als Thema nur allgemein von „Formalitäten“ und „Informationen“ die Rede ist. Die Zeugin, zu den konkreten Inhalten der den Studierenden gegebenen Informationen befragt, vermochte mit Blick auf die hier interessierende Thematik der Obliegenheiten und der Rechtsfolgen bei einem Fernbleiben vom Unterricht nur sehr allgemein zu bekunden, dass sie auf die Pflicht zur Vorlage eines Attestes ab dem dritten Tag hingewiesen habe. Wäre die Erinnerung der Zeugin in diesem Punkte präzise, so wäre der den Studierenden gegebene Hinweis schon nicht deckungsgleich mit dem Regelungsgehalt des § 10 Absätze 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik gewesen. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin erscheint ohnehin zweifelhaft, ob diese von den Einzelheiten der maßgeblichen Bestimmungen überhaupt zuverlässige Kenntnis hatte bzw. hat. Denn auf die gerichtliche Frage, ob der Zeugin die rechtlichen Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bekannt seien, gab sie an, dass bei einem längeren Fehlen Gespräche mit dem jeweiligen Schüler zu führen seien. Dass die Studierenden bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft gesetzlicher Anordnung aus dem Schulverhältnis entlassen sind, erwähnte die Zeugin nicht. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass den Studierenden der gebotene Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen in schriftlicher Form erteilt worden wäre. Die Zeugin vermochte dies nicht sicher zu bestätigen. Aufgrund welcher Umstände sie gleichwohl davon ausging, dass dies geschehen sein müsse, erschließt sich nicht. Denn hätte es bereits vor dem Jahr 2013, dem Zeitpunkt, ab dem nach Angaben der Zeugin ein „überarbeitetes“ schriftliches Informationsblatt zu dem Thema erstellt worden sei, in welchem sich nun ein Link zur Fundstelle der APVO-Sozialpädagogik im Internet finde, so wäre davon auszugehen, dass die Zeugin entweder eine genauere Erinnerung an den Inhalt der Vorgängerversion oder allgemein an das frühere Verfahren hätte. Soweit es im Schreiben des früheren Schulleiters S_____ vom 3. Juli 2015 gegenüber der Senatsverwaltung im Widerspruchsverfahren heißt, den Studierenden des ersten Semesters sei am sogenannten Klassenleitungstag bis zum Jahr 2011 die vollständige APVO-Sozialpädagogik ausgehändigt worden, so wurde auch dies von der Zeugin nicht erwähnt. Es kann deshalb dahin stehen, ob die nicht weiter erläuterte Aushändigung des gesamten Verordnungstextes den Anforderungen des § 10 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik überhaupt genügen würde. Dafür, dass der Klägerin der erforderliche schriftliche Hinweis zu einem späteren Zeitpunkt gegeben worden wäre, ist schon im Ausgangspunkt nichts ersichtlich. Als sie den Studiengang an der Schule im Jahre 2010 wieder aufnahm, hatte der Unterrichtsbetrieb bereits begonnen und ihre neue Klasse den Klassenleitungstag, in welchem die relevanten Informationen zu erteilen gewesen wären, absolviert. Nach alledem kann dahin stehen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik für die Annahme eines Verlassens des Studiengangs „auf eigenen Wunsch“ der Klägerin erfüllt waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, nahm zum Schuljahr 2009/2010 an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik - R___-Schule, Oberstufenzentrum für Sozialwesen (nachfolgend: Schule) - ein Fachschulstudium zur Erzieherin auf. Nachdem sie den Studiengang zu Beginn des Monats November 2009 auf eigenen Wunsch verlassen hatte, wurde sie im September 2010 erneut im ersten Semester des laufenden Schuljahres 2010/2011 an der Schule aufgenommen. Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 stellte die Schule gegenüber der Klägerin fest, dass sie das Kolloquium und damit auch die Fachschulprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin wiederholte hierauf das 6. Fachsemester, blieb jedoch dem Unterricht seit dem 18. Dezember 2014 krankheitsbedingt und zunächst unter Vorlage von ärztlichen Attesten fern. Voraufgegangen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den verantwortlichen Lehrern darüber, ob im Rahmen der Wiederholungsprüfung eine neue Facharbeit zu schreiben sei. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Schule der Klägerin mit, dass sie dem Unterricht seit dem 9. Februar 2015 ohne Unterbrechung und Angabe von Gründen ferngeblieben sei, deshalb davon ausgegangen werde, dass sie die Wiederholungsprüfung zur Erzieherin nicht fortsetzen wolle und mit Wirkung vom 20. Februar 2015 aus der Studierendenliste gestrichen sei. Mit ergänzendem Schreiben vom 2. März 2015 wies die Schule darauf hin, dass die Klägerin die Frist für die Abgabe des Facharbeitsthemas habe verstreichen lassen und das von ihr vorgelegte, am 16. Februar 2015 ausgestellte ärztliche Attest, das rückwirkend zum 12. Februar 2015 eine Erkrankung bescheinige, jedoch den Poststempel (erst) des 24. Februar 2015 trage, nicht anerkannt werde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten und machte u.a. geltend, dass das Erfordernis der rückwirkenden Krankschreibung auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen sei; für die auf dem Postweg eingetretene Verzögerung sei sie nicht verantwortlich. Die Klägerin selbst hat mit Telefax vom 14. April 2015 bei dem Amtsgericht Wedding Klage „gegen die Streichung aus der Studierendenliste mit Wirkung vom 20.02.2015 und Verweisung von der Schule“ erhoben, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. April 2015 an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es u.a., die Klägerin sei ausweislich der Eintragung im Klassenbuch vom 2. September 2009 über die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht in Kenntnis gesetzt worden. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 14. August 2015 in das laufende Verfahren einbezogen. Mit Verfügung vom 10. September 2015 ist die Klägerin aufgefordert worden, das Verfahren zu betreiben. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 29. September und 9. Oktober 2015 Stellung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägern trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin sei im ersten Halbjahr 2015 entschuldigt erkrankt gewesen. Über die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens sei sie sich nicht im Klaren gewesen. Zudem sie nicht vorgeschrieben, dass (auch) die Facharbeit zu wiederholen sei, wenn (nur) das Kolloquium nicht bestanden werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der R___-Schule vom 20. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung vom 17. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere hinsichtlich des umfangreichen Vorbringens der Klägerin zu „Mobbing, Diskriminierung“ und „Manipulation des Kolloquiums“. Das Gericht hat die Studierendenakte, die BaföG-Akte sowie den Widerspruchsvorgang zum Verfahren beigezogen. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H_____, wegen deren Angaben auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2016 (Bl. 254 f. der Streitakte) verwiesen wird.