Beschluss
3 L 430.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0204.3L430.15.0A
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Leitsätze
1. Prüfern steht ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität nicht ohne Weiteres nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind.(Rn.14)
2. Ist die Festsetzung der Gesamtnote sechs nicht zu beanstanden, so kommt auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen der Abiturprüfung nicht in Betracht.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prüfern steht ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität nicht ohne Weiteres nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind.(Rn.14) 2. Ist die Festsetzung der Gesamtnote sechs nicht zu beanstanden, so kommt auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen der Abiturprüfung nicht in Betracht.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der im Jahre 1993 geborene Antragsteller beantragte im Oktober 2014 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft seine Zulassung zur Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern für das Prüfungsjahr 2014/2015. Für den mündlichen Teil der Prüfung wählte er u. a. das Fach Wirtschaftswissenschaft, für das er als Schwerpunkte das erste Kurshalbjahr mit dem Thema Wettbewerb & Marktmacht sowie das zweite Kurshalbjahr mit dem Thema Bilanz & Gewinn- und Verlustrechnung angab. Die Nichtschülerabiturprüfung des Antragstellers wurde im zweiten Schulhalbjahr an dem P...-Abendgymnasium (nachfolgend: Schule) abgenommen. Die mündliche Prüfung des Antragstellers im Fach Wirtschaftswissenschaft fand am 22. Mai 2015 vor dem Fachausschuss durch den Prüfer Herrn H..., zugleich Vorsitzender des Fachausschusses, sowie Herrn R..., zugleich als Protokollant, statt. Im ersten Prüfungsteil hatte der Antragsteller einen etwa zehnminütigen Vortrag zum Thema „Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) unter besonderer Berücksichtigung der Lohnkosten“ zu halten, wobei in dem Vortrag auf verschiedene Arbeitshinweise einzugehen war. Der zweite Prüfungsteil bestand darin, dass der Antragsteller ein Prüfungsgespräch zum Thema „Sollte der Bundeswirtschaftsminister das Recht haben, eine Fusion zu verbieten, wenn diese in den beteiligten Unternehmen zu einem massiven Arbeitsplatzabbau führt?“ zu absolvieren hatte. Der erste Prüfungsteil wurde mit null Punkten, der zweite Prüfungsteil mit einem Punkt bewertet und als Gesamtergebnis die Note sechs (null Punkte in einfacher Wertung) festgesetzt. In den tragenden Erwägungen hierzu heißt es, dass themenbezogene ökonomische Kenntnisse des Antragstellers nahezu nicht vorhanden und die Kenntnisse von Fachtermini nicht erkennbar gewesen seien. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 teilte die Schule dem Antragsteller mit, dass er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangt, aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung jedoch nicht die Abiturprüfung bestanden habe. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. Juli 2015, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 4. September 2015 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit der Note ungenügend sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn mehrere Prüfungsfragen zumindest „im wesentlichen richtig“ hätten beantwortet werden können. Dies aber sei bei ihm der Fall, da er „die Fragen weitgehend richtig beantwortet“ habe. Im Übrigen hätten die Prüfer bei dem gegebenen Verlauf der Prüfung diese unverzüglich unterbrechen und eine Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden über den Abbruch der Prüfung herbeiführen müssen. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da er bei einem längeren Zuwarten ständig gezwungen wäre, sein Prüfungswissen zu aktualisieren und er sich zudem für das Sommersemester 2016 an einer Universität bewerben wolle. Der Antragsteller beantragt (wörtlich), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaftswissenschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Abiturprüfung nach der PrüfVO-Nichtschülerabitur zu erteilen, hilfsweise, ihn kurzfristig zu einer Wiederholungsprüfung im oben genannten Fach zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Eilantrag lasse jegliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vermissen. Die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung werde im Übrigen durch die Stellungnahme des Fachausschusses Wirtschaftswissenschaft vom 18. September 2015. Auch das pauschale Vorbringen zum Bestehen eines Anordnungsgrundes sei nicht ausreichend. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 12. November 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts oder gar darauf hat, dass seine Prüfungsleistung mit mehr als null Punkten bewertet wird und ihm eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Abiturprüfung auszustellen ist. Rechtsgrundlage für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen des Antragstellers im Fach Wirtschaftswissenschaft sind §§ 1, 2, 8 ff., 15 und 16 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern - PrüfVO-Nichtschülerabitur - vom 3. November 2009 (GVBl. 2009, 497; abrufbar unter www.gesetze.berlin.de) in Verbindung mit der Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 i. d. F. vom 14. Dezember 2012, abrufbar unter www.kmk.org). Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 PrüfVO-Nichtschülerabitur werden die Prüfungsleistungen mit Noten bewertet. In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angaben der Notentendenz plus (+) oder minus (-) ergänzt. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses und der Durchschnittsnote werden die Noten in Punkte nach einem bestimmten Schlüssel umgerechnet. Gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PrüfVO-Nichtschülerabitur findet die (hier: verpflichtende) mündliche Prüfung einzeln vor dem Fachausschuss statt. Sie enthält gemäß Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 der Vorschrift zwei verschiedene Aufgaben, für die ergänzend die Bestimmungen für die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe nach Maßgabe der in der PrüfVO-Nichtschülerabitur geregelten Abweichungen und Ergänzungen gelten. Gemäß § 16 PrüfVO-Nichtschülerabitur schlägt die Prüferin für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung eine Gesamtnote und die sich daraus ergebende Punktzahl vor; der Fachausschuss setzt Note und Punktzahl fest. Dabei steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der sich auf die Gesichtspunkte bezieht, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 -, juris, Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 27. August 2012 - VG 3 L 200.12 -). Hierfür gibt das Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Die beiden Mitglieder des Fachausschusses H... und R... führen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2015 zu den handschriftlichen Bemerkungen des Prüfungstages hinsichtlich des ersten Prüfungsteils aus, der Antragsteller habe zu den Stoffgebieten dieses Teils (Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung unter besonderer Berücksichtigung der Lohnkosten) im Sinne des Erwartungshorizontes keine Kenntnisse gezeigt. So habe er beispielsweise nicht gewusst, was eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung oder ein Akkordlohn ist. Das Material sei nicht analysiert worden. Der Antragsteller habe im Übrigen lediglich einen kurzen, ca. 3-minütigen Vortrag gehalten, der jedoch das gestellte Thema nicht im Sinne des Erwartungshorizontes behandelt habe. Aus diesem Grunde sei im Anschluss ein Gespräch zu den einzelnen Arbeitshinweisen geführt worden, in dessen Verlauf der Antragsteller jedoch gleichfalls keine relevanten Kompetenzen gezeigt habe. Stattdessen habe er – wie schon in seinem Vortrag – wiederholt auf ein Gespräch mit seinem Steuerberater verwiesen. Ein Fach- und Methodenkompetenz sei ebenso wenig wie eine kommunikative Kompetenz erkennbar gewesen. Diese Plausibilisierung der Bewertung gibt keinen Anhalt dafür, dass der Antragsteller in diesem Prüfungsteil eine „im wesentlichen richtige“ Prüfungsleistung gezeigt hätte. Im Gegenteil lassen sie die Bewertung mit null Punkten im Sinne einer den Anforderungen nicht entsprechenden Leistung nach § 58 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 SchulG, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, vertretbar erscheinen. Der Antragsteller stellt schon nicht in Abrede, dass er den von ihm geforderten eigenen Vortrag zu dem Schwerpunkthema in einem Umfang von ca. 10 Minuten nicht gehalten hat, wenn er darauf verweist, dass er „die Fragen“ der Prüfer beantwortet habe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, den konkret aufgezeigten zahlreichen Mängeln bzw. Auffälligkeiten seinen eigenen pauschalen und nicht weiter substanziierten Eindruck entgegen zu setzen, „weitgehend richtig“ geantwortet zu haben. Dies ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler aufzuzeigen. Bezüglich des zweiten Prüfungsteils (zehnminütiges Prüfungsgespräch zu den Themen Funktionen des Wettbewerbs, Marktmacht [„marktbeherrschende Stellung“], Kartelle) führen die Prüfer in Ergänzung ihrer handschriftlichen Anmerkungen aus, der Antragsteller habe nur marginale Fach- und Methodenkompetenz gezeigt. Zwar habe er die Ministererlaubnis nach den Prüfungsbemerkungen „differenziert“ beurteilt und sei – nach entsprechender Hilfestellung – in der Lage gewesen, einige Pflichten der Geschäftsführer einer OHG zu nennen. Zentrale ökonomische Begriffe und Sachverhalte seien dem Antragsteller jedoch nicht bekannt gewesen, so z.B. die Bedeutung des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft, die Rolle von Monopolen im Marktprozess sowie die rechtlichen Grundlagen der Wettbewerbsordnung. Dem Antragsteller sei noch nicht einmal bekannt gewesen, dass das Bundeskartellamt eine Aufgabe in der Wettbewerbsordnung habe. In den handschriftlichen Anmerkungen ist wiederholt vermerkt, dass der Antragsteller auf Fragen keine Antworten gegeben bzw. - in einem Falle - geraten habe. Auf dieser Grundlage erweist sich auch die Bewertung dieses Prüfungsteils dahingehend, dass eine Fach- und Methodenkompetenz des Antragstellers im Ergebnis nicht erkennbar gewesen und die kommunikative Kompetenz des Antragstellers zwar als „ansatzweise sicher und flexibel“ einzuschätzen gewesen sei, diese aufgrund der massiven Defizite im fachwissenschaftlichen Bereich aber nur in Ansätzen habe gezeigt werden können, und deshalb lediglich ein Punkt zu vergeben gewesen sei, als frei von Beurteilungsfehlern. Der Antragsteller hat sich auch zu diesem Bewertungsteil nicht näher geäußert und sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, ihm sei die Unterscheidung zwischen einem Monopol und Kartell „bewusst“ gewesen und er habe insoweit „zufriedenstellend“ geantwortet. Schließlich ist auch die Festsetzung der Gesamtnote sechs (null Punkte) statt fünf (ein Punkt) für die Leistungen in den oben genannten Prüfungsteilen nach § 16 Prüf-VO durch den Fachausschuss nicht zu beanstanden. Die Tendenz zur schlechteren der beiden in Betracht kommenden Noten wird neben den Ausführungen in den tragenden Erwägungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2015 zusätzlich und vertretbar dahingehend erläutert, dass die Defizite umso mehr ins Gewicht fielen, als sich die Prüfung in stärkerem Maße als erforderlich fast ausschließlich auf die von dem Antragsteller gewählten Schwerpunktthemen und damit auf Stoffgebiete bezogen habe, mit denen sich der Antragsteller laut eigener Bekundung besonders intensiv auseinander gesetzt habe. Ist die Festsetzung der Gesamtnote sechs (null Punkte) für das mündliche Prüfungsfach Wirtschaftswissenschaft danach nicht zu beanstanden, so kommt auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen der Abiturprüfung nicht in Betracht. Denn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur setzt das Bestehen u.a. voraus, dass kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Wirtschaftswissenschaft. Dabei kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 1 PrüfVO-Nichtschülerabitur, wonach die mündliche Prüfung unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt werden soll, wenn sich in deren Verlauf herausstellt, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, nach deren Sinn und Zweck überhaupt einen Verfahrensfehler darstellen würde, der einen Anspruch der Prüflings auf Wiederholung dieser Prüfung begründen könnte. Denn jedenfalls findet diese Bestimmung nach Satz 2 keine Anwendung, wenn die Bedingungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife – so wie im vorliegenden Fall – noch erworben werden können. Nach alldem mag dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsgrund besteht, der die von ihm begehrte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.