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Beschluss

3 K 335.15

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0925.3K335.15.0A
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Leitsätze
Für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Übersetzungstraining an der Volkshochschule bzw. bezüglich der Kündigung des Vertrages über die Teilnahme an einem Kurs, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.2)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Übersetzungstraining an der Volkshochschule bzw. bezüglich der Kündigung des Vertrages über die Teilnahme an einem Kurs, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.(Rn.2) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Amtsgericht Schöneberg zu verweisen, da der beschrittene Rechtsweg unzulässig und das bezeichnete Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist. Für das von dem Kläger verfolgte Begehren, den Ausschluss von der Teilnahme am Übersetzungstraining (T...) an der Volkshochschule T... bzw. die Kündigung des Vertrages über die Teilnahme an diesem Kurs für rechtswidrig zu erklären, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es - anders als der Kläger unter Hinweis auf die Zwei-Stufen-Theorie und die beigefügten Auszüge aus dem Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung von Sodan/Ziekow (4. Aufl., § 40 VwGO, Rn. 344 ff.). meint - vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob um den Zugang (oder den Ausschluss des Zugangs) zu einer öffentlichen Einrichtung gestritten wird. Entscheidend ist hier vielmehr, da der Kläger und der Beklagte sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen, ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Gleichordnungsverhältnisse sind dann öffentlich-rechtlich zu beurteilen, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind. Dass die öffentliche Hand dabei im Gleichordnungsverhältnis zugleich eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, rechtfertigt noch nicht die Zuordnung zum öffentlichen Recht. Maßgeblich für die Zuordnung eines Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handels; ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit. Für den Rechtsweg ist auch nicht entscheidend, ob der Anspruchsgegner öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, die für Privatpersonen nicht in entsprechender Weise gelten. Öffentliche Aufgaben können vielfach mit Mitteln und in den Formen des Privatrechts erfüllt werden, mit der Folge, dass auch die hieraus entspringenden Streitigkeiten im Zivilrechtsweg auszutragen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 10 OB 231/07 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 40 VwGO, Rn. 11 f.). Danach ist das betroffene Rechtsverhältnis seiner Natur nach nicht öffentlich-rechtlich, sondern bürgerlich-rechtlich. Zwar handelt es sich bei der Volkshochschule, dessen Kursangebot der Kläger nutzen will, um eine nicht-rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, und die Unterhaltung von Volkshochschulen stellt gemäß § 123 SchulG eine öffentliche Aufgabe der Bezirke dar (Abs. 1). Die Volkshochschulen haben die Aufgabe, den Bürgerinnen und Bürgern im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens ein Angebot zu machen, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu ergänzen, zu vertiefen und neu zu erwerben, ihre Chancen in der Gesellschaft zu nutzen und zu verbessern, ihre berufliche Existenz zu sichern und fortzuentwickeln, gesellschaftliches und kulturelles Leben nach ihren Vorstellungen aufzubauen, sowie sich als Teil von Staat und Gesellschaft zu verstehen und an deren Gestaltung mitzuwirken (Abs. 2). Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass es sich bei dem Zugang zum Kursangebot der Volkshochschule des Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der öffentlichen Verwaltung steht hier das Recht zu, sich der Handlungs- und Organisationsformen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu bedienen. Die öffentliche Hand hat sich vorliegend gegen ein öffentlich-rechtliches Sonderrecht (anders als bspw. in den Fällen, die den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1986 - 9 S 2497/86 - und des BVerwG vom 4. April 1990 - 7 B 31.90 - Rn. 7; beide bei juris, zu Grunde lagen) für rein privatrechtliche Regelungen entschieden, mit denen sie allen Bürgerinnen und Bürgern die Buchung der zur Verfügung stehende Volkshochschulkurse ermöglichen will (vgl. für besonders zertifizierte Lehrgänge: § 123 Abs. 4 SchulG). Sie hat sich der Formen des bürgerlichen Rechts bedient, indem sie gemäß § 128 SchulG Ausführungsvorschriften über Entgelte der Volkshochschulen (Entgeltvorschriften VHS, ABl. Nr. 8 vom 25. Februar 2011, S. 302 ff., zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. November 2013, ABl. Nr. 1 vom 3. Januar 2014, S. 5) erlassen hat, die für alle Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen (mit Ausnahme der - vorliegend nicht betroffenen - Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 40 Abs. 1 und Prüfungen gemäß § 123 Abs. 4 SchulG bzw. der Angebote nach § 19 Abs. 1 und 2 SchulG) gelten. Danach ist die Nutzung des Kursangebotes der Volkshochschulen privatrechtlich ausgestaltet. So ist in Nr. 2 der Ausführungsvorschriften vorgesehen, dass Verträge für die Teilnahme an Kursen angeboten werden, die nur unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen geschlossen werden dürfen. Vor oder bei Vertragsschluss sind die Teilnehmenden über ihr Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches schriftlich zu belehren (Nr. 2.4). Die einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABl. Nr. 8 vom 25. Februar 2011, S. 304 ff.), die Grundlage für die Buchung des vom Kläger zunächst besuchten Kurses geworden sind, regeln dann insbesondere, auf welche Weise ein Volkshochschulvertrag zustande kommt (Nr. 1 der Geschäftsbedingungen), was der Leistungsumfang und die Teilnahmevoraussetzungen sind (Nr. 2), wie die Zahlungsmodalitäten sind (Nr. 4), welche Pflichten der Teilnehmende hat (Nr. 8) und unter welchen Voraussetzungen die Volkshochschule vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen kann (Nr. 9). Danach kann der Volkshochschulvertrag nicht durch eine Hoheitsmaßnahme, sondern nur durch Kündigung beendet werden. Bedient sich die öffentliche Hand - wie vorliegend - einer ausschließlich privatrechtlichen Handlungsform, so sind die hieraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich privatrechtlicher Natur (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 40 VwGO Rn. 45 ff. m. w. N.). Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.