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Urteil

3 K 486.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0224.3K486.14.0A
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Leitsätze
1. Ein wirksamer Rücktritt von einer Wahlpflichtklausur im Rahmen einer ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates liegt regelmäßig vor, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist. Ein solcher Grund kann in einer gesundheitlichen Einschränkung liegen, die zur erheblichen Verminderung seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung führt.(Rn.23) In einem solchen Fall führt die Erkrankung nämlich in der Regel zu einem Prüfungsergebnis, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergibt. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann.(Rn.25) 2. Insoweit kann auch eine nur kurzfristig vorliegende psychische Beeinträchtigung ausreichen, wenn der Prüfling zwar regelmäßig unter Prüfungsangst mit Panikattacken leidet, aktuell aber eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das Maß des bei dem Prüfling allgemein Üblichen hinausgeht und damit einen Krankheitswert erreicht.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wirksamer Rücktritt von einer Wahlpflichtklausur im Rahmen einer ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates liegt regelmäßig vor, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben ist. Ein solcher Grund kann in einer gesundheitlichen Einschränkung liegen, die zur erheblichen Verminderung seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung führt.(Rn.23) In einem solchen Fall führt die Erkrankung nämlich in der Regel zu einem Prüfungsergebnis, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergibt. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann.(Rn.25) 2. Insoweit kann auch eine nur kurzfristig vorliegende psychische Beeinträchtigung ausreichen, wenn der Prüfling zwar regelmäßig unter Prüfungsangst mit Panikattacken leidet, aktuell aber eine Beeinträchtigung vorliegt, die über das Maß des bei dem Prüfling allgemein Üblichen hinausgeht und damit einen Krankheitswert erreicht.(Rn.26) Der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Zwar richtet sich das Begehren in Fällen wie dem vorliegenden, in denen um die Zulässigkeit des Rücktritts von einer Prüfung gestritten wird, in der Regel nicht nur darauf, den Bescheid über das Nichtbestehen aufzuheben, den der Beklagte wegen der aus seiner Sicht schuldhaften Versäumung der Prüfung erlassen hat, sondern vorrangig darauf, die versäumte Prüfung auch wiederholen zu dürfen. Der Beklagte hat der Klägerin diese Möglichkeit aber bereits unter dem Vorbehalt, dass die vorliegende Klage Erfolg hat, eingeräumt. Das Klagebegehren beschränkt sich daher darauf, den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung aufzuheben, da nur in diesem Falle der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014, mit dem dieser feststellte, dass die Klägerin die am 19. Juni 2014 unter Vorbehalt absolvierte Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, nach dem erkennbaren und in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Willen des Beklagten rechtliche Wirkung entfalten soll. Das Rechtsschutzbegehren hat sich damit auch noch nicht erledigt, da der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 dementsprechend nicht regelt, dass die Klägerin die Prüfung im Fach Mathematik, selbst wenn sie sie zu Recht hätte wiederholen dürfen, jedenfalls nicht bestanden hat, sondern diese Rechtsfolge lediglich für den Fall eintreten soll, dass der hier streitgegenständliche Bescheid im vorliegenden Verfahren aufgehoben wird. Die danach zulässige Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin ist wirksam von der Wahlpflichtklausur im Fach Mathematik am 30. Januar 2014 zurückgetreten mit der Folge, dass sie die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrates entgegen der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung des Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht i.S.d. § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO) endgültig nicht bestanden hat. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 der 1. LPO kann das Prüfungsamt einem Prüfungskandidaten, der durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die Prüfung in absehbarer Zeit zu beenden, auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung gestatten. Diese Voraussetzung – das Vorliegen eines den Rücktritt rechtfertigenden „wichtigen Grundes“ – war zum Zeitpunkt der Prüfung am 30. Januar 2014 in der Person der Klägerin erfüllt. Als wichtiger Grund in diesem Sinne sind Erkrankungen des Prüflings anerkannt, die eine erhebliche Verminderung seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, weil diese zu einem Prüfungsergebnis führen würden, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Anknüpfungspunkt dafür ist, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegeln würde und seine Erfolgschancen so in unzumutbarer Weise geschmälert wären. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinn kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Derartige „Dauerleiden“ prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Leistungsminderungen durch Prüfungsangst führen danach zwar i.d.R. nicht zur Prüfungsunfähigkeit in diesem Rechtssinne, weil derartige Belastungen zum typischen, grundsätzlich jeden Kandidaten treffenden Prüfungsgeschehen gehören. Anders verhält es sich hingegen, wenn die mit der Prüfung verbundene psychische Beeinträchtigung über das Maß des bei Prüfungskandidaten allgemein Üblichen hinausgeht und Krankheitswert erreicht, wobei es wiederum einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings im Sinne eines „Dauerleidens“ entsprechen kann, wenn die Angststörung an Prüfungssituationen gebunden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014, OVG 10 S 5.14; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2011, 1 K 1908/09; jew. m.w.N., jew. zit. n. juris). Vorliegend ging die Leistungsbeeinträchtigung der Klägerin am Prüfungstag jedoch nicht ausschließlich auf eine im Sinne eines „Dauerleidens“ an Prüfungssituationen geknüpfte psychische Beeinträchtigung zurück, vielmehr ging die bloß aktuelle und zeitweise psychische Beeinträchtigung der Klägerin über das Maß des bei ihr allgemein Üblichen hinaus und erreichte damit im oben dargestellten Sinn Krankheitswert, der einen Rücktritt von der Prüfung rechtfertigt. Zwar stellte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin in seinem Attest vom 30. Januar 2014 fest, dass die Klägerin, an einer „Angststörung mit intermittierenden Panikattacken“ leidet, „wobei insbesondere vor Prüfungen eine ausgeprägte Unruhe, frei flottierende Angst und dementsprechend Konzentrationsstörungen auftreten“. Hieraus – mit dem Beklagten – pauschal zu schlussfolgern, dass Ursache des Rücktritts der Klägerin vom Prüfungstermin am 30. Januar 2014 allein deren allgemeine Prüfungsangst war, wird der sich aus dem oben dargestellten Maßstab ergebenden Aufklärungspflicht des Beklagten jedoch nicht gerecht. Denn es erscheint gerade auch bei Kandidaten, deren Leistungsfähigkeit – wie offenbar bei der Klägerin – durch Prüfungsangst dauerhaft eingeschränkt ist, denkbar, dass über diese allgemeine Beeinträchtigung hinaus im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Rücktritt ausnahmsweise rechtfertigen können. Für eine dementsprechende, bloß vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens der Klägerin zum Zeitpunkt der Prüfung am 30. Januar 2014 sprach bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung insbesondere, dass ihr sowohl der sie behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin als auch die seitens des Beklagten hinzugezogene Amtsärztin lediglich eine „aktuelle Prüfungsunfähigkeit“ aufgrund einer „akuten Angststörung“ bzw. einer „akuten Belastungsreaktion“ bescheinigten, die auf einer psychosozialen Belastung im privaten Umfeld beruht habe. Die Klägerin hat diese „psychosoziale Belastung im privaten Umfeld“ zudem auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und – auch im Randgeschehen detailgetreu, in sich widerspruchfrei und damit glaubhaft – geschildert, dass sie, nachdem sie die Pflichtklausur im Fach Mathematik am 23. Januar 2014 bereits absolviert hatte, kurz vor dem Termin der Wahlpflichtklausur im Fach Mathematik am 30. Januar 2014 von ihrem damaligen Lebensgefährte in der gemeinsamen Wohnung erheblich körperlich attackiert und massiv genötigt worden sei. Dass durch dieses traumatische Erlebnis bei der Klägerin eine akute Belastungsreaktion ausgelöst wurde, die über die bei der Klägerin dauerhaft vorhandene, latente Prüfungsangst deutlich hinausgeht, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Prüfung am 30. Januar 2014 war damit nicht im o.g. Sinne „normal“, d.h. lediglich durch die bei ihr dauerhaft vorhandene Prüfungsangst eingeschränkt, sondern durch eine über diese allgemeine Einschränkung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit hinausgehende psychische Beeinträchtigung gemindert, die Krankheitswert besaß und damit den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigte. Gegen die Annahme, dass die Klägerin am 30. Januar 2014 lediglich aufgrund der ihr attestierten allgemeinen Prüfungsangst im oben dargestellten Sinne dauerhaft in ihrer Prüfungsfähigkeit beschränkt war, sprach und spricht außerdem der Umstand, dass die Klägerin – auch noch unmittelbar vor dem Prüfungstag, nämlich anlässlich der Pflichtklausur im Fach Mathematik am 23. Januar 2014 – ansonsten offenbar in der Lage ist, diese psychische Beeinträchtigung, wie es der Beklagte formuliert, „in den Griff“ zu bekommen und Prüfungen – auch erfolgreich – zu absolvieren. Der Beklagte hat im Übrigen noch im Widerspruchsbescheid selbst erkannt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Prüfung nicht bloß eine allgemeine psychische Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit, sondern eine akute Belastungsreaktion vorlag, hieraus jedoch die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Denn derartige akute Belastungen rechtfertigen nach dem oben Gesagten grundsätzlich den Rücktritt von der Prüfung, während chronische Belastungen nur ausnahmsweise unter den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen – nämlich wenn sie vom Prüfling nicht erkannt werden – geeignet sind, einen Rücktritt von der Prüfung zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war auf deren Antrag hin gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der oben dargestellten prüfungsrechtlichen Besonderheiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28. April 2010, 6 B 46/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, OVG 10 N 47.09; jew. bei juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Klägerin absolvierte nach vorangegangenem Lehramtsstudium in den Fächern Geschichte und Mathematik im Jahr 2011 die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats, bestand jedoch Prüfung im Fach Mathematik nicht. Im November 2013 wurde die Klägerin zur Absolvierung der Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik am 23. und 30. Januar 2014 geladen. Nachdem die Klägerin die Pflichtklausur im Fach Mathematik am 23. Januar 2014 absolviert hatte, meldete Sie sich am 29. Januar 2014 telefonisch beim Prüfungsamt und gab an, dass Sie erkrankungsbedingt nicht an der Wahlpflichtklausur im Fach Mathematik am folgenden Tag, dem 30. Januar 2014, teilnehmen könne, und reichte ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 29. Januar 2014 ein, ausweislich dessen sie an einer Angststörung litt. Die zuständige Mitarbeiterin des Prüfungsamtes teilte ihr daraufhin ebenfalls telefonisch mit, dass die Diagnose „Angststörung“ darauf schließen lasse, dass die Klägerin lediglich an Prüfungsangst leide, die aber einen Rücktritt von der Prüfung nicht rechtfertigen könne. Am 30. Januar 2014 nahm die Klägerin nicht an der Prüfung teil, sondern reichte ein weiteres Attest des Facharztes vom 30. Januar 2014 ein, ausweislich dessen sie aufgrund einer akuten Angststörung und einer akuten Belastungsreaktion aus medizinischer Sicht aktuell nicht prüfungsfähig sei. Es bestehe eine Angststörung mit intermittierenden Panikattacken, wobei insbesondere vor Prüfungen eine ausgeprägte Unruhe, frei flottierende Angst und dementsprechende Konzentrationsstörungen aufträten. Die Klägerin könne zwar erfolgreich an Prüfungen teilnehmen, aufgrund einer akuten psychischen Belastung im privaten Umfeld der Klägerin sei es jedoch aktuell zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen. Auf Anordnung des Prüfungsamtes vom 30. Januar 2014 wurde die Klägerin am 31. Januar 2014 amtsärztlich untersucht. Die sie untersuchende Amtsärztin der Zentralen Medizinischen Gutachterstelle des Beklagten kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aktuell prüfungsunfähig sei. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion, verstärkt durch eine psychosoziale Belastung, mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, diffusen Ängsten und rezidivierenden Panikattacken. Nachdem sie hierzu unter dem 7. Februar 2014 angehört worden war, teilte das Prüfungsamt der Klägerin mit Bescheid vom 7. April 2014 mit, dass die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrates als nicht bestanden gelte. Denn Ursache für den Rücktritt von der Prüfung am 30. Januar 2014 sei ausweislich der vorgelegten Atteste offensichtlich der Umstand gewesen, dass die Klägerin an Prüfungsangst leide. Diese präge jedoch als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die allgemeine Leistungsfähigkeit des Prüflings und begründe daher im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen kein Recht zum Rücktritt von der Prüfung. Da es sich bereits um die Wiederholung der Prüfung gehandelt habe, sei sie nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung auch nicht mehr wiederholbar. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 21. Mai 2014 wies die Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Bescheid vom 11. Juni 2014, zugestellt am 19.Juni 2014, zurück. Zur Begründung führte sie an, dass Prüfungsangst im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings gehöre, es sei denn, dass sie erkennbar den Grad einer psychischen Erkrankung erreiche. So könne eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Belastungsreaktion den Rücktritt von einer Prüfung rechtfertigen, wenn sie ihre Ursache in einer vom Prüfling nicht bewältigten, weil nicht erkannten chronischen Überlastungssituation mit psychosomatischer Reaktionsbildung habe. Die Amtsärztin habe jedoch festgestellt, dass bei der Klägerin nicht von einer chronischen Überlastungsreaktion, sondern von einer akuten Belastungsreaktion auszugehen gewesen sei. Die Klägerin habe daher den Prüfungstermin am 30. Januar 2014 schuldhaft versäumt und daher die Prüfung nicht bestanden. Die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrates gelte somit insgesamt als nicht bestanden; sie sei auch, will es sich bereits um die Wiederholungsprüfung gehandelt habe, nicht nochmals wiederholbar. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Juli 2014 eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie entgegen der Auffassung des Beklagten am 30. Januar 2014 nicht aufgrund allgemeiner Prüfungsangst prüfungsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe ihre Prüfungsunfähigkeit an diesem Tag auf einer akuten Belastungsreaktion beruht, die dadurch ausgelöst worden sei, dass sie, nachdem sie die Pflichtklausur im Fach Mathematik am 23. Januar 2014 bereits absolviert gehabt habe, von ihrem damaligen Lebensgefährten tätlich angriffen und massiv genötigt worden sei. Diese nicht dauernde, sondern aufgrund akuter Beschwerden aktuelle Einschränkung ihrer Prüfungsfähigkeit hätten auch sowohl ihr behandelnder Arzt als auch der Amtsarzt bestätigt. Im Übrigen sei sie jedoch, wie die von ihr in der Vergangenheit absolvierten Prüfungen zeigten, in der Lage, an Prüfungen teilzunehmen und diese auch erfolgreich zu bestehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufzuheben und die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Prüfungsrücktritt der Klägerin auf deren allgemeiner Prüfungsangst beruhe, die aber ein Fernbleiben nicht rechtfertigen könne. Dass die Klägerin ihre Prüfungsangst sonst „im Griff“ gehabt habe, entschuldige sie nicht. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 hat das Prüfungsamt der Klägerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs die Möglichkeit der nochmaligen Wiederholung der Wahlpflichtklausur im Fach Mathematik eingeräumt, die die Klägerin am 19. Juni 2014 absolviert hat. Gegen den Bescheid vom 16. September 2014, mit dem ihr das Prüfungsamt mitteilte, dass sie diese Prüfung nicht bestanden habe, hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Januar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Bände) verwiesen.