Urteil
3 K 446.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0224.3K446.14.0A
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Leitsätze
1. Ein im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren ist nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können, vgl.BVerwG. Urteil vom 24. Mai 2011 - 6 B 2/11.(Rn.22)
2. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 4 Abs. 1 OrdenG dem Sinn und Zweck nach auch dem Schutz subjektiver, individueller Rechte Dritter zu dienen bestimmt ist.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren ist nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können, vgl.BVerwG. Urteil vom 24. Mai 2011 - 6 B 2/11.(Rn.22) 2. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 4 Abs. 1 OrdenG dem Sinn und Zweck nach auch dem Schutz subjektiver, individueller Rechte Dritter zu dienen bestimmt ist.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter. Richtige Gegnerin der Klage ist die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte des Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen mit der Klage geltend gemacht wird (Brenner in: Sodan/Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 2. Auflage, § 78, Rn. 11; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 78 Rn. 2). Denn dieses Rechtsverhältnis entspringt den Regelungen des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG), nach dessen § 1 Abs. 1 für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes verliehen und nach dessen § 4 Abs. 1 diese Auszeichnungen wieder entzogen werden können. Der Bundespräsident ist demgegenüber die Behörde, die für die Anwendung dieser den Bund berechtigenden und verpflichtenden Regelungen zuständig ist; seine Angabe in der Klageschrift genügt allerdings nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zur Bezeichnung der richtigen Beklagten. Weitere Gegnerin der Klage ist nicht die Leiterin der Ordenskanzlei des Bundespräsidialamtes. Deren nachträgliche Einbeziehung in das Klageverfahren stellt eine (subjektive) Klageänderung dar (Schmid in: Sodan/Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 2. Auflage, § 91, Rn. 22; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 91 Rn. 7). Diese Änderung der Klage fällt nicht unter eine der in § 264 ZPO i.V.m. § 173 VwGO geregelten Ausnahmen und ist auch nicht gem. § 91 VwGO zulässig. Die Beklagte hat nicht gem. § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, auch nicht durch rügelose Einlassung i.S.d. § 91 Abs. 2 VwGO, in die Klageänderung eingewilligt, sondern ihr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Die Klageänderung ist auch nicht, insbesondere nicht aus Gründen der Prozessökonomie, sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Denn die Sache war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageänderung am 23. Februar 2015 – einen Tag vor der mündlichen Verhandlung – bereits spruchreif. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten in das laufende Verfahren hätte es jedoch erforderlich gemacht, den Termin aufzuheben, um diesem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, was die ansonsten ohne weiteres mögliche Erledigung des Rechtsstreites mithin verzögert hätte. Im Übrigen bezieht die Klageerweiterung die Leiterin der Ordenskanzlei in ihrer Eigenschaft als natürliche Person in das Verfahren mit ein, während das mit der Klage geltend gemachte Begehren öffentlich-rechtlicher Natur ist, denn mit der Klage soll die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt werden, die ausschließlich aus ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt resultiert. Zum einen wäre daher für eine Klage gegen die Leiterin der Ordenskanzlei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet und das Verfahren deshalb insoweit nach Anhörung der Beteiligten gem. § 93 VwGO abzutrennen und gem. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des ordentlichen Rechtsweges zu verweisen gewesen. Zum anderen wäre die Leiterin der Ordenskanzlei als natürliche Person auch nicht passiv legitimiert und daher die Klage offensichtlich unbegründet gewesen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war daher mangels Zulässigkeit der Klageerweiterung auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin nicht aufzuheben. Das Gericht konnte außerdem gem. § 101 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Klägerin und des Beigeladenen im Termin verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind. Die Klage, mit der die Klägerin dem nach oben Gesagten die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung des dem Beigeladenen verliehenen Verdienstordens einzuleiten, und die damit i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen gerichtet ist, ist unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Feststellungsklage, wie die Beklagte meint, bereits deshalb nicht statthaft ist, weil das Begehren der Klägerin im Ergebnis auf die Entziehung des dem Beigeladenen verliehenen Verdienstordens und damit auf Erlass eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gerichtet ist, so dass die Klägerin diese Rechte im Wege der nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaften Verpflichtungsklage verfolgen müsste, gegenüber der die Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich subsidiär ist, oder ob, wie die Klägerin offenbar meint, sich ihr Begehren angesichts des ausdrücklich gestellten Antrages nur auf die Einleitung eines Ordensentziehungsverfahrens und damit (noch) nicht auf Vornahme einer Amtshandlung richtet, die i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Denn ein im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verfolgtes Begehren ist – ohne Rücksicht auf die Klageart – jedenfalls nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011, 6 B 2/11, zit. n. juris, m.w.N.). Deshalb kann aus dem Umstand, dass das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse einschließt, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht hergeleitet werden, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist vielmehr nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (BVerwG, a.a.O.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Entziehung eines Ordens – und die von der Klägerin begehrte Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens – richten sich nach § 4 Abs. 1 OrdenG. Danach kann der Verleihungsberechtigte einem Beliehenen den Orden entziehen, wenn dieser sich durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens unwürdig erweist. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis i.S.d. § 4 Abs. 1 OrdenG besteht damit ausschließlich zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 4 Abs. 1 OrdenG sog. drittschützende Wirkung zu Gunsten der Klägerin zukäme, dass also die Norm ihrem Sinn und Zweck nach (auch) dem Schutz subjektiver, individueller Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Klageerwiderung der Beklagten verwiesen, die das Gericht sich ausdrücklich zu eigen macht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber dem Beigeladenen ein Verfahren auf Entziehung des diesem verliehenen Verdienstordens für die Bundesrepublik Deutschland (sog. Bundesverdienstkreuz) einzuleiten. Die Klägerin beantragte mit an die Ordenskanzlei des Bundespräsidialamtes gerichteten Schreiben vom 9. und 31. Mai 2015, ein Verfahren auf Entziehung des dem Beigeladenen verliehenen Bundesverdienstkreuzes einzuleiten. Zur Begründung bezog sich die Klägerin vorrangig darauf, dass der dringende Verdacht bestehe, dass der Beigeladene Straftaten - u.a. auch zu ihrem Nachteil - begangen habe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 bestätigte die Leiterin der Ordenskanzlei der Klägerin den Eingang ihrer Schreiben und versicherte ihr, dass in allen Fällen, in denen das Bundespräsidialamt von einem möglicherweise ordensunwürdigen Verhalten erfahre, die Voraussetzungen eines Ordensentziehungsverfahrens geprüft würden. Angesichts des Grundsatzes der Vertraulichkeit und mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen werde aber weder über die Einleitung noch über das Ergebnis eines solchen Verfahrens Dritten gegenüber Auskunft erteilt. Mit ihrer am 24. Juni 2014 eingegangene Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass richtiger Beklagter nicht die Bundesrepublik, sondern der Bundespräsident sei, weil allein dieser für die Entziehung des dem Beigeladenen verliehenen Ordens zuständig sei. Sie ist weiter der Auffassung, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der mit der Klage verfolgten Feststellung habe, u.a. weil sich die Einleitung eines Ordensentziehungsverfahrens auf die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen in einem Schadensersatzprozess auswirke, den sie gegen ihn führe. Aus diesem Grund sei sie auch klagebefugt. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, festzustellen, dass das Verhalten des Beigeladenen geeignet war, eine Entziehung des ihm verliehenen Verdienstordens zu rechtfertigen und die Beklagte daher verpflichtet ist, ein dementsprechendes Verfahren einzuleiten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine Feststellungsklage bereits nicht statthaft sei, weil diese allein dazu dienen solle, dem Beigeladenen den Verdienstorden zu entziehen und die Klägerin damit offensichtlich eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der eigentlich statthaften Verpflichtungsklage bezwecke. Im Übrigen sei die Klage auch mangels Klagebefugnis unzulässig, denn die Regelungen über die Entziehung von Auszeichnungen seien nicht dazu bestimmt, Individualinteressen zu schützen. Auszeichnungen wie der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland würden ausschließlich im öffentlichen Interesse solchen Personen verliehen, die sich in besonderer Weise um die Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht oder in besonderer Weise dem Allgemeinwohl gedient hätten. Dementsprechend würden auch mit der Entziehung - als actus contrarius zur Verleihung - ausschließlich öffentliche Interessen verfolgt. So solle einer Person, die sich etwa durch schwere Straftaten als unwürdig für die ihr vormals verliehene Auszeichnung erwiesen habe, diese besondere Anerkennung wieder genommen werden. Für die Entziehung seien mithin objektive, gewichtige Gründe Voraussetzung – das bloße Interesse eines Einzelnen könne demgegenüber nicht dazu führen, dass eine Auszeichnung zu entziehen sei. Selbst wenn die Möglichkeit der Entziehung einer Auszeichnung auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sei, fiele die Klägerin jedenfalls nicht unter den geschützten Personenkreis. Es sei nämlich nicht ersichtlich, woraus sich die Möglichkeit eines eigenen Anspruchs der Klägerin auf Entziehung ergeben solle oder in welcher Weise durch die Nichtentziehung subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein sollten. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, denn die Entziehungsvoraussetzungen lägen nicht vor, insbesondere sei der Beigeladene nicht strafrechtlich verurteilt worden. Die durch die Klägerin gegenüber dem Beigeladenen geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche seien in keinem Fall ausreichend, die Ordensentziehung zu rechtfertigen. Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klägerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten Feststellung habe und es deshalb an der Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes der Klägerin mangele. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. September 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin hat mit am 23. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben die Klage erweitert und diese auch gegen die Leiterin der Ordenskanzlei gerichtet. Sie meint, dass es sich dabei nicht um eine Klageänderung handele, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliege und hat daher die Zustellung der Klage auch an die Leiterin der Ordenskanzlei und die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Stehordner) verwiesen.