Beschluss
3 L 543.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0130.3L543.14.0A
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Leitsätze
Über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2014/2015 vom 10. Juli 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - AMBl. Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - Nr. 15/14) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 44 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zum Wintersemester 2014/2015 vom 10. Juli 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - AMBl. Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - Nr. 15/14) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 44 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.(Rn.2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Hochschule f... (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2014/2015 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2014/2015 vom 10. Juli 2014 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 15/14) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 44 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. I der 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2014 hält der Überprüfung stand. 1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen. 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Immobilienwirtschaft mit zwei Stellen für Professoren (Prof. W... und Prof Dr. N...) ausgestattet. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der beiden Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von 36 LVS. Das Bruttolehrangebot ist nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil - wie einer der Antragsteller behauptet - nach dem Vorlesungsverzeichnis auch von den Lehrkräften B..., W..., W..., N...,G... und B... Lehrveranstaltungen im Curriculum Immobilienwirtschaft angeboten würden, die von der Antragsgegnerin bei der vorliegenden Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Bei den genannten Personen handelt es sich zum Teil um Lehrbeauftragte und zum Teil um reguläres Lehrpersonal (Professoren), das nicht der Lehreinheit Immobilienwirtschaft, sondern anderen Lehreinheiten gemäß § 7 KapVO zugewiesen ist. Die von diesen Personen aktuell angebotenen Lehrveranstaltungen sind daher nicht in der vorliegenden Kapazitätsberechnung mit dem gemäß § 5 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Berechnungsstichtag 15. Januar 2014, sondern in einer zukünftigen Kapazitätsberechnung als Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO bzw. Dienstleistungsimport (Fremdanteil) gemäß § 13 Abs. 4 KapVO zu berücksichtigen. In der vorliegenden Kapazitätsberechnung werden demgegenüber die Lehrauftragsstunden und die Fremdanteile berücksichtigt, die der Lehreinheit Immobilienwirtschaft zum Berechnungszeitraum in der Vergangenheit zur Verfügung standen (s. hierzu unten I. 4. und I. 7.). 3. Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 9 KapVO sind nur im Umfang von 1,75 LVS anzuerkennen, da die Antragsgegnerin die von ihr geltend gemachten, darüber hinausgehenden Verminderungen nicht ausreichend erläutert hat und somit nicht festgestellt werden kann, ob auch diese berücksichtigungsfähig sind. a) Als Ermäßigung anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 LVVO die Prof. W... für ihre Funktionen als Studiengangsprecherin im Umfang von 1 LVS und als Studienfachberaterin im Umfang von 0,75 LVS bewilligten Ermäßigungen (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse vom 11. April 2013 - VG 3 L 273.12 - Rn. 7, und 29. November 2013 – VG 3 L 552.13 – Rn. 8; beide abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Soweit ein Antragsteller geltend macht, die von der Antragsgegnerin gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung für die von Prof. W... wahrgenommene Funktion als Studiengangsprecherin dürfe nicht anerkannt werden, weil die Funktion der Studiengangsprecherin in § 9 Abs. 2 LVVO gar nicht aufgeführt sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch für eine solche Funktion kann grundsätzlich eine Lehrverpflichtungsverminderung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO gewährt werden (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 NC 190.12 – Rn.6). Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Funktion in der Norm nicht ausdrücklich genannt wird. In § 9 Abs. 2 LVVO werden nur beispielhaft („insbesondere“), aber nicht abschießend besondere Aufgaben und Funktionen aufgezählt, aufgrund derer eine Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dem von einem Antragsteller gerügten Umstand, dass es sich bei der Lehreinheit Immobilienwirtschaft nur um eine kleine Lehreinheit handele, hat die Antragsgegnerin angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie lediglich eine verhältnismäßig geringe Ermäßigung von „1,00 SWS“ (Semesterwochenstunde) gewährt hat, wobei mit Blick auf die zitierte Reglung des § 9 Abs. 2 LVVO offenkundig ist, dass hier von der Antragsgegnerin 1 LVS gemeint ist. Der - von einem Antragsteller geforderten - Benennung eines Faktors für die Umrechnung von SWS in LVS durch die Antragsgegnerin bedarf es hierfür nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2014 - VG 3 L 268.14 -). Zudem ist die Berücksichtigung der Verminderungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der an die Hochschullehrerin gerichtete Bescheid erst nach dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2014) im Oktober 2014 erging. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wird, macht diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung - wie vorliegend - an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -). b) Die weitere, Prof. W... für ihre Tätigkeit als Modulbeauftragte gewährte Verminderung kann ohne eine nähere Beschreibung dieser Tätigkeit und mangels einer nachvollziehbaren Abgrenzung zur Funktion der Professorin als Studienfachberaterin nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss vom 11. April 2013, a. a. O.). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Antragsgegnerin der Professorin in diesem Zusammenhang eine Verminderung im Umfang von 0,6 LVS (s. Bl. 14 der Kapazitätsunterlagen - KapU -) oder im Umfang von 0,5 LVS (s. Bl. 20 KapU) gewährt hat. Auch die von der Antragsgegnerin für Prof. Dr. ... geltend gemachte Deputatsverminderung im Umfang von 9 LVS wegen seiner Tätigkeit als Dekan des Fachbereichs 3 kann ohne weitere Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht anerkannt werden. Diese Ermäßigung mag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO berücksichtigungsfähig sein, wonach Hochschullehrern für die Wahrnehmung der Funktion als Dekan die Lehrverpflichtung bis zu 50 % ermäßigt werden kann. Hierzu hätte es aber – was der Antragsgegnerin aus den Beschlüssen der Kammer vom 11. April 2013 und 29. November 2013 (a. a. O.) bekannt ist – einer nachvollziehbaren Erläuterung der Antragsgegnerin bedurft, aus welchen Gründen vorliegend eine Ermäßigung (in der vollen Höhe) als erforderlich angesehen wurde. 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2012/2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, standen der Lehreinheit im Sommersemester 2013 Lehraufträge im Umfang von 30 LVS zur Verfügung, die vorliegend anerkannt werden können (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 11 KapU: 32 LVS). Hier wurde das Modul B 24 außer Acht gelassen, obwohl hierfür Lehrleistungen im Umfang von 2 SWS von einem Lehrbeauftragten erbracht wurden. Diese Lehrveranstaltung ist eine Parallelveranstaltung. Das Modul B 24 wird in größerem Umfang (von 4 SWS) vollständig vom regulären Lehrpersonal einer anderen Lehreinheit erbracht (s. Bl. 9 KapU). Es wird deshalb – kapazitätsfreundlich – in dem höheren Umgang als Dienstleistungsimport berücksichtigt (siehe unten I. 7 c). Im Wintersemester 2012/2013 standen der Lehreinheit die von der Antragsgegnerin tabellarisch in der Kapazitätsberechnung aufgelisteten Lehraufträge im Umfang von 20 LVS zur Verfügung (s. Bl. 12 KapU). Im Mittel standen der Lehreinheit somit Lehraufträge im Umfang von (30 LVS SoSe 2013 + 20 LVS WS 2012/2013 = 50 LVS : 2 =) 25 LVS zur Verfügung. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 59,25 LVS (36 LVS aus den beiden verfügbaren Stellen – 1,75 LVS Verminderung + 25 LVS Lehraufträge). Da die Lehreinheit keinen Dienstleistungsexport erbringt, entspricht das unbereinigte Lehrangebot zugleich dem bereinigten Lehrangebot, das demnach ebenfalls 59,25 LVS beträgt. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Immobilienwirtschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur KapVO (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft bei der Antragsgegnerin 4,63. 7. Von diesem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für Studierende der Immobilienwirtschaft erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzuziehen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: a) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt, und andere allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE), in denen die Studierenden der Immobilienwirtschaft von anderen Lehreinheiten angebotene Lehrveranstaltungen besuchen. Die Studierenden müssen nach der (seit der letzen Berechnung unverändert gebliebenen) Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Juli 2006, zuletzt geändert am 9. Januar 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 48/06, S. 1175 ff. und Nr. 46/08, S. 837 f.; siehe dort §§ 7 f. und § 10, die Modulbeschreibungen der Wahlpflichtmodule sowie die Anlagen 2b und 3) im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen. In jeder der drei angebotenen Wahlpflichtvarianten sind von den Studierenden die Module • B 14 Business English 1, Teil 1, 2 SWS, Übung (Ü), • B 15 Business English 1, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Ü, • B 22 Business English 2, Teil 1, 2 SWS, Ü, • B 40 Business English 2, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Ü, • B 29, 2 SWS, Ü und • B 30, 2 SWS,Ü zu belegen. Die beiden letzten Module (B 29 und 30) können bei Variante 1 aus dem Bereich AWE und bei den Varianten 2 und 3 aus dem Bereich der Fremdsprachen (2. Fremdsprache oder Advanced English) stammen. Insgesamt besuchen Studierende in jeder der drei Varianten demnach die sechs Lehrveranstaltungen B 14, 15, 22, 40, 29 und 30, die jeweils im Umfang von 2 SWS als Übung angeboten werden. Die zugrunde zu legende Betreuungsrelation beträgt 20 für Übungen (siehe k=8 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO). Daraus ergibt sich aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen - wie bereits in dem Beschluss der Kammer für das Wintersemester 2013/2014 ausgeführt (a. a. O.) - insgesamt ein Fremdanteil von (6 x 2 SWS = 12 SWS : 20 für Ü =) 0,6 (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 20 R KapU: 0,8). b) Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (BWL) des Fachbereichs 3 Zusätzlich ist der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (FB 3 BWL) zu berücksichtigen. Dieser beträgt allerdings nicht 0,45, wie von der Antragsgegnerin in ihrer insoweit nicht nachvollziehbaren Kapazitätsberechnung (s. Bl. 20 R KapU) berücksichtigt. Bei der Ermittlung dieses Fremdanteils müssen die Lehrveranstaltungen außer Betracht bleiben, die von den Lehrbeauftragten angeboten und bereits von der Antragsgegnerin bei den Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend berücksichtigt wurden (nämlich die oben genannten ModuleB 6, B 12, und B 23; s. Bl. 11 f. KapU). Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind allein die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FB 3 BWL für die Studierenden der Immobilienwirtschaft angeboten wurden. Dies sind die Module • B 4 Buchführung, 2 SWS, Seminaristischer Unterricht (SU), sowie 2 SWS, Ü, • B 5 Mathematik, 2 SWS, SU, sowie 2 SWS, Ü, • B 7 Immobilieninvestition und -finanzierung I, 4 SWS, SU, • B 13 Statistik, 4 SWS, Ü, • B 18 Immobilieninvestition und -finanzierung 2, 4 SWS, SU. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k=7 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (siehe k=8) ergibt sich hieraus für die B 4 Buchführung und B 5 Mathematik ein Fremdanteil von insgesamt 0,3143 ([4 : 35 =] 0,1143 + 0,2 [= 4 : 20 ]). Die Module umfassen addiert seminaristischen Unterricht im Umfang von 4 SWS und Übungen im Umfang von 4 SWS. Bei dem von der Antragsgegnerin für das Modul B 5 angegebenen Umfang der Übungen von 4 SWS handelt es sich um zwei Parallelveranstaltungen, weil der einzelne Studierende nach der bereits genannten Studienordnung der Antragsgegnerin nur 2 SWS nachfragt. Zudem sind die beiden Module B 4 und B 5 nach der bereits genannten Studienordnung sogenannte Pflichtmodule, die von allen Studierenden belegt werden müssen, so dass die Bezeichnung der Module in der Anlage zur Kapazitätsberechnung als „WP“ (Wahlpflichtmodule) nicht zutrifft. Auch die weiteren genannten Module sind nach der Studienordnung Pflichtmodule (und auch als solche in der Kapazitätsberechnung gekennzeichnet). Die weiteren Fremdanteile betragen für das Modul für B 7 (4 : 35 =) 0,1143 und für das Modul B 13 (4 : 20 = ) 0,2. Hinsichtlich des Moduls B 13 war der Ansatz der Antragsgegnerin korrekturbedürftig (s. Bl. 9 KapU: SU), da das Modul nach Anlage 3 der genannten Studienordnung nicht als seminaristischer Unterricht, sondern als Übung zu belegen ist (s. Anlage 3 zur Studienordnung). Für das Modul B 18 beträgt der Fremdanteil (4 : 35 =) 0,1143. Der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre beträgt somit insgesamt (0,3143 + 0,1143 + 0,2 + 0,1143 =) 0,7429. c) Fremdanteil der Lehreinheit Wirtschaftsinformatik (WINF) des Fachbereichs 4 Als Fremdanteil dieser Lehreinheit ist das Modul • B 24 DV-Anwendung in der Immobilienwirtschaft, 2 SWS, SU, sowie 2 SWS, Ü, zu berücksichtigen. Dieses Modul wird im Umfang von 2 SWS in der Veranstaltungsart Übung parallel von einem Lehrbeauftragten angeboten (s.o. I. 4.). Es wird aber – kapazitätsfreundlich – vorliegend vollständig in seinem gesamten Umfang von 4 SWS als Fremdanteil berücksichtigt. Der Fremdanteil für das Modul B 24 beträgt (2 : 35 =) 0,0571 + 0,1 (= 2 : 20 ) = 0,1571. Die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6), die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (0,7429) und die Lehreinheit Wirtschaftsinformatik (0,1571) ermittelten Fremdanteile von insgesamt 1,5 sind von dem für den Studiengang festgesetzten Curricularnormwert (4,63) abzuziehen, so dass für die Lehreinheit Immobilienwirtschaft ein Curricularanteil (CAp) von 3,13 (= 4,63 – 1,5) verbleibt. 8. Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den Curricularnormwert eine Basiszahl von (59,25 LVS x 2 : 3,13 =) 37,8594 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der fehlerfrei von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell ermittelten Schwundquote von 0,95 der Fall. Unter Berücksichtigung der Basiszahl ergeben sich aufgerundet 40 Studienplätze (37,8594 : 0,95 = 39,852). 10. In dem Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft sind bereits 44 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit ausgeschöpft.Es sind - worauf lediglich vorsorglich hingewiesen wird - zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 - juris, Rn. 3). Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nicht - wie von ihr dargelegt - tatsächlich 44 Studienplätze im regulären Verfahren an Studienanfänger vergeben haben könnte. Bislang wurden auch keine Studierende im 1. Fachsemester aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder im Wege eines im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs zugelassen. Somit besteht für die Kammer kein Anlass, der Anregung eines Antragstellers zu folgen und der Antragsgegnerin aufzugeben, eine Liste der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im 1. Fachsemsester zu übersenden und darin die Studierenden zu kennzeichnen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bzw. eines Vergleichs immatrikuliert sind. II. Soweit einzelne Antragstellerinnen neben einer Zulassung außerhalb der Kapazität auch eine Zulassung innerhalb der Kapazität erstreiten wollen und hierzu pauschal Fehler im Verfahren innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl und der vorgenommenen Rangbildung rügen, kann ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. zur Substantiierungspflicht solcher Rügen: Beschluss vom 13. Januar 2014 - VG 3 L 676.13 -). Die Kammer vermag bei summarischer Prüfung keine Fehler im Auswahlverfahren oder bei der Rangbildung zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat konkret auf die betreffenden Antragstellerinnen bezogen nachvollziehbar und schlüssig die Auswahlentscheidung, Rangbildung und Auswahlgrenzen erläutert. Dabei hat sie im Einzelnen dargelegt, warum die jeweilige Antragstellerin nicht innerhalb der Kapazität zum Studium zugelassen werden konnte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die entsprechenden Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. November 2014 Bezug genommen. Die betreffenden Antragstellerinnen haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die von der Antragsgegnerin darin beschriebene Rangbildung fehlerhaft sein könnte. Solche sind auch nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).