Urteil
3 K 193.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0115.3K193.13.0A
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Leitsätze
1. Das Mitglied des Organs „Konzil“ steht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zu, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Organstreitverfahren entstanden sind.(Rn.29)
2. Der Umfang dieses Anspruchs ist auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.(Rn.33)
3. Aufgrund einer Honorarvereinbarung entstandene Kosten werden nicht erstattet.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Mitglied des Organs „Konzil“ steht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zu, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Organstreitverfahren entstanden sind.(Rn.29) 2. Der Umfang dieses Anspruchs ist auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.(Rn.33) 3. Aufgrund einer Honorarvereinbarung entstandene Kosten werden nicht erstattet.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist abzuweisen. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klägerin ist entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Sie konnte als Mitglied des Konzils, eines Organs der beklagten Körperschaft (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG), die ihr damals zustehenden Mitgliedschaftsrechte in den Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 geltend machen. Die Beteiligungsfähigkeit der Organe einer Körperschaft besteht fort, wenn die Beteiligten nach einem körperschaftsinternen Organstreit darüber streiten, wer die Kosten dieser Streitigkeit tragen muss (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – VG 12 A 244.08 – Rn. 25 m. w. N., abrufbar bei juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Klägerin ist auch klagebefugt i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist nicht auszuschließen, dass sie aus ihren Mitgliedschaftsrechten einen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten herleiten kann (vgl. VG Berlin, a. a. O., Rn. 26). Der Klagebefugnis steht zudem nicht entgegen, dass die Klägerin in der Vergütungsvereinbarung vom 10. Juli 2010 (s. Bl. 17 d. A) ihr eventuell gegenüber Dritten zustehende Ersatzansprüche zur Sicherung des Honoraranspruchs an Rechtsanwalt T... abgetreten hat. Bei einer solchen Sicherungsabtretung entsprechend § 398 BGB steht einem Sicherungsgeber weiterhin das Recht zu, die abgetretene Forderung mittels einer Klage geltend zu machen, wenn er - wie vorliegend die Klägerin - die Leistung an den Sicherungsnehmer verlangt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 398 BGB Rn. 9 und 23 ff. ; Roth in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 398 BGB, Rn. 107; jeweils m. w. N.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verurteilt wird, sie in Höhe von 2.796,49 € nebst 4 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30. Mai 2011 von der Kostenforderung R...vom 13. Mai 2011 der Rechtsanwaltskanzlei M...T... freizustellen. a) Zwar steht der Klägerin als ehemaliges Mitglied des Organs „Konzil“ gegenüber der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zu, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Organstreitverfahren entstanden sind. Kosten aus solchen Streitigkeiten, die von Organen allein im Rahmen ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben geführt werden, sind in der Regel von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu decken. Denn die beteiligten Funktionsträger verfolgen oder verteidigen Rechtspositionen, die ihnen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, dennoch aber im ausschließlichen Interesse der juristischen Person begründet worden sind und ausgeübt werden dürfen (vgl. wegen der Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Erstattungsanspruch: VG Berlin, a. a. O., Rn. 28 ff., m. w. N.). Ein solcher öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch stand der Klägerin auch vorliegend dem Grunde nach zu. Der Anspruch war Grundlage dafür, dass die Beklagte die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin für die Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 erstattet hat, obwohl sie in den Ausgangsverfahren obsiegt hatte und nach den Kostenentscheidungen der Ausgangsverfahren die Klägerin die Kosten der Verfahren zu tragen hatte. b) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie (über die bereits vorgerichtlich erstatteten gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinaus) zusätzlich auch von Rechtsanwaltskosten i. H. von 2.796,49 € nebst Zinsen freistellt, die aufgrund der zwischen der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten geschlossenen Vergütungsvereinbarung entstanden sind. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin weder aufgrund des oben beschriebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs noch aus anderen Gründen zu. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die Erstattung der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Klägerin bereits erfüllt. Der Umfang dieses Anspruchs wird vorliegend durch § 162 VwGO i. V. m. den §§ 1 ff. RVG bestimmt und ist danach auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt. § 162 VwGO regelt die Kostenerstattung zwischen den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens: Nach der Legaldefinition in § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Danach sind die von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. des § 162 Abs. 1 VwGO erforderlich waren. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Aufwendungen im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes der Höhe nach nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist in diesem Verhältnis der Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach diesem Gesetz schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen. Hat der erstattungsberechtigte Beteiligte mit dem von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung geschlossen, aufgrund der er dem Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung schuldet, so ist diese zusätzliche Vergütung im Verhältnis zum Prozessgegner nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind hier stets nur die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nicht aber höhere, zusätzlich nach § 3a RVG vereinbarte Honorare. Eine Vergütungsvereinbarung regelt nämlich nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Bevollmächtigten, nicht jedoch deren Verhältnis zum Prozessgegner. Andernfalls würde der anderen Prozesspartei durch einen Vertrag zu Lasten Dritter ein unkalkulierbares Kostenrisiko aufgebürdet, das allein in den Risikobereich desjenigen fällt, der sich bestimmter anwaltlicher Hilfe versichern will und deshalb eine rechtsgeschäftliche Absprache trifft. Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Honorare regelmäßig nicht zu erstatten sind (h. M.; s. bspw. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 63; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 10a; Kunze in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 162 VwGO, Rn. 67; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 VwGO Rn. 8a; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. November 1984 – 2 BvL 16/83 – Rn. 39, juris und BVerfGE 68, 237 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 3 ZB 08.2979 – Rn. 6 ff. m. w. N., juris). Nichts anderes kann vorliegend für den Umfang des Erstattungsanspruchs der Klägerin gelten, weil andernfalls die Regelung des § 162 Abs. 1 und 2 VwGO umgangen würde. Denn für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit regeln die §§ 154 ff., 162 VwGO die Frage des Ersatzes der Gebühren und Auslagen abschließend. Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer Honorarvereinbarung ist abzulehnen, weil damit ein Kerngedanke der Kostenerstattung unterlaufen würde, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i. S. des § 161 Abs. 1 VwGO zu erstatten sind. Soweit argumentiert wird, dass anderes gelten müsse bei „besonders schwierigen Fällen“ oder bei Fällen, die „außer der Reihe“ bearbeitet werden müssten, und in denen wegen des geringen Streitwertes die Gefahr bestehe, dass der Betroffene ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finde, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder - grundsätzlich vor jedem Gericht postulationsfähige - Anwalt sich mit zumutbarem Aufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird, auch in spezielle Materien einarbeiten kann, um seinen Mandanten sorgfältig zu vertreten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht in besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren (vgl. BVerfG, a. a. O.) oder in Fällen geboten, die spezielle Rechtskenntnisse verlangen (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 8 ff. m. w. N.). Dies gilt auch für den von der Klägerin in den Ausgangsverfahren mandatierten Rechtsanwalt, zumal dieser unter anderem im Bereich des Hochschulrechts über eine breite berufliche Erfahrung verfügt. Mangels greifbarer Anhaltspunkte deutet auch nichts darauf hin, dass die Klägerin ohne Abschluss der Vergütungsvereinbarung keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte. Darüber hinaus konnte und durfte die Klägerin auch nicht damit rechnen, dass ihr entgegen der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO mehr als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten erstattet werden. Sie beruft sich hier ohne Erfolg auf die - mittlerweile vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgehobene - Entscheidung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 (a. a. O.). Der damals entschiedene Fall unterscheidet sich grundlegend von dem der Klägerin. In dem Verfahren vor der 12. Kammer war es im Ausgangsverfahren nicht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekommen. Die seinerzeit geltend gemachten Kosten für ein anwaltliches Rechtsgutachten waren nicht in einem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren entstanden. Die Beteiligten hatten sich vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Lösung verständigt. Deshalb konnte und musste der Erstattungsanspruch im damaligen Verfahren nicht zwingend an § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemessen werden (vgl. aber das von der Klägerin als „isoliert geblieben“ bezeichnete Urteil des OVG NRW vom 12. November 1991 – 15 A 1187/89 – Rn. 69, juris, nach dem ein Erstattungsanspruch auch in solchen, ohne Gerichtsverfahren beendeten Streitigkeiten lediglich in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts besteht). Dem vorliegenden Verfahren gingen die oben genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 voraus. Hier gelten deshalb die Regelungen in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO und der Grundsatz, dass Aufwendungen im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwaltes der Höhe nach nur im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig und zu erstatten sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Forderung der Klägerin, es müsse „Waffengleichheit“ hergestellt werden, indem der Klägerin in gleicher Weise wie der Beklagte ermöglicht werde, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der oberhalb der gesetzlichen Gebühren vergütet werde. Es mag sein, dass die Beklagte – wie die Klägerin behauptet – mit ihren damaligen Bevollmächtigten eine Vergütung in einer Höhe vereinbart hat, die deutlich über den gesetzlichen Gebühren und auch über dem Honorarsatz liegt, den die Klägerin und Rechtsanwalt T... vereinbart haben. Dem braucht im Einzelnen nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Klägerin gleichwohl allein einen Anspruch auf eine Erstattung der Vergütung ihres Bevollmächtigten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen hat. Denn wie bereits oben ausgeführt wurde, kann erwartet werden, dass sich ein Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand, der durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird, auch in spezielle Materien einarbeiten und seinen Mandanten sorgfältig vertreten kann. Indem die Beklagte die hierfür anfallenden Kosten erstattet hat, ist dem von der Klägerin genannten Grundsatz der „Waffengleichheit“ genüge getan. Die Klägerin konnte auch nicht aus anderen Gründen erwarten, dass sie von den zusätzlichen Kosten freigestellt wird, die aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit ihrem Bevollmächtigten entstehen. Angesichts des eindeutigen - gemäß § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG gesetzlichen vorgeschriebenen - Hinweises in der Vereinbarung vom 10. Juli 2010 konnte und musste die Klägerin wissen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse selbst im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ihr war nach dem Inhalt der Vereinbarung bekannt, dass das vereinbarte Honorar abweichend von den gesetzlichen Gebühren festgelegt wurde und dass das den Rahmen der gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorar auch im Falle eines Obsiegens keinesfalls erstattet würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin will die Beklagte verpflichten lassen, ihr Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) zu erstatten, die ihr aufgrund einer Honorarvereinbarung mit ihrem Bevollmächtigten in einem früheren Rechtsstreit mit der Beklagten entstanden sind. Die Klägerin studierte in einem Diplomstudiengang an der Beklagten und war Mitglied des Konzils der H...Universität in der Statusgruppe der Studierenden für die „L...“. Als Mitglied des Konzils focht sie am 22. Juni 2010 die im Konzil durchgeführte Wahl einer Vizepräsidenten für Haushalt, Personal und Technik an. Am 10. Juli 2010 schloss die Klägerin mit ihrem damaligen (und heutigen) Verfahrensbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem, die Klägerin habe als Mitglied des Konzils die Kanzlei T... mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aufgrund der Durchführung der Wahl der Vizepräsidentschaft der H...Universität zu Berlin am 22. Juni 2010 beauftragt. Neben den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werde ein zusätzliches Stundenhonorar von 7... €/Stunde, abgerechnet nach je angefangenen fünf Minuten, vereinbart. Das vereinbarte Honorar trete anstelle der gesetzlichen Gebühren. Seien die gesetzlichen Gebühren höher, so gälten diese als vereinbart. Für jede weitere Instanz bleibe für die Vertretung oder Sachbearbeitung eine neue Honorarvereinbarung vorbehalten. Der Klägerin sei bekannt, dass das vereinbarte Honorar abweichend von den gesetzlichen Gebühren festgelegt sei und dass das den Rahmen der gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorar auch im Falle eines Obsiegens keinesfalls erstattet werde. Zur Sicherung des Honoraranspruchs trete die Klägerin ihr eventuell gegen die Staatskasse oder gegenüber Dritten zustehende Ersatzansprüche an ihren Bevollmächtigten ab. Am 14. Juli 2010 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 3 L 262.10) und erhob Klage (VG 3 K 263.10). In beiden Verfahren fand am 2. November 2010 eine mündliche Verhandlung statt. Das Eilverfahren VG 3 L 262.10 erklärten die Beteiligten in der Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Eilverfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 2.500 € festgesetzt. Die Klage VG 3 K 263.10 wurde mit Urteil vom 2. November 2010 abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens wurden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der seinerzeit Beigeladenen - der Klägerin auferlegt. Für das Klageverfahren wurde der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000 € festgesetzt. Die Klägerin legte gegen das klagabweisende Urteil Berufung ein, die sie später zurücknahm. Das Berufungsverfahren wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (OVG 5 B 8.10) eingestellt. Die Kosten der Berufung wurden der Klägerin auferlegt. Für die zweite Rechtsstufe wurde der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000 € festgesetzt. Unter Hinweis auf diese gerichtlichen Verfahren forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die entstandenen Kosten auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruchs zu erstatten. Dabei machte sie neben den gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das Eilverfahren, das Klageverfahren und das Berufungsverfahren hinaus weitere Gebühren auf Grundlage der mit Rechtsanwalt T... geschlossenen Vergütungsvereinbarung geltend. Im Folgenden wurden mehrere Gespräche geführt und zahlreiche Schreiben gewechselt, in denen die Beteiligten ihre unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin darlegten. Unter anderem teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie erkenne an, dass sie die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin aus dem Innerorganstreitverfahren zu tragen habe, obwohl sie in den gerichtlichen Verfahren obsiegt habe. Allerdings habe sie gemäß § 162 VwGO nur die Gebühren und Auslagen des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts, nicht aber darüber hinausgehende Honorare aufgrund der Stundenvereinbarung zu erstatten. Nachdem die Beteiligten zunächst über die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stritten, erstattete die Beklagte der Klägerin schließlich die nach diesem Gesetz anfallenden Gebühren für die Verfahren VG 3 L 262.10 (502,78 €), VG 3 K 263.10 (918,28 €) und OVG 5 B 8.10 (596,90 €). Zudem teilte sie der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten mit, dass sie darüber hinausgehende Zahlungen ablehne. Mit Kostennote vom 13. Mai 2011 machte Rechtsanwalt T...gegenüber der Klägerin über die (von der Beklagten beglichenen) gesetzlichen Gebühren für das Eilverfahren, das Klageverfahren und das Berufungsverfahren hinaus weitere Gebühren auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung in Höhe von 2.796,49 € geltend und forderte die Klägerin auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Die Beklagte lehnte es ab, die zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt T... ausgehandelten Stundenhonorare zur Anweisung zu bringen. Sie teilte mit, eine Erstattung dieser Kosten würde aus ihrer Sicht eine Haushaltsuntreue darstellen. Am 1. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin (zusammengefasst) vor, ihr Bevollmächtigter habe sich im Ausgangsverfahren wegen der umfangreichen Prüfungsdichte des Wahl-, Hochschul- und Satzungsrechts nur unter gleichzeitiger Vereinbarung einer neben die gesetzliche Gebührenpflicht tretenden Honorarvergütung zu ihrer Beratung und Vertretung bereit erklärt. Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens, dessen Intensität und Eilcharakter, hätten eine anwaltliche Mandatsbearbeitung „außer der Reihe“ erforderlich gemacht, so dass der Abschluss der Vergütungsvereinbarung mehr als nahe gelegen habe. Da die Streitwerte der gerichtlichen Verfahren auf 2.500 € bzw. 5.000 € begrenzt gewesen seien, habe sich von vornherein die Situation ergeben, dass eine anwaltliche Tätigkeit zu den gesetzlichen Mindestgebühren nicht kostendeckend hätte erfolgen können. Die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hätten ersichtlich nicht ausgereicht, um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu sichern. Insofern habe sich die Markt- und Rechtslage für eine anwaltliche Tätigkeit seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes erkennbar geändert. Wäre die Klägerin auf die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwiesen worden, so wäre sie dem Risiko ausgesetzt gewesen, aus finanziellen Gründen keine informierte und interessengerechte anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargetan, dass zu den gesetzlichen Mindestgebühren eine qualifizierte anwaltliche Vertretung möglich gewesen sein könnte. Die Klägerin habe auch keine unangemessenen Kosten verursacht. Vielmehr habe sie mit Rücksicht auf die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ein besonders niedriges Stundenhonorar in Höhe von 7... €/Stunde mit Rechtsanwalt T... vereinbart. Dabei sei sie im Rahmen des Üblichen geblieben. Sie habe sich am Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2009 – VG 12 A 244.08 – orientiert, mit welchem die Beklagte in einem ähnlich gelagerten Fall bei gleichem Stundensatz zur Freistellung eines Konzilsmitglieds von der Zahlungspflicht verurteilt worden sei. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf „Waffengleichheit“. Ihr dürfe eine angemessene Vergütung ihres Bevollmächtigten, bezogen auf den tatsächlichen anwaltlichen Aufwand, nicht von der Beklagten verweigert werden. Sie werde sonst von der Inanspruchnahme einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Unterstützung ausgeschlossen. Auch die Beklagte habe ihre Bevollmächtigte im Ausgangsverfahren nicht nach den gesetzlichen Mindestgebühren beauftragt, sondern gesondert oberhalb der Mindestgebühren vergütet, damit diese ihre Tätigkeit ordnungsgemäß hätten erbringen können. Der zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt T... vereinbarte Stundensatz liege deutlich unterhalb des Stundensatzes, den die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren gezahlt habe. Der Erstattung der aufgrund der Honorarvereinbarung entstandenen Kosten des Bevollmächtigten der Klägerin stehe auch nicht der von der Beklagten angeführte Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung entgegen. Aus ihm folge zwar das Verbot, bei der Rechtsverfolgung den aufwändigsten und kostenintensivsten Weg zu wählen. Der Grundsatz finde aber seine Schranke dort, wo er mit dem Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz bei der Verfolgung von Organrechten kollidiere. Den hier notwendigen Ausgleich habe die Klägerin geschaffen, indem sie bei dem Abschluss der Honorarvereinbarung deutlich unter dem üblichen Stundensatz von 1... €/Stunde geblieben sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 2.796,49 € nebst 4 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 3... von der Kostenforderung R... vom 13. Mai 2011 der Rechtsanwaltskanzlei M... freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe der Klägerin in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Kostentragung bei den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeiten lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten zu erstatten, nicht aber darüber hinausgehende, zwischen der Klägerin und dem Bevollmächtigten gesondert vereinbarte Honorare. Andernfalls würde die Honorarvereinbarung ein Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Die streitigen Honorare seien keine erstattungsfähigen Gebühren. Bei ihnen handele es sich nicht um notwendige Aufwendungen zur entsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO und der §§ 1, 2 RVG. Aufgrund der Honorarvereinbarung sei der Klägerin auch bekannt gewesen, dass das vereinbarte Honorar abweichend von den gesetzlichen Gebühren festgelegt worden sei und dass das den Rahmen der gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorar auch im Falle eines sonstigen Obsiegens keinesfalls erstattet werde. Zu Unrecht behaupte die Klägerin, im Ausgangsverfahren habe keine „Waffengleichheit“ geherrscht. Der Umstand der „Waffengleichheit“ erstrecke sich nicht darauf, dass die Beklagte überschießende Gebühren aufgrund einer Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und deren Verfahrensbevollmächtigten entrichten müsse. Da die Klägerin seinerzeit - wie die Beklagte - ebenfalls einen Rechtsanwalt habe einschalten können, habe „Waffengleichheit“ bestanden. Der Sachverhalt, der dem von der Klägerin genannten Urteil im Verfahren VG 12 A 244.08 zu Grunde gelegen habe, sei anders gelagert gewesen sei. Im Übrigen sei dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mittlerweile vom Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 5. September 2013 - OVG 5 B 6.12 - aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die Niederschrift über die öffentliche Sitzung sowie die beigezogenen Gerichtsakten VG 3 L 262.10, VG 3 K 263.10 und OVG 5 B 8.10 Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) lag vor. Der Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.