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Urteil

3 K 519.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0909.3K519.13.0A
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Leitsätze
Ebenso wie eine Behörde nicht gezwungen ist, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, sondern ihn über den Wortlaut des § 49 VwVfG hinaus auch widerrufen kann, ist sie rechtlich nicht gehindert, einem Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt für den Fall beizufügen, dass er wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ebenso wie eine Behörde nicht gezwungen ist, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, sondern ihn über den Wortlaut des § 49 VwVfG hinaus auch widerrufen kann, ist sie rechtlich nicht gehindert, einem Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt für den Fall beizufügen, dass er wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich des Begehrens, den ihm erteilten Zuschussbescheid mit einer bestimmten Schulnummer auszustatten, zurückgenommen hat, war nur noch darüber zu entscheiden, ob er eine Beseitigung des dem Bescheid beigefügten Widerrufsvorbehalts verlangen kann. Der insoweit gestellte Hauptantrag ist zulässig. Als belastende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes kann der Widerrufsvorbehalt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG Urteile vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 - und vom 10. Juli 1980 – 3 C 136/79 - ) isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Nebenbestimmung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass nach § 36 Abs. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Für den am Standort L... unterhaltenen Schulbetrieb hat der Kläger nur dann einen Anspruch auf Bewilligung eines Zuschusses nach § 101 SchulG, wenn es sich auch hier um den Betrieb einer ihm genehmigten Ersatzschule handelt. Die Argumentation des Klägers, dieser Widerrufsvorbehalt sei rechtswidrig, weil er gewissermaßen vorsorglich und auf Vorrat für den Fall in den Bescheid aufgenommen worden sei, dass die Ersatzschulgenehmigung später einmal aufgehoben werden könnte, führt an der Sache vorbei. Gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf der Widerrufsvorbehalt einem Verwaltungsakt beigefügt werden, wenn dessen Voraussetzungen sichergestellt werden sollen. Dies ist hier der Bescheid über die Bewilligung des Privatschulzuschusses für das Jahr 2013, nicht der in der Vergangenheit für den Schulbetrieb des Klägers im Übrigen erteilte Bescheid über die Genehmigung und Anerkennung seines Schulbetriebes. Auch liegt der Fall nicht so, dass eine Aufhebung der dem Kläger erteilten Ersatzschulgenehmigung in Rede steht; vielmehr bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am Standort L... einen Schulbetrieb installiert hat und unterhält, ohne dafür überhaupt eine Genehmigung erhalten zu haben, und zwar weder die nach § 98 Abs. 8 SchulG erforderliche Genehmigung für die dort eingerichtete Unterrichtsstätte, noch eine Genehmigung für die dort betriebene Schulart. Daraus ergibt sich, dass der hier streitige Widerrufsvorbehalt nicht den Zweck verfolgt sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die dem Kläger erteilte Ersatzschulgenehmigung eingehalten werden, sondern dass die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung sichergestellt werden, auch wenn beide Aspekte letztlich rechtlich nicht voneinander zu trennen sind. Ebenso wie anerkannt ist, dass eine Behörde nicht gezwungen ist, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückzunehmen, sondern dass über den Wortlaut des § 49 VwVfG hinaus auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten die Möglichkeit des Widerrufs besteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 12 zu § 49 m.w.N.), ist sie rechtlich nicht gehindert, einem Verwaltungsakt einen Widerrufsvorbehalt für den Fall beizufügen, dass er wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werden soll. Anderenfalls stünde sich der Adressat eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besser als derjenige, der den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts in Kauf nehmen muss (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. November 2007 – 6 K 2291/07 –, juris). Durch den Widerrufsvorbehalt wird die Bindungswirkung des begünstigenden Bescheides eingeschränkt. Er führt dazu, dass bei einer auf ihn gestützten Rücknahme des Bescheides Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2009 – Au 3 K 09.672 –, juris; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2007 – L 4 B 955/06 KR ER –, juris); denn die Rücknahme eines eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht möglich, wenn der Begünstigte auf den Fortbestand des Verwaltungsakts vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG); jedoch kann er sich unter anderem dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Mit der Argumentation, ein Widerrufsvorbehalt sei nur zulässig um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, dem er beigefügt wird, (zukünftig) erfüllt werden (so wohl auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2005 – L 6 KR 772/03 –, juris; anders jedoch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 1993 – 3 B 92.2525 –, juris), kann der Kläger nicht durchdringen. Der Beklagte hat - auch gegenüber dem Kläger – hinreichend deutlich gemacht, dass er erhebliche Zweifel daran hat, dass der vom Kläger am Schulstandort L... etablierte Schulbetrieb den Voraussetzungen der dem Kläger erteilten Ersatzschulgenehmigungen entspricht oder auch als Ersatzschule genehmigungsfähig wäre. Von daher wäre es zwar rechtlich zweifelhaft, wenn der Beklagte trotz dieser Bedenken dem Kläger für diesen Schulstandort die von ihm (nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung: hilfsweise) begehrte Genehmigung für eine internationale Schule zwar erteilte, sie aber unter den Vorbehalt des Widerrufs stellte, um sich die Korrektur möglicher anfänglicher Fehler zu sichern. Die Bedenken des Beklagten, die der Entscheidung zu Grunde lagen, den Zuschussbescheid für das Haushaltsjahr 2013 mit einem Widerrufsvorbehalt auszustatten, stellen sich hingegen nach dem Eindruck des Gerichts aufgrund der Aktenlage und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung eher so dar, dass er die Fortführung der jährlichen Bezuschussung des gesamten Schulbetriebes des Klägers, soweit es um die Unterrichtsstätte L... geht, davon abhängig machen wollte, dass der Kläger den wiederholten Aufforderungen (Schreiben vom 23. Januar und 22. Juli 2013 sowie Besprechung vom 3. Mai 2013), den dortigen Schulbetrieb wieder an die Genehmigungslage heranzuführen, Folge leistet, zumal der Kläger seine Bereitschaft dazu wiederholt erklärt hatte. Damit war die Frage, ob der Kläger auch für diesen Teil seines Schulbetriebs einen Zuschussanspruch hat, nicht vor Erlass des Bewilligungsbescheides abschließend zu prüfen, sondern hing von der weiteren Entwicklung ab. Die Verfahrensweise des Beklagten trägt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er die mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgte Intention, bezogen auf den Schulbetrieb am Standort L... Vertrauenstatbestand nicht entstehen zu lassen, auf diesen Teil des Schulbetriebes des Klägers beschränkte. Dabei oblag es dem Ermessen des Beklagten, ob er dem Kläger auch weiterhin Zuschussbescheide für die ihm genehmigte Grundschule sowie die ihm genehmigte Gesamtschule bzw. Integrierte Sekundarschule ohne Rücksicht auf die an unterschiedlichen Schulstandorten betriebenen Klassenzüge erteilte, oder ob er – wie erstmals für das Haushaltsjahr 2013 geschehen – den Zuschuss durch getrennte Bescheide, differenziert nach Schulstandorten, bewilligte. Von daher handelte es sich um ein legitimes Anliegen des Beklagten, diesen Teil des Schulbetriebes zunächst verwaltungstechnisch und verfahrensmäßig gesondert zu behandeln, um Klarheit dahin zu schaffen, für welchen Teil des Schulbetriebes die Zuschussvoraussetzungen noch einer Klärung bedürfen. Da der Zuschussanspruch nur für eine genehmigte Ersatzschule besteht (§ 101 Abs. 1 SchulG) und daher in Frage stand, ob dem Kläger auch für die Unterrichtsstätte am Standort L... ein Zuschuss zustand, durfte der Beklagte das bis dahin auch diesen Teil des Schulbetriebes einschließende Bewilligungsverfahren jedenfalls verfahrensmäßig aus dem Komplex der den übrigen Schulbetrieb des Klägers betreffenden Verfahren ausgliedern. Abgesehen davon, dass der Hilfsantrag erkennbar (nur) für den Fall gestellt worden ist, dass das mit dem Hauptantrag gestellte Anfechtungsbegehren als unzulässig abgewiesen werden sollte, hätte er aus den oben dargelegten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit Jahren in Berlin-Steglitz mit Genehmigung des Beklagten sowohl eine staatliche anerkannte Ganztagsgrundschule als auch eine staatlich anerkannte Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe (früher: Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe). Sitz der Grundschule war G..., Sitz der Integrierten Sekundarschule K.... Im März 1998 beantragte der Kläger die „Genehmigung der Umstellung eines Teiles“ beider Schulen in eine internationale Schule mit dem Namen „B...“. Die Bildungsziele sollten denen der Staatlichen Europa-Schulen und der John F. Kennedy Schule entsprechen. Untergebracht werden sollte die Schule in der K... Dieses der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport am 30. April 1998 übergebene Schreiben wurde offenbar durch ein Schreiben desselben Datums modifiziert, das der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport am 8. Juni 1998 übergeben wurde. In diesem Schreiben konkretisierte der Kläger das Begehren dahin, dass beide Schulen um jeweils einen Klassenzug mit bilingualem Unterrichtsangebot in den Sprachen Deutsch und Englisch erweitert werden sollten. Diese bilingualen Klassen sollten neben dem Namen der Schule „P...“ den Zusatz „B...“ führen. Neben dem Abitur sollte der Abschluss „International Baccalaureat“ (IB) angeboten werden. Ende Juni 1998 übersandte der Kläger eine pädagogische Konzeption für die geplanten bilingualen Klassen. Eine Prüfung durch die Senatsverwaltung kam zunächst zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben des Klägers nicht dem Konzept der Staatlichen Europa-Schulen Berlin entspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei. Nach Vorlage einer geänderten Konzeption im August 1998 bestätigte die Senatsverwaltung dem Kläger, dass die neu eingerichteten bilingualen Klassenzüge mit entsprechenden Klassen an öffentlichen Schulen gleichwertig seien und daher die begehrte Zustimmung vom Beginn des Schuljahres 1998/1999 an erteilt werde. Die gymnasiale Oberstufe, ebenfalls mit bilingualem Unterrichtsangebot, wurde dem Kläger im Jahre 1999 vorläufig und im Jahre 2002 endgültig erteilt. Im August 1999 entstanden bei der Senatsverwaltung Zweifel, die in einem Vermerk dahin geäußert wurden, dass der Eindruck entstanden sei, die Genehmigung der bilingualen Züge werde dazu benutzt, eine eigentlich nicht genehmigungsfähige internationale Schule „sozusagen durch die Hintertür“ zu errichten und bezuschussen zu lassen. In einem Vermerk vom 13. September 2002 wurde festgehalten, dass gegen die Genehmigung und die Bezuschussung keine Bedenken bestünden, sofern den Schülern neben dem Abitur der Erwerb eines International Baccalaureat-Abschlusses angeboten werde. Wenn sich das Bildungsziel der bilingualen Züge jedoch auf den Erwerb des IB-Abschlusses beschränke, handele es sich nicht mehr um eine (genehmigungsfähige) Ersatzschule, sondern um eine Ergänzungsschule, für die ein Zuschuss nicht gezahlt werden könne. Entsprechendes gelte für die bilingualen Züge an der Grund- und Gesamtschule. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben gleichen Datums mitgeteilt und klargestellt, dass ihm keine Genehmigung zur Durchführung eines Schulversuchs „Internationale Schule“ erteilt werde. Klagen, die darauf gerichtet waren, die staatlichen Zuschüsse an der Ausstattung für den Schulversuch „Staatliche Internationale Gesamtschule mit Grundstufe und gymnasialer Oberstufe“ zu orientieren (Urteile vom 29. Juni 2006 - VG 3 A 2299.99 und VG 3 A 2300.99 -) blieben erfolglos, ebenso eine auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung für einen Schulversuch gerichtete Klage (Urteil vom 1. April 2009 - VG 3 A 263.07 -). Ende September 2012 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Zuschusses für das Jahr 2013 für die von ihm betriebenen allgemeinbildenden Schulen und stellte dabei auf Wunsch des Beklagten die Schülerzahlen differenziert nach der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II dar. In einem Schreiben vom 23. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass man u.a. anlässlich eines Schulbesuchs am 11. September 2012 festgestellt habe, dass der Unterricht am Standort L... 8/14 in 14195 Berlin (vom Kläger als „Campus D...“ bezeichnet) nahezu ausschließlich in englischer Sprache durchgeführt werde, mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Deutsch, und lediglich auf internationale Abschlüsse vorbereite. Damit liege eine Sachlage vor, die von den bestehenden Genehmigungen als Ersatzschule nicht gedeckt sei. Vielmehr handele es sich insoweit um eine Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht nicht erfüllt werden könne und die auch keinen Anspruch auf Bezuschussung habe. Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 15. März 2013 eine Konzeption vorzulegen, wie die Ausgestaltung des Unterrichts wieder an die Genehmigungslage herangeführt werden könne. In einem Antwortschreiben vom 14. Februar 2013 schilderte der Kläger in die Entstehung und Entwicklung der von ihm betriebenen „B...“ seit 1998, einschließlich des Umzuges einzelner Klassen des bilingualen Zuges an den Standort L... und der Erweiterung des dortigen Schulgeländes. Derzeit unterhalte der Kläger zwei Schulstandorte, nämlich in der K..., wo auf den mittleren Schulabschluss und das Abitur vorbereitet werde, und in der L..., wo der Unterricht auf die Abschlüsse IGCSE und IB-Diploma ausgerichtet sei. Er berief sich darauf, dass diese Konzeption in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei. Auch handele es sich bei dem Schulbetrieb am Standort L... um eine Ersatzschule, da die dort verfolgten Bildungs- und Erziehungsziele denen vergleichbarer öffentlicher Schule entsprächen. Mitarbeiter der Senatsverwaltung erläuterten den Geschäftsführern des Klägers in einem Gespräch Anfang Mai 2013 ihre Forderungen nach einer schrittweisen Heranführung des Schulbetriebes an die Genehmigungslage. Unter dem 27. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er künftig getrennte Zuschussbescheide für die normalen Züge der Grundschule, die normalen Züge der Gesamtschule und der Integrierten Sekundarschule sowie für die bilingualen Züge dieser Schulen, ferner gesonderte Bescheide für die Grundschule am Standort L... und die dortige Gesamtschule erteilen werde. Für den Standort G... mit den Normalzügen der Grundschule sollte weiterhin die Schulnummer 06 P 10 verwendet werden, für den Standort K... mit den Normalzügen der Gesamtschule und der Integrierten Sekundarschule, den bilingualen Züge der Grundschule sowie den bilingualen Züge der Gesamtschule und der Integrierten Sekundarschule, sollte die Schulnummer 06 P 11 Verwendung finden. Für den Standort L... mit der Grundschule und der Gesamtschule sollte (zunächst) keine Schulnummer vergeben werden. Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2013 für die Gesamtschule/Integrierte Sekundarschule am Standort L... einen Zuschuss in Höhe von 2.483.089,38 €, ohne diesen Schulstandort durch eine Schulnummer zu kennzeichnen. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolge. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein ihm vom Kläger für den Standort L... vorgelegtes pädagogisches Konzept vom 30. Mai 2013 nicht der Genehmigungslage entspreche. Daher bestehe kein Anspruch auf zusätzliche Finanzierung. Das bisherige Abweichen von den Genehmigungsvoraussetzungen bleibe einer vertieften Prüfung vorbehalten. Mögliche Rückforderungen könnten zurzeit nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger wurden für die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II differenzierte Auflagen erteilt und er wurde gebeten, bis zum 15. August 2013 zu bestätigen, dass diese Vorgaben für den Standort L... unverzüglich umgesetzt und beachtet werden. Dies sagte der Kläger mit Schreiben vom 14. August 2013 zu, wies aber zugleich darauf hin, dass sich der international ausgerichtete Schulzweig in dem bildungspolitisch erwünschten und pädagogisch anerkannten Umfang bewegt habe und dass stets transparent verfahren worden sei. Gleichwohl wolle man prüfen, ob für den Standort L... eine eigenständige Genehmigung zu beantragen sei. Mit der am 2. August 2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger zunächst dagegen gewandt, dass in dem Bescheid vom 24. Juni 2013 seiner am Standort L... betriebenen Schule keine Schulnummer zugeordnet wurde, dieses Begehren aber nicht mehr aufrecht erhalten. Weiterhin wendet er sich jedoch dagegen, dass der Zuschussbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt ausgestattet wurde. Begründet wird die Klage im Wesentlichen damit, dass der Widerrufsvorbehalt rechtswidrig sei; denn die Bezuschussung sei eine gebundene Entscheidung, bei der ein Widerrufsvorbehalt nur zulässig sei, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt werden. Der Beklagte könne nicht zwischen Widerrufsvorbehalt und Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung wählen. Der Widerrufsvorbehalt dürfe nicht gewissermaßen vorsorglich und auf Vorrat für den Fall erfolgen, dass die Ersatzschulgenehmigung später einmal aufgehoben werden könnte, insbesondere nicht, bevor der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, die Vorgaben des Beklagten zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen umzusetzen. Der Beklagte habe seit etwa 15 Jahren Kenntnis von dem Unterrichtsangebot und den vom Kläger angebotenen Schulabschlüssen gewusst und dies gebilligt. Erst Anfang 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass Unterrichtsangebot und Schulabschlüsse nicht mit den erteilten Genehmigungen übereinstimmten. Der Kläger beantragt, den dem Zuschussbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 24. Juni 2013 betreffend die Gesamtschule/Integrierte Sekundarschule – L... beigefügten Widerrufsvorbehalt aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, diesen Zuschussbescheid ohne den Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Kläger am Standort L... derzeit Unterricht in einer Form anbiete, die nicht den ihm erteilten Genehmigungen entspreche. Für diesen Schulstandort habe der Kläger die nach § 98 Abs. 8 SchulG für die Ausdehnung des Schulbetriebs auf eine weitere Unterrichtstätte erforderliche Genehmigung bisher weder beantragt noch sei sie ihm erteilt worden. Für die dort betriebenen Klassenzüge der Grundschule, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II fehle es auch an einer Genehmigung für den hier erteilten rein englischsprachigen Unterricht. Dieser Unterrichtsbetrieb sei nicht von den dem Kläger erteilten Ersatzschulgenehmigungen gedeckt. Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2012 seien die Schulen des Klägers einheitlich bezuschusst worden. Erstmals für das Jahr 2013 seien dem Kläger auch nach Schulstandorten getrennte Zuschussbescheide erteilt worden. Weil es für den Standort L... an einer Genehmigung fehle, sei der Zuschuss insoweit unter dem Vorbehalt des Widerrufs bewilligt worden. Dies diene dazu, schutzwürdiges Vertrauen in eine weitere Bezuschussung für diesen Teil des Schulbetriebes nicht entstehen zu lassen. Bisher habe der Kläger der Aufforderung des Beklagten nicht entsprochen, für den Standort L... im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen die Ausgestaltung des Unterrichts wieder an die Genehmigungslage herangeführt werde. In einem an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2013 erläuterte der Kläger in den am Standort L... geführten Schulbetrieb dahin, dass es sich bei der „B...“ um die bilingualen und mehrsprachigen, also internationalen Züge des Schulträgers P... handele. Sofern in die „skizzierten Veränderungen“ genehmigungsbedürftig seien, werde um Erteilung einer entsprechenden Genehmigung gebeten. In einer vom Kläger der Senatsverwaltung vorgelegt in rechtsanwaltlichen Beurteilung heißt es unter anderem, dass am Standort L... mittlerweile „multilingualer Unterricht“ mit Englisch als zentraler Sprache erteilt und ausschließlich auf das IB-Diploma vorbereitet werde. Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2013 und 18. Februar 2014 kündigte der Kläger der Senatsverwaltung an, dass in deren Forderungen für den Standort L... zum Schuljahr 2014/2015 umgesetzt würden. Es werde die Anpassung des Bildungsangebots „in Anlehnung an die ursprünglichen Genehmigungen für die bilingualen Züge“ vorbereitet. Unabhängig davon werde eine „den heutigen real existierenden Anforderungen entsprechende und zukunftsorientierte Genehmigung“ für diesen Standort angestrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juli 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.