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Beschluss

3 L 483.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0805.3L483.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Nachprüfung in 2 Fächern ist nach der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO (juris: SekIV BE 2010) unzulässig.(Rn.4) 2. Die nach § 24 Abs. 1 S. 2 Sek I-VO für die Anmeldung zur Nachprüfung gesetzte Frist ist eine Ausschlussfrist.(Rn.4) 3. Das Versäumen einer Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.(Rn.5) 4. Dieser setzt voraus, dass weder die Schülerin noch ihre Eltern in der Lage waren, den Antrag rechtzeitig zu stellen.(Rn.5) 5. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Unterrichts- oder Schultag nicht dadurch definiert wird, dass es ein Tag außerhalb der Schulferien ist, sondern dadurch, dass an diesem Tag Schulunterricht vorgesehen ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachprüfung in 2 Fächern ist nach der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO (juris: SekIV BE 2010) unzulässig.(Rn.4) 2. Die nach § 24 Abs. 1 S. 2 Sek I-VO für die Anmeldung zur Nachprüfung gesetzte Frist ist eine Ausschlussfrist.(Rn.4) 3. Das Versäumen einer Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.(Rn.5) 4. Dieser setzt voraus, dass weder die Schülerin noch ihre Eltern in der Lage waren, den Antrag rechtzeitig zu stellen.(Rn.5) 5. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Unterrichts- oder Schultag nicht dadurch definiert wird, dass es ein Tag außerhalb der Schulferien ist, sondern dadurch, dass an diesem Tag Schulunterricht vorgesehen ist.(Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie zu einer Nachprüfung in den Fächern Englisch und Spanisch zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch diese Nachprüfung hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zu der begehrten Nachprüfung zuzulassen, würde das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die am 7. Januar 1998 geborene Antragstellerin, die das G...-Gymnasium besucht und dort zum Schuljahr 2014/2015 nicht in die 11. Klasse versetzt wurde, hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zu einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175). Dem steht zum einen entgegen, dass die Antragstellerin eine Nachprüfung in zwei Fächern beansprucht, eine solche Leistungsüberprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO jedoch höchstens in einem Fach durchgeführt werden kann. Zum anderen haben die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin den erforderlichen Antrag auf Durchführung der Nachprüfung nicht rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO informiert die Klassenkonferenz die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach von der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird. Diese Frist ist ausdrücklich als Ausschlussfrist formuliert worden. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Durchführung der Nachprüfung bis spätestens Montag, dem 7. Juli 2014, bei der Schule hätte eingehen müssen. Denn nach der Ferienordnung vom 9. Juli 2008 ist für die Sommerferien des Schuljahres 2013/2014 der 8. Juli als letzter Unterrichtstag und der 10. Juli als erster Ferientag festgelegt. Die Antragstellerin hat jedoch das von ihren Eltern unterschriebene vorbereitete Anmeldeformular zur Nachprüfung erst am Dienstag, dem 8. Juli 2014, bei ihrer Klassenlehrerin abgegeben. Damit wurde die Frist für die Anmeldung zur Nachprüfung versäumt. Das Versäumen einer Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, worunter etwa der Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg fällt (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 19. Dezember 2003 – OVG 5 NC 89.03 – unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 – BVerwG 8 B 112.02 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei der Fristversäumung ein Fall höherer Gewalt vorlag, der einen „Anspruch auf Nachsicht“ entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO begründen könnte. Höhere Gewalt liegt vor bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden konnten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 57). Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie selbst am Montag, dem 7. Juli, wegen einer Sportverletzung am Schulbesuch und damit auch daran gehindert gewesen sei, das Antragsformular rechtzeitig in der Schule abzugeben, und dass auch ihre Mutter dazu nicht in der Lage gewesen sei, weil sie in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr gearbeitet habe, kann nicht von einem Fall höherer Gewalt ausgegangen werden. Zum einen ist mit dem ärztlichen Attest vom 7. Juli 2014, mit dem der Antragstellerin Schulunfähigkeit vom 5. bis 7. Juli 2014 bescheinigt wurde, nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie aufgrund einer am 6. Juli erlittenen Sportverletzung am Schulbesuch gehindert war und dass die Sportverletzung nicht nur ihrer Teilnahme am Schulunterricht entgegenstand, sondern sie auch daran hinderte, zumindest das Anmeldeformular bei der Schule abzugeben. Auch ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass und gegebenenfalls wodurch es dem Vater der Antragstellerin unmöglich gewesen sei, die Anmeldung zur Schule zu bringen. Wenn die Antragstellerin bereits am Samstag, dem 5. Juli, schulunfähig war, aber auch, wenn erst die Sportverletzung vom 6. Juli dazu führte, war für sie und ihre Eltern bereits am Tag vor dem vorletzten Unterrichtstag erkennbar, dass die Antragstellerin das Anmeldeformular nicht anlässlich ihres Schulbesuchs am 7. Juli würde abgeben können. Sie hätten also anderweitige Vorsorge treffen können, um eine rechtzeitige Anmeldung sicherzustellen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine rechtzeitige Übermittlung der Anmeldung per Telefax oder per E-Mail möglich gewesen wäre oder auch telefonischer Kontakt mit der Schule hätte aufgenommen werden können. Von einer Verwirkung des Anspruchs auf rechtzeitige Anmeldung zur Nachprüfung kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ausgegangen werden, selbst wenn ihre Eltern die schriftliche Mitteilung über den Beschluss der Klassenkonferenz vom 25. Juni 2014, dass sie nicht versetzt werde, jedoch zu einer Nachprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung zugelassen worden sei, erst am Freitag, dem 4. Juli 2014, erhalten haben; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Schule Tatsachen schuf, die es den Eltern der Antragstellerin unmöglich machten, den Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung noch rechtzeitig zu stellen. Auch der Umstand, dass der Unterricht nur bis zum 8. Juli 2014 dauerte, während die Sommerferien erst - nach einem unterrichtsfreien Tag – am Donnerstag, dem 10. Juli 2014, begannen, führt nicht dazu, dass erst der 8. Juli als der „vorletzte Unterrichtstag“ zu gelten hätte. Die Antragstellerin und ihre Eltern haben sich auch nicht darauf berufen, dass der schriftliche Hinweis des G...-Gymnasiums, dass die Zustimmung der Erziehungsberechtigten schriftlich „bis zum vorletzten Schultag“ vorliegen müsse, bei ihnen zu dem Irrtum geführt habe, dass dies der Dienstag, der 8. Juli, sei. Vielmehr hat die Antragstellerin vortragen lassen, ihre Eltern hätten das Anmeldeformular ausgefüllt und ihr mit der Bitte ausgehändigt, es am Montag (7. Juli) in der Schule abzugeben. Nicht zuletzt deswegen ist davon auszugehen, dass ihnen bekannt war, dass am Mittwoch, dem 9. Juli, kein Unterricht mehr stattfinden würde. Sie hatten daher keinerlei Anlass anzunehmen, dass dieser Tag gleichwohl der letzte Schultag vor den Ferien war. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Unterrichts- oder Schultag nicht dadurch definiert wird, dass es ein Tag außerhalb der Schulferien ist, sondern dadurch, dass an diesem Tag Schulunterricht vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.