Beschluss
3 L 234.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0730.3L234.14.0A
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Leitsätze
Über die in der Ordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2014 vom 11. November 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Technik und Wirtschaft - AMBl. HTW - Nr. 49/13) für den Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im 1. Fachsemester festgesetzte (80) und über die tatsächlich vergebene (93) Zahl von Studienplätzen hinaus stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über die in der Ordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2014 vom 11. November 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule für Technik und Wirtschaft - AMBl. HTW - Nr. 49/13) für den Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im 1. Fachsemester festgesetzte (80) und über die tatsächlich vergebene (93) Zahl von Studienplätzen hinaus stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.(Rn.2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin / der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2014 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2014 vom 11. November 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 49/13) für den streitgegenständlichen Studiengang festgesetzte (80) und über die tatsächlich vergebene (93) Zahl von Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 15. Januar 2014 (GVBl. S. 18). Die Kammer hat die aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 umfassenden Berechnungszeitraum zuletzt mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (VG 3 L 591.13 u.a.) überprüft und dabei Folgendes ausgeführt: „1. Hierbei ist der Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zusammen mit dem (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu behandeln. 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche elf der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (11 x 18 =) 198 LVS. 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind nur zum Teil anzuerkennen. a) aa) Für das Wintersemester 2013/2014 wurden ausweislich der vorgelegten Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 folgende Verminderungen der Lehrverpflichtung für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO bewilligt, die rechtlich nicht zu beanstanden sind: • Prof. M... - Studiengangsprecherin – 3,0 LVS (laut Bescheid; Ansatz der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung: 3,5 LVS), • Prof. O... - Laborleitung - 2 LVS, • Prof. B... – Studienfachberater – 3 LVS, • Prof. K...-...Vorsitzender des Prüfungsausschusses - 3,0 LVS, • Prof. K...- BAföG-Beauftragter – 0,5 LVS. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst am 15. Oktober 2013 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011, OVG 5 NC 35.11, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Wintersemester 2010/11 m. w. N.) bb) Dem Grunde nach anerkannt werden können auch die im Wintersemester 2013/2014 Prof. O... und Prof. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für im Umfang von insgesamt 4,0 LVS für Forschungszwecke gewährten Verminderungen. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift zwar nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Februar 2002, OVG 5 NC 22.01, und vom 1. Oktober 2002, OVG 5 NC 18.02). Auf der anderen Seite erfüllen die Fachhochschulen ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung; dabei soll das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BerlHG). Im Hinblick auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ist zu berücksichtigen, dass Reduzierungen der Lehrverpflichtung, anders als etwa Stellenstreichungen, regelmäßig auch durch die zusätzliche Erteilung von Lehraufträgen kompensiert werden. Danach hat die Antragsgegnerin mit den mit Schriftsatz vom 25. November 2013 vorgelegten Unterlagen, darunter die jeweiligen Anträge der Hochschullehrer einschließlich detaillierter Begründung ihrer Forschungsvorhaben, hinreichend nachgewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Wie die Antragsgegnerin in ihrem o.g. Schriftsatz ausgeführt hat, beruhte die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2013 auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011). Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen mit insgesamt 4,0 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation aus Stellen in Höhe von insgesamt 198 LVS umfassen und lediglich zwei von insgesamt elf Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden. Die Forschungssemester, die zwei Professoren der Lehreinheit nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurden, führen demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO (und sind von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung auch nicht als solche angesetzt worden). cc) Die von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung für die Tätigkeit als Beauftragter für das Praxissemester (2,0 LVS), für „Prüfungsterminplanung“ (0,5 LVS), für die Tätigkeit als Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang (1,0 LVS) und für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Berufungskommission (1,0 LVS) können hingegen keine Berücksichtigung finden, da die Antragsgegnerin diese trotz entsprechender Aufforderung nicht durch die Vorlage entsprechender Bewilligungsbescheide belegt hat. Hinsichtlich der für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Berufungskommission bewilligten Verminderungen kommt hinzu, dass derzeit alle im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt sind, es daher nicht mehr der Durchführung von Berufungsverfahren bedarf und damit eine Berücksichtigung insoweit (dennoch) gewährter Lehrverpflichtungsverminderungen bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den in den Zukunft liegenden Berechnungszeitraum nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13, zu den bereits damals besetzten Stellen 328 und 335). dd) Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich im Wintersemester 2013/2014 auf insgesamt 15,5 LVS. ee) Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen daran beträgt insgesamt lediglich 13,5 LVS, so dass auch die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Var. 1 LVVO erfüllt ist, nach der an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i.H.v. 7% der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS; ebenso verhält es sich mit der Vorgabe in § 9 Abs. 5 Var. 2 LVVO, nach der im Einzelfall nicht mehr als 4 LVS bzw. - im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben - 8 LVS gewährt werden dürfen. b) Da die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Verwaltungsleiters ihres Fachbereichs 4 vom 3. Dezember 1013 nachvollziehbar dargelegt hat, dass Verminderungen in einem vergleichbaren Umfang bereits in den letzten drei Sommersemestern bewilligt wurden und daher voraussichtlich auch für die zweite Hälfte des Berechnungszeitraums bewilligt werden, kann von einer dementsprechenden, auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Verminderung ausgegangen werden (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 27. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a., zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2013, in dem ebenfalls Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 15,5 LVS anerkannt wurden). 4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2011/2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrbeauftragte im Sommersemester 2012 Lehrleistungen im Umfang von 157 LVS und im Wintersemester 2011/2012 im Umfang von 136 LVS. Hinzu kommen die Lehrveranstaltungen, die nach den Angaben der Antragsgegnerin durch die Gastdozenten S... und S... im Umfang von jeweils 11 LVS in jedem der beiden Bezugssemester durchgeführt wurden. Kapazitätserhöhend waren auch die von Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Danach waren für das Sommersemester 2012 22 LVS und für das Wintersemester 2011/2012 40 LVS zu berücksichtigen. Das daraus zu errechnende Deputat aus Lehrauftragsstunden reduziert sich durch die von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 2 KapVO vorgenommene Verrechnung mit den während der o. g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen (Professorenstellen K-Nr. 328 und K-Nr. 335) um 36 LVS im Wintersemester 2011/2012 und um 37 LVS im Sommersemester 2012. Den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung hat die Antragsgegnerin durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nachvollziehbar aufgezeigt. Danach standen der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern durchschnittlich ([157 + 22 + 22 - 37 =] 164 + [136 + 22 + 40 - 36 =] 162 = 326 : 2 =) 163 LVS Lehrauftragsstunden zur Verfügung. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 345,5 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 15,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 163 LVS Lehrauftragsstunden). 6. Hiervon sind lediglich 5,95 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation nur in diesem Umfang regelmäßig Lehrleistung für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin: 16 LVS). Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989, 7 C 17/89, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht (S. 10 der Kapazitätsunterlagen) und nach den für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2011/2012 vorgelegten Zusammenstellungen der Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, war (nur) folgender Dienstleistungsexport zu berücksichtigen: a) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit durch Prof. H...) die Lehrveranstaltung „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k = 5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CAq] x 79 [Aq] : 2 = 3,95 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Informatik und Wirtschaft erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (laut Vorlesungsverzeichnis derzeit durch Prof. R...) die Pflicht-Lehrveranstaltung „Konfliktmanagement und Mediation“, die nach der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 4. Februar 2009 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 42/2009, S. 983) 2 SWS Übungen umfasst. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 20 für die Lehrveranstaltungsart Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 20 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich (0,1 [CAq] x 40 [Aq] : 2 = 2 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). c) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung darüber hinaus Dienstleistungsexport in den Studiengang Wirtschaftsinformatik und in sogenannte allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsmodule angesetzt hat, musste dies unberücksichtigt bleiben, da die betreffenden Lehrveranstaltungen in der Vergangenheit und auch derzeit und daher bei prognostischer Betrachtung regelmäßig von Lehrbeauftragten erbracht werden. Als Dienstleistungsexport - kapazitätsmindernd - berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die Lehrleistungen, die eine Lehreinheit durch ihr reguläres Lehrpersonal für andere Studiengänge erbringt. Lehrleistungen von Lehrbeauftragten fließen demgegenüber den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten intern der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist, worauf die Kammer die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen hat, kapazitätsrechtlich unbeachtlich. d) Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (345,5 LVS – 5,95 LVS =) 339,55 LVS. 7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Danach ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 4,10, für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 2,53 festgesetzt worden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Curricularnormwerte der 21. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen. Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 30. September 2013 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,10 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (Ansatz der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung: 4,0) und von 2,53 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auszugehen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.). b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Diese Fremdanteile fallen lediglich für den Bachelorstudiengang an, für den Masterstudiengang ist kein Dienstleistungsimport zu berücksichtigen. (1) Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2 B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante 1 Fremdsprachenunterricht im Umfang von 8 SWS, Varianten 2 und 3 jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 12 SWS beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten (so bereits Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 - und vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 -). (2) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht erbrachte Pflichtveranstaltung B 31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ (Prof. M...) mit einem Umfang von 4 SWS seminaristischer Unterricht ergibt sich ferner ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. (3) Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung „Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen)“ nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern lediglich im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L...) erbracht wird und daher im Rahmen der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden Eingang in die Kapazitätsberechnung findet (vgl. die Ausführungen unter 6.c) dazu, inwiefern Lehrleistungen, die durch Lehrbeauftragte erbracht werden, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigungsfähig sind, die - spiegelbildlich - auch für die Berechnung des Dienstleistungsimportes gelten). (4) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) Curricularanteil (CA) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,10 - 0,5333 - 0,1143 =) 3,4524. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und mit 0,2 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an der aus den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert (im Bachelorstudiengang 80%, im Masterstudiengang 20%). Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4524 0,8 2,7619 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,2679 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (339,55 LVS x 2 = 679,1 : 3,2679 = 207,8093) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang (0,8) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 166,2474. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984, 7 C 66.93, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987, 7 C 103.86 u.a., NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,89 berechnet. Dass die („Fluktuationsfaktor“ genannte) Schwundquote demgegenüber tatsächlich 0,482 betrage, ist antragstellerseits lediglich pauschal behauptet, nicht aber durch konkrete Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Einschreibstatistik und Berechnung der Schwundquote nach dem Hamburger Modell substantiiert dargelegt worden. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (166,2474 : 0,89 =) 186,7949, (auf)gerundet 187 Studienplätzen.“ Abweichend hiervon ist, da die Antragsgegnerin zwischenzeitlich eine weitere, gem. § 5 Abs. 3 KapVO bei der Berechnung zu berücksichtigende Professorenstelle für „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt digitale Kommunikation“ (K-Nr. 392) geschaffen hat, nunmehr zunächst ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von nicht bloß 198, sondern von (12 x 18 =) 216 LVS zugrundezulegen. Wegen des abstrakten Stellenprinzips gilt dies unabhängig davon, ob diese Stelle derzeit besetzt ist. Zusätzlich zu den nach den Ausführungen unter 3. a) aa) anzuerkennenden Verminderungen dieser Lehrverpflichtungen kommen weitere, nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO zu berücksichtigende Verminderungen hinzu, da die Antragsgegnerin nunmehr zumindest die auf das Sommersemester 2014 bezogenen Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 14. März 2014 betreffend die Tätigkeit von Prof. H... als Beauftragte für das Praxissemester (2,0 LVS) und die Tätigkeit von Prof. R...als Beauftragter für die Auswahlkommission (1,5 LVS) vorgelegt hat. Da die diesbezüglichen Bescheide für das Wintersemester 2013/2014 jedoch nach wie vor nicht vorgelegt wurden (vgl. die obigen Ausführungen unter 3. a) cc)), sind diese Lehrverpflichtungsermäßigungen im Umfang von insgesamt 3,5 LVS nur zur Hälfte (3,5 LVS : 2 = 1,75 LVS) in die auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogene Berechnung (vgl. die Ausführungen unter 3. b)) einzustellen. Diese Gesamtberechnung reduziert sich außerdem deshalb um die Hälfte der Herrn Prof. O... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährten Verminderungen im Umfang von 2,0 LVS (vgl. die Ausführungen unter 3. a) bb)), da diesem, anders als im o.g. Beschluss der Kammer angenommen (vgl. die Ausführungen unter 3. b)), im laufenden Sommersemester 2014 keine solche Verminderung mehr gewährt wurde. Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich damit im gesamten Berechnungszeitraum auf durchschnittlich (15,5 + 1,75 – 1,0 =) 16,25 LVS. Die Berechnung ist weiter dahingehend zu korrigieren, dass in das Kontingent der Lehrauftragsstunden – abweichend von den Ausführungen unter 4. – nur diejenigen von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend einzubeziehen waren, die nicht schon bei der Berechnung des Dienstleistungsimports unter 7.b) berücksichtigt wurden (im Sommersemester 2012: Lehrbeauftragte Adam mit 8 LVS; im Wintersemester 2011/2012: Lehrbeauftragter Lanzerath mit 8 LVS; vgl. insoweit auch die Ausführungen unter 7. b) (3)), nicht aber die von Lehrbeauftragten im Rahmen des Fremdsprachenunterrichtes erbrachten und bereits in die diesbezügliche Berechnung des Dienstleistungsimports eingeflossenen Lehrleistungen (vgl. insoweit die Ausführungen unter 7. b) (1)), die ansonsten doppelte Berücksichtigung fänden. Danach sind für das Sommersemester 2012 statt 22 LVS nur 8 LVS Lehrauftragsstunden und für das Wintersemester 2011/2012 statt 40 LVS ebenfalls nur 8 LVS Lehrauftragsstunden zusätzlich zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Antragsgegnerin in diesen Semestern durchschnittlich nicht 163 LVS, sondern ([157 + 22 + 8 - 37 =] 150 + [136 + 22 + 8 - 36 =] 130 = 280 : 2 =) 140 LVS Lehrauftragsstunden zur Verfügung standen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach nicht 345,5 LVS, sondern lediglich 339,75 LVS (216 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 16,25 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 140 LVS Lehrauftragsstunden); das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich mithin nicht auf 339,55 LVS, sondern auf (339,75 LVS – 5,95 LVS =) 333,8 LVS. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (333,8 LVS x 2 = 667,6 : 3,2679 = 204,2902) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (0,8) errechnet sich daher für diesen eine Basiszahl von 163,4322, aus der sich durch Erhöhung um die Schwundquote eine jährliche Aufnahmekapazität von (163,4322 : 0,89 =) 183,63, (auf)gerundet 184 Studienplätzen ergibt. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei vorgenommenen hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2014 von 92 Studienplätzen. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Nachrückverfahrens am 30. April 2014 im laufenden Sommersemester (einschließlich grundsätzlich zu berücksichtigender beurlaubter Studierender, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2012, OVG 5 NC 49.12 u.a.) bereits 93 Studierende im 1. Fachsemester zugelassen und immatrikuliert hat, stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Die dabei vorgenommene Überbuchung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001, OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der 3. Kammer vom 31. Mai 2001, VG 3 A 69.01 u.a., FHTW Sommersemester 2001). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).