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Beschluss

3 L 441.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0715.3L441.14.0A
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Leitsätze
1. Kein Rechtsschutzbedürfnis wenn der Antragsteller sein Ziel, wieder Zugang zu der ihm zugestandenen Webseite zu erlangen, auf einfachere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung erlangen kann.(Rn.5) 2. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Klagebegehren dahin, eine Internetseite auch dann ungehindert zur Verfügung gestellt zu bekommen, um sie zu benutzen, personenbezogene Daten Dritter zu veröffentlichen, die darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes sehen, Erfolg haben könnte.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Rechtsschutzbedürfnis wenn der Antragsteller sein Ziel, wieder Zugang zu der ihm zugestandenen Webseite zu erlangen, auf einfachere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung erlangen kann.(Rn.5) 2. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Klagebegehren dahin, eine Internetseite auch dann ungehindert zur Verfügung gestellt zu bekommen, um sie zu benutzen, personenbezogene Daten Dritter zu veröffentlichen, die darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes sehen, Erfolg haben könnte.(Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, außerplanmäßiger Professor an der Fakultät für Geisteswissenschaften der Antragsgegnerin, begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Beklagten, ihm den Zugang zu seiner auf dem Server der Antragsgegnerin betriebenen Internetseite und den allgemeinen Zugang zu einer auf dieser Internetseite platzierten Datei „MietRP IIC (‚Ein anfechtbares amtsgerichtliches Räumungsurteils als Muster‘)“ wiederherzustellen. Dem liegt zu Grunde, dass die Antragsgegnerin dem Kläger in einem in dem Klageverfahren VG 3 K 357.11 geschlossenen Vergleich das Recht auf eigenständige und unbegrenzte Gestaltung seiner Internetseite „AGiW-Alte Geschichte im www“ zugestanden hatte. Auf dieser Internetseite veröffentlichte der Antragsteller ein gegen ihn ergangenes Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. April 2014 wegen Räumung der von ihm bewohnten, wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung unter Nennung der vollständigen Personalien der Parteien. Wegen dieser Veröffentlichung wandte sich einer der Kläger des amtsgerichtlichen Verfahrens an die Antragsgegnerin und bat um Unkenntlichmachung der persönlichen Daten. Der Antragsteller erklärte sich zunächst bereit, diese Datei unzugänglich zu machen, wies aber zugleich darauf hin, dass die Antragsgegnerin kein Recht habe, auf seine Internetseite zuzugreifen. Mitte Juni teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die fraglichen Daten nach wie vor auf seiner Internetseite zugänglich seien und dass man sie daher gelöscht habe. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin stellte der Antragsteller seine Internetseite danach wieder vollständig online, woraufhin die Antragsgegnerin seinen Account sperrte. Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller geltend, dass es ihm bei der Veröffentlichung des vollständigen Urteilstextes des Amtsgerichts um den „öffentlichen Nachweis einer durchgängigen, normalerweise kaum glaublichen gerichtlichen Befangenheit eines bestimmten Gerichts in einem bestimmten, einwandfrei identifizierbaren Verfahren“ gehe. Dazu sei es notwendig, den ungekürzten authentischen Text des Urteils zu veröffentlichen. Die Beseitigung des Namens der Kläger sei durch keinerlei überwiegendes Interesse geboten. Desweiteren veröffentlichte der Kläger auf seiner Internetseite die im vorliegenden Zusammenhang schriftlich und per E-Mail geführte Korrespondenz zwischen ihm und dem Justitiar der Antragsgegnerin, ohne dessen Namen unkenntlich zu machen. Der Antragsteller wendet sich gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass er als Wissenschaftler allenfalls „vor einem wissenschaftlich kompetenten inneruniversitären Gremium in einem akademisch-inneruniversitären, rechtsstaatsgemäßen Überprüfungsverfahren Rechenschaft abzulegen“ habe. Mit ihrem Vorgehen maße sich die Antragsgegnerin „als administrative Instanz eine Beurteilungskompetenz an, die ihr nach der Universitätsverfassung und nach dem Grundgesetz nicht zusteht“. Zu der mit der Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Urteils verfolgten Absicht sei die Nennung der Namen der streitenden Parteien zwar „eigentlich unnötig“. Gleichwohl habe er das Urteil vollständig und authentisch wiedergeben müssen. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der in dem von ihm veröffentlichen Urteil genannten Kläger sei ihm gegenüber nicht näher begründet worden. Vielmehr vertrete die Antragsgegnerin eine rechtlich unrichtige Vorstellung von Privatheit. Einstweilen habe er von der Veröffentlichung des aus seiner Sicht kritikwürdigen amtsgerichtlichen Urteils abgesehen, er werde jedoch auf dieses Recht nicht verzichten. Soweit die Ausführungsvorschriften der Antragsgegnerin zur Nutzung eines tubIT-Benutzerkontos darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls berechtigt sei, die Webpräsens zu sperren, wenn sich auf einer auf ihrem Server betriebenen Interseite rechtswidrige Inhalte befänden und der Betreiber diese auf entsprechende Aufforderung hin nicht unverzüglich entferne, könne er dem als Wissenschaftler im Hinblick auf seine „professorale Internet-Tätigkeit“ nicht vorbehaltlos zustimmen. Diese Ausführungsvorschriften seien nur für das der Antragsgegnerin dienstrechtlich unterstellte Personal maßgeblich; dieser Beschäftigten-Kategorie könne er als Wissenschaftler keinesfalls zugeordnet werden. II. Der Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers; denn die Antragsgegnerin ist erkennbar bereit, ihm den Zugang zu seiner auf ihrem Server betriebenen Internetseite wieder zu eröffnen, sobald er sich unmissverständlich dazu bereit erklärt, die von ihr zu Recht beanstandeten Inhalte nicht mehr ins Netz zustellen. Auf diese Weise könnte der Antragsteller sein Ziel, wieder Zugang zu der ihm zugestandenen Webseite zu erlangen, auf einfachere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung erlangen. Eine dahingehende und durch entsprechendes Handeln manifestierte Erklärung, personenbezogene Daten Dritter nicht mehr auf der in Rede stehenden Internetseite zu veröffentlichen, ist ihm auch ohne weiteres zumutbar; denn insoweit kann er sich nicht auf seine Wissenschaftsfreiheit berufen. Ohne eine solche Bereitschaftserklärung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf ungehinderten Zugang zu der ihm zur Verfügung gestellten Internetseite. Von daher fehlt ihm jedenfalls der für die begehrte einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Klagebegehren dahin, die Internetseite auch dann ungehindert zur Verfügung gestellt zu bekommen, wenn er sie benutzt, um personenbezogene Daten Dritter zu veröffentlichen, die darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes sehen, Erfolg haben könnte. Bereits in dem Verfahren VG 3 L 1220.13, in dem sich der Kläger dagegen gewandt hatte, das die Antragsgegnerin Inhalte der von ihm auf ihrem Server betriebenen Internetseite gelöscht hatte, wies die Kammer das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Beschluss vom 19. November 2013 mit der Begründung zurück, dass die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verantwortlich für den Inhalt der vom Antragsteller auf ihren Server betriebenen Internetseite sei, weil sie diese weder (mit-) gestalte noch sich auf sonstige Weise zu eigen gemacht habe und daher nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne; denn sie habe dem Antragsteller lediglich Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt, damit dieser auf der genannten Internetseite selbst verfasste Beiträge hinterlegen könne, ohne dass sie sich eine redaktionelle Kontrolle vorbehalten habe. Gleichwohl sei die Antragsgegnerin als sogenannter Host-Provider bzw. wegen einer damit vergleichbaren Stellung berechtigt, eine Datei mit rechtswidrigem Inhalt zu entfernen, um einer Störerhaftung nach den Grundsätzen zu entgehen, die der Bundesgerichtshof für Host-Provider aufgestellt habe, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben. Damit sei der Host-Provider zwar nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen, er werde jedoch verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret sei (vergleiche dazu im Einzelnen den Beschluss vom 19. November 2013). Auch im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, trotz Intervention Dritter die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch den Antragsteller auf dessen Internetseite zu dulden, zumindest, nachdem sich die Betroffenen (hier: die Kläger, die in dem gegen den Kläger geführten Mietrechtsstreits das von ihm beanstandete und entsprechend auf seiner Internetseite kommentierte Urteil erstritten hatten) dagegen gewandt hatten. Dem gegenüber hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass die von ihm in Anspruch genommene Wissenschaftsfreiheit ihn berechtige, personenbezogene Einzelheiten aus einem gegen ihn geführten Zivilrechtsstreit im Internet allgemein zugänglich zu machen. Von daher liegt es nahe anzunehmen, dass die Veröffentlichung des gegen ihn erwirkten nicht anonymisierten Urteils in erster Linie dazu dienen soll, die dortigen Kläger wegen des Vorgehens gegen ihn öffentlich anzuprangern (vergleiche hierzu Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 2009 - 325 O 85/09 -, Juris). Demgegenüber hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, noch liegen anderweitige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Betroffenen durch ihr eigenes Verhalten den mit dem Antragsteller geführten Rechtsstreit derart in die Öffentlichkeit getragen hätten, dass sie es nunmehr hinzunehmen hätten, wenn der Antragsteller das insoweit ergangene Urteil veröffentlicht (vergleiche hierzu Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.02.2010 - 7 U 88.09 -, Juris). Gleiches gilt, soweit der Antragsteller meint, dass es ihm zustehe, den mit dem Justitiar der Antragsgegnerin geführten, die vorliegende Auseinandersetzung betreffenden Schriftwechsel auf der ihm zur Verfügung gestellten Internetseite öffentlich zugänglich zu machen. Da die den Antragsteller weniger beeinträchtigende Löschung der fragliche Dateien auf seiner Internetseite durch die Antragsgegnerin keinen Erfolg hatte, weil er sie nach deren Löschung wiederum ins Netz stellte und sich dazu auch weiterhin berechtigt sieht, durfte die Antragsgegnerin vorübergehend den Zugang zu ihrem Server unterbinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.