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Urteil

3 K 372.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0701.3K372.14.0A
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Leitsätze
1. Erstattungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.(Rn.18) 2. Dass Kläger keine Kenntnis vom Entstehen des Rückerstattungsanspruches und vom Erfordernis seiner fristgerechten Geltendmachung hatten, steht seinem Erlöschen nicht entgegen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstattungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind.(Rn.18) 2. Dass Kläger keine Kenntnis vom Entstehen des Rückerstattungsanspruches und vom Erfordernis seiner fristgerechten Geltendmachung hatten, steht seinem Erlöschen nicht entgegen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Kläger hatten zwar ursprünglich einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Rückmeldegebühren aus § 20 S. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) in der Fassung vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das seinem § 1 Abs. 3 zufolge Anwendung auch auf die Tätigkeit der Beklagten als landesunmittelbare Körperschaft findet. Die Beklagte hat die Rückmeldegebühren i.S.d. § 20 S. 1 GebBeitrG zu Unrecht erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2012 (2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06) die diesbezügliche Ermächtigungsgrundlage § 2 Abs. 8 S. 2 des Berliner Hochschulgesetzes a.F. für nichtig erklärt hat. Der damit entstandene Erstattungsanspruch der Kläger ist jedoch nach § 20 S. 2 GebBeitrG i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung (ReichsAO) vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161 f., S. 182) wieder erloschen. Nach der Regelung in § 153 ReichsAO, auf die § 20 S. 2 GebBeitrG verweist, erlöschen Erstattungsansprüche, wenn sie nicht bis zum Schluss des Jahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Anspruch begründen, eingetreten sind. Der Anspruch der Kläger ist vorliegend mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. November 2012 entstanden, mit der die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rückmeldegebühren rückwirkend aufgehoben wurde und die damit die entsprechende Gebührenforderung rechtswidrig werden ließ. Die Erstattungsansprüche hätten daher bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden müssen, die Kläger haben sich jedoch erst unter dem 4. Februar 2014 mit der Rückerstattungsforderung an die Beklagte gewandt. Die Verweisung auf die genannte Regelung ist entgegen der Ansicht der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere sind die in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen für die Wirksamkeit einer Verweisung auf eine nicht mehr unmittelbar gültige Norm (vgl. insoweit u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1991, 2 BvR 836/85, zit. n. juris, m.w.N.) vorliegend erfüllt. Zum einen verweist § 20 S. 2 GebBeitrG seinem eindeutigen Wortlaut nach unzweifelhaft auf die Regelung in § 153 ReichsAO. Dass in einer – lediglich in der Leseversion, nicht aber im Originalwortlaut enthaltenen – Fußnote zu § 20 S. 2 GebBeitrG allgemein darauf verwiesen wird, dass an die Stelle der Regelungen der Reichsabgabenordnung nunmehr die der Abgabenordnung getreten sind, führt, anders als die Kläger meinen, nicht entgegen diesem klaren Wortlaut dazu, dass stattdessen auf (im Übrigen nicht hinreichend genau durch Verweisung auf bestimmte §§ benannte) Regelungen in der Abgabenordnung abzustellen wäre. Zum anderen kann in das Reichsgesetzblatt, in dem die streitgegenständliche Regelung ordnungsgemäß veröffentlicht worden ist (a.a.O.), sowohl im Internet (beispielsweise unter http://alex.onb.ac.at) als auch in öffentlichen Bibliotheken problemlos Einsicht genommen werden. Dass die Kläger ihren Angaben zufolge keine Kenntnis vom Entstehen des Rücker-stattungsanspruches und vom Erfordernis seiner fristgerechten Geltendmachung hatten, steht seinem Erlöschen nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung entschuldigt mangelnde Rechts- oder Gesetzeskenntnis die Versäumung einer Frist grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 1992, 7 B 70.92, vom 16. September 1991, 5 B 90.91, und vom 16. August 1979, 7 B 176.79, jew. zit. nach juris). Denn nach dem sog. Grundsatz der formellen Publizität gelten Gesetze – und damit auch die hier gesetzlich bestimmte Ausschlussfrist – mit ihrer Veröffentlichung allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie tatsächlich von ihnen Kenntnis genommen haben. Eines darüber hinaus gehenden Hinweises auf das Erfordernis der Einhaltung einer gesetzlich bestimmten Frist bedarf es daher nicht. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vorschrift des § 153 ReichsAO dahingehend auszulegen, dass die Ausschlussfrist erst von dem Zeitpunkt der Kenntnis der Kläger von der höchstrichterlichen Entscheidung an zu laufen beginnt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1979, 1 BvR 209/78, zit. n. juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 920,34 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erstattung von Ihnen gezahlter Rückmeldegebühren. Der Kläger zu 1.) war vom Wintersemester 1998/1999 bis zum Sommersemester 2002, die Klägerin zu 2.) vom Sommersemester1998 bis zum Wintersemester 2003/2004 an der Beklagten immatrikuliert. Währenddessen zahlten die Kläger an die Beklagte Rückmeldegebühren i.H.v. 100 DM bzw. 51,13 € pro Semester. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2012 (2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06) die Regelung im Berliner Hochschulgesetz, auf der die Erhebung der Rückmeldegebühren beruhte, für nichtig erklärt hatte, beantragten die Kläger unter dem 4. Februar 2014 bei der Beklagten die Rückerstattung der ihrerseits gezahlten Rückmeldegebühren. Mit an die Kläger gerichteten Bescheiden vom 6. März 2014 lehnte die Beklagte die Rückerstattung der Rückmeldegebühren mit der Begründung ab, dass derartige Ansprüche nach § 20 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i.V.m. § 153 der Reichsabgabenordnung bis zum Schluss des Jahres geltend werden müssten, das auf das Jahr folge, in dem das anspruchsbegründende Ereignis eingetreten sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Rückmeldegebühren sei im Jahr 2012 ergangen; die Ansprüche hätten daher bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden müssen. Da die Kläger ihre Anträge erst nach Ablauf dieser Frist gestellt hätten, sei der Erstattungsanspruch erloschen. Mit ihrer am 3. April 2014 eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass die Reichsabgabenordnung, mit der die Beklagte die Ablehnung der Rückerstattung begründe, nicht mehr in Kraft sei und auf ihre Regelungen auch nicht im Gesetz über Gebühren und Beiträge wirksam verwiesen worden sei. Voraussetzung dafür sei nämlich nach dem Grundsatz der formellen Publizität, dass für jedermann ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Möglichkeit bestehe, sich vom Gesetzestext, auf den verwiesen werde, Kenntnis zu verschaffen. Den Gesetzestext der Reichabgabenordnung hätten sie jedoch trotz intensiver Recherche nicht finden können. Zudem werde zwar im Text des Gesetzes über Gebühren und Beiträge auf die Regelungen in der Reichsabgabenordnung verwiesen. Zugleich werde aber in einer Fußnote zur einschlägigen Norm auf die Vorschriften der aktuell geltenden Abgabenordnung verwiesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht mehr auf die Reichsabgabenordnung, sondern auf die aktuell geltende Abgabenordnung habe verweisen wollen. Diese enthalte aber keine entsprechende Regelung einer Ausschlussfrist, so dass in Anlehnung an die Verjährungsregelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine dreijährige Verjährungsfrist gelten müsse, die aber noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen seien sie weder von der Beklagten über das Erfordernis der Einhaltung der Frist informiert worden, noch hätten sie dies der Berichterstattung über die Rückerstattung der Rückmeldegebühren in den Medien entnehmen können, da sich diese auf das Land Berlin beschränkt habe, sie aber in München wohnten. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 6. März 2014 zu verpflichten, ihnen Rückmeldegebühren i.H.v. insgesamt 920,34 € zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.