Beschluss
3 K 466.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0403.3K466.13.0A
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Leitsätze
1. Für das Bejahen hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. (Rn.4)
2. An den festgelegten Regelstudienzeiten haben die Studierenden ihr Studium zu orientieren. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Bejahen hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. (Rn.4) 2. An den festgelegten Regelstudienzeiten haben die Studierenden ihr Studium zu orientieren. (Rn.7) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nur zum Teil - nämlich hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin selbst - formgerecht, d.h. unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“, gestellt wurde (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Bei der Klägerin ist angesichts des Umstandes, dass sie bislang keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, davon auszugehen, dass sie nach wie vor dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern hat. Dieser schließt einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten, die die Berufsausbildung betreffen, ein. Bei dieser Sachlage könnte der Klägerin Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn sie einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihre Eltern wegen deren wirtschaftlicher Verhältnisse nicht geltend machen könnte. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, hätte die Klägerin daher auch für ihre Eltern das o.g. Formblatt nebst Belegen einreichen müssen. Dies ist trotz unter Fristsetzung ergangener gerichtlicher Aufforderung nicht geschehen (vgl. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, § 166 Rn. 8 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, zit. nach juris, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris, Rn. 20). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung in den von ihr belegten Magisterteilstudiengängen. Die Beklagte hat zunächst in Umsetzung der Übergangsregelung in § 126 Abs. 5 S. 4 HS. 1 BerlHG beanstandungsfrei festgelegt, zu welchem Zeitpunkt in diesen Studiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Einer darüber hinausgehenden Entscheidung über die Aufhebung des Studienganges – die hier im Übrigen, anders als die Fristverlängerung, nicht im Streit steht – bedurfte es nach dem klaren Wortlaut des § 126 Abs. 5 S. 5 BerlHG, nach dem nach Ablauf der nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG gesetzten Frist der jeweilige Studiengang aufgehoben ist, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Die Beklagte hat auch bei der Bemessung dieser Frist i.S.d. § 126 Abs. 5 S. 4 HS. 2 BerlHG die Lebensumstände der betroffenen Studierenden angemessen berücksichtigt und deren schützenswertem Vertrauen auf den Fortbestand der Studiengänge hinreichend Rechnung getragen. Die Beklagte hat insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Anknüpfungspunkt die für die Studiengänge festgelegten Regelstudienzeiten gewählt. An diesen haben die Studierenden gem. § 9 Abs. 3 BerlHG ihr Studium zu orientieren, so dass sich die Entscheidung der Beklagten nicht an die tatsächlichen durchschnittlichen Studienzeiten, zu berücksichtigen, nicht als fehlerhaft darstellt. Über den Ansatz der Regelstudienzeit hinaus hat die Beklagte den Betroffenen außerdem einen erheblichen zeitlichen „Zuschlag“ zur Beendigung des Studiums gewährt, um so auch solchen Umständen Rechnung zu tragen, die – wie beispielsweise eine Beurlaubung während des Studiums – die Überschreitung der Regelstudienzeiten regelmäßig rechtfertigen. Den Betroffenen stand damit seit der Aufnahme des Studiums und auch seit der ausdrücklichen Information der Beklagten über die nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG festgelegte Frist im Wintersemester 2011/2012 ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um das Studium zum Abschluss zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Regelung zur Vermeidung unbilliger Härten bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Übergangsregelungen wie die nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG getroffene sollen ohnehin schon Härten vermeiden oder zumindest gering halten. Dass diese nicht völlig ausgeschlossen werden können, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Auch bei Übergangsregelungen ist der Gesetzgeber befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 5.Mai 1987, 1 BvR 724/81 u.a., BVerfGE 75, 246). Das gilt insbesondere, wenn die Überführung in das neue Recht besonders schonend ausgestaltet ist. Je längerfristiger und schonender eine vertrauensschützende Übergangsregelung angelegt ist, desto weniger muss sie individuellen Härtegesichtspunkten durch besondere Härteklauseln Rechnung tragen (OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2014, 2 A 146/12, zit. n. juris). Unbillige, zu einer Fristverlängerung führende Härten könnten sich angesichts der hier bereits großzügig ausgestalteten Frist daher höchstens aus solchen konkreten, atypischen Umständen ergeben, die bei deren abstrakter Bemessung noch keine Berücksichtigung gefunden haben und es wegen der mit ihnen verbundenen erheblichen Nachteile für die Betroffenen ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, den gesetzgeberischen Willen, Diplom- und Masterstudiengänge grundsätzlich nicht mehr weiterzuführen, in den Hintergrund zu rücken. Bloß kurzzeitige Erkrankungen während des laufenden Studiums, die die Klägerin hier allein dargelegt hat, erfüllen diese Voraussetzung jedoch ersichtlich nicht. Gleiches gilt auch für die Schwangerschaft der Klägerin und das deshalb ihr ausgesprochene Beschäftigungsverbot, da es sich auch hierbei um – bei der abstrakten Bemessung der Frist daher bereits berücksichtigte – regelmäßig vorkommende, eine Beurlaubung nach § 8 Nr. 2 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten rechtfertigende Umstände, nicht aber um atypische Ausnahmesituationen handelt. Im Übrigen wird insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 9. Januar 2014 verwiesen, der das Gericht folgt. Fehler der Beklagten bei der Koordinierung der Studienangebote in den von der Klägerin belegten Hauptfächern sowie Fehler bei der Beratung der Klägerin hinsichtlich der Äquivalenz von Veranstaltungen aus den Bachelor- und Masterstudiengängen zu solchen der von ihr belegten Magisterteilstudiengänge und die darüber hinaus aus diesen Fehlern folgende Unmöglichkeit der Beendigung des Studiums innerhalb der Übergangsfrist hat die Klägerin bislang nur pauschal behauptet, nicht aber im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt. Es kann daher offen bleiben, ob derartige Umstände überhaupt geeignet wären, eine Fristverlängerung nach den oben dargelegten Maßstäben zu rechtfertigen.