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Urteil

3 K 131.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0401.3K131.12.0A
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Leitsätze
1. Eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat einen Anspruch auf Teilhabe an dem Konzept der inklusiven Beschulung an allgemeinen Schulen oder der bedarfsspezifisch ausgerichteten Beschulung an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. (Rn.34) 2. Die Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und Maßnahmen. (Rn.36) 3. Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat einen Anspruch auf Teilhabe an dem Konzept der inklusiven Beschulung an allgemeinen Schulen oder der bedarfsspezifisch ausgerichteten Beschulung an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. (Rn.34) 2. Die Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und Maßnahmen. (Rn.36) 3. Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. A. Ohne Erfolg müssen die Kläger mit ihrem Antrag zu Ziffer 1 bleiben, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. März 2012, 21. März 2013 und 12. März 2014 zu verpflichten, den Klägern (bzw. ihrer hier offenkundig gemeinten Tochter L...) sonderpädagogischen Förderbedarf im Umfang einer individuellen und tatsächlichen Förderung von sechs Wochenstunden in dem vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder einem anderen Förderschwerpunkt zu gewähren. Die insoweit als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist - ihre Zulässigkeit im Übrigen unterstellt - jedenfalls unbegründet. 1. Die Kläger haben bereits keinen Anspruch darauf, dass ihrer Tochter sonderpädagogischer Förderbedarf im Umfang einer individuellen und tatsächlichen Förderung von sechs Wochenstunden gewährt wird, somit auch nicht in dem jetzt festgestellten Förderschwerpunkt „Lernen“. Zwar hat eine einzelne Schülerin oder ein einzelner Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch auf Teilhabe an dem Konzept der inklusiven Beschulung an allgemeinen Schulen oder der bedarfsspezifisch ausgerichteten Beschulung an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Ein messbarer und einklagbarer Leistungsanspruch besteht aber weder verfassungsrechtlich, noch aufgrund einfachgesetzlicher Regelungen. Ein solcher weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) oder etwa den Empfehlungen des Beirats „Inklusive Schule in Berlin“. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Verbot, behinderte Menschen zu benachteiligen, in der Weise umzusetzen, dass er Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf konkret messbare Ansprüche auf eine individuelle Förderung in Form fester Stundenkontingente einräumt. Welche Personalausstattung der Beklagte für die Inklusion und Förderung solcher Schülerinnen und Schüler in qualitativer und quantitativer Hinsicht zur Verfügung stellt, gehört zu dem Gestaltungsspielraum, den er als Schulträger im Rahmen seiner Planungs- und Organisationsbefugnis besitzt. Dabei durfte er die Regelungen zur sonderpädagogischen Förderung so ausgestalten, dass die jeweilige Schule von ihm als Schulträger verlangen kann, in einer Weise ausgestattet zu werden, die es ihr ermöglicht, die ihr gestellten Aufgaben im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung zu erfüllen. Aus der Ausstattung der jeweiligen Schule mit zusätzlichen Lehrerstunden pro förderungsbedürftigem Schulkind folgt dabei jedoch keine Pflicht, die hierdurch erlangte zusätzliche personelle Ausstattung der einzelnen Integrationsschülerin oder dem einzelnen Integrationsschüler zu gute kommen zu lassen. Es ist vielmehr die Aufgabe der betreffenden Schule, im Rahmen ihrer organisatorischen und pädagogischen Gestaltungsfreiheit und Verantwortung, dem individuell durchaus unterschiedlichen Förderbedarf aller bei ihr aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Aus der zusätzlichen personellen Ausstattung einer Schule und der Verpflichtung, dem Förderbedarf der betroffenen Schüler gerecht zu werden, folgt kein individueller Anspruch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf eine Beschulung mit einer bestimmten personellen Ausstattung. Demzufolge besteht - wie mit den Klägern eingehend erörtert wurde - kein konkret messbarer, einklagbarer Leistungsanspruch einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 18. Januar 2005 - VG 3 A 1148.04 u.a. - und Beschluss vom 20. November 2009 – VG 3 L 1103.09 – Rn. 26 ff., letzterer abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). 2. Darüber hinaus haben die Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihrer Tochter sonderpädagogischer Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder in einem anderen, als in dem bereits festgestellten Förderschwerpunkt „Lernen“ gewährt wird. a) Einem solchen Anspruch stehen schon die Regelungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO -) entgegen. Hiernach erfolgt eine Förderung in den einzelnen Förderschwerpunkten in unterschiedlicher Weise und ist in der Regel nicht miteinander kombinierbar. Denn die Festlegung von Förderschwerpunkten dient gemäß § 6 SopädVO der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und Maßnahmen (Satz 1). Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung differenzierter individueller Förderpläne für die Schülerinnen und Schüler (Satz 2). Wegen der unterschiedlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler sind für die verschiedenen Förderschwerpunkte unterschiedliche Ziele der Förderung festgelegt worden (s. jeweils Abs. 2 der §§ 7 bis 14 SopädVO). Dementsprechend regelt § 16 Abs. 1 Satz 1 SopädVO, dass bei einer Mehrfachbehinderung die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich erfolgt, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird. Dass eine Kombination der verschiedenen Förderschwerpunkte in der Regel nicht möglich ist, ergibt sich für den vorliegenden Fall auch aus § 18 Abs. 3 SopädVO. Danach werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Förderschwerpunkte „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ zieldifferent integriert (Satz 1). Die Lernziele und Leistungsanforderungen hängen vom jeweiligen Schwerpunkt ab (Satz 2). Hiervon ausgehend kann der Tochter der Kläger vorliegend „nur“ sonderpädagogischer Förderbedarf in einem der Förderschwerpunkte gewährt werden, also entweder im Förderschwerpunkt „Lernen“, den die Kläger nicht anfechten und ausdrücklich akzeptieren, oder in einem der anderen genannten Förderschwerpunkte. Dies vermochte auch die Schulrätin in der mündlichen Verhandlung anschaulich zu beschreiben, als sie insbesondere auf die verschiedenen Rahmenpläne und deren Abhängigkeit von der Festlegung eines bestimmten Förderschwerpunktes hinwies. Sie berichtete nachvollziehbar, dass die Förderung in den einzelnen Förderschwerpunkten gänzlich unterschiedlich erfolge. So werde in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ (zieldifferent) nach jeweils unterschiedlichen Rahmenplänen unterrichtet. Im Förderschwerpunkt „Lernen“ würden die betreffenden Schüler nach einem Rahmenlehrplan unterrichtet, der geringere Leistungsanforderungen formuliere. Für die Leistungen der Schüler würden jedoch Zensuren vergeben, weil hier das Ziel der Förderung sei, auch diesen Kindern nach Möglichkeit zu einem berufsqualifizierenden Abschluss zu verhelfen (vgl. § 11 Abs. 2 SopädVO). Im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hingegen werde schwerpunktmäßig mit dem Ziel unterrichtet, den Schülern die Bewältigung der täglichen (lebenspraktischen) Fähigkeiten beizubringen (vgl. § 12 Abs. 2 SopädVO), während Fachunterricht hier (nur) eingeschränkt stattfinde. Den Schülern würden für ihre Leistungen keine Zensuren erteilt. Wieder anders sei die Förderung im Förderschwerpunkt „Sprache“ ausgestaltet. Hier würden die betreffenden Schüler nach dem normalen Rahmenlehrplan (zielgleich) unterrichtet und erführen zusätzlich Förderung durch speziell ausgebildete Sonderpädagogen hinsichtlich ihrer sprachlichen Entwicklungsverzögerung oder Behinderung. Auch danach ist es vorliegend erforderlich, einen bestimmten Förderschwerpunkt festzulegen, damit die Art der Förderung und insbesondere bestimmt werden kann, nach welchem Rahmenplan die Tochter der Kläger unterrichtet werden soll. b) Selbst wenn nicht bereits wirksam mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. März 2014 festgestellt worden wäre, dass die Tochter der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ hat (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), hätten die Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte feststellt, dass ihre Tochter sonderpädagogischen Förderbedarf in einem anderen Förderschwerpunkt hat. Ein solcher Bedarf kommt vorliegend ernstlich nur in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ (unten aa) und „Sprache“ (unten bb) in Betracht (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2012 – OVG 3 M 69.12 – Rn. 10; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Anhaltspunkte dafür, dass L... einen Förderbedarf in dem ebenfalls von den Klägern angesprochenen und in § 13 SopädVO beschriebenen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ haben könnte, liegen nicht vor. Vielmehr sprechen die Aussagen in den vorliegenden, zum Teil auch auf Unterrichtsbeobachtungen beruhenden Gutachten zum Verhalten der Tochter der Kläger deutlich gegen einen entsprechenden Förderbedarf. aa) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihre Tochter habe sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Die angefochtenen Bescheide vom 26. März 2012 und 21. März 2013, mit denen festgestellt wurde, dass L... keinen Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt hat, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Bescheide sind die §§ 36 ff. SchulG i. V. m. den §§ 6 ff., 12, 31 ff. SopädVO. Nach § 36 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, sonderpädagogischen Förderbedarf und Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 6 Satz 1 SopädVO trifft die Schulaufsichtsbehörde die Feststellung, ob und ggf. welchen sonderpädagogischen Förderbedarf ein Schüler hat. Diese Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da der Schulaufsichtsbehörde insoweit eine Beurteilungsermächtigung zusteht. Die Förderbedürftigkeit einer Schülerin oder eines Schülers ist in einem prüfungsähnlichen Verfahren festzustellen, umfassend zu würdigen und beruht auf einer Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des schulischen Leistungsvermögens. Hierbei sind Bewertungen nach fachwissenschaftlichen und pädagogischen Maßstäben vorzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich hier, wie allgemein bei behördlichen Entscheidungen, bei denen der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, darauf beschränken, ob der anzuwendende Begriff oder der rechtliche Rahmen, in dem sich die Behörde bewegen darf, verkannt wurde oder ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. Beschluss vom 14. August 2012 - VG 3 K 210.12 - Rn. 3 ff. m. w. N., abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Gemessen hieran ist die Feststellung, dass die Tochter der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger leidet keines der beiden vom Beklagten gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 7 Satz 2 und § 32 SopädVO zum Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingeholten sonderpädagogischen Gutachten an vom Gericht feststellbaren Fehlern. Beide Gutachten entsprechen den Vorgaben in § 32 SopädVO und sind insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit nimmt die Kammer wegen der Einzelheiten nach erneuter eingehender Prüfung auf die Begründungen der Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - VG 3 L 176.12 - und 13. Juni 2013 - VG 3 L 374.13 - sowie der jeweils nachfolgenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 M 69.12 und OVG 3 M 45.13) Bezug und macht diese zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Hervorzuheben ist ergänzend, dass insbesondere die Sonderpädagogin F... in ihrem Gutachten nachvollziehbar beschrieben hat, aus welchen Gründen bei L... kein Förderbedarf im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ besteht. Dabei hat die Gutachterin - wie es ihre Aufgabe nach der Sonderpädagogikverordnung ist - keine rein medizinische Entscheidung, sondern zudem auch eine pädagogische Entscheidung getroffen. Denn Ziel eines Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ist nicht allein die Erhebung eines Befundes dazu, ob und welche Defizite bei einem Kind vorhanden sind, sondern vielmehr die Bestimmung des Umfangs, Grades und der Art eines etwaigen Förderbedarfs. Logisch und folgerichtig kommt die Gutachterin aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass L... keinen Förderbedarf im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat, weil die in den (näher genannten) Tests ermittelten Werte in Grenzbereichen liegen und das „schwankende“ Leistungsprofil Potential nach oben vermuten lässt. Auch die ausdrückliche Empfehlung der Gutachterin, aufgrund der guten schulischen Kompetenzen von L... die Beschulung zunächst wie bisher weiterzuführen, ist nachvollziehbar. Die Lernfortschritte, Erfolge und die insgesamt positive Entwicklung des Kindes im ersten Schulbesuchsjahr belegen, dass L... keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat. Ohne Erfolg weisen die Kläger hier auf unstreitig vorhandene Defizite ihrer Tochter hin, wie beispielsweise auf die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales festgestellte Behinderung und die ärztlich diagnostizierte Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS). Denn im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden nach § 12 Abs. 1 SopädVO nur solche Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer hochgradigen Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten und damit verbundener Lern- und Entwicklungsstörungen erheblich unter den altersgemäßen Erwartungsnormen liegen. Ziel der Förderung ist hier insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen (Abs. 2). Auch dies spricht dafür, dass bei L... trotz der vorhandenen Einschränkungen kein Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt besteht. Denn vorrangiges Ziel der Förderung von L... ist nicht die Entwicklung von Fähigkeiten und Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um dem Kind ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen. Nach den vorliegenden nachvollziehbaren Berichten ist L... im Gegensatz zu anderen Kindern mit Förderbedarf im Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bereits schnell und sicher in alltagsrelevanten Fertigkeiten. Sie kann alltägliche Aufgaben selbständig altersadäquat erledigen, sich zum Beispiel vor der Schulpause anziehen. Zudem vermag sie sich an ihren Mitschülern zu orientieren, ist gut sozialisiert, hat viele Freunde und nimmt auch mit Spaß an Arbeitsgemeinschaften teil. Es erscheint somit folgerichtig, dass die Förderung von L... angesichts des bei ihr vorhandenen Potentials nicht vorrangig auf lebenspraktische Alltagstechniken ausgerichtet ist, sondern Ziel der Förderung das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und eine spätere Integration ins Arbeitsleben ist (vgl. hierzu § 11 Abs. 2 SopädVO). Die Schulrätin hat dies anschaulich in der mündlichen Verhandlung erläutert und deutlich gemacht, dass Ausgangspunkt bei der Zuerkennung des schwerpunktmäßig bestehenden Förderbedarfs immer die Frage sei, wie das betreffende Schulkind auf dem maximalen Niveau gefördert werden könne. bb) Der Beklagte hat ferner zu Recht davon abgesehen, für die Tochter der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ festzustellen. Es mag dahinstehen, ob die Kläger überhaupt die von ihnen im Antrag genannten Bescheide des Beklagten anfechten können oder müssen, wenn sie eine Feststellung von Förderbedarf im Förderbereich „Sprache“ erreichen wollen. Insbesondere erscheint es als fraglich, ob der Bescheid vom 12. März 2014 die von den Klägern vermutete Regelung enthält, dass ihrer Tochter neben dem festgestellten Förderbedarf kein weiterer Förderbedarf zuerkannt wird. Denn seinem Wortlaut und Inhalt nach regelt der Bescheid selbst zunächst nur, dass L... sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ hat, ohne einen Bedarf in anderen Schwerpunkten auszuschließen. Gegen den festgestellten Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“ wollen sich die Kläger aber - wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben - nicht wenden. Der Beklagte ist jedenfalls insgesamt in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgegangen, dass die Tochter der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ i.S. des § 10 SopädVO hat. Auch hier ist die gerichtliche Überprüfung wegen des bereits oben dargestellten Beurteilungsspielraums des Beklagten beschränkt. Hiervon ausgehend leidet die auf dem Gutachten und den Empfehlungen der Sonderpädagogin L... basierende Entscheidung des Beklagten, der Tochter der Kläger keinen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ zuzuerkennen, an keinen vom Gericht feststellbaren Fehlern. Auch das gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SchulG i. V. m. § 31 Abs. 7 Satz 1 und § 32 SopädVO zum Förderschwerpunkt „Sprache“ eingeholte sonderpädagogische Gutachten vom 29. Januar 2014 entspricht den Vorgaben in § 32 SopädVO und erscheint insgesamt als schlüssig und folgerichtig. Die Gutachterin hat anschaulich erläutert, dass bei L... zwar erhebliche sprachliche Auffälligkeiten auf allen (vier) Sprachebenen bestünden, das Ergebnis der Intelligenzüberprüfung aber darauf hinweise, dass Beeinträchtigungen vorhanden seien, die schwerpunktmäßig im Bereich der Kognition lägen. Die vorhandenen sprachlichen Probleme seien deshalb als Teil einer globalen Entwicklungsverzögerung zu sehen, so dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ vorliege. Dies wurde den Klägern von der Gutachterin nach dem hierzu erstellten Protokoll bei der Eröffnung des Gutachtens am 10. März 2014 erklärt. Auch die Schulrätin vermochte in der mündlichen Verhandlung plausibel und folgerichtig zu erläutern, warum der Förderbedarf vorliegend im Förderschwerpunkt „Lernen“ und nicht im Schwerpunkt „Sprache“ oder einem anderen Schwerpunkt liegt. B. Auch mit ihrem Antrag zu Ziffer 2, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26. März 2012, 21. März 2013 und 12. März 2014 zu verpflichten, den Klägern ausgefallene Förderstunden für die Zeit vom 1. August 2012 bis 11. März 2014 in Form eines Guthabens zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der sonderpädagogischen Förderung rechtswidrig war, können die Kläger keinen Erfolg haben. 1. Hinsichtlich des Hauptantrages, gerichtet auf die Gewährung der „ausgefallenen Förderstunden“ in der Form eines Guthabens, mag die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig sein, sie ist aber jedenfalls unbegründet. Einer Gewährung von Förderstunden in der Form eines individuellen Guthabens steht schon entgegen, dass - wie bereits ausgeführt - kein messbarer, individueller und einklagbarer Leistungsanspruch einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf besteht. Dies gilt für zukünftigen Förderbedarf und erst Recht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Auch faktisch ist eine „rückwirkende“ Förderung wegen ihrer oben beschriebenen Ausgestaltung nicht möglich. L... kann beispielsweise nur aktuell, aber nicht mehr rückwirkend für die Jahre 2012 und 2013 nach einem anderen Rahmenlehrplan unterrichtet werden. 2. Soweit die Kläger hilfsweise feststellen lassen wollen, dass die Versagung von sonderpädagogischem Förderbedarf (in dem genannten Zeitraum von August 2012 bis März 2014) rechtswidrig war, ist die Klage bereits unzulässig. Die von den Klägern hilfsweise erhobene Feststellungsklage i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO ist wegen des in § 43 Abs. 2 VwGO enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität nicht zulässig. Eine Feststellung kann nicht begehrt werden, wenn ein Kläger den mit ihr verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage (Anfechtungsklage) oder Leistungsklage (Verpflichtungsklage oder allgemeinen Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., VwGO § 43 Rn. 26 m. w. N.; Möstl in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., VwGO § 43 Rn. 11 ff.). So liegt es vorliegend, weil die Kläger sowohl mit ihrem Hauptantrag zu Ziffer 2 als auch mit ihrem hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehren letztlich einen Anspruch ihrer Tochter auf sonderpädagogischen Förderbedarf für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend machen wollen. Unabhängig davon wäre die hilfsweise erhobene Feststellungsklage aus den oben bereits genannten Gründen auch unbegründet. Die Kläger hatten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte früher, bspw. vorläufig vor Abschluss der jeweiligen Feststellungsverfahren, feststellt, dass ihre Tochter sonderpädagogischen Förderbedarf hat. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Art und Weise der Tochter der Kläger, L..., geboren am 4..., sonderpädagogischer Förderbedarf zu gewähren ist. Seit August 2009 befindet sich die Tochter der Kläger in logopädischer Behandlung und wird von der Kinder- und Jugendambulanz T... einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) betreut. Im Herbst 2011 hielt die Leitende Ärztin des SPZ in einem Bericht fest, das Kind leide an einer leichten Intelligenzminderung, wobei die inhomogenen Testergebnisse nicht sicher zu interpretieren seien. Es bestehe eine deutliche Sprachentwicklungsretardierung. Es werde Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ empfohlen. Im November 2011 beantragten die Kläger erstmals die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ für ihre Tochter. Am 4. März 2012 erstellte die an dem für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zuständigen Förderzentrum tätige Sonderschullehrerin B... ein sonderpädagogisches Gutachten. Hierin heißt es unter anderem, bei L... lägen starke kognitive Einschränkungen vor. Es bestehe Förderbedarf in allen Bereichen. L... Leistungsprofil sei sehr inhomogen und weise große Diskrepanzen auf. Vor allem das abstrakte Denken bereite ihr noch enorme Probleme. Aufgrund der aktuellen Testergebnisse werde allerdings nicht empfohlen, den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ auszusprechen. Bei L...solle der Förderschwerpunkt „Lernen“ überprüft werden. Mit Bescheid vom 26. März 2012 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft fest, dass die Tochter der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat. Am 17. April 2012 haben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2012 erhoben. Im Mai 2012 beantragten sie erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie den Beklagten verpflichten lassen wollten, ihrer Tochter vorläufig sonderpädagogischen Förderbedarf zu gewähren (VG 3 L 176.12, OVG 3 M 69.12 und VerfGH 136/12, 136 A/12). Zum Schuljahr 2012/2013 wurde die Tochter der Kläger in die T... im Bezirk T... von Berlin eingeschult. Seitdem besucht sie - derzeit zum zweiten Mal als Schülerin der Klassenstufe 1 - diese Schule. Im Verlauf des Verfahrens wurden für das Kind weitere Berichte von Ärzten, Therapeuten und Verantwortlichen der Schule vorgelegt. Die Schulleiterin führte aus, eine Fortentwicklung des Kindes sei nur in sehr geringem Maß feststellbar. Eine Beschulung in kleiner Gruppe wäre sinnvoll. L... nehme an temporären Lerngruppen der Sonderpädagoginnen teil und werde einmal wöchentlich durch eine Heilpädagogin beschult. Die Ergotherapeutin empfahl, das Kind stark sonderpädagogisch zu fördern. Seitens des SPZ wurde mitgeteilt, eine Förderung im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sei dringend notwendig. Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Behinderung der Tochter der Kläger fest. Der Grad der Behinderung (GdB) betrage 70. Die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) und H (Hilflosigkeit) lägen vor. Es liege eine Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung im Kindesalter vor. Im November 2012 verständigten sich die Beteiligten darauf, die Tochter der Kläger durch eine andere Gutachterin in einem neuorganisierten Feststellungsverfahren zum Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ begutachten zu lassen. Am 19. Februar 2013 erstellte die Sonderpädagogin F... als Gutachterin für die Koordinierungsstelle zur sonderpädagogischen Diagnostik ein weiteres sonderpädagogisches Gutachten zum Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Sie berichtete, L... zeige in den Tests zum Teil große Leistungsunterschiede. Die Tests seien teils durchschnittlich, teils unterdurchschnittlich ausgefallen. Das Kind besitze eine hohe Motivation und eine hohe Frustrationstoleranz, sei in der Lage, sich an anderen Kindern zu orientieren, profitiere von Stärken anderer Kinder und gewinne durch die schulische Förderung. Die Gutachterin empfahl, aufgrund der guten schulischen Kompetenzen und ermutigenden Fortschritte im ersten Schuljahr die Beschulung mit einem besonderen Augenmerk auf die Förderung der sprachlichen Kompetenzen an der bisherigen Grundschule weiterzuführen und keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ festzustellen. Mit Bescheid vom 21. März 2013 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erneut fest, dass die Tochter der Kläger keinen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ hat. Am 24. April 2013 haben die Kläger auch gegen den Bescheid vom 21. März 2013 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 3 K 363.13 geführt und durch Beschluss vom 13. Juni 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der vorliegenden Klage verbunden wurde. Darüber hinaus beantragten die Kläger im Mai 2013 erneut erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie den Beklagten verpflichten lassen wollten, ihrer Tochter vorläufig sonderpädagogischen Förderbedarf im vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder einem anderen Förderschwerpunkt zu gewähren (VG 3 L 374.13 und OVG 3 M 45.13) Im Verlauf des Verfahrens legten die Kläger weitere Bescheinigungen und Berichte zum Entwicklungsstand ihrer Tochter vor. In einem Erörterungstermin im Dezember 2013 verständigten sich die Beteiligten darauf, ein neues Feststellungsverfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“ durchzuführen. Am 29. Januar 2014 erstellte die Sonderpädagogin L... ein sonderpädagogisches Gutachten zu dem Förderschwerpunkt „Sprache“. Die Gutachterin sprach sich gegen die Zuerkennung von Förderbedarf im Schwerpunkt „Sprache“ aus und begründete dies näher. Das Ergebnis der Intelligenzprüfung weise darauf hin, dass bei L... Beeinträchtigungen vorhanden seien, die schwerpunktmäßig im Bereich der Kognition lägen. Die vorhandenen sprachlichen Probleme seien als Teil einer globalen Entwicklungsverzögerung zu sehen. Am 10. März 2014 wurde den Klägern das Gutachten vom 29. Januar 2014 in der Sonderpädagogischen Koordinierungsstelle T... eröffnet. Dabei empfahl die Gutachterin die Feststellung von Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“. In dem zur Eröffnung des Gutachtens gefertigten Protokoll heißt es, die Kläger stünden dem Förderbedarf „Lernen“ aufgeschlossen gegenüber. Wichtig sei ihnen, dass ihre Tochter weiterhin ihre jetzige Grundschule besuchen könne. Mit Bescheid vom 12. März 2014 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft fest, dass die Tochter der Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ hat. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vor. Die Bildungsziele der allgemeinen Schule könnten trotz des Angebots von Förderunterricht und besonderer Lernhilfen nicht erreicht werden. Bei den durchgeführten Untersuchungen seien Rückstände in der Entwicklung und der kognitiven Funktion festgestellt worden. L... werde entsprechend dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet. Das Gutachten vom 29. Januar 2014 sei Grundlage und Bestandteil der Entscheidung. Detaillierte Informationen über die diagnostischen Befunde seien den Klägern in dem Auswertungsgespräch am 10. März 2014 mitgeteilt worden. Darüber hinaus könnten sie Einsicht in das Gutachten nehmen. Die Förderung sei bis zum 31. Juli 2016 befristet. Am 31. März 2014 haben die Kläger auch gegen den Bescheid vom 12. März 2014 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 3 K 362.14 geführt und durch Beschluss vom 1. April 2014 ebenfalls zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu der vorliegenden Klage verbunden wurde. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die beiden sonderpädagogischen Gutachten, mit denen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ verneint worden sei, seien - was die Kläger näher ausführen - fehlerhaft. Bei ihrer Tochter bestehe Förderbedarf in allen Bereichen. Nach den logopädischen Befunden lägen hinreichende tatsächliche Feststellungen betreffend den Förderschwerpunkt „Sprache“ vor. L... leide nach dem ärztlichen Bericht aus dem Oktober 2013 zudem an einer Auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS). Die Bewilligung des Förderschwerpunktes „Lernen“ sei ein erstes Zeichen einer Annäherung und stelle einen Schritt in die richtige Richtung dar. Erforderlich sei jedoch eine individuelle und bedarfsgerechte Stundenzumessung des bestehenden Förderbedarfs. Es sei nicht ausreichend, lediglich den Förderschwerpunkt „Lernen“ zuzuerkennen. Die weit unterdurchschnittlichen sprachlichen und geistigen Fähigkeiten von L... würden auch eine Zuerkennung der Förderschwerpunkte „Geistige Entwicklung“ und „Sprache“ rechtfertigen, ihr stehe daher eine höhere Förderstufe zu. Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sei im Hinblick auf die bei L... festgestellte AVWS auch in fachlicher Hinsicht durchaus nicht unüblich und vertretbar. Sonderpädagogen seien im vorliegenden Fall zu einer deutlich besseren Förderung des Kindes in der Lage. Auch nach den - von den Klägern auszugsweise wiedergegebenen - Empfehlungen des Beirats „Inklusive Schule in Berlin“ müssten zusätzliche Förderstufen zur Verfügung gestellt werden. Für L... werde eine sonderpädagogische Förderung mit einem individuellen und tatsächlichen Umfang von sechs Wochenstunden vorzugsweise in dem vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ begehrt. Das Kind sei bezirklichen Personaleinsparungen zum Opfer gefallen. Der Bezirk T... liege bei der Feststellung von Förderbedarf an letzter Stelle. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide mit Datum vom 26. März 2012, 21. März 2013 und 12. März 2014 zu verpflichten, 1. den Klägern einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Umfang einer individuellen und tatsächlichen Förderung von sechs Wochenstunden in dem vermuteten Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ oder einem anderen Förderschwerpunkt zu gewähren. 2. Den Klägern die ausgefallenen Förderstunden für die Zeit vom 1. August 2012 bis 11. März 2014 in der Form eines Guthabens zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der sonderpädagogischen Förderung rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt des Schülerbogens und des sonderpädagogischen Förderbogens, sowie insbesondere auf die Stellungnahmen der Schulrätin, der Schulleiterin und der Sonderpädagogin F... Bezug, die er im Verlauf des Verfahrens eingeholt hat. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und begründet dies näher. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Schulrätin, die selbst Sonderpädagogin ist und die angefochtenen Bescheide verfasst hat, zu dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Tochter der Kläger befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und den Inhalt der Gerichtsakten (OVG 3 M 70.12, VG 3 L 176.12, OVG 3 M 69.12, VerfGH 136/12, 136 A/12, VG 3 L 374.13 sowie OVG 3 M 45.12) Bezug genommen. Der Schülerbogen und der sonderpädagogische Förderbogen (insgesamt drei Hefter) haben vorgelegen. Der Inhalt dieser Vorgänge ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.