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Beschluss

3 L 751.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0128.3L751.13.0A
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Leitsätze
1. In die Kapazitätsberechnung sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. (Rn.6) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.22) 3. Als Dienstleistungsexport werden kapazitätsmindernd Ausbildungsleistungen erfasst, die von der Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten  Studiengang erbracht werden. (Rn.35) 4. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen, wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. (Rn.49)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In die Kapazitätsberechnung sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. (Rn.6) 2. Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen. (Rn.22) 3. Als Dienstleistungsexport werden kapazitätsmindernd Ausbildungsleistungen erfasst, die von der Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.35) 4. Die Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen, wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. (Rn.49) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2013/2014 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2013/2014 vom 22. April 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 29/13) für den streitgegenständlichen Studiengang festgesetzte (40) und tatsächlich vergebene (45) Zahl von Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2013 für den das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stand: 1. Hierbei ist der konsekutive Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation zusammen mit dem Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu behandeln. 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche elf der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (11 x 18 =) 198 LVS. 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind nur zum Teil anzuerkennen. a) aa) Für das Wintersemester 2013/2014 wurden ausweislich der vorgelegten Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2013 folgende Verminderungen der Lehrverpflichtung für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO bewilligt, die rechtlich nicht zu beanstanden sind: • Prof. M... - Studiengangsprecherin – 3,0 LVS (laut Bescheid; Ansatz der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung: 3,5 LVS), • Prof. O... - Laborleitung - 2 LVS, • Prof. B... – Studienfachberater – 3 LVS, • Prof. K...- ...Vorsitzender des Prüfungsausschusses - 3,0 LVS, • Prof. K...- BAföG-Beauftragter – 0,5 LVS. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Weder ist die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst am 15. Oktober 2013 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011, OVG 5 NC 35.11, zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Wintersemester 2010/11 m. w. N.) bb) Dem Grunde nach anerkannt werden können auch die im Wintersemester 2013/2014 Prof. O... und Prof. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für im Umfang von insgesamt 4,0 LVS für Forschungszwecke gewährten Verminderungen. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift zwar nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 20. Februar 2002, OVG 5 NC 22.01, und vom 1. Oktober 2002, OVG 5 NC 18.02). Auf der anderen Seite erfüllen die Fachhochschulen ihre durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung; dabei soll das Land im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen (§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BerlHG). Im Hinblick auf das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ist zu berücksichtigen, dass Reduzierungen der Lehrverpflichtung, anders als etwa Stellenstreichungen, regelmäßig auch durch die zusätzliche Erteilung von Lehraufträgen kompensiert werden. Danach hat die Antragsgegnerin mit den mit Schriftsatz vom 25. November 2013 vorgelegten Unterlagen, darunter die jeweiligen Anträge der Hochschullehrer einschließlich detaillierter Begründung ihrer Forschungsvorhaben, hinreichend nachgewiesen, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Wie die Antragsgegnerin in ihrem o.g. Schriftsatz ausgeführt hat, beruhte die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2013 auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011). Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen mit insgesamt 4,0 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation aus Stellen in Höhe von insgesamt 198 LVS umfassen und lediglich zwei von insgesamt elf Hochschullehrern betreffen, kann nach den genannten Maßgaben noch von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden. Die Forschungssemester, die zwei Professoren der Lehreinheit nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurden, führen demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO (und sind von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung auch nicht als solche angesetzt worden). cc) Die von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung für die Tätigkeit als Beauftragter für das Praxissemester (2,0 LVS), für „Prüfungsterminplanung“ (0,5 LVS), für die Tätigkeit als Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang (1,0 LVS) und für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Berufungskommission (1,0 LVS) können hingegen keine Berücksichtigung finden, da die Antragsgegnerin diese trotz entsprechender Aufforderung nicht durch die Vorlage entsprechender Bewilligungsbescheide belegt hat. Hinsichtlich der für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Berufungskommission bewilligten Verminderungen kommt hinzu, dass derzeit alle im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt sind, es daher nicht mehr der Durchführung von Berufungsverfahren bedarf und damit eine Berücksichtigung insoweit (dennoch) gewährter Lehrverpflichtungsverminderungen bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den in den Zukunft liegenden Berechnungszeitraum nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13, zu den bereits damals besetzten Stellen 328 und 335). dd) Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich im Wintersemester 2013/2014 auf insgesamt 15,5 LVS. ee) Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen daran beträgt insgesamt lediglich 13,5 LVS, so dass auch die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Var. 1 LVVO erfüllt ist, nach der an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i.H.v. 7% der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS; ebenso verhält es sich mit der Vorgabe in § 9 Abs. 5 Var. 2 LVVO, nach der im Einzelfall nicht mehr als 4 LVS bzw. - im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben - 8 LVS gewährt werden dürfen. b) Da die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Verwaltungsleiters ihres Fachbereichs 4 vom 3. Dezember 1013 nachvollziehbar dargelegt hat, dass Verminderungen in einem vergleichbaren Umfang bereits in den letzten drei Sommersemestern bewilligt wurden und daher voraussichtlich auch für die zweite Hälfte des Berechnungszeitraums bewilligt werden, kann von einer dementsprechenden, auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Verminderung ausgegangen werden (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 27. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a., zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Sommersemester 2013, in dem ebenfalls Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 15,5 LVS anerkannt wurden). 4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2011/2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin erbrachten Lehrbeauftragte im Sommersemester 2012 Lehrleistungen im Umfang von 157 LVS und im Wintersemester 2011/2012 im Umfang von 136 LVS. Hinzu kommen die Lehrveranstaltungen, die nach den Angaben der Antragsgegnerin durch die Gastdozenten S... und S... im Umfang von jeweils 11 LVS in jedem der beiden Bezugssemester durchgeführt wurden. Kapazitätserhöhend waren auch die von Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Danach waren für das Sommersemester 2012 22 LVS und für das Wintersemester 2011/2012 40 LVS zu berücksichtigen. Das daraus zu errechnende Deputat aus Lehrauftragsstunden reduziert sich durch die von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 2 KapVO vorgenommene Verrechnung mit den während der o. g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen (Professorenstellen K-Nr. 328 und K-Nr. 335) um 36 LVS im Wintersemester 2011/2012 und um 37 LVS im Sommersemester 2012. Den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung hat die Antragsgegnerin durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nachvollziehbar aufgezeigt. Danach standen der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern durchschnittlich ([157 + 22 + 22 - 37 =] 164 + [136 + 22 + 40 - 36 =] 162 = 326 : 2 =) 163 LVS Lehrauftragsstunden zur Verfügung. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 345,5 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 15,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 163 LVS Lehrauftragsstunden). 6. Hiervon sind lediglich 5,95 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation nur in diesem Umfang regelmäßig Lehrleistung für andere Lehreinheiten erbringt (Ansatz der Antragsgegnerin: 16 LVS). Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989, 7 C 17/89, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht (S. 10 der Kapazitätsunterlagen) und nach den für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2011/2012 vorgelegten Zusammenstellungen der Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, war (nur) folgender Dienstleistungsexport zu berücksichtigen: a) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit durch Prof. H...) die Lehrveranstaltung „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k = 5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CAq] x 79 [Aq] : 2 = 3,95 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Informatik und Wirtschaft erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (laut Vorlesungsverzeichnis derzeit durch Prof. R...) die Pflicht-Lehrveranstaltung „Konfliktmanagement und Mediation“, die nach der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 4. Februar 2009 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 42/2009, S. 983) 2 SWS Übungen umfasst. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 20 für die Lehrveranstaltungsart Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 20 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich (0,1 [CAq] x 40 [Aq] : 2 = 2LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). c) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung darüber hinaus Dienstleistungsexport in den Studiengang Wirtschaftsinformatik und in sogenannte allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsmodule angesetzt hat, musste dies unberücksichtigt bleiben, da die betreffenden Lehrveranstaltungen in der Vergangenheit und auch derzeit und daher bei prognostischer Betrachtung regelmäßig von Lehrbeauftragten erbracht werden. Als Dienstleistungsexport - kapazitätsmindernd - berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die Lehrleistungen, die eine Lehreinheit durch ihr reguläres Lehrpersonal für andere Studiengänge erbringt. Lehrleistungen von Lehrbeauftragten fließen demgegenüber den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten intern der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist, worauf die Kammer die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits mehrfach hingewiesen hat, kapazitätsrechtlich unbeachtlich. d) Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (345,5 LVS – 5,95 LVS =) 339,55 LVS. 7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Danach ist der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 4,10, für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 2,53 festgesetzt worden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Curricularnormwerte der 21. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen. Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 30. September 2013 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,10 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (Ansatz der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung: 4,0) und von 2,53 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auszugehen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.). b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Diese Fremdanteile fallen lediglich für den Bachelorstudiengang an, für den Masterstudiengang ist kein Dienstleistungsimport zu berücksichtigen. (1) Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2 B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante 1 Fremdsprachenunterricht im Umfang von 8 SWS, Varianten 2 und 3 jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 12 SWS beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten (so bereits Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 - und vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 -). (2) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht erbrachte Pflichtveranstaltung B 31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ (Prof. M...) mit einem Umfang von 4 SWS seminaristischer Unterricht ergibt sich ferner ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. (3) Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung „Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen)“ nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern lediglich im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L...) erbracht wird und daher im Rahmen der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden Eingang in die Kapazitätsberechnung findet (vgl. die Ausführungen unter 6.c) dazu, inwiefern Lehrleistungen, die durch Lehrbeauftragte erbracht werden, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigungsfähig sind, die - spiegelbildlich - auch für die Berechnung des Dienstleistungsimportes gelten). (4) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) Curricularanteil (CA) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,10 - 0,5333 - 0,1143 =) 3,4524. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und mit 0,2 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an der aus den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert (im Bachelorstudiengang 80%, im Masterstudiengang 20%). Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4524 0,8 2,7619 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,2679 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (339,55 LVS x 2 = 679,1 : 3,2679 = 207,8093) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 41,5619. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984, 7 C 66.93, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987, 7 C 103.86 u.a., NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,99 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation von (41,5619 : 0,99 =) 41,9817, (auf)gerundet 42Studienplätzen. 10. Da die Antragsgegnerin ihrer Einschreibstatistik zufolge im laufenden Wintersemester zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation bisher 46 Studierende im 1. Fachsemester zugelassen und immatrikuliert hat, stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Die dabei vorgenommene Überbuchung (gegenüber der festgesetzten Zahl von 40 Studienplätzen) ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der 3. Kammer vom 31. Mai 2001, VG 3 A 69.01 u.a., FHTW Sommersemester 2001). II. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität verstoße gegen höherrangiges Recht, verhilft diese Begründung ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Es fehlt insoweit bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2013/2014 bereits größtenteils verstrichen ist. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 (OVG 5 NC 188.12), dessen Begründung die Kammer folgt, zu einem Antrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeführt: „Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihren innerkapazitären Zulassungsantrag weiterverfolgt, fehlt es hierfür nach Vorlesungsbeginn bzw. Ablauf des Sommersemesters 2012 am Rechtsschutzinteresse. Geht es wie vorliegend um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl begrenzten Aufnahmekapazität, kann das Zulassungsbegehren sogar im Falle des Nachweises eines Fehlers im Auswahlverfahren nur dann Erfolg haben, wenn es dem um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber gelingt, zumindest einen der mit ihm um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität konkurrierenden Bewerber zu verdrängen. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung rechtsfehlerhaft wäre, käme Eilrechtsschutz zugunsten der Antragstellerin daher nur in der Form einer Anordnung, das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen, in Betracht. Eine Verpflichtung zur erneuten Durchführung des hochschulinternen Auswahlverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung scheidet jedoch aus, wenn der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hat bzw. - wie vorliegend - das Semester sogar in Gänze zurückliegt, da anderenfalls im Ergebnis keiner der Beteiligten mehr die Chance hätte, über das gesamte Semester hinweg ordnungsgemäß zu studieren, weshalb das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin seine Erledigung gefunden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2012 - OVG 5 S 7.11 und OVG 5 S 9.11 - und vom 20. März 2008 - OVG 5 S 3.08 -).“ Abgesehen davon greifen auch die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen das Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht durch. Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 der Zugangs- und Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für den streitgegenständlichen Studiengang vom 7. Februar 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 24/07 S. 341 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung der 1. Änderungsordnung vom 7. April 2010 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 29/10 S. 487) und der 2. Änderungsordnung vom 16. Februar 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 17/11 S. 265 f.), nach der im Rahmen des Auswahlverfahrens diejenigen Studienbewerber, die die Bachelorstudiengänge Wirtschaftskommunikation oder Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation abgeschlossen haben, 25 bzw. 20 bei der Rangbildung zu berücksichtigende Punkte erhalten, während solche Studienbewerber, die Kommunikations- und Medienwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder Kommunikationsdesign studiert haben, dafür lediglich 5 bei der Randbildung zu berücksichtigende Punkte erhalten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoße, da kein sachliches Kriterium für diese Unterscheidung erkennbar sei. Vielmehr seien die Absolventen der genannten Studiengänge hinsichtlich ihrer fachspezifischen Motivation und Eignung miteinander vergleichbar, weil sich die Studieninhalte dieser Studiengänge nicht so wesentlich voneinander unterschieden, dass eine Ungleichbehandlung bei der Gewichtung im Rahmen des Auswahlverfahrens gerechtfertigt erscheine. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393 - BerlHZG) wird in konsekutiven Masterstudiengängen die Studienplatzvergabe durch die Hochschule nach dem Ergebnis eines von ihr durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BerlHZG darf die Hochschule die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens auch nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, vergeben. Bei der im Rahmen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BerlHG vorzunehmenden Beurteilung der Frage, welches vorangegangene, den Zugang zum Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang eröffnende Bachelorstudium eine besondere Relevanz im Hinblick auf die fachspezifische Motivation und Eignung für das Masterstudium aufweist, kommt der Hochschule jedoch angesichts ihrer Organisationshoheit sowie angesichts der insoweit erforderlichen studienfachspezifischen Kenntnisse ein Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt auf sogenannte Beurteilungsfehler überprüfbar ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation nach § 3 Abs. 2 lit. b) der Zugangs- und Zulassungsordnung, wonach Bewerber einen ersten akademischen Grad in einem dem Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vergleichbaren Studiengang erworben haben müssen, von ihr nach § 3 Abs. 1 S. 3 ihrer Auswahlordnung für konsekutive Masterstudiengänge (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/12 S. 237 ff.) bereits dann als erfüllt angesehen werde, wenn zwei Drittel der Module des absolvierten Studienganges in ihren angestrebten Lernergebnissen mit dem fachlich vorausgesetzten Abschluss übereinstimmen. Da es daher innerhalb der zum Zugang berechtigenden Abschlüsse deutliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation geben könne, sei sie berechtigt, denjenigen Studienbewerbern, die einen fachadäquaten Studienabschluss vorweisen könnten, im Rahmen der Auswahlentscheidung den Vorzug gegenüber denjenigen Studienbewerbern einzuräumen, die einen nur „grenzwertig“ als vergleichbar einzustufenden Studiengang absolviert hätten. So aber verhalte es sich mit dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Inhalte der im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zu absolvierenden und der von der Antragstellerin im Bachelorstudiengang „Communication & Media Management“ absolvierten Module erscheint diese Auffassung zutreffend. Denn der von der Antragstellerin absolvierte Studiengang findet seinen Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaft und der Medien, während demgegenüber in dem an der Antragsgegnerin zu absolvierenden Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation dem Bereich der (Wirtschafts-)Kommunikation ein höheres Gewicht beigemessen wird. So ist beispielsweise im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation an der Antragsgegnerin im Bereich der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen lediglich das Modul „B3 Einführung in die Wirtschaftswissenschaften“ mit 6 Leistungspunkten zu absolvieren, während die Antragstellerin in diesem Bereich die Module „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ mit 4 Leistungspunkten und „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“ mit 6 Leistungspunkten absolviert hat; weiter sind im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation im Bereich des Marketing lediglich die Module „B8 Marketing Grundlagen“ und „B15 Marketing Vertiefung“ mit jeweils 5 Leistungspunkten zu absolvieren, denen die von der Antragstellerin absolvierten Module „Marketing I bis III“ mit zweimal 5 und einmal 6 Leistungspunkten gegenüberstehen; ebenso verhält es sich mit dem im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zu absolvierenden Modul „B20 Planung, Budgetierung, Controlling“ mit 5 Leistungspunkten, dem die von der Antragstellerin absolvierten Module „Planung und Controlling“, „Betriebliches Rechnungswesen“ und „Investition und Finanzierung“ mit zweimal 5 und einmal 4 Leistungspunkten gegenüberstehen. Weiter ist im medialen Bereich des Bachelorstudienganges Wirtschaftskommunikation lediglich das Modul „B11 Medienökonomie und Medienmanagement“ mit 5 Leistungspunkten zu absolvieren, während die Antragstellerin in diesem Bereich die Module „Medien- und Kommunikationswissenschaft“ mit 4 Leistungspunkten, „Medienwirtschaft“ mit 4 Leistungspunkten, „Entrepreneurship in Medien“ mit 5 Leistungspunkten und „Media Impact Analysis“ mit 5 Leistungspunkten absolviert hat. Die im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zu absolvierenden Module „B1 Instrumente der Wirtschaftskommunikation“, „B4 Einführung in die Wirtschaftskommunikation“, „B5 Kommunikationssoziologie“, „B10 Integrative Kommunikationstheorie“, „B19 Entwicklungsgeschichte der Wirtschaftskommunikation“, „B22 Kommunikationspsychologie“ und „B33 Strategien der Wirtschaftskommunikation“ mit zusammen 36 von insgesamt 180 und damit 20% der zu erwerbenden Leistungspunkte finden demgegenüber keine Entsprechung in den von der Antragstellerin im Rahmen ihres Bachelorstudiums absolvierten Modulen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang – wie den Studiengängen Kommunikations- und Medienwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder Kommunikationsdesign, die die Schwerpunkte des Bachelorstudienganges Wirtschaftskommunikation ebenfalls nur zum Teil abdecken – bei der Auswahlentscheidung nach den §§ 6, 7 der Zugangs- und Zulassungsordnung lediglich ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen. Dass die Antragsgegnerin damit den Spielraum fehlerhaft ausgeübt hat, der ihr im Rahmen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BerlHZG bei der Beurteilung der Frage zukommt, inwieweit der von der Antragstellerin absolvierte Bachelorstudiengang geeignet ist, über die für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation erforderliche fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft zu geben, hat die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, dass sich die Studieninhalte der in § 7 Abs. 2 der Zugangs- und Zulassungsordnung genannten Studiengänge nicht so wesentlich voneinander unterschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Rangbildung im Rahmen des Auswahlverfahrens gerechtfertigt sei, demgegenüber lediglich pauschal behauptet, nicht aber - unter insoweit zumindest erforderlicher Auseinandersetzung mit den Inhalten der jeweiligen Studienordnungen - substantiiert dargelegt. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass bei der Auswahl vorrangig die Motivation eines Studienbewerbers zu berücksichtigen sei, die sich aber nur anhand des individuellen Motivationsschreibens beurteilen lasse, das bei der Bewerbung einzureichen sei, übersieht sie zum einen, dass die fachspezifische Motivation eines Studienbewerbers nur nach gewichteten Einzelnoten oder nach einer Gewichtung der Ergebnisse von Studienmodulen des vorangegangenen Studiengangs (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BerlHZG), (wie hier) nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BerlHZG) und nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BerlHZG) festgestellt werden und in die Auswahlentscheidung mit einfließen kann, nicht aber anhand eines Motivationsschreibens, das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin bei der Bewerbung um Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang ohnehin nicht einzureichen ist. Zum anderen dringt sie damit lediglich in den Ermessensspielraum ein, der der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage eröffnet ist, welche der Kriterien des § 10 Abs. 2 S. 1 BerlHZG sie in die Auswahlentscheidung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BerlHZG einfließen lässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005, OVG 5 L 36.05).