Urteil
3 K 334.13 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0122.3K334.13V.0A
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Leitsätze
1. Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wird ein Visum erteilt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. (Rn.29)
2. Die Erteilung setzt eine Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus, d.h. den Willen beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen. (Rn.30)
3. Ein nachhaltiges Interesse an der Führung einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eheleute trotz ihrer bereits geraume Zeit andauernden räumlichen Trennung in einem regen Austausch miteinander stehen. (Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Neu Delhi vom 3. April 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wird ein Visum erteilt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. (Rn.29) 2. Die Erteilung setzt eine Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus, d.h. den Willen beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen. (Rn.30) 3. Ein nachhaltiges Interesse an der Führung einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eheleute trotz ihrer bereits geraume Zeit andauernden räumlichen Trennung in einem regen Austausch miteinander stehen. (Rn.43) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Neu Delhi vom 3. April 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung des begehrten Visums zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2.) durch den Bescheid der Botschaft der Beklagten in Neu Delhi / Indien vom 3. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visum ist § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird gem. § 27 Abs. 1 AufenthG zwar ausdrücklich nur zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Allein die Tatsache, dass der Kläger und die Beigeladene, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, miteinander die Ehe eingegangen sind, reicht dazu nicht aus; denn dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechend gewährleistet § 27 Abs. 1 AufenthG das Recht auf Familiennachzug nur zur tatsächlichen Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Dies setzt eine Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus, d.h. den Willen beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen. Eine Ehe, die nicht zu dem Zweck geschlossen wurde, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern lediglich zu dem Zweck, dem nachzugswilligen Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verhelfen, hat demgegenüber kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht. Der Wille, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu führen, der bei beiden Ehegatten vorhanden sein muss, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann (Beschluss des OVG Berlin vom 27. Mai 2002, OVG 8 M 24.01, AuAS 2003, 4). Das Vorliegen dieses Willens zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft gehört zu den für den nachzugswilligen Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit er sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002, 12 TG 724/01, InfAuslR 2002, 426). Diese Voraussetzungen bestehen auch nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970; neugefasste Bekanntmachung vom 25. April 2008, BGBl. I S. 162); denn dieses Gesetz dient der Umsetzung u.a. der Richtlinie 2002/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, die ihrerseits „zum Schutz der Familie und zur Wahrung und Herstellung des Familienlebens“ erlassen wurde und die Familienzusammenführung als „eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist“, fördern will. Der in diesem Zusammenhang geschaffene ausdrückliche Ausschlussgrund in § 27 Abs. 1 a AufenthG (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drs. 16/5065, S. 170), wonach bei Feststehen einer ausschließlich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts geschlossenen Ehe ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen für den begehrten Familiennachzug positiv festgestellt werden müssen. Sie sind nicht etwa schon dann zu bejahen, wenn offen ist, ob der genannte Ausschlusstatbestand vorliegt. Dieser tritt vielmehr neben die nach der bis dahin geltenden Rechtslage gegebenen und fortbestehenden Möglichkeit, das Visum wegen Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen zu versagen; denn die Familiennachzugsrichtlinie regelt in ihrem – dieser Regelung zugrunde liegenden (vgl. Amtliche Begründung a.a.O.) – Art. 16 Abs. 2, dass eine Familienzusammenführung „auch“ abgelehnt werden kann, wenn nur die Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt ist (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 30. August 2007, VG 3 V 62.06, sowie Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2009, OVG 2 B 11.08, m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, dass sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 2.) den Willen haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet herzustellen. Dieser Eindruck ergibt sich bereits aus der von der Beigeladenen zu 1.) am 18. April 2011 durchgeführten zeitgleichen Befragung der Eheleute. Bereits bei dieser verfügten die Eheleute über detailliertes Wissen über die Person und das Leben des jeweils anderen, das auf ein nachhaltiges, gegenseitiges Interesse der Eheleute aneinander schließen lässt, welches sich mit der Annahme einer nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossenen Ehe kaum vereinen lässt. So wusste der Kläger beispielweise anzugeben, wann die Beigeladene geboren ist, wie ihre Eltern hießen und wo diese zu Lebzeiten wohnten. Weiter wusste er, dass die Beigeladene eine Ausbildung als Verkäuferin in Bäckerei abgeschlossen und als solche gearbeitet hat; darüber hinaus wusste er insbesondere, wie hoch die Rente ist, über die sie nunmehr verfügt. Ebenso wusste der Kläger, dass die Beigeladene zuvor bereits zweimal verheiratet war und konnte auch die Namen der geschiedenen Ehemänner der Beigeladenen angeben. Die Beigeladene wusste ebenfalls anzugeben, wann der Kläger geboren ist, dass er einen Bruder und eine Schwester hat und bereits einmal verheiratet war. Darüber hinaus konnten die Eheleute bereits zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende und damit glaubhafte Angaben zum gemeinsamen Alltag machen, die ebenfalls Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit ihrer Absicht zulassen, eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. So gaben beide übereinstimmend an, dass ihr gemeinsames Lieblingsessen Schnitzel sei und auch, dass es dieses Gericht am Tag zuvor zum gemeinsamen Abendessen gegeben habe, sowie dass sie abwechselnd (bei Penny) einkauften, aber in der Regel die Beigeladene koche. Weiter gaben beide Eheleute an, dass sie eine gemeinsame Freundin namens Ingrid hätten und dass ihre letzte gemeinsame Unternehmung sie in das von der der Schwester des Klägers betriebene Lokal geführt habe. Übereinstimmend waren auch die Angaben der Eheleute zu den Geschenken, die sie sich anlässlich ihrer Geburtstage machten, sowie zu der Kleidung, die sie anlässlich der Hochzeit trugen. Hinzu kommt, dass die Eheleute – den unbestrittenen Feststellungen der Beigeladenen zu 1.) nach der von ihr durchgeführten Hausermittlung am 28. April 2011 zufolge – jedenfalls in der Zeit nach der Hochzeit einen offenbar über eine reine Zweckgemeinschaft hinausgehenden gemeinsamen Haushalt führten; insoweit wird auf den Hausermittlungsbericht der Beigeladenen zu 1.), insbesondere auf die diesem beigefügten Fotos von der Wohnung der Eheleute verwiesen (Bl. 188 f. des Verwaltungsvorganges der Beigeladenen). Aufgrund dieser Umstände sowie aufgrund des unmittelbaren Eindrucks vom Umgang der Eheleute miteinander bei deren gemeinsamen Vorsprachen in der Ausländerbehörde der Beigeladenen zu 1.) kam bereits die dort zuständige Sachbearbeiterin zu dem auch in einem Vermerk vom 26. September 2011 (Bl. 218 des Verwaltungsvorganges der Beigeladenen) festgehaltenen Ergebnis, dass „eine Scheinehe hier definitiv nicht vorliege“, weshalb der Erteilung des begehrten Visums seitens der Beigeladenen zu 1.) am 3. September 2012 vorab zugestimmt und diese Zustimmung auf Nachfrage der Botschaft der Beklagten am 19. März 2013 nochmals bekräftigt wurde. Der Eindruck, dass nicht nur einer der Ehegatten, sondern beide Eheleute ernstlich beabsichtigen, eine i.S.d. Art. 6 GG schützenswerte, einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gem. § 27 Abs. 1 AufenthG vermittelnde Ehe zu führen und diese Ehe nicht lediglich zu dem Zweck eingegangen sind, dem Kläger ein solches Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen, ergibt sich außerdem aus dem Ergebnis der informatorischen Befragung der Beigeladenen zu 2.) im Termin zur mündlichen Verhandlung. In deren Rahmen wiederholte und vertiefte die Beigeladene zu 2.) ihre Angaben aus der durch die Beigeladene zu 1.) durchgeführten Befragung, anhand derer sich insbesondere auf ihre eigene, aber auch auf die Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht des Klägers schließen lässt. So gab die Beigeladene, zum Moment des gegenseitigen Kennenlernen befragt, an, dass der Kläger sie, nachdem sie einander bereits einmal von der Schwester des Klägers vorgestellt worden waren, die schon damals im Nachbarhaus der Beigeladenen gewohnt habe und mit dieser bekannt gewesen sei, auf der Straße stehend angesprochen habe, als sie eines Morgens die Fenster ihrer im Parterre liegenden Wohnung zum Lüften geöffnet habe. Der Kläger habe sie zu einer Tasse Kaffee eingeladen, und sie habe sich entschlossen, diese Einladung anzunehmen, weil sie sich zum damaligen Zeitpunkt sehr einsam gefühlt habe und den Kläger attraktiv gefunden habe. Bei diesem ersten Kaffeetrinken hätte sie sich zum Beispiel darüber unterhalten, dass er im Moment noch keiner Arbeit nachgehen könne, weil er nicht über eine Arbeitserlaubnis verfüge. Danach hätten sie einander, vor allem auf die Initiative des Klägers hin, fast jeden zweiten Tag gesehen und seien zusammen spazieren gegangen oder hätten beispielsweise zusammen mit der Schwester des Klägers in deren Wohnung einen Film angeschaut. Den Zeitpunkt dieses ersten Kennenlernens konnte die Beigeladene zwar nicht spontan wiedergeben, so aber doch in Bezug auf den kurze Zeit später folgenden Heiratsantrag des Klägers rekonstruieren. Diese Schilderung lässt insbesondere darauf schließen, dass die Beigeladene – anders als es bei einer allein aufenthaltsrechtlich motivierten Scheinehe der Fall wäre – den dargestellten Umständen wegen ihrer Bedeutung für den Beginn der Beziehung zwischen den späteren Eheleuten ein derart erhebliches Gewicht beigemessen hat, dass sie auch noch Jahre später dazu in der Lage ist, insoweit hinreichend detaillierte, nachvollziehbare, in sich widerspruchsfreie und damit glaubhafte Angaben zu machen. Ebenso verhält es sich mit den Angaben der Beigeladenen zu den näheren Umständen des Heiratsantrages. Die Beigeladene erklärte insoweit wiederum hinreichend detailliert sowie emotional geprägt und daher glaubhaft, dass der Kläger sie damals „so komisch angelächelt“ und sie ihn daraufhin gefragt habe, ob er vielleicht ein Problem habe, worauf der Kläger geantwortet habe, dass er tatsächlich ein Problem habe, weil er gerne noch einmal heiraten würde, und ob sie seine Frau werden wolle. Sie sei deswegen sehr überrascht gewesen und habe erwidert, dass der Kläger sich doch eine junge Frau suchen solle, von der er doch mehr habe als von ihr. Der Kläger habe aber angegeben, dass er keine junge Frau heiraten wolle, weil er eine solche schon einmal gehabt habe, sondern lieber sie heiraten wollen würde, worüber sie sich sehr gefreut habe. Sie hätten daraufhin das Verlöbnis zusammen mit der Schwester des Klägers und deren Mann gefeiert und mit diesen gemeinsam eine Falsche Sekt getrunken. Insbesondere aufgrund des – nicht auf Nachfrage durch das Gericht, sondern spontan wiedergegebenen – anfänglichen Einwandes der Beigeladenen gegen die Heiratsabsicht des Klägers geht das Gericht von der Glaubhaftigkeit auch dieser Schilderung aus, da ein solcher „Bruch“ umgekehrt bei der Wiedergabe eines nicht tatsächlich erlebten, sondern lediglich konstruierten und daher in der Regel bemüht widerspruchsfreien Geschehens nicht zu erwarten wäre. Selbst wenn man – aufgrund des sich aus seiner ausländerrechtlichen Vorgeschichte ergebenden Migrationsinteresses des Klägers sowie der kurzen Zeit zwischen dem ersten Kennenlernen und den von ihm ausgehenden Heiratsantrag – davon ausgehen würde, dass dieser zu diesem Zeitpunkt lediglich deshalb die Ehe mit der Beigeladenen einzugehen beabsichtigte, um ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu erhalten, stünde diesem Eindruck jedenfalls entgegen, dass er nach diesem Zeitpunkt offenbar bereits eine über mehrere Monate andauernde Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen führte. Abgesehen davon, dass bereits das Ergebnis der zeitgleichen Befragung der Eheleute durch die Beigeladene zu 1.) und die von ihr durchgeführte Hausermittlung deutlich für diese Annahme spricht, waren auch die Angaben der Beigeladenen zu 2.) zum gemeinsamen Zusammenleben mit dem Kläger vor und nach der Eheschließung anlässlich ihrer informatorischen Befragung durch das Gericht hinreichen detailliert, von ausreichend emotionaler Prägung und damit sowohl glaubhaft als auch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsichten der Eheleute überzeugend. So gab die Beigeladene insoweit unter anderem an, dass sie häufig gemeinsam gekocht und Fernsehen geschaut und dabei auch ab und zu ein Glas Wein getrunken hätten. Der Kläger habe währenddessen in ihrem Haushalt mitgeholfen und habe zum Beispiel sauber gemacht. Außerdem hätten sie viel Zeit mit der Schwester des Klägers und seiner Familie verbracht; der Kläger habe dann häufig zusammen mit seinem Schwager ein indisches Spiel gespielt, was aber nichts für sie, die Beigeladene, gewesen sei. Im Sommer sei sie zusammen mit dem Kläger spazieren und ab und zu auch mit diesem shoppen gegangen; beispielsweise hätten sie zusammen ein Ehebett gekauft, das sie bezahlt habe. Bereits vor der Eheschließung hätten sie so rund fünf bis sechs Stunden pro Tag miteinander verbracht, danach hätten sie „ganz normal wie ein Ehepaar zusammengelebt“. Dass auch der Kläger ein nachhaltiges Interesse an der Führung einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 6 GG mit der Beigeladenen hat, ergibt sich weiter und insbesondere aus dem Umstand, dass die Eheleute – angesichts des Wissens der Beigeladenen über die aktuellen Lebensumstände des Klägers – trotz ihrer bereits geraume Zeit andauernden räumlichen Trennung offenbar nach wie vor in einem regen Austausch miteinander stehen, aus welchem sich wiederum ihr andauerndes gegenseitiges Interesse aneinander ergibt. So gab die Beigeladene, insoweit befragt, wiederum hinreichend detailliert und damit glaubhaft an, dass sie alle zwei Tage mit dem Kläger telefoniere, wobei der Kläger sie stets darum bitte, dass sie trotz der Sorgen, die sie sich wegen des ausstehenden Visums mache, ausreichend essen solle, und sie sich nicht „so einen Stress machen“ und sich nicht aufregen solle, da es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Das letzte Mal hätten sie am Abend vor der Befragung miteinander gesprochen, wobei ihr der Kläger ihnen viel Glück gewünscht und ihr gesagt habe, dass sie sich nach der Befragung sofort bei ihm melden solle. Im Moment helfe der Kläger manchmal in der Schneiderei seiner Mutter in Indien aus, um etwas Abwechslung zu haben; sein Vater habe ja ein Kleidergeschäft, von dem die Familie ihren Lebensunterhalt bestreite. Ansonsten gehe er zum Beispiel mit seinen Kindern spazieren, wenn diese nicht in der Schule seien. Während der Telefonate spreche sie auch mit den Kindern des Klägers, denen dieser Deutsch beigebracht habe. Die Beigeladene konnte dabei zutreffend das Alter und die Namen der Kinder des Klägers angeben und auch Details aus den Gesprächen mit diesen wiedergeben, beispielsweise deren geneinsamen Wunsch danach, sie einmal persönlich kennenzulernen, sowie den Wunsch des Sohnes des Klägers, in Deutschland zu studieren bzw. eine Ausbildung als Elektriker zu absolvieren, aber auch die Befürchtung der Tochter des Klägers, diesen im Falle seiner Ausreise zu vermissen, welche sie aber durch den Hinweis darauf, dass die Tochter ihn ja in Deutschland besuchen kommen könne, habe zerstreuen können. Hinzu kommt, dass die Beigeladene nicht bloß plakativ, sondern unter Bezug auf konkrete Gegebenheiten sowie Charaktermerkmale und damit nachvollziehbar angeben konnte, was jeweils der Grund für die Eheleute war, miteinander die Ehe einzugehen und diese nach wie vor miteinander führen zu wollen. So gab die Beigeladene zu ihrer eigenen Motivation an, dass sie insbesondere die Fürsorge des Klägers geschätzt habe, die in der Zeit ihres Zusammenlebens vor allem dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass er sie während ihrer Krankheit gepflegt habe, und nach wie vor in der Besorgnis des Klägers um ihre angeschlagene Gesundheit zum Ausdruck komme. Zur Motivation des Klägers befragt gab die Klägerin ebenso nachvollziehbar an, dass der Kläger an ihr vor allem schätze, dass sie ihn – anders als seine erste Ehefrau, von der er sich deshalb habe scheiden lassen – nicht unter Druck setze, sondern ihm Freiräume lasse, innerhalb derer er sich bewegen könne, weil sie die Gewissheit habe, dass er stets wieder zu ihr zurückkehre. Die seitens der Beklagten erhobenen Einwände sind nicht geeignet, den so gewonnenen Eindruck von der Absicht beider Eheleute, eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft mit einander führen zu wollen, zu erschüttern. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es zwar nach dem oben Gesagten dem Kläger obliegt, die Ernsthaftigkeit seiner Eheführungsabsichten als für ihn günstige innere Tatsache darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass aber umgekehrt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt, die geeignet sind, Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu begründen. Die Beklagte hat jedoch insbesondere nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass, was angesichts der Möglichkeit eines sogenannten „schleichenden Familiennachzuges“ durchaus Zweifel an der Absicht des Klägers zuließe, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen zu führen, der Kläger trotz der Scheidung von seiner ersten Ehefrau nach wie vor eine Lebensgemeinschaft mit dieser führt. So ist die Beklagte bereits den Einwänden, die der Kläger gegen die allgemeine Aussagekraft des von ihr insoweit angeführten Ermittlungsberichtes des Vertrauensanwaltes der Botschaft erhoben hat, nicht unter Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers, mithin hinreichend substantiiert, sondern lediglich mit der pauschalen und zudem nicht belegten Begründung entgegengetreten, dass die Botschaft seit Jahren mit dem Vertrauensanwalt zusammenarbeite und dieser dabei stets zuverlässige und inhaltlich korrekte Ermittlungsergebnisse geliefert habe. Insbesondere ist aber, selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Vertrauensanwalt der Botschaft kein Interesse daran haben kann, wissentlich einen falschen Ermittlungsbericht zu erstellen, jedenfalls dessen konkrete Aussagekraft nur sehr gering und damit nicht geeignet, den oben dargelegten Eindruck zu widerlegen. Soweit in ihm Bezug genommen wird auf die Aussagen der Nachbarn des Klägers, die – was zudem vom Kläger bestritten wird – übereinstimmend angegeben haben sollen, dass der Kläger wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammenlebe, lässt sich dem Ermittlungsbericht größtenteils nicht entnehmen, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Annahme beruht, so dass sich die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen kaum beurteilen lässt. Soweit eine der Nachbarinnen angab, dass sie die geschiedene Ehefrau des Klägers anlässlich der Übergabe eines von dieser bestellten Kleidungsstückes persönlich im vom Kläger bewohnten Haus seiner Eltern angetroffen habe, erscheint beispielsweise auch denkbar, dass, wie auch die Beigeladene in ihrer Befragung durch das Gericht angegeben hat, die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht dauerhaft mit diesem zusammenlebt, sondern nur häufig bei diesem zu Besuch ist, um die bei ihm lebenden gemeinsamen Kinder zu sehen. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers sich gelegentlich in dem von diesem bewohnten Haus aufhält, ist mithin nicht geeignet, darauf zu schließen, dass beide trotz ihrer Scheidung eine eheähnliche Lebensgemeinschaft miteinander führen. Nur dieser Umstand wäre jedoch wiederum geeignet, Zweifel an der Absicht des Klägers zu begründen, mit der Beigeladenen eine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Diese mangelnde Aussagekraft des Berichtes räumt im Übrigen auch die Beklagte selbst mittelbar ein, indem sie ausführt, dass die Nachbarn (nur) „davon ausgehen“, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers noch immer im Haus seiner Eltern wohne, diesen Umstand also lediglich geschlussfolgert haben. Es ist auch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, woraus die Beklagte herleitet, dass das diesbezügliche Bestreiten durch die Eltern des Klägers mit diesem Kläger abgesprochen sei. Den Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau noch auf der dem Vertrauensanwalt vorgelegten „Ration Card“ genannt wurde, hat der Kläger – insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Vertrauensanwalt seine Ermittlungen zu einem Zeitpunkt aufnahm, zu dem der Kläger angesichts der Vorabzustimmung der Beigeladenen noch mit einer kurzfristigen Visumserteilung rechnen durfte und daher die Einholung einer aktuellen „Ration Card“ aus seiner Sicht nicht angezeigt war – ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ohne dass die Beklagte dem nochmals entgegengetreten wäre. Dass die Scheidung des Klägers und dessen erneute Heirat seinem Bruder nicht bekannt war, hat der Kläger ebenfalls hinreichend plausibel dadurch erklärt, dass er, was durch die Beigeladene im Rahmen ihrer Befragung durch das Gericht bestätigt wurde, bereits seit Jahren mit seinem Bruder zerstritten ist und sich daher mit diesem über Details des Familienlebens nicht mehr austauscht. Selbst wenn der Bruder von diesem Umstand durch die Mutter des Klägers erfahren haben sollte, ließe dies angesichts des zuvor Gesagten jedenfalls nicht den – jedoch von der Beklagten gezogenen Schluss – zu, dass der Kläger seine erneute Eheschließung vor seinem Bruder verheimlichen wollte. Dieser Schluss lässt sich auch nicht im Hinblick auf die Nachbarn des Klägers ziehen, die nach den Angaben im Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes ebenfalls nicht über die Scheidung und erneute Eheschließung des Klägers informiert waren. Denn dies lässt sich ebenfalls durch den Umstand erklären, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch mit einer kurzfristigen Rückkehr ins Bundesgebiet rechnen durfte und es für ihn daher nicht zwingend erforderlich erschien, sämtliche Nachbarn von diesen Umständen zu unterrichten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass, worauf die Beklagte selbst hingewiesen hat, eine Eheschließung mit einer deutlich älteren Frau in Indien eher unüblich sein dürfte und daher voraussichtlich im nachbarschaftlichen Umfeld des Kläger zu Irritationen und Nachfragen geführt hätte, denen – weil der Kläger selbst beabsichtigte, kurzfristig nach Deutschland zurückzukehren – vor allem seine in Indien zurückbleibende Familie, insbesondere seine Eltern und seine Kinder, ausgesetzt gewesen wären und welche der Kläger daher nachvollziehbarerweise vermeiden wollte. So erklärt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger seine Mutter zwar über die erneute Hochzeit, nicht aber über das Alter der Beigeladenen informierte. Im Übrigen beschränken sich die Einwendungen der Beklagten – die Scheidung des Klägers sei sowohl angesichts der Scheidungsfolgen, die anders als bei „echten“ Scheidungsurteilen nur unzureichend geregelt worden seien, als auch angesichts des Umstandes, dass eine Scheidung gerade in traditionellen indischen Familien wie der des Klägers nur in absoluten Ausnahmefällen vollzogen werde, offenbar nur zum Schein erfolgt; der enorme Altersunterschied zwischen den Eheleuten lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass die Ehe aus anderen als aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden sei; die Schwester des Klägers habe die Ehe vermutlich gegen eine Geldzahlung des Klägers an die Beigeladene bzw. das Versprechen des Klägers, diese zu pflegen, vermittelt, wofür auch spreche, dass die Beigeladene bereits zuvor einmal eine offensichtliche Scheinehe eingegangen sei – im Wesentlichen auf bloße Allgemeinplätze und Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte, die bereits vor vorneherein nicht geeignet sind, den aufgrund der oben dargelegten Umstände beruhenden Eindruck des Gerichtes von einer ernstlich gemeinten, schützenswerten Ehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu widerlegen. Insbesondere hat die Beklagte ihre Behauptung, dass sich in „echten“ indischen Scheidungsurteilen stets auch Unterhalts- und Sorgerechtsregelungen befänden, nicht im ausreichendem Maße – etwa durch Vorlage solcher Urteile und vor allem Nachweise darüber, dass es sich tatsächlich um „echte“ Scheidungen handelt – belegt. Letztlich zeigt die vom Prozessvertreter der Beklagten geäußerte Auffassung, dass die Pflegbedürftigkeit der Beigeladenen ein wirkliches eheliches Verhältnis infrage stelle, dass er offenbar nur zu einer nur schematischen Beurteilung ehelicher Lebensgemeinschaften aufgrund von ihm angenommener „Regelfälle“ in der Lage ist, ohne die Existenz daneben bestehender Ausnahmefälle ausreichend zu berücksichtigen – denn auch und gerade in solchen Beziehungen, in denen einer der Partner pflegebedürftig ist oder wird, kann sich die Bereitschaft des anderen zeigen, in für eine eheliche Lebensgemeinschaft typischer Weise füreinander einzustehen. Der Kläger verfügt nach den Feststellungen der Botschaft der Beklagten und der Ausländerbehörde der Beigeladenen zu 1.) sowie angesichts des laufenden telefonischen Kontaktes mit der Beigeladenen zu 2.) auch über die nach § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sprachkenntnisse. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Beklagten nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2.) Der 1... geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. 1996 heiratete er eine indische Staatsangehörige; aus dieser Ehe gingen zwei 1997 und 2004 geborene Kinder hervor. Im Juni 2008 wurde die Ehe auf Antrag der Ehefrau des Klägers vom Januar 2007 geschieden. Bereits im April 2007 war der Kläger mit einem polnischen Visum in den Schengen-raum eingereist und hatte sich kurz darauf in das Bundesgebiet begeben. Hier stellte er im Juni 2008 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom Juli 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der dagegen gerichtete Eilantrag wurde im August 2008 zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Klage im November 2008 abgewiesen. Seit Januar 2009 war der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst wegen fehlender Reisedokumente geduldet worden war, unbekannten Aufenthaltes. Am 22. März 2011 heiratete der Kläger in Dänemark die 1... geborene Beigeladene zu 2.), die deutsche Staatsangehörige ist. Am 31. März 2011 beantragte daraufhin der Kläger bei der Beigeladenen zu 1.) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2.). Nachdem die Eheleute am 18. April 2011 durch die Beigeladene zu 1.) zeitgleich befragt und von ihr am 28. April 2011 Hausermittlungen unter der Meldeanschrift der Eheleute durchgeführt worden waren, wurde der Aufenthalt des Kläger im Bundesgebiet erneut geduldet. Am 4. September 2012 reiste der Kläger zur Durchführung des Visumsverfahrens aus dem Bundesgebiet aus, nachdem die Beigeladene zu 1.) am 3. September 2012 aufgrund des Ergebnisses der Ehegattenbefragung und der Hausermittlungen der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2.) vorab zugestimmt hatte. Am 29. November 2012 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Neu Delhi / Indien die Erteilung eines solchen Visums. Unter dem 6. Dezember 2012 beauftragte daraufhin die Botschaft einen ihrer Vertrauensanwälte mit der Überprüfung der vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegten Urkunden; insbesondere des Urteils über die Scheidung der ersten Ehe des Klägers. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge gaben mehrere Nachbarn des Klägers übereinstimmend an, dass dieser nach seiner Rückkehr aus Deutschland wieder mit seiner ersten Ehefrau im Haus seiner Eltern zusammenlebe; keine der Personen habe hingegen gewusst, dass der Kläger von dieser geschieden und in Deutschland neu verheiratet sei. Die Eltern und der Bruder des Klägers, darauf angesprochen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers nach wie vor mit diesem zusammenlebe, hätten diesen Umstand nicht klar in Abrede gestellt. Der Kläger selbst sei hierzu nicht befragt worden, da er zu diesem Zeitpunkt gerade in der Botschaft in Neu Delhi gewesen sei. Unter dem 19. März 2013 wiederholte die Beigeladene zu 1.) die Zustimmung zur Erteilung des Visums mit der Begründung, dass sie zwar zunächst davon ausgegangen sei, dass die Ehe lediglich geschlossen worden sei, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen, sich dieser Verdacht aber nach der zeitgleichen Befragung und den durchgeführten Hausermittlungen nicht bestätigt habe; vielmehr gehe man – auch angesichts des Umganges der Eheleute miteinander während der zahlreichen gemeinsamen Vorsprachen – davon aus, dass diese beabsichtigten, eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Mit Bescheid vom 3. April 2013 lehnte Botschaft den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass der Verdacht einer Scheinehe bestehe. Mit seiner am 20. April 2013 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Gegen den von der Beklagten zur Begründung der Ablehnung des begehrten Visums angeführten Scheineheverdacht spreche bereits der Umstand, dass er und die Beigeladene zu 2.) bereits in der knapp eineinhalb Jahre umfassenden Zeit zwischen der Eheschließung und seiner Rückkehr nach Indien zusammengelebt hätten; er habe die währenddessen erkrankte Beigeladene zu 2.) quasi Tag und Nacht gepflegt. Der auf Veranlassung der Botschaft erstellte Ermittlungsbericht sei nicht geeignet, den so gewonnenen Eindruck zu erschüttern. Der Bericht sei zum einen lediglich in anonymisierter Form vorgelegt worden, so dass weder die Identität noch die fachliche Eignung des Verfassers für die ihm übertragene Aufgabe überprüft werden könnten. Zum anderen bestünden erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Berichtes. So sei beispielsweise offensichtlich unrichtig, dass, wie es aber in dem Bericht heiße, bei der durch den Verfasser durchgeführten Befragung im Haus des Klägers dessen geschiedene Ehefrau anwesend gewesen sei. Dafür spreche insbesondere, dass es in diesem Fall nahe gelegen habe, auch die geschiedene Ehefrau selbst und nicht nur die Eltern des Klägers dazu zu befragen, ob der Kläger nunmehr mit ihr zusammenlebe, was aber nicht geschehen sei. Tatsächlich sei beim Gespräch im Haus der Eltern des Klägers nämlich die Ehefrau des Bruders des Klägers anwesend gewesen. Hinzu komme, dass er, nachdem er vom Inhalt des Berichtes erfahren habe, die dort erwähnten Nachbarn kontaktiert habe. Hierbei habe sich herausgestellt, dass der Verfasser des Berichtes diese tatsächlich gar nicht zum Aufenthaltsort seiner geschiedenen Ehefrau befragt habe. Er habe nämlich lediglich wissen wollen, wo der Kläger selbst wohne und wie viele Kinder er habe. Zudem habe eine der Befragten angegeben, dass sie entgegen den Ausführungen im Ermittlungsbericht schon seit über einem Jahr nicht mehr bei ihm zuhause gewesen sei, so dass sie gar keine zuverlässige Aussage darüber habe treffen können, ob seine geschiedene Ehefrau bei ihm lebe. Eine Person, die dem Ermittlungsbericht zufolge sein Freund sein solle, kenne er überhaupt nicht; eine weitere im Bericht benannte Person kenne er zwar, dieser habe ihm aber gesagt, dass der Verfasser des Berichtes gar nicht bei ihm gewesen sei. Von der damit generell fraglichen Aussagekraft des Ermittlungsberichtes abgesehen ließen sich die meisten Umstände, die dort zur Begründung der Annahme angeführt worden seien, dass er mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammenlebe, zwanglos erklären, so beispielsweise der Umstand, dass diese noch auf seiner Lebensmittelberechtigungskarte („Ration Card“) genannt werde. Dieser beruhe darauf, dass er über mehrere Jahre nicht in Indien gewesen und angesichts der durch die Beigeladene zu 1.) erteilten Vorabzustimmung davon ausgegangen sei, bald wieder nach Deutschland zurückkehren zu können und deshalb keine aktuelle Ration Card zu benötigen; da der Verfasser des Berichtes aber dennoch auf der Vorlage einer Ration Card bestanden habe, sei ihm seine alte Ration Card ausgehändigt worden, auf der auch noch seine geschiedene Ehefrau aufgeführt gewesen sei. Dass sein Bruder nicht gewusst habe, dass er mit der Beigeladenen verheiratet sei, liege daran, dass er mit diesem schon seit mehreren Jahren zerstritten sei und daher nur das Nötigste mit ihm rede, nicht aber Details aus seinem Familienleben austausche. Seine Mutter habe zwar von der Eheschließung gewusst, nicht aber, dass die Beigeladene deutlich älter sei als er, weil, wie die Beklagte zu Recht anführe, in der indischen Kultur die Eheschließung mit einer wesentlich älteren Frauen unüblich sei und er seine Mutter durch diesen Umstand nicht unnötig habe beunruhigen wollen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Neu Delhi vom 3. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung mit der Beigeladenen zu 2. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass für das Vorliegen einer zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2.) allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossenen Ehe vor allem spreche, dass der Kläger sich offensichtlich nur zum Schein von seiner ersten Ehefrau habe scheiden lassen, mit dieser aber nach wie vor eine eheliche Lebensgemeinschaft führe. So habe die Umfeldermittlung durch den Vertrauensanwalt der Botschaft ergeben, dass die Scheidung des Klägers bei dessen Nachbarn nicht bekannt sei, sondern diese vielmehr davon ausgingen, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus Deutschland wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammen im Haus seiner Eltern wohne. Die Eltern des Klägers bestritten dies zwar, was aber mit dem Kläger abgesprochen erscheine. In der indischen Kultur verlasse jedoch eine Ehefrau das von ihr nach der Hochzeit bezogene Elternhaus umgehend, wenn die Ehe wieder geschieden werde. Eine neue Hochzeit werde zudem stets, zumindest in der näheren Umgebung, bekannt gemacht. Der Kläger halte die Scheidung von seiner ersten Ehefrau und die Hochzeit mit der Beigeladenen demgegenüber regelrecht geheim. So sei noch nicht einmal sein Bruder über diese informiert gewesen, was nicht ohne weiteres dadurch erklärbar sei, dass der Kläger nicht mit seinem Bruder spreche. Denn es sei davon auszugehen, dass sich der Bruder jedenfalls mit den anderen Familienmitgliedern austausche, und zumindest die Mutter des Klägers habe, vom Vertrauensanwalt befragt, von der Heirat gewusst, wenn der Kläger sie auch bezeichnenderweise nicht über das Alter der Beigeladenen aufgeklärt habe. So entstehe der den Verdacht einer Scheinehe erhärtende Eindruck, dass der Kläger nicht zur Beigeladenen stehe. Sofern der Kläger den Bericht des Vertrauensanwaltes als unbrauchbar darstelle, entbehre dies jeder Grundlage. Die Botschaft arbeite seit Jahren mit dem Vertrauensanwalt zusammen, der dabei stets zuverlässige und inhaltlich korrekte Ermittlungsergebnisse geliefert und kein Interesse daran habe, einen falschen Bericht zu erstellen. Für eine bloße Scheinscheidung des Klägers von seiner ersten Ehefrau und damit für eine Scheinehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen spreche außerdem, dass in dem Scheidungsurteil weder Regelungen zur Vermögenstrennung und zum Unterhalt, noch eine Sorgerechtsentscheidung zu den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern getroffen worden seien. Dies sei ein typisches Merkmal für eine Scheinscheidung, da diese rechtlichen Regelungen angesichts des Umstandes, dass eine Trennung tatsächlich nicht beabsichtigt sei, sondern die Scheidung nur dem Ziel diene, eine Eheschließung in Deutschland zu ermöglichen, nicht erforderlich seien. Demgegenüber seien solche Regelungen in „echten“ Scheidungsurteilen stets vorhanden, weil indische Ehefrauen in der Regel von ihren Männern finanziell abhängig seien und daher Unterhaltszahlungen – in der Regel durch eine Pauschalzahlung – beanspruchen würden, um ihren Lebensunterhalt decken bzw. die Mitgift für eine weitere Heirat aufbringen zu können. Zudem erfolge eine Scheidung aufgrund des in der indischen Gesellschaft mit ihr verbundenen sozialen Stigmas nur in äußersten Ausnahmefällen. Dass die Ehe, wie der Kläger vortrage, aufgrund einer bloßen Entfremdung der Eheleute geschieden worden sei, sei demgegenüber – zumal für eine traditionelle Familie wie die des Klägers – absolut unüblich und bereits daher unglaubhaft. Ferner spreche für eine Scheinehe des Klägers und der Beigeladenen der enorme Altersunterschied von 33 Jahren, der in der indischen Kultur absolut unüblich sei und regelmäßig auf eine nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossene Ehe schließen lasse. Sofern der Kläger behaupte, dass er die Beigeladene über eine längere Periode Tag und Nacht gepflegt haben solle, könne aus dem Verhältnis zwischen einem Pfleger und einem Patienten nicht automatisch auf eheliche Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Vielmehr stelle die behauptete Pflegebedürftigkeit der Beigeladenen gerade ein wirkliches eheliches Verhältnis infrage. Bei der Beziehung zwischen den Eheleuten scheine sich mithin um ein reines Pflegeverhältnis zu handeln, das auch beruflich ausgeübt werden könne. Eine eheliche Lebensgemeinschaft setzte jedoch eine über eine gewöhnliche Freundschaft oder ein Arbeitsverhältnis hinausgehende Beziehung der Ehegatten voraus. Auch die vorgetragene Kennenlerngeschichte - der Kläger habe die Beigeladene, die gegenüber der Schwester des Klägers wohne, zufällig auf der Straße getroffen - erscheine unglaubwürdig; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ehe über die Schwester des Klägers aus rein aufenthaltsrechtlichen Gründen vermittelt worden sei. Letztlich sprächen auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte des Klägers, der mit einem polnischen Touristenvisum in den Schengenraum eingereist sei, um im Bundesgebiet Asyl zu beantragen, sowie der Umstand, dass die Beigeladene bereits im Jahre 1989 eine Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen eingegangen sei, bei der es sich wegen des ebenfalls erheblichen Altersunterschiedes der Eheleute von 27 Jahren und der recht kurzen Ehedauer von fünf Jahren wahrscheinlich auch um eine Scheinehe gehandelt habe, dafür, dass die Ehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Kläger ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu verschaffen. Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt und sich inhaltlich nicht zur Klage geäußert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Beigeladene zu 2.) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 zum Zustandekommen und zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kläger informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.