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Urteil

3 K 382.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0108.3K382.13.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.24) 2. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund kann sich daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.24) 2. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund kann sich daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit den Bescheiden abgelehnte Änderung ihres Familiennamens. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Namensänderung kommen nur die §§ 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Betracht. Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Eine Namensänderung ist danach nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, mit der Namensführung verbundene bloße Unannehmlichkeiten zu ersparen. Es müssen vielmehr so schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder eine Namensänderung solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständiger Weise die Aufrechterhaltung des Namens nicht zumutbar erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 6 B 65/10, zit. n.juris, Rn. 5, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Es ist zunächst nicht erkennbar, dass es für die Klägerin unzumutbar wäre, ihren bisherigen Familiennamen fortzuführen, weil dies für sie mit einer nicht hinnehmbaren psychischen Belastung verbunden wäre. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung den Namensänderungswunsch nachvollziehbar erscheinen lässt, wofür nicht zwingend erforderlich ist, dass ihr ein Krankheitswert zukommt (BVerwG, a.a.O.). Eine solche die Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass das familiäre Verhältnis zu einem Stiefelternteil, dessen Familiennamen der Betroffene – wie hier die Klägerin – im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung gemäß § 1618 BGB erhalten hat, nachhaltig zerrüttet ist (VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2012, 1 K 733/11, StAZ 2013, 324). Dass das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Stiefvater in diesem Sinne „zerrüttet“ und es für sie daher unzumutbar sei, den Namen ihres Stiefvaters als Familiennamen fortzuführen, hat die Klägerin jedoch nur pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere stehen ihre diesbezüglichen, erst im Klageverfahren erfolgten Ausführungen im Widerspruch zu ihren anfänglichen Angaben im Rahmen der Antragstellung, denen zufolge sie seit der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater mit diesem - lediglich - „nichts mehr zu tun“ habe. Eine erhebliche seelische Belastung der Klägerin, die daraus resultiert, dass die Beziehung zu ihrem Stiefvater nachhaltig gestört ist, dessen Familiennamen sie nach wie vor führt, ist mit einer solchen, höchstens neutralen Darstellung des Verhältnisses nicht dargetan. Auch soweit die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergänzend darauf abstellte, dass sie zu ihrem Stiefvater, da er nie Interesse an ihrer persönlichen Entwicklung gezeigt habe, keine familiäre Bindung habe aufbauen können, so dass sie ihren Familiennamen auf eine belastende Weise nicht als zu sich gehörend empfinde, rechtfertigt dies nicht als wichtiger Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG die begehrte Namensänderung. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Namensführung eine wesentliche Bedeutung für die Identitätsbildung und Identitätswahrung gerade auch nicht ehelich geborener Kinder zukommt. Der Gesetzgeber hat es jedoch abgelehnt, solchen Kindern die Möglichkeit zu eröffnen, eine im Wege der bürgerlich-rechtlichen Einbenennung nach § 1618 BGB vollzogene Namensgebung nach einer Scheidung im Wege einer „Rückbenennung“ wieder rückgängig zu machen (vgl. BT-Drs.14/8131 S. 8). Sofern keine besonderen Umstände hinzutreten – wie beispielsweise in dem vom VG Weimar (a.a.O.) entschiedenen Fall, der dadurch gekennzeichnet war, dass der Stiefvater der dortigen Klägerin diese und ihre Mutter nach der Scheidung fortlaufend belästigte, was den Wunsch der Klägerin danach, an diese traumatischen Erlebnisse nicht tagtäglich durch den im Wege der Einbenennung erworbenen Familiennamen ihres Stiefvaters erinnert zu werden, verständlich erscheinen ließ – reicht der bloß allgemein nachvollziehbare Wunsch danach, eine sich aus einer Einbenennung ergebende Namensführung rückgängig zu machen, um so seine Identität zu finden und zu festigen, nicht aus, eine sich spezifisch aus der Namensführung ergebende, die Namensänderung als wichtiger Grund rechtfertigende seelische Belastung zu begründen. So aber verhält es sich im vorliegenden Fall. Auch das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte psychologische Attest ist nicht geeignet, diesen Eindruck zu widerlegen. Dass, wie dort ausgeführt wird, die Klägerin ein „Identitätsproblem“ hat, weil sie den Familiennamen ihres “ungeliebten“ Stiefvaters führen muss, dem gegenüber sie „Abscheu“ verspürt, wird nur pauschal behauptet, nicht aber – z.B. anhand nachvollziehbarer Beispiele oder konkreter Diagnosen – ausreichend substantiiert dargelegt. Gegen einen erhöhten Leidensdruck der Klägerin und damit gegen eine für sie mit der Namensführung verbundene unzumutbare Belastung spricht im Übrigen der Umstand, dass sie den Namensänderungsantrag erst im Jahr 2012 und damit erst acht Jahre nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit gestellt hat; spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre ihr jedoch ein entsprechender Antrag auch ohne Zustimmung ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin möglich gewesen. Desweiteren gibt der Familienname der Klägerin auch bei objektiver Betrachtung keinen Anlass, das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität aus wichtigem Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG zurücktreten zu lassen. Zwar kann sich ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund auch daraus ergeben, dass ein Familienname in dem engeren Lebensbereich des Namensträgers mehrfach vorkommt, sofern die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (sog. Sammelname), braucht auch eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden. Sammelnamen sind z.B. die Namen Meyer, Schmidt und Schulz, gegebenenfalls in ihren verschiedenen Schreibweisen, sowie regional ähnlich häufig vorkommende Familiennamen (VG Frankfurt / Oder, Urteil vom 27. April 2009, 5 K 1498/05, zit. n. juris, m.w.N.) Die Klägerin hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen bereits nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt. Zum einen handelt es sich beim Familiennamen der Klägerin nicht um einen Sammelnamen im o.g. Sinne. Nach einer über www.teleauskunft.de eingeholten Auskunft über die im Land Berlin angemeldeten Telefonanschlüsse – über die angesichts des Umstandes, dass mittlerweile jede volljährige Person mindestens über einen Festnetzanschluss verfügt, Rückschlüsse auf die tatsächliche Namensverteilung, jedenfalls aber auf die Größenverhältnisse von Familiennamen untereinander zulässig sind – sind lediglich 400 Teilnehmer mit dem Familiennamen der Klägerin (auch in der Schreibweise mit „oe“ statt „ö“) registriert. Demgegenüber sind die als Sammelnamen anerkannten Familiennamen Müller, Schmidt und Meyer jeweils rund 4.000 mal registriert. Mit einer solchen Häufung ist die Verbreitung des Familiennamens der Klägerin nicht ansatzweise zu vergleichen, so dass, auch wenn der Familienname der Klägerin keineswegs selten ist, doch keine Rede davon sein kein, dass er jegliche Unterscheidungskraft verloren hätte. Telefonanschlüsse auf den Familiennamen „S...de... sind (ebenfalls auch in der Schreibweise mit „oe“) demgegenüber zwar rund 1.400 mal registriert. Es kann jedoch offen bleiben, ob es sich damit bei diesem Namen bereits um einen sogenannten Sammelnamen handelt. Denn der Familienname der Klägerin („S...te...“) kann in seiner Schreibweise und in seiner Aussprache von diesem Namen auch angesichts des Umstandes, dass in manchen Dialekten das „t“ wie ein „d“ ausgesprochen wird, hinreichend zuverlässig unterschieden werden. Denn dass die phonetische Unterscheidung dieser beiden Namen – trotz eines ggf. zumutbaren Hinweises des Namensträgers – für eine sich in der Regel im Dialekt verständigende, daneben aber auch hochdeutsch sprechende Person unmöglich sei, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar, so dass keine abstrakte Gefahr der Namensverwechselung besteht. Die Klägerin hat aber auch eine konkrete Gefahr der Verwechselung ihres Familiennamens nicht ausreichend substantiiert dargetan. Dass bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit, weitere 400 Mitarbeiter ihren Familiennamen tragen, hat die Klägerin zum einen nur behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt. Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es die Grenze der unzumutbaren Belastung überschreiten würde, aus der Schreibweise ihres Namens resultierende Namensverwechselungen – die auch bei selteneren Familiennamen nicht unüblich sind, wie dem erkennenden Einzelrichter, dessen Name ebenfalls in zwei unterschiedlichen Schreibweisen (einmal mit, einmal ohne „e“) existiert, aus eigener Erfahrung bekannt ist – durch einen entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis zu begegnen. Dass, wie die Klägerin auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angab, „alle zwei bis drei Tage“ hausinterne Post falsch zugestellt würde, die sie dem richtigen Empfänger zuleiten müsse, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Im Übrigen hat, worauf der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat, die Klägerin nicht dargelegt, dass der Familienname „T...“, den sie im Wege der Namensänderung zu führen begehrt, seltener ist als ihr bisheriger Familienname, und damit der behaupteten Gefahr der Namensverwechselung durch die Namensänderung überhaupt wirksam begegnet werden könnte. Letztlich ist auch der von der Klägerin erhobene Einwand, dass die Einbenennung, über die sie ihren jetzigen Familiennamen erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, nicht geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG zu begründen. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dem von der Klägerin gerügten Verstoß gegen die bürgerlich-rechtlichen (Verfahrens-)Regelungen überhaupt auf dem Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung aus wichtigem Grund begegnet werden könnte, oder ob die Klägerin insoweit auf ggf. statthafte Rechtsmittel gegen die als fehlerhaft gerügte Einbenennung vor den ordentlichen Gerichten beschränkt ist, übersieht die Klägerin, dass § 1618 BGB in seiner zum Zeitpunkt der Einbenennung geltenden Fassung eine Einwilligung des leiblichen Vaters gar nicht und eine eigene Einwilligung des in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Kindes nur dann vorsah, wenn dieses das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatte, was jedoch in ihrer Person zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war. Auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ist mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens. Die Klägerin wurde 1986 als Tochter von Frau C... und Herrn H... geboren und erhielt als nichteheliches Kind zunächst den Familiennamen ihrer Mutter. Nach der Trennung vom Vater der Klägerin heiratete deren Mutter 1992 Herrn W... die Klägerin erhielt daraufhin im Wege der sogenannten Einbenennung dessen Familiennamen. Im Jahr 1995 trennte sich die Mutter der Klägerin wieder von ihrem Ehemann. Am 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihren Familiennamen in den Familiennamen ihres Vaters, T..., zu ändern. Zur Begründung gab sie an, dass weder sie noch ihr Vater Einfluss auf die anlässlich der Heirat ihrer Mutter im Wege der Einbenennung erfolgte Änderung ihres Familiennamens gehabt hätten. Zu ihrem Stiefvater habe sie, da er nie Interesse an ihrer Entwicklung gezeigt habe, keine persönliche bzw. familiäre Bindung aufbauen können. Seit der Trennung ihrer Mutter von ihrem Stiefvater haben sie zu diesem keinerlei Kontakt mehr. Im Gegensatz dazu sei ihre Beziehung zu ihrem leiblichen Vater sehr gut. Dieses Verhältnis habe ihr Stiefvater jedoch während der Ehe mit ihrer Mutter – u.a. auch durch die Einbenennung – zu unterbinden versucht. Sie fühle sich daher ihrer Familie nicht zugehörig, was sie, wie sich auch aus einem anlässlich der Antragstellung vorgelegten psychologischen Attest ergebe, sehr belaste. Ihr Wunsch sei es daher, den Namen ihres Vaters zu führen, um erkennbar zu machen, wo ihre Wurzeln lägen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund erkennbar sei. Insbesondere lasse das von der Klägerin vorgelegte Attest nicht erkennen, welche persönliche Belastung für die Klägerin mit der Führung ihres Familiennamens einhergehe. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 widersprach die Klägerin der ablehnenden Entscheidung und begründete dies damit, dass ihr Familienname weder ihrer mütterlichen noch ihrer väterlichen Familienlinie zugeordnet werden könne. Es fehle daher am klaren Bezug ihres Familiennamens zur leiblichen Familie. Auch handele es sich bei ihrem Familiennamen um einen sogenannten „Sammelnamen“, der so häufig existiere, dass er seine Unterscheidungskraft eingebüßt habe, so dass es in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld immer wieder zu Verwechslungen käme. Mit der Klägerin am 11. April 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, dass die nach der Heirat ihrer Mutter und ihres Stiefvaters nach bürgerlichem Recht vollzogene Namensgebung nach öffentlichem Recht nur ausnahmsweise dann geändert werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Ein solcher wichtiger Grund liege jedoch lediglich dann vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an der Namensänderung die öffentlichen Interessen, namentlich an der Aufrechterhaltung des Familiennamens als wichtiges Identifizierungsmerkmal, überwögen. Dies sei aber vorliegend nach wie vor nicht erkennbar. Auch wenn der Familienname der Klägerin zu den Namen gehöre, welche in Deutschland häufiger aufträten, so fehle es ihm nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Der Name der Klägerin („S...te...“) könne in seiner Schreibweise und Aussprache von verwandten Namen (wie z.B. „S...de...“) unterschieden werden. Dass es dennoch – wie auch bei anderen, selteneren Namen – zu Verwechslungen kommen könne, müsse hingenommen werden. Der Wunsch der Klägerin, den Namen ihres leiblichen Vaters zu führen, um so ihre emotionale Verbundenheit mit diesem zu dokumentieren, sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, stelle aber ebenfalls keinen wichtigen Grund dar, da das von der Klägerin vorgelegte psychologische Attest nicht in ausreichendem Umfang belege, dass die bisherige, langjährige Namensführung die Klägerin in ihrer psychischen Entwicklung gestört habe und mit dieser nach wie vor nicht hinnehmbare psychischen Belastungen verbunden seien. Mit ihrer am 10. Mai 2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren: Dass es sich bei ihrem Familiennamen um einen Sammelnamen handele, der die abstrakte Gefahr häufiger Verwechselungen begründe, was einen die Namensänderung rechtfertigenden Grund darstelle, ergebe sich zum einen daraus, dass ihr Name „S...te...“ von dem als Sammelnamen anerkannten Familiennamen „S...de...“ zwar anhand der Schreib-, nicht aber anhand der Sprechweise zu unterscheiden sei, denn in vielen regional geprägten Dialekten würde das „t“ wie „d“ ausgesprochen. Zum anderen ergebe sich dieser Umstand daraus, dass in Berlin rund 800 Telefonanschlüsse auf ihren und gleichklingende Familiennamen angemeldet seien. Im Übrigen bestehe nicht nur eine abstrakte, sondern sogar eine konkrete Verwechselungsgefahr, weil bei ihrem Arbeitgeber, der Bundesagentur für Arbeit, allein über 400 Kolleginnen und Kollegen ebenfalls ihren Familiennamen führten und es deswegen häufig zu Verwechselungen im Telefon- und Schriftverkehr komme. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege auch in der seelischen Belastung, die sich daraus ergebe, dass sie am Familiennamen ihres Stiefvaters festgehalten werde. Diese Belastung übersteige die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, weil das Verhältnis zu diesem zerrüttet sei. Ihr Familienname erinnere sie tagtäglich an diese für sie belastende Zweierbeziehung und störe sie daher erheblich in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Die Namensänderung sei auch nicht aufgrund einer bereits erfolgten emotionalen Ablösung überflüssig geworden, da sie gerade aufgrund ihres derzeitigen Namens bislang nicht zu einem unbelasteten seelischen Zustand habe gelangen können. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liege letztlich darin, dass die Einbenennung, durch welche sie ihren Familiennamen erhalten habe, rechtswidrig gewesen sei, weil sie der Einwilligung ihres leiblichen Vaters als Mitinhaber der Personensorgerechtes und darüber hinaus auch ihrer Einwilligung selbst bedurft hätte, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits das 5. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Ihr Familienname sei daher in „T...“ zu ändern, da nur dieser Name – anders als der Familienname „S...“ – die Identifizierungs- und soziale Zuordnungsfunktion erfülle, die Familiennamen zukommen solle. Sie sei weder mit Herrn S... verwandt, noch sei dieser weiterhin mit ihrer Mutter verheiratet, die mittlerweile wiederum einen ganz anderen Namen trage. Durch den Familiennamen „S...“ werde mithin ein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt, nicht hingegen durch den Familiennamen „T...“, weil dies der Name ihres Vaters sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. April 2013 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin in Timm zu ändern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 08. April 2013 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 8. Oktober 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt im Wesentlichen die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass die Möglichkeit der „Rückbenennung“ nach einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt gewesen sei und daher über den Umweg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen erfolgen dürfe, die von normalen Konfliktsituationen erheblich abwichen, weil aus ihr schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen resultierten. Dafür reiche jedoch nicht jede aus einem innerfamiliären Konflikt resultierende seelische Belastung aus. Eine solche könne eine Namensänderung vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn es bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung unzumutbar erscheine, den Betroffenen an seinem bisherigen Namen festzuhalten, weil dieser seiner Persönlichkeitsentwicklung hinderlich im Wege stehe. Auch wenn hierfür die Grenze der psychischen Belastbarkeit noch nicht erreicht sein müsse, sei dafür vorliegend nichts ersichtlich, insbesondere weil die Klägerin bereits deutlich über 20 Jahre alt gewesen sei, als sie den Antrag gestellt habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.