Urteil
3 K 282.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1119.3K282.10.0A
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Leitsätze
Wird der durch einen mit der Verpflichtungsklage angegriffenen Bescheid bewilligte Zuschuss im Laufe des Klageverfahrens aufgrund einer durch die Behörde vorgenommenen Neuberechnung erhöht und ein dazu ergangener weiterer Bescheid weder angefochten noch in das anhängige Klageverfahren einbezogen, kann nicht von einer erneuten und nunmehr bestandskräftigen Regelung des von der Klage erfassten Verfahrensgegenstandes ausgegangen werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der durch einen mit der Verpflichtungsklage angegriffenen Bescheid bewilligte Zuschuss im Laufe des Klageverfahrens aufgrund einer durch die Behörde vorgenommenen Neuberechnung erhöht und ein dazu ergangener weiterer Bescheid weder angefochten noch in das anhängige Klageverfahren einbezogen, kann nicht von einer erneuten und nunmehr bestandskräftigen Regelung des von der Klage erfassten Verfahrensgegenstandes ausgegangen werden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die gegen den Bescheid vom 24. Juni 2010 gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Da der Kläger seinen Klagantrag jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens beziffert hat, bedarf die Frage keiner Entscheidung mehr, ob die Klage auch mit einem auf Verpflichtung zur bloßen Neubescheidung gerichteten Antrag ohne Bezifferung des erstrebten Zuschusses zulässig gewesen wäre (zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - OVG 3 B 19.09 und 3 B 20.09 - sowie vom 24. Mai 2013 - OVG 3 B 35.11 -). Der Klage ist auch nicht schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Beklagte den dem Kläger für das Haushaltsjahr 2010 zustehenden Zuschuss durch - weder mit einer Klage angefochtene noch in das vorliegende Verfahren einbezogene - Bescheide vom 27. Oktober 2010 (auf 937.326,30 €), vom 15. November 2010 (auf 950.961,26 €) und durch Bescheid vom 19. Mai 2011 (auf 949.211,31 €) neu festsetzte, hierdurch den jeweils zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid änderte und damit den Gegenstand des mit der vorliegenden Klage angegriffenen Bescheides vom 24. Juni 2010 einer nunmehr bestandskräftigen Regelung zugeführt haben könnte. Dies ist nicht der Fall. Schon vom Wortlaut dieser weiteren Bescheide her ist zweifelhaft, ob alle mit der Zuschussbewilligung aufgeworfenen und bereits zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemachten Fragen einer erneuten Prüfung unterzogen und einer erneuten Sachentscheidung zugeführt werden sollten, oder ob sich diese Bescheide nicht eher darauf beschränkten, den weiterhin durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid als geregelt angesehenen Zuschuss um einen bestimmten Betrag zu erhöhen bzw. zu reduzieren. Gegen Ersteres spräche auch, dass derselbe Verfahrensgegenstand, über den mit dem Bescheid vom 24. Juni 2010 bereits entschieden wurde, nicht zum Gegenstand eines weiteren Verwaltungsverfahrens hätte gemacht werden dürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rn. 15 a zu § 22; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2009 - 4 A 415/08 -, juris). Hinzu kommt, dass es der Beklagte mit dem Erlass dieser weiteren Bescheide ansonsten in der Hand hätte, nachträglich die Bestandskraft des rechtzeitig angefochtenen Bescheides vom 24. Juni 2010 herbeizuführen, was insbesondere deshalb problematisch wäre, weil ein Änderungsbescheid, der eine Erhöhung des Zuschusses regelt, dem Kläger nicht unbedingt Anlass zu einer (erneuten) Anfechtung gibt. Dafür spricht letztlich auch, dass die Klagefrist für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit sorgen soll und dass sie gleichzeitig der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens dient (Urteil des BVerwG vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ). In Anbetracht dieser Zielsetzungen wäre es nicht gerechtfertigt, sie auch zur Anwendung zu bringen (d. h. sie für den Gegenstand des streitbefangenen Bescheides erneut in Lauf zu setzen), wenn - wie hier - während eines bereits anhängigen Klageverfahrens, das sich gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid richtet, ein weiterer denselben Gegenstand betreffender Änderungsbescheid ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31/07 –, juris). Dadurch, dass die Beteiligten im Hinblick auf die durch die Bescheide vom 27. Oktober und 15. November 2010 bewilligten Erhöhungen und die durch den Bescheid vom 19. Mai 2011 vorgenommene Reduzierung des Zuschusses den Rechtsstreit im Umfang von 49.580.01 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch streitig, ob dem Kläger für das Jahr 2010 ein weiterer Zuschuss in Höhe von 50.419,99 € zusteht. Bestandskräftig entschieden ist hingegen die Frage, ob die ihm nachträglich bewilligten Erhöhungen und die Reduzierung des Zuschusses wegen seiner gegen die Berechnungsgrundlagen der ursprünglichen Zuschussbewilligung erhobenen Einwände in anderer Höhe hätten ausfallen müssen. Die Klage ist nicht begründet. Die genannten Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; er hat keinen Anspruch auf einen höheren als den durch die angefochtenen Bescheide insgesamt festgesetzten Zuschuss. Anspruchsgrundlage ist § 101 Schulgesetz (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (GVBl. S. 62). Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG betragen die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten. Unter vergleichbaren Personalkosten sind gemäß der Legaldefinition in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu verstehen. Den ihm nach diesen Vorschriften zustehenden Betrag hat der Kläger bereits erhalten. Der Beklagte hat der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses rechtsfehlerfrei die Verhältnisse aller öffentlichen Grundschulen Berlins zugrunde gelegt. Ohne Berechtigung vertritt der Kläger demgegenüber die Auffassung, dass der Beklagte bei der Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auf die Personalausstattung nur der öffentlichen Ganztagsgrundschulen in gebundener Form abstellen müsse. Der Kläger verkennt hierbei, dass in seinem Fall „entsprechende öffentliche Schulen“ i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG die öffentlichen Grundschulen insgesamt sind. Zwar betreibt der Kläger seine Schule als Ganztagsgrundschule in gebundener Form. Jedoch kommt es hier nicht darauf an, ob es sich, wie der Kläger meint, bei der gebundenen Ganztagsgrundschule um eine eigene Schulform handelt; denn im Bezuschussungsverfahren ist nur auf die Schulart abzustellen, nicht auf die nähere Ausgestaltung des Schulbetriebs. Die Schule des Klägers ist aber von der Schulart her eine Grundschule. Bereits mit Urteil vom 25. März 2009 (VG 3 A 286.08) hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Wie die 'entsprechenden' öffentlichen Schulen i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu bestimmen sind, lässt das Schulgesetz selbst offen. Es ermächtigt in § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen, insbesondere über die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten, durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport durch Erlass der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 29. November 2004 (GVBl. S. 479), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 600), Gebrauch gemacht. Nach der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ESZV ist die 'entsprechende öffentliche Schule' nach den Schularten zu bestimmen, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Die Vorschrift über die Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESZV sieht ebenfalls eine Differenzierung nach der Schulart (und Schulstufe) vor. Gleichfalls schreibt § 5 Nr. 1 Satz 1 ESZV vor, dass die Personalkostendurchschnittssätze nach Schularten ermittelt werden. Damit wird erkennbar auf die Regelung der Schularten in § 17 Abs. 3 SchulG Bezug genommen. Die Schularten unterscheiden sich nach dem jeweiligen Bildungsziel. Schulart ist im Falle des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG 'die Grundschule'. Die in §§ 25 bis 27 Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule [Grundschulverordnung - GsVO -]) vorgesehenen Ganztagsgrundschulen in offener und gebundener Form sind keine verschiedenen Schularten, sondern verschiedene Formen, in denen die Schulart 'Grundschule' betrieben werden kann. Davon geht auch § 5 Nr. 4 ESZV aus, der die für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze maßgeblichen Schularten, u.a. die Grundschule, aufführt und insoweit nicht weiter differenziert. Die Anknüpfung dieser Vorschriften an die Schulart hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers und ist nicht zu beanstanden. Sie stellt einen verlässlichen Maßstab dar, der die Besonderheiten der jeweiligen Schule hinreichend berücksichtigt. Auf die Bildung noch 'genauerer' Vergleichsgruppen hat der Verordnungsgeber erkennbar verzichtet“. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 19.09) insoweit ausgeführt: „Der Beklagte hat die vergleichbaren Personalkosten - nach der Formel Durchschnittssatz mal Stellenzahl, in Abhängigkeit von Schülerzahl und Schüler-Lehrer-Relation bzw. Personalausstattung nach den jeweiligen Ausstattungsrichtlinien - zu Recht auch für die Schule des Klägers bezogen auf die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten nach der von ihm gewünschten engeren Vergleichsgruppe der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der Berufungsbegründung aufgeführte Liste nicht nur öffentliche, sondern auch verschiedene private Grundschulen - darunter die des Klägers - enthält, maßgeblich für die Zuschussberechnung indessen nach § 101 Abs. 2 SchulG nur die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen sind. Nach § 3 Abs. 2 ESZV kommen als entsprechende öffentliche Schulen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESZV wird die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert nach Schularten und Schulstufen ermittelt; auch für die Ermittlung der Personalkostendurchschnittssätze ist nach § 5 Nr. 1 ESZV auf die Schulart abzustellen. Die Schularten sind in § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG aufgeführt; diese Vorschrift kennt - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulen, den beruflichen Schulen, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SchulG) nur die 'einheitliche' Schulart Grundschule. Die Vorschrift des § 19 SchulG 2004 (neugefasst durch Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 14), auf die der Kläger sich beruft, enthält keine Regelung einer (weiteren) Schulart der 'gebundenen Ganztagsgrundschule', sondern - entsprechend ihrer amtlichen Überschrift 'Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung' - Vorgaben für eine solche Organisation des Unterrichts. § 19 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 6 SchulG 2004 sahen die Möglichkeit vor, Ganztagsangebote an Grundschulen in gebundener und offener Form zu organisieren, § 19 Abs. 3 SchulG regelte Vorgaben für den Fall, dass 'Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein' sollten. Damit wurde - und wird - indessen die Ganztagsgrundschule in gebundener Form nicht zu einer eigenen Schulart gemacht. Eine gesonderte Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Ganztagsgrundschulen ist auch nicht der Sache nach geboten, etwa um die 'Vergleichbarkeit' im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG herzustellen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Personalbedarf (mit möglicher Ausnahme allenfalls des Küchenpersonals, für das der Beklagte allerdings zu Gunsten des Klägers ohnehin eine Ermittlung des Bedarfs nur bezogen auf die Zahl der gebundenen Ganztagsschulen vorgenommen hat) oder gar die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrundschulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden würden. Unterschiede im Lehrkräftebedarf sind mit der Organisation einer Grundschule als Ganztagsschule in gebundener Form nicht verbunden. Die Grundschulverordnung (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010, GVBl. S. 440), die in ihrem § 26 Regelungen für die Ganztagsgrundschule in offener Form, definiert als verlässliche Halbtagsgrundschule im Sinne des § 25 GsVO mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag über den in § 25 festgelegten Zeitraum hinaus (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GsVO), und in § 27 Regelungen für die Ganztagsgrundschulen in gebundener Form trifft, sieht in ihren Anlagen einheitliche Stundentafeln bzw. Jahresstundenrahmen vor, ohne eine Differenzierung danach zu treffen, ob die Schule (lediglich) verlässliche Halbtagsgrundschule, Ganztagsgrundschule in offener oder in gebundener Form ist. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Ganztagsgrundschule in gebundener Form auch nicht um einen anderen Bildungsgang im Sinne des § 3 Abs. 2 ESZV (vgl. §§ 10 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 3 SchulG). Wenn der Kläger geltend macht, an seiner Schule würden nur Lehrkräfte, keine Erzieher beschäftigt, so ist dies von Schulgesetz und Grundschulverordnung nicht vorgegeben; im Gegenteil sieht § 27 Abs. 1 Satz 2 GsVO für Ganztagsschulen in gebundener Form vor, dass (an vier Tagen in der Woche) sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren sind. Entscheidet sich der Kläger dafür, auch für diese außerunterrichtlichen Angebote Lehrkräfte an Stelle sonstiger Kräfte - etwa Erzieher - einzusetzen, so führt dies nicht dazu, dass die vergleichbaren Personalkosten anders zu berechnen wären.“ Der Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg. Auch dringt der Kläger mit dem Argument nicht durch, bei der Berechnung des Zuschusses hätten nicht fiktive Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern die insoweit tatsächlich entstandenen Personalkosten herangezogen werden müssen. Bei den nach Maßgabe von § 3 ESZV zu berechnenden vergleichbaren Personalkosten, die die Grundlage der Zuschussberechnung bilden, handelt es sich nicht um fiktive Zahlen. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen. Hierbei ist vom Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen auszugehen, und zwar von der zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres ermittelten Schüler-Lehrer-Relation unter Beachtung der für die Personalausstattung der entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben. Der Berechnung zugrunde zu legen sind die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat, jedoch unter Ausschluss des an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Sanierungsgeldes (§ 3 Abs. 4 ESZV). Wie diese Personalkostendurchschnittssätze zu berechnen sind, legt § 5 ESZV fest. Daraus ergibt sich, dass diese nicht fiktiv, sondern auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen zu ermitteln sind. „Fiktiv“ ist allein die Tatsache, dass nicht die real gezahlten Beamtenbesoldungen und Angestelltenvergütungen in die Berechnung eingestellt werden, sondern entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG (einheitlich) die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger Mitarbeiter. Diese Regelung sollte zu einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse der Privatschulen bewirken, die anders als die öffentlichen Schulen ausschließlich Angestellte beschäftigen (vgl. dazu im Einzelnen das die Schule des Klägers betreffende Urteil der Kammer vom 25. März 2009 - VG 3 A 293.06 - ). Im Detail ermittelt der Beklagte die Personalkostendurchschnittssätze nach der - dem Kläger bekannten - „Verfahrensanweisung Ermittlung von Durchschnittssätzen unter Berücksichtigung der Altersstruktur aller Lehrkräfte“ vom 11. April 2008, um insbesondere auch der Vorgabe in § 5 Nr. 1 Satz 2 ESZV zu entsprechen, dass der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte zu berücksichtigen ist (der gegenüber dem tatsächlichen Altersdurchschnitt der an den Privatschulen tätigen Lehrkräfte deutlich höher ist und daher zu einem für die Zuschussberechnung günstigeren Berechnungsansatz führt). Der Beklagte hat dargelegt und dies im Erörterungstermin am 22. April 2013 im Einzelnen erläutert, dass er die vergleichbaren Personalkosten jeweils nach diesen Vorgaben berechne. Jeweils im Sommer des dem Zuschussjahr vorausgehenden Haushaltsjahres würden der tatsächlich vorhandene Schüler- und Lehrerbestand an den öffentlichen Schulen Berlins sowie die tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen, jeweils getrennt für jede Schulart festgestellt und zur Grundlage der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen gemacht. Bei der Berechnung der Personalkosten für das sonstige pädagogische Personal werde der Bedarf im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen ermittelt. Dass er davon abgewichen sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, dies anzunehmen. Das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) hat zu dieser Frage ausgeführt: „Soweit sich der Kläger mit seiner Forderung, bei der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) 'die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu berücksichtigen', gegen die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten, wie in § 3 Abs. 4 ESZV vorgesehen, nach Durchschnittssätzen - in Verbindung mit Stellenzumessungskriterien für Lehrkräfte (Schüler-Lehrer-Relation) und Erzieher/-innen - wendet, und eine Auswertung der auf die einzelnen Schulen bezogenen konkreten Zahlen bzw. Zahlbeträge beansprucht, die 'sämtliche (Personal- und Sach-)Kosten für einen 'staatlichen Schüler' (einer vergleichbaren öffentlichen Grundschule, gebundene Ganztagsschule) erkennbar und somit nachvollziehbar' macht, findet sich hierfür im geltenden Recht keine Grundlage. (…) Soweit sich der Kläger für seine Ansicht, der Beklagte gehe bei seinen Berechnungen nicht von realen (Ist-)Zahlen, sondern von fiktiven Zahlen aus, auf von ihm zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 27. Januar 2009 bezieht, wonach die Senatsverwaltung für Finanzen erst festlegte, welche Kostenfaktoren in die Personalkostendurchschnittssätze eingehen sollten, die wiederum, multipliziert mit der auf Vollzeitbeschäftigte umgerechneten, aus dem Stellenplan ersichtlichen Zahl der Dienstkräfte, den jeweiligen Haushaltstitel für 'Vergütungen' bildeten, so geht es dabei um die frühere Vorgehensweise für die nach dem PrivatschulG noch maßgebliche Bildung von Personalkostendurchschnittssätzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen, wobei seit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 keine derartigen Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan mehr gebildet wurden, sondern mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31). Ohnehin erfolgt nach § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.“ Auch dieser Auffassung schließt sich der Einzelrichter an. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, die ESZV sei rechtswidrig, da sie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, während der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 SchulG den Verordnungsgeber lediglich dazu ermächtige, die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten zu regeln, aber fordere, dass dabei von den realen Personalkosten auszugehen sei. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine neuere Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zur Ermittlung von Durchschnittssätzen bei der Bemessung der Personalkostenzuschüsse an Kindertagesstätten berufen hat, ergibt sich daraus nichts für den Erfolg seiner Klage. Offenbar geht es dabei um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 30. April 2013 (– 49/11 – ), mit dem entschieden wurde, dass bei der Bemessung von Landeszuschüssen nach Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz kein arithmetischer Mittelwert aus den von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jeweils festgelegten Durchschnittssätzen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes gebildet werden darf, wenn diese Durchschnittssätze nicht nur unwesentlich voneinander abweichen. Schon der rechtliche Ausgangspunkt jener Entscheidung unterscheidet sich grundsätzlich von der Regelung über die Gewährung von Privatschulzuschüssen im Schulgesetz des Landes Berlin, so dass sie für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann: Während es dort um den finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Brandenburger Landesverfassung ging, der eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung übertragener Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten darstellen soll, hat der Berliner Landesgesetzgeber für die Privatschulen bewusst keinen Ausgleich der ihnen (tatsächlich) entstehenden Kosten, sondern einen nach den (Personal-) Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule zu ermittelnden Zuschuss vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auch kein allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip entnehmen, das auf seinen Fall anzuwenden wäre. Ohne Erfolg bleibt der Kläger ferner mit dem Argument, die Ermittlung der der Berechnung zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation (SLR) sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einem Vergleich der Zuschussbewilligung für verschiedene Haushaltsjahre und aus einer im Jahre 2012 im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung erstellten Studie „Was kostet der gebundene Ganztag?“ ergebe. Der Verweis auf diese Studie führt schon deshalb nicht weiter, weil die dort für Berlin angesetzte SLR von 14,5 aus einem Durchschnitt der entsprechenden Zahlen für die Primar- und die Sekundarstufe gebildet wurde (Seite 23) und daher der von der Beklagten für die Grundschulen im hier ma0geblichen Haushaltsjahr ermittelten SLR nicht entgegen gehalten werden kann. Im Übrigen ergibt sich die Berechnung der SLR aus § 4 Abs. 1 und 2 ESZV. Dieses Berechnungsverfahren und den Umstand, dass sich die jeweils für ein konkretes Haushaltsjahr zu ermittelnde SLR dadurch verändern könne, dass von einem veränderten Unterrichtsstundenbedarf auszugehen sei, hat die Leiterin der Fachgruppe Privatschulangelegenheiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Erörterungstermin vom 22. April 2013 im Einzelnen überzeugend erläutert. Darauf kann Bezug genommen werden. Ob der Kultusministerkonferenz zu statistischen Zwecken vereinzelt abweichende Zahlen mitgeteilt wurden - was der Beklagte nicht ausgeschlossen hat -, kann dahin stehen; denn daraus ergäbe sich nicht, dass ein der Kultusministerkonferenz ggf. mitgeteilter höherer Wert im vorliegenden Fall als Berechnungsgrundlage herangezogen werden müsste. Den Einwand, eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ergebe sich schon aus der nachzuholenden Berücksichtigung des Alterskorrekturfaktors und der Kosten der Unfallversicherung, hat der Kläger nicht mehr aufrecht erhalten. Soweit er sich gegen die aus seiner Sicht zu niedrig angesetzte Zahl für Küchenpersonal wendet, kann ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2012 (a.a.O.) verwiesen werden: „Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten des Reinigungs- und des Küchenpersonals gilt Folgendes: Nach § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 'als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen'. Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rn. 51; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 -, juris, Rn. 8; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 1 BvR 1939/05 - nicht zur Entscheidung angenommen). Dass die Kosten der Gebäudereinigung bei den vergleichbaren Personalkosten nicht berücksichtigt werden, regelt § 101 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 SchulG 2004 ausdrücklich. Die Kosten für Küchenpersonal werden von dieser Ausschlussregelung nicht erfasst. Mit Bescheid vom 21. Juli 2008 hat der Beklagte dem Kläger daher den Zuschuss entsprechend erhöht, wobei er den Faktor für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten in der Weise gebildet hat, dass er die an öffentlichen Grundschulen insgesamt vorhandenen Stellen (nur) auf die Zahl der gebundenen Ganztagsgrundschulen bezogen hat. Ob dies geboten war, kann dahinstehen, denn diese Berechnungsweise wirkt sich zu Gunsten des Klägers aus. Die Gefahr der 'Austrocknung' der Privatschulzuschüsse durch weiteres Outsourcing ist nicht nur dadurch begrenzt, dass ein Outsourcing von Lehraufgaben sich - jedenfalls in nennenswertem Umfang - aus der Natur der Sache verbieten dürfte, und dass § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG die Vergütungen der Lehrkräfte als Bestandteil der vergleichbaren Personalkosten ausdrücklich nennt, sondern nunmehr auch durch die mit Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 664) angefügte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 3 ESZV, wonach Kosten, die zum Stichtag 31. Dezember 2009 Personalkosten im Sinne des § 101 des Schulgesetzes waren, auch dann als Personalkosten fortgelten, wenn die Aufgaben zu einem späteren Zeitpunkt durch Dritte wahrgenommen werden.“ Soweit dem sinngemäß erhobenen Einwand des Klägers, es seien nur fünf und damit zu wenige Erzieherstellen berücksichtigt worden, nicht dadurch Rechnung getragen wurde, dass der Beklagte den Zuschuss mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2010 unter anderem dadurch erhöhte, dass er die Zahl der Erzieherstellen auf 5,5 anhob und im Erörterungstermin vom 22. April 2013 erläuterte, dass insoweit nach den Richtlinien für die Ausstattung der staatlichen Schulen mit Erziehern und Sozialarbeitern verfahren und nach gebundenen und offenen Ganztagsgrundschulen unterschieden worden sei, kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2012 (a.a.O.) verwiesen werden, in denen insoweit ausgeführt wird: „Unterschiede zwischen Ganztagsgrundschulen in offener und gebundener Form ergeben sich allerdings bei der Ermittlung des Bedarfs an Erziehern; dies sehen die Richtlinien für die Ausstattung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher/innen und Sozialarbeiter/-innen vom 10. November 2006, Rundschreiben II Nr. 63/2006, vor. Konkrete Einwände gegen die Anwendung dieser Richtlinien auf seine Schule, etwa hinsichtlich der Ermittlung der Inanspruchnahme der einzelnen Module, hat der Kläger nicht erhoben. Er wendet sich gegen die Kürzung der im Jahr 2005 mit 7 Stellen angesetzten Erzieher auf nur noch drei Stellen seit 2006 (aufgrund höherer Schülerzahlen gemäß Bescheid vom 4. Dezember 2007: 3,5 Stellen). Dies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20. September 2007 plausibel mit der allgemeinen Verschlechterung der Ausstattung mit Erzieherstellen in Folge der Umstellung auf ein neues System der Bedarfsermittlung erklärt, das die öffentlichen Schulen in gleicher Weise wie die des Klägers getroffen habe. Soweit der Kläger „bestreitet“, dass entsprechende Reduzierungen der Erzieherzahl bei den öffentlichen Schulen vorgenommen worden seien, und meint, es seien sogar Erzieher aus Kindergärten abgerufen worden, um den Erzieherbedarf öffentlicher Schulen aufzufangen, so ist dies, soweit es sich hierbei um Einsätze zur Bedarfsdeckung nach dem vorgegebenen Organisationsrahmen handelte, bereits deshalb unproblematisch, weil für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten ohnehin auf diesen Bedarf abgestellt wird. Im Übrigen bestehen für eine Ausstattung der öffentlichen Schulen mit Erziehern über den sich aus den Ausstattungsrichtlinien ergebenden Bedarf hinaus keine Anhaltspunkte.“ Dem kann auch über die den Besonderheiten des dort entschiedenen Falles Rechnung tragenden Argumenten hinaus entnommen werden, dass die vom Beklagten bei der Zuschussberechnung zugrunde gelegte Zahl von Erzieherstellen nicht willkürlich, sondern nach den dafür entwickelten, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellenden Richtlinien erfolgte. Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der vorliegenden gesetzlichen Regelung über die Bemessung des Privatschulzuschusses teilt der Einzelrichter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt, sondern dass der jeweilige Landesgesetzgeber hier einen politischen Handlungsspielraum hat, der nur dann überschritten wäre, wenn (durch eine unzureichende Bemessung der zu gewährenden Zuschüsse) das Ersatzschulwesens als Institution existentiell gefährdet würde (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - BVerfGE 90, 107 ; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - juris Rn. 14). Dies bedeutet, dass diese Grenze nicht schon dann erreicht ist, wenn es (nur) um die Existenzgefährdung einer einzelnen Privatschule geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger auch die Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit hat der Beklagte den Kläger entgegen dessen Ansicht nicht klaglos gestellt, indem er dessen Forderung, den bewilligten Zuschuss wegen der von ihm gegen die Berechnung erhobenen Einwänden nachgegeben hätte. Vielmehr hat er an seiner Auffassung, den Zuschuss zutreffend ermittelt zu haben, festgehalten und auf dieser Grundlage dem Kläger lediglich auf dessen „Nachantrag“ vom 8. Juli 2010 hin und entsprechend der bereits mit dem Bescheid vom 24. Juni 2010 angekündigten Nachberechnung wegen tarifrechtlicher Änderungen Erhöhungen des Zuschusses bewilligt. Bezüglich der mit Bescheid vom 19. Mai 2011 vorgenommenen Reduzierung stellt sich ohnehin nicht die Frage eines Nachgebens des Beklagten. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 27. Oktober 2010 die Zahl der Erzieherstellen minimal, nämlich von 5,0 auf 5,5 angehoben hat und dem Kläger dadurch entgegen gekommen ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 100.000,00 € und für die Zeit danach auf 50.419,99 € festgesetzt. Der Kläger ist Träger der S...-Schule, einer staatlich anerkannten privaten Ganztagsgrundschule in gebundener Form mit Sitz in ...Berlin-.... Er begehrt die Festsetzung eines höheren Privatschulzuschusses nach § 101 SchulG, als er ihm für das Haushaltsjahr 2010 bewilligt wurde. Der Kläger beantragte mit einem am 1. Oktober 2009 bei Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingegangenen Schreiben für das Rechnungsjahr 2010 die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.400.331,78 € „für Lehr- und Verwaltungspersonal“. Dem Antrag war eine Darstellung der Jahresbezüge für das in der Schule beschäftigte Lehr- und Verwaltungspersonal beigefügt, untergliedert nach Bruttogehalt und (Arbeitgeber-)Sozialabgaben. Die jeweiligen Jahresgehälter einschließlich der Sozialabgaben addierten sich auf den geltend gemachten Gesamtbetrag. Weiter war dem Antrag eine „Bedarfsübersicht für 2010“ beigefügt, aus der sich eine Schülerzahl von insgesamt 194 für die Klassen 1 bis 7 ergab, wobei aber darauf hingewiesen wurde, dass 7. Klassen (mit 22 Schülern) erst geplant seien. Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 bewilligte die Senatsverwaltung dem Kläger für das Haushaltsjahr 2010 einen Zuschuss in Höhe von 899.631,30 €. Diese Summe entspreche 93 % der vergleichbaren Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule. In der dem Bescheid beigefügten Berechnung ging die Senatsverwaltung von einer Schülerzahl von 172 für die Klassen 1 bis 6 aus. Der Bescheid enthielt außerdem den Hinweis, dass bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten auch die Beiträge zur Unfallversicherung einbezogen und die Personalkostensätze für das Jahr 2009 daher pauschal um 0,44 % erhöht worden seien. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 beantragte der Kläger unter Hinweis auf einen aktualisierte Darstellung des Lehrpersonals und die Auswirkungen tarifrechtlicher Änderungen, den Zuschuss für das Rechnungsjahr 2010 auf 1.406.150,33 € festzusetzen. Mit der am 22. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Bewilligung eines höheren als ihm bewilligten Zuschusses. Mit Schriftsatz vom 3. September 2010 hat der Kläger die Klageforderung dahin konkretisiert, dass „Gegenstand der Klage lediglich der Betrag in Höhe von 100.000 € ist“ und auf Nachfrage des Gerichts, ob damit die ablehnende Entscheidung im Übrigen als bestandskräftig hingenommen werde, mit Schriftsatz vom 20. September 2010 bestätigt, dass die ablehnende Entscheidung nur im Umfang von 100.000 € angefochten werde. Nach Mitteilung der tatsächlichen Schülerzahlen bis einschließlich Oktober 2010 sowie prognostisch ermittelter Schülerzahlen für November und Dezember 2010 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2010 den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2010 auf der Grundlage einer Schülerzahl von 176,67 neu berechnet, den neu berechneten Zuschuss auf 937.326,30 € festgesetzt und dem Kläger eine Erhöhung des Zuschusses um 37.695,00 € bewilligt. Diesen Bescheid, der dem Kläger mit am 4. November 2010 der Senatsverwaltung zurückgesandtem Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat er nicht angefochten. Unter Hinweis auf zwischenzeitlich in Kraft getretene tarifrechtliche Änderungen bei Lehrkräften hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit weiterem Bescheid vom 15. November 2010 abermals neu berechnet, den für das Haushaltsjahr 2010 neu berechneten Zuschuss auf 950.961,26 € festgesetzt und dem Kläger eine weitere Erhöhung des Zuschusses von 13.624,96 € bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger keine Klage erhoben. Mit abermaligem Bescheid vom 19. Mai 2011 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Zuschuss für das Haushaltsjahr 2010 wegen einer Änderung der der Berechnung zugrunde liegenden Schülerzahl neu berechnet und auf 949.211,31 € festgesetzt und den Kläger zur Rückzahlung eines Betrages von 1.749,95 € aufgefordert. Der dem Bescheid beigefügten Berechnung ist zu entnehmen, dass nunmehr von einer Schülerzahl von 176,25 ausgegangen wurde. Diesen Bescheid hat der Kläger ebenfalls nicht angefochten. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, bei der Ermittlung der der Zuschussberechnung zugrunde liegenden vergleichbaren Personalkosten hätte nicht auf die Personalkosten einer staatlichen Grundschule abgestellt werden dürfen, sondern es hätten die Personalkosten der Schulform „gebundene Ganztagsgrundschule“ zugrunde gelegt werden müssen. Des Weiteren seien in der Zuschussberechnung der Alterskorrekturfaktor und die Erhöhung der Bezüge für Lehrkräfte nicht berücksichtigt worden. Unklar sei, wie der Beklagte die der Berechnung zugrunde gelegte Schüler-Lehrer-Relation ermittelt habe. Ausgehend von einer Studie der Bertelsmann-Stiftung „Was kostet der gebundene Ganztag?“ hätte der Zuschussberechnung anstelle der vom Beklagten herangezogenen Schüler-Lehrer-Relation (15,38) eine Schüler-Lehrer-Relation von 14,5 zugrunde gelegt werden müssen, was zu einem höheren Bedarf an Lehrerstellen und demzufolge zu einem höheren Zuschussbetrag geführt hätte. Unklar sei weiter, wie der Beklagte ermittelt habe, dass der Zuschussberechnung fünf Erzieherstellen zugrunde zu legen seien. Gleiches gelte für die in Ansatz gebrachten Personalkosten für nichtpädagogisches Personal. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger für die S...-Schule einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2010 in Höhe von weiteren 50.419,99 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, bei der Ermittlung der der Zuschussberechnung zugrunde zu legenden vergleichbaren Personalkosten im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG sei gemäß § 3 Abs. 2 der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) von den durchschnittlichen Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen auszugehen, wobei allein auf die Schulart, nicht auf die jeweilige Schulform abzustellen sei. Folglich seien im vorliegenden Fall zu Recht die Personalkosten öffentlicher Grundschulen in Ansatz gebracht worden, ohne dass zwischen Ganztagsgrundschulen in gebundener Form und anderen Grundschulen hätte unterschieden werden müssen. Soweit der Kläger die der Berechnung zugrunde gelegte Schüler-Lehrer-Relation unter Hinweis darauf beanstande, dass er an seiner Schule Lehrkräfte auch für die bei Ganztagsgrundschulen in gebundener Form vorgesehenen außerunterrichtlichen Angebote einsetze, sei dies ebenso unmaßgeblich für den hier anzusetzenden Personalbedarf wie sein Hinweis auf die von der Bertelsmann-Stiftung für wünschenswert erachtete Personalausstattung. Entgegen der Behauptung des Klägers sei bei der Berechnung des Zuschusses entsprechend der Vorgabe der Änderung der ESZV vom 23. Oktober 2007 der Altersdurchschnitt aller an öffentlichen Schulen in Berlin tätigen Lehrkräfte berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die bei der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten zugrunde zu legenden Beiträge zur Unfallversicherung. Darauf sei in dem Bescheid vom 24. Juni 2010 hingewiesen worden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts folgend seien bei der Ermittlung der Personalkosten die auf Küchenpersonal entfallenden Kosten nur so lange berücksichtigt worden, wie an öffentlichen Schulen Küchenpersonal beschäftigt worden sei. Dies sei vom Haushaltsjahr 2008 an nicht mehr der Fall gewesen. Ferner sei entgegen der Behauptung des Klägers bei der Ermittlung der der Zuschussberechnung zugrunde liegenden vergleichbaren Personalkosten die zum 1. Januar 2010 eingetretene Erhöhung der Bezüge angestellter Lehrkräfte im Land Berlin berücksichtigt worden. Dies sei dem Kläger durch Schreiben vom 24. Juni 2010 angekündigt und durch Bescheid vom 15. November 2010 umgesetzt worden. Die Schüler-Lehrer-Relation habe der Beklagte nach dem in der ESZV vorgegebenen Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten an den öffentlichen Schulen im Land Berlin unter Berücksichtigung der für die Personalausstattung öffentlicher Schulen maßgeblichen Bestimmungen durchgeführt. Aus der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Berechnung sei zu ersehen, in welchem Umfang bei der Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten Erzieherstellen zugrunde gelegt wurden. Dabei seien die Ausstattungsvorgaben der hierfür maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Nr. 6/2010 eingehalten worden. Im Übrigen sei durch den Bescheid vom 27. Oktober 2010 der für die Schule des Klägers zugrunde zu legende Erzieherbedarf auf 5,5 Stellen angehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ferner wird Bezug genommen auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 22. April 2013.