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Urteil

3 K 113.13 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1025.3K113.13V.0A
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Leitsätze
Eine Ehe allein begründet dann kein Aufenthaltsrecht, wenn sie lediglich zu dem Zweck geschlossen wird, dem Ausländer ein anders nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sogenannte Scheinehe).(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 5. September 2013 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Beigeladene in der ihm form- und fristgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat vom 12. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass dieser Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, ihr das begehrte Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, dem deutschen Staatsangehörigen J..., zu erteilen. 1. Der Klägerin kann das begehrte Visum bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sie sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Visum zum Ehegattennachzug ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. mit §§ 27 Abs. 1, 28 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche - wie vorliegend der Ehemann der Klägerin - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dabei regelt § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Satz 3 AufenthG entsprechend anzuwenden ist, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER). Eine Verständigung in deutscher Sprache auf dem Niveau A 1 setzt danach im verbalen Bereich ein Verstehen und ein Sprechen voraus. Der Betroffene muss einfache Sätze aus dem Bereich des täglichen Lebens verstehen und selbst sprechen können. In einer hochentwickelten Industrienation beschränkt sich die Verständigung allerdings nicht auf die mündliche Kommunikation. Daneben muss der Betroffene auch einfache Sätze lesen und selbst schreiben können. Dies folgt aus der Bedeutung, die bei der Kommunikation mit der gesellschaftlichen Umwelt, inklusive mit Institutionen und Behörden, der schriftlichen Kommunikation zukommt (vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 30 AufenthG/zu Abs. 1 Satz 1 02/2013 Nr. 2.2; vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse auch: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -; beide bei juris). Die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Deutschkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, beide bei juris; sowie VG Berlin, Urteil vom 21. August 2012 - VG 3 K 1043.12 V -). Die Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht, da sie sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin heute nicht mehr über die im Dezember 2011 noch vorhandenen ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, was angesichts des Zeitablaufs auch nicht verwunderlich ist. Die Klägerin hatte die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ im Dezember 2011 nur mit „ausreichend“ (62 von 100 Punkten) und damit nur knapp bestanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass Kenntnisse einer Fremdsprache und insbesondere die Fähigkeit, in der fremden Sprache lesen und schreiben zu können, mit der Zeit abnehmen, wenn sie nicht weiter genutzt und erhalten werden. Dass dies auch bei der Klägerin der Fall war, wird bereits durch die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im Visumsverfahren belegt. Die Klägerin gab Anfang September 2012 an, die Telefonate mit ihrem Ehemann würden sich aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere auf eine Begrüßung und das Fragen nach dem Befinden beschränken (s. das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. September 2012, Bl. 137 im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen - VV -). Herr S... teilte bei seiner Vorsprache im November 2012 mit, aufgrund der wenigen Sprachkenntnisse der Klägerin beschränke sich die Unterhaltung mit dieser lediglich auf die Frage des Befindens: „Wie geht es Dir, Deiner Mutter, Deinem Bruder?“ (s. hierzu den Vermerk vom 28. November 2012, Bl. 154 VV). Darüber hinaus hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin sich derzeit nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Ehemann der Klägerin hat in seiner Vernehmung als Zeuge spontan und glaubhaft bekundet, dass die Klägerin und er sich gegenseitig im Wesentlichen fragen können, wie es ihnen und ihren Angehörigen geht, bzw. eine solche Frage mit „gut“ beantworten können. Hierzu hat er nachvollziehbar erläutert, es sei lange her, dass die Klägerin den Sprachkurs gemacht habe. Sie spreche momentan nicht mehr viel. Die Klägerin könne nicht so gut Deutsch, als dass sie ausdrücken könne, dass sie im Moment etwas traurig sei, weil das Visumsverfahren noch offen sei. Für die Richtigkeit dieser spontanen Angaben des Zeugen spricht, dass sich diese Angaben mit den genannten Angaben der Klägerin und des Zeugen gegenüber der Ausländerbehörde des Beigeladenen decken. Nicht glaubwürdig erscheint dem Gericht der Versuch des Zeugen, seine anfänglichen, lebensnahen und spontanen Angaben „richtig zu stellen“. Der späteren Behauptung des Zeugen, er glaube schon, dass die Klägerin auf Deutsch sagen könne, dass sie wegen des Visums traurig sei, vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. Sie wirkt konstruiert und verfahrensangepasst. Der Zeuge brachte sie erst nach kurzem Nachdenken hervor. Er konnte zudem insgesamt nur stichpunktartig von ganz wenigen einfachen Worten berichten, die er mit der Klägerin im Telefonat am Tag vor der Verhandlung gewechselt haben will. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin tatsächlich mehr als Fragen nach dem Befinden stellen und diese möglichst einfach beantworten kann. Der Zeuge vermochte dem Gericht nicht plausibel zu schildern, wie das Telefonat mit der Klägerin konkret abgelaufen ist und mit welchen weiteren Worten oder Sätzen die Klägerin und er etwa sechs Minuten lang miteinander kommuniziert haben wollen. Unabhängig davon belegen auch weitere Angaben des Zeugen, dass die Klägerin sich derzeit nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Einzelrichters bekundet, die Klägerin habe im letzten Jahr - wann wisse er nicht mehr - mal eine Freundin gehabt, mit der sie ein bisschen gelernt habe. In letzter Zeit habe sie aber nicht mehr versucht, weiter Deutsch zu lernen. Dies spricht ebenfalls deutlich dafür, dass sich die Sprachkenntnisse der Klägerin, die nach den Angaben des Zeugen bei seiner Vorsprache im November 2012 schon nicht mehr ausreichend, sondern nur minimal waren, nicht wieder verbessert haben. Auch aus den Angaben der Zeugin P... zu den Deutschkenntnissen der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Die Zeugin hat bekundet, sie spreche mit der Klägerin in Alltagsituationen Deutsch, z.B. darüber, was gekocht und eingekauft werden solle. Dafür brauche man keine vertieften Kenntnisse. Manchmal ergäben sich durch die Sprachkenntnisse sehr lustige Situationen. Dies mag darauf hindeuten, dass die Klägerin sich - jedenfalls soweit es den Haushalt und Einkauf betrifft - mündlich auf einfache Art mit der Zeugin auf Deutsch verständigen kann. Ob die Klägerin über eine solche Fähigkeit auch verfügt, wenn es um andere Themen oder Bedürfnisse im Alltag geht, ist hingegen nicht erkennbar. Zudem hat die Zeugin klargestellt, dass sie selbst noch nicht gesehen habe, dass die Klägerin einfache deutsche Sätze lesen und schreiben könne. Es ist auch sonst nicht erkennbar, geschweige denn von der Klägerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG belegt worden, dass sie sich derzeit noch schriftlich auf einfache Art in deutscher Sprache verständig kann. Hiergegen spricht, dass seit ihrem Deutschkurs und der Deutschprüfung bereits etwa 22 Monate vergangen sind. In einem solchen Zeitraum nimmt die Fähigkeit, sich schriftlich in einer Fremdsprache zu verständigen, naturgemäß erheblich ab, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin nach den Angaben ihres Ehemannes schon seit längerer Zeit nicht mehr versucht, Deutsch zu lernen. Es spricht auch nichts dafür, dass die Klägerin sich bereits eine unzumutbar lange Zeit erfolglos bemüht hätte, sich die erforderlichen Deutschkenntnisse anzueignen (vgl. zur gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12.12 – juris). Es wäre der Klägerin möglich gewesen, erneut einen Sprachkurs zu belegen und zu versuchen, ein aktuelles Sprachzertifikat zu erwerben. Stattdessen hat sie ihre Deutschkenntnisse nicht erhalten, obwohl diese die Basis für eine Kommunikation mit ihrem Ehemann darstellen. 2. Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet, weil die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe nicht dem Schutzzweck des Art. 6 GG unterfällt und demgemäß keinen Anspruch auf Ehegattennachzug auslösen kann. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für einen ausländischen Ehegatten nach §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird (nur) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Für die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es darauf an, dass beide Ehepartner tatsächlich den Wunsch haben, eine Ehe als eine auf Dauer angelegte Verbindung zu führen, die auf ein Zusammenleben in einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausgerichtet ist. Eine Ehe allein begründet dann kein Aufenthaltsrecht, wenn sie lediglich zu dem Zweck geschlossen wird, dem Ausländer ein anders nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine rechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht oder hergestellt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus den erheblichen Widersprüchen und eklatanten Fehlinformationen, die bei der Befragung der Eheleute am 1. Februar 2012 und in dem daran anschließenden behördlichen Verfahren zu Tage getreten sind. Insbesondere in der Befragung ist deutlich geworden, dass die Eheleute sich nicht über wichtige Dinge des gemeinsamen Lebens ausgetauscht haben und nur wenig Interesse an dem jeweils anderen Lebenspartner besteht. Exemplarisch kann hier auf die ausführlich und zutreffend im Remonstrationsbescheid dargestellten widersprüchlichen Angaben der Eheleute zu den familiären Verhältnissen des jeweils anderen (z.B. hinsichtlich der jeweiligen Geschwister), zu den erlernten und ausgeübten Berufen des jeweils anderen sowie zu der Hochzeitsfeier und den Hochzeitsgeschenken hingewiesen werden. An dieser Stelle sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt insgesamt auf die ausführliche und zutreffende Begründung im angefochtenen Remonstrationsbescheid der Botschaft Rabat vom 12. Februar 2013 Bezug, der es folgt. Zu nichts anderem führt auch eine Würdigung der im Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse. Auch aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge S..., keine rechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft führen und eine solche auch nicht herstellen wollen. Zwar ist der Zeuge S... bemüht gewesen, bei seiner Vernehmung - wie er selbst bekundet hat - sein Bestes zu geben, damit die Klägerin das Visum erhält. Seine Befragung hat aber gezeigt, dass er und die Klägerin sich kaum kennen, nur ganz wenig voneinander wissen und dass wenig Interesse an der Situation des anderen Ehegatten besteht. Der Zeuge hat nicht vermocht, die widersprüchlichen Angaben der Eheleute in den Befragungen vom 1. Februar 2012 zu erklären. Stattdessen sind weitere Unstimmigkeiten zu Tage getreten, aus denen deutlich wird, dass die Ehe und die damit zusammenhängenden einzelnen Umstände für die Eheleute von keiner oder allenfalls von geringer Bedeutung sind. Zudem hat der Zeuge oftmals in wesentlichen Punkten nur vage und ausweichend geantwortet und nicht nachvollziehbar schildern können, dass zwischen den Eheleuten eine ernsthafte und nicht lediglich oberflächliche Bindung besteht. Beispielhaft können hier die Art und Weise genannt werden, in welcher der Zeuge S... sich zu dem am Tag vor der mündlichen Verhandlung geführten Telefonat mit der Klägerin geäußert hat. Hierzu hat er zunächst - wie bereits oben ausgeführt - spontan und glaubhaft mitgeteilt, die Klägerin und er würden sich gegenseitig im Wesentlichen fragen, wie es ihnen und ihren Angehörigen gehe, bzw. solche Fragen mit „gut“ beantworten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eheleute sich tatsächlich lediglich auf diese schematische Weise und nicht wirklich inhaltlich austauschen. Der Zeuge hat zwar nach kurzem Nachdenken noch versucht, eine engere Verbindung der Eheleute darzustellen. Sein Versuch wirkt aber – wie ebenfalls oben ausgeführt – gänzlich konstruiert und verfahrensangepasst, da der Zeuge insgesamt nur stichpunktartig von ganz wenigen, einfachen Worten berichten konnte, die er konkret mit der Klägerin im Telefonat am Tag vor der Verhandlung gewechselt haben will. Er ist nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu beschreiben, wie das Telefonat mit der Klägerin konkret abgelaufen sein soll und mit welchen weiteren Sätzen die Klägerin und er etwa sechs Minuten lang miteinander kommuniziert haben wollen. Ein vergleichbarer Eindruck entstand, als der Zeuge vom Gericht zu dem letzten Kontakt der Eheleute via Skype befragt wurde. Spontan hat der Zeuge auch hier zunächst lediglich mitteilen können, mit der Klägerin zu skypen, sei wie zu telefonieren mit Bild. Auf erneute Nachfrage hat er dann zunächst anfangs nur anfügen können, was er beim Skypen mit der Klägerin besprochen habe, sei „Standard“ gewesen. Sie hätten sich gefragt, ob es Probleme gebe. Erst nach weiterem Nachdenken hat er dann einen einzigen konkreten Inhalt des Gespräches nennen können, nämlich den Tod des älteren Bruders der Klägerin. Auch dies wirkt konstruiert. Der Zeuge konnte und wollte zwar detailliert über den verstorbenen Bruder der Klägerin sprechen, vermochte dem Gericht aber nicht nachvollziehbar zu vermitteln, wie das Gespräch mit der Klägerin via Skype konkret abgelaufen sein soll. Genauso wenig nachvollziehbar sind die Angaben des Zeugen dazu, was die Klägerin und er tagsüber allein zu zweit unternommen haben wollen, als er im Mai dieses Jahres für zehn Tage in Marokko war. Der Zeuge hat geschätzt, er habe etwa die Hälfte der Zeit seines Aufenthaltes mit der Klägerin zu zweit verbracht. Auf die Bitte, von den gemeinsamen Unternehmungen mit der Klägerin zu zweit zu erzählen, konnte sich aber gleichwohl zunächst lediglich an einen einzigen Spaziergang erinnern. Auch hier vermochte er Einzelheiten überwiegend nur dann detailliert zu schildern, wenn sie die Umgebung und äußere Umstände betrafen. Soweit es um die Kommunikation mit der Klägerin ging, blieb der Zeuge überwiegend vage und detailarm. Zudem vermochte der Zeuge trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar zu berichten, welche weiteren Unternehmungen er tagsüber mit meiner Ehefrau allein gemacht hat. Er hat dann schließlich das gemeinsame Sitzen auf der Dachterrasse genannt und dabei den abendlichen Anblick der Sterne und die Geräusche der Tiere hervorgehoben. Von gemeinsamen Gesprächen oder einem Austausch mit der Klägerin vermochte der Zeuge aber auch hier nicht detailliert zu berichten. Deutlich gegen das Vorliegen einer schutzwürdigen Ehe spricht ferner auch das spontane Antwortverhalten des Zeugen S... zu der Frage, wo er in den letzten Jahren Urlaub gemacht habe und wo er gern hinfahren würde, wenn er genug Geld zum Reisen hätte. Hierzu hat der Zeuge spontan aus sich heraus mitgeteilt, wenn es finanziell wieder etwas besser aussehe, wolle er auch mal nach Berlin fahren. Hier lebe ein Großteil seiner Familie. Erst als das Gericht ihn dann ausdrücklich nach der Klägerin und Marokko gefragt hat, hat er angefügt, dass er auch nach Marokko fliegen wolle, wenn es finanziell etwas besser werde. Dieses Verhalten des Zeugen spricht ebenfalls dafür, dass er nicht wirklich an dem Kontakt zur Klägerin interessiert ist. Unabhängig davon wird auch durch zahlreiche andere vage und unstimmige Angaben des Zeugen S... deutlich, dass die Ehe und die damit zusammenhängenden Einzelheiten für die Eheleute von keiner Bedeutung oder nur von untergeordneter Bedeutung sind. Der Zeuge ist auf die Befragung der Eheleute im Februar 2012 und wesentliche, bei der Befragung zutage getretene Widersprüche angesprochen worden, war aber nicht in der Lage, diese aufzulösen oder zu erklären. Nachdem der Zeuge gegenüber der Ausländerbehörde seinerzeit behauptet hatte, er habe der Klägerin zur Hochzeit ein klassisches Kleidungsstück (ein Oberteil mit Kapuze) geschenkt, hat er in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausgeführt, er habe der Klägerin im Endeffekt spontan eine Haarklammer gekauft, nachdem er vorher nicht wirklich ein Hochzeitsgeschenk geplant gehabt habe. Die unterschiedlichen Angaben des Zeugen dazu, was er der Klägerin zur Hochzeit geschenkt haben will, lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Sie stehen zudem im Widerspruch zur Behauptung der Klägerin in ihrer Befragung bei der Botschaft. Denn dort hatte die Klägerin seinerzeit berichtet, sie habe von dem Zeugen den Hochzeitsring zur Hochzeit geschenkt bekommen. Der Zeuge habe beide Ringe bezahlt. Auch dies zeigt, dass beide Eheleute wenig Interesse an den Einzelheiten der Ehe haben, zumal Überwiegendes dafür spricht, dass die Angaben beider Eheleute hier unrichtig sind. Denn die Eheringe sind nach den insoweit schlüssigen und deutlich nachvollziehbareren Angaben der Zeugin P... zu den Einzelheiten des Kaufs der Ringe nicht vom Zeugen S..., sondern von A... dem Bruder der Klägerin, gekauft und bezahlt worden. Auch der Zeuge S... geht nach seinen weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass nicht er, sondern ein Bruder der Klägerin die Ringe bezahlt habe. Warum die Klägerin gleichwohl angegeben hatte, der Zeuge S... habe beide Ringe bezahlt, haben weder sie noch der Zeuge nachvollziehbar erklären können. Desweiteren wird auch aus dem Vergleich der Angaben des Zeugen S... mit den Angaben der Zeugin P... deutlich, dass der Zeuge S... kein besonderes Interesse an den Einzelheiten der Ehe mit der Klägerin hat und zahlreiche Fragen hierzu nicht zutreffend beantworten kann. So hat die Zeugin P... beispielsweise detailreich, lebensnah und insgesamt nachvollziehbar beschrieben, wer die Initiative für die dritte Reise des Zeugen S... zur Klägerin ergriffen hatte und in welcher Weise die Reise bezahlt wurde. Nach ihren Angaben hatte der Zeuge (ihr Sohn) selbst sie darum gebeten, diese Reise zu bezahlen. Er habe er zu ihr gesagt, er müsse unbedingt noch einmal nach Marokko, um sich mit der Klägerin zu treffen. Deshalb habe die Zeugin die Reise für ihn bezahlt. Hier war sich die Zeugin auch auf Nachfrage des Einzelrichters sehr sicher und konnte überzeugend berichten, sie habe die letzte Reise ihres Sohnes bezahlt, indem sie mit ihrer Visa-Card den Flug für ihn gebucht habe. Für das Gericht besteht kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Zeugin zu zweifeln. Die Angaben der Zeugin lassen sich allerdings nicht mit denen des Zeugen S... vereinbaren. Der Zeuge hat mitgeteilt, zu der dritten Reise sei es gekommen, als sein Schwager A... vorgeschlagen habe, im Mai zur Klägerin zu fliegen und er, der Zeuge, daraufhin „Ja, klar, sofort“ gesagt habe. Der Schwager A... habe die Reise im Mai dieses Jahres bezahlt. Diese wohl unzutreffenden Angaben hat der Zeuge S... wiederholt und bekräftigt. Auch daraus wird deutlich, dass die mit der Ehe zusammenhängenden Einzelheiten für ihn kaum eine Rolle spielen und ihm nicht wichtig sind. Dies zeigt sich auch an weiteren Angaben des Zeugen, die sich nicht mit den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin P... vereinbaren lassen. So hat der Zeuge S... bspw. in der mündlichen Verhandlung behauptet, seine Mutter habe ihn bei den ersten beiden Reisen nach Marokko begleitet und sei dann erstmals beim dritten Mal nicht mehr mit dort gewesen. Die Zeugin P... hat glaubhaft klargestellt, sie sei nur bei der ersten Reise ihres Sohnes zur Klägerin dabei gewesen. Sie hat in sich schlüssig berichtet, dass sie auch schon bei der zweiten Reise nicht mit in Marokko gewesen sei, als die Eheleute ohne ihr Beisein die traditionelle Hochzeit nachgeholt bzw. gefeiert hätten. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums, um zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann J... ziehen zu können. Am 30. Juni 2011 heiratete die Klägerin, die im März 1978 geboren ist, in Marokko J..., der im April 1986 in Berlin geboren ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 15. Dezember 2011 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Dabei legte sie zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ein Goethe-Zertifikat A 1 vor, nach welchem sie am 10. Dezember 2011 die Prüfung mit „ausreichend“ (62/100) bestanden hatte. Am 1. Februar 2012 wurden die Klägerin und ihr Ehemann getrennt voneinander befragt. Sowohl seitens der Botschaft der Beklagten als auch seitens der Ausländerbehörde des Beigeladenen wurde Zweifel daran geäußert, dass eine rechtlich schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll. In den hierzu verfassten Vermerken und Schreiben heißt es es unter anderem, die Klägerin sei fast 34 Jahre alt und habe im Sommer 2011 J... geheiratet, der 25 Jahre alt und der Stiefsohn ihres in Mainz wohnhaften Bruders A... sei. Da sie erst neulich angefangen habe, Deutsch zu lernen, und die Prüfung nur mit knapp mit 62 Punkten im Dezember 2011 bestanden habe, übersetze weiterhin einer ihrer in Deutschland lebenden Brüder. Die Klägerin habe nebenbei erwähnt, dass ihr Ehemann früher ihren anderen Bruder in Deutschland besucht habe, ohne klar zu sagen, dass er damals zu diesem Bruder gezogen sei. Als ihr Ehemann sie im Sommer 2011 besucht habe, sei gleich geheiratet worden. Es solle keine familiäre Lebensgemeinschaft begründet werden. Der Ehemann habe angegeben, dass die Klägerin bei seiner Mutter wohnen und er weiterhin in seiner Wohnung alleine leben werde. Im Folgenden wandte sich Herr... mehrfach an die Ausländerbehörde des Beigeladenen. Er teilte unter anderem mit, er wolle nun doch mit der Klägerin zusammenwohnen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 lehnte die Botschaft Rabat den Visumsantrag der Klägerin ab. Hiergegen remonstrierte die Klägerin und trug vor, ihr Ehemann habe bereits eine neue größere Wohnung zum 1. Mai 2012 angemietet und eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht. Es handele sich keineswegs um eine sogenannte Scheinehe. Die Eheleute hätten sich über ihre jeweiligen Familien kennengelernt. Sie hätten sich zunächst fernmündlich näher kennengelernt und dabei eine gegenseitige Sympathie entwickelt. Es sei von Anfang an eine gewisse Vertrautheit vorhanden gewesen. Die Mutter des Ehemannes, I..., sei seit sieben Jahren mit dem Bruder der Klägerin, A..., verheiratet. Aus dieser Ehe sei eine gemeinsame sechsjährige Tochter hervorgegangen. Anfang Juni 2011 seien Herr S..., seine Mutter, sein Stiefvater und seine sechsjährige (Halb-) Schwester nach Marokko geflogen. Bei dieser Reise hätten sich die Eheleute besser kennenlernen und gegebenenfalls auch heiraten sollen. Die Klägerin und Herr S... seien sich auch im persönlichen Gespräch sehr zugetan gewesen, so dass sie beschlossen hätten, tatsächlich die Ehe einzugehen. Herr S... wolle eine ernst- und dauerhafte Beziehung mit seiner Frau muslimischen Glaubens führen, er sei selbst zum islamischen Glauben konvertiert. Dies ergebe sich auch aus der marokkanischen Heiratsurkunde. Herr S... habe die Klägerin in der Zeit vom 12. April bis zum 19. April 2012 in Marokko besucht. Die Eheleute würden täglich telefonieren. Die Klägerin habe einen Sprachkurs besucht und könne sich zwischenzeitlich gut auf Deutsch verständigen. Sie übe täglich, um sich mit ihrem Ehemann verständigen zu können. Herr S... sei derzeit in der Firma seiner Mutter geringfügig beschäftigt und lasse von dem Geld, das er dort verdiene, der Klägerin etwas zukommen. Im Juni 2012 teilte der Beigeladene der Botschaft Rabat mit, Herr S... habe mit seiner Mutter vorgesprochen. Von April bis August 2012 befinde sich Herr S...in einer Fachklinik zur Drogentherapie. Sein Erscheinungsbild habe sich im Vergleich zum Februar verbessert. Er sei auf die Unstimmigkeiten in der Befragung angesprochen worden. Hier habe er sich wieder in Widersprüche verwickelt. Im Folgenden übersandte H... dem Beigeladenen unter anderem Fotos von seinem zweiten Besuch in Marokko und teilte mit, die Klägerin und er seien sich viel näher gekommen, als er das zweite Mal dort gewesen sei. Sie hätten eine sehr schöne Zeit gehabt. Dies habe ihm sehr viel Kraft für die darauffolgende Therapie gegeben. Gerade da sie nicht die gleiche Sprache sprächen und sich mit Worten noch nicht so viel sagen könnten, hätten sie einen sehr intensiven Austausch gehabt. Er habe gesehen, dass er der Klägerin intuitiv vertrauen könne, als sie ihm das erste Mal gegenübergestanden habe. Anfang September 2012 wandte sich die Bevollmächtigte der Klägerin an die Ausländerbehörde des Beigeladenen und teilte mit, Herr S... sei bei seinen Vorsprachen recht nervös und angespannt gewesen. Selbstverständlich würden die Eheleute regelmäßig telefonieren und mailen. Aufgrund der noch vorhandenen Sprachbarriere seien jedoch keine ausführlichen Gespräche möglich. E-Mails würden unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogrammes geschrieben. Telefonate beschränkten sich auf die Begrüßung und Fragen nach dem Befinden. Im November 2012 sprach Herr S... erneut bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen vor und wurde gebeten, etwas über die Klägerin zu erzählen. Es wurde vermerkt, er habe auf Nachfrage angegeben, dass er zweimal in der Woche mit der Klägerin telefoniere. Aufgrund der wenigen Sprachkenntnisse beschränke sich die Unterhaltung lediglich auf die Frage des Befindens: „Wie geht es dir, deiner Mutter, deinem Bruder“. Eine weitere Konversation finde nicht statt. Er sei gebeten worden, etwas über die Klägerin zu erzählen. Er habe angegeben, dass die Klägerin den Haushalt der Mutter und des Bruders führe. Weiter habe er mitgeteilt, er habe ihr beim letzten Besuch vor sechs Monaten „Milka-Herzen“ geschenkt. Zudem habe der Bruder der Klägerin (sein Stiefonkel) bei seinem letzten Besuch in Marokko eine Jeans und eine Bluse für die Klägerin mitgenommen. Die Kleidergröße der Klägerin kenne er nicht, seine Mutter habe die Sachen ausgesucht. Er habe die Klägerin per Internet kennengelernt und sei dann direkt mit seiner Familie und den Heiratspapieren nach Marokko gefahren, um zu heiraten. Die Bevollmächtigte der Klägerin habe sein Schwager (und Stiefvater) bestellt. Die Klägerin würde mit der Anwältin telefonieren und Arabisch sprechen. Mit Remonstrationsbescheid vom 12. Februar 2013 hob die Botschaft Rabat den Bescheid vom 24. Februar 2012 auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid. Sie lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, der Klägerin ein ihr ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Die Befragung der Eheleute habe eine Reihe von Widersprüchen und eklatanten Fehlinformationen ergeben und gezeigt, dass die Ehepartner wichtige Dinge des gemeinsamen Lebens und der Zukunftsplanung offenbar nie im Gespräch angeschnitten hätten. Insgesamt sei der Eindruck vermittelt worden, dass wenig Interesse an dem jeweils anderen Lebenspartner bestehe. Am 25. Februar 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung zunächst nicht begründete. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 trägt sie nunmehr zur Begründung der Klage vor, ihr Ehemann und sie würden beabsichtigen, eine ernsthafte familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Sie hätten sich entschlossen zu heiraten, nachdem eine gegenseitige Zuneigung vorhanden gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Befragung seien sie noch nicht lange ein Paar gewesen. Damals sei die Verständigung mangels ausreichender Deutschkenntnisse der Klägerin schwierig gewesen. Dies erkläre die Widersprüche und Lücken bei den Befragungen. Beide Ehegatten würden jetzt auf einen positiven Ausgang des Gerichtsverfahrens hoffen, damit sie endlich die eheliche Lebensgemeinschaft aufnehmen könnten. Ein aktuelles (vom Gericht erbetenes) Deutschzertifikat könne die Klägerin derzeit nicht vorlegen. Eine erneute Teilnahme an der Prüfung sei ihr zeitlich nicht möglich gewesen. Sie verfüge jedoch über ausreichende Deutschkenntnisse. Dies könnten ihr Ehemann und dessen Mutter I...bezeugen. Frau P... lebe seit Juni 2013 mit ihrer Familie in Marokko mit der Klägerin in einem Haus. Mit der Klägerin kommuniziere Frau P...ausschließlich auf Deutsch. Der Ehemann der Klägerin habe die Klägerin zuletzt im Mai 2013 besucht. Die Klägerin kommuniziere mit ihm regelmäßig über das Internet und Telefon. Die Klägerin beantragt, den Remonstrationsbescheid der Bundesrepublik Deutschland Rabat vom 12. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und insbesondere auf den Inhalt des angegriffenen Remonstrationsbescheides Bezug. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 5. September 2013 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (insgesamt zwei Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht J... und I... als Zeugen zum Zustandekommen und der Ausgestaltung der Ehe der Klägerin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen.