Beschluss
3 K 699.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1009.3K699.13.0A
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Leitsätze
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Es soll hingegen nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Kind bei seiner Anmeldung angeblich aus mangelnder Überlegung einen "unrichtigen" Vornamen erhalten hat.(Rn.2)
(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Bescheid vom 4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013, mit dem das Bezirksamt Neukölln von Berlin den Antrag der Antragstellerin auf Änderung der Vornamen ihres Sohnes von „Ra... Sa...“ in „Ba...“ abgelehnt und ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Namensänderung gemäß § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG -). Danach darf die zuständige Verwaltungsbehörde den Vornamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag nur dann ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es muss ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Namensänderung bestehen, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 f. und 207 f.; 40, 353 ). Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. Nr. 27 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz - NamÄndVwV -; BVerwG, StAZ 2001, 336). Es soll hingegen nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht (vgl. Nr. 30 Abs. 1 NamÄndVwV; BVerwG, NJW 1987, 2454). Insbesondere kommt eine Namensänderung nicht schon dann in Betracht, wenn der Sorgeberechtigte seine der Namenserteilung für sein Kind zugrunde liegende Motivation im Nachhinein ändert. Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt kein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität in Bezug auf den Vornamen ergibt sich aus dem Personenstandsrecht. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Dieses Interesse wird in § 111 OWiG auch in Bezug auf den Vornamen zum Ausdruck gebracht. Zwar ist das öffentliche Interesse bei einer Vornamensänderung grundsätzlich von geringerem Gewicht als bei der Änderung eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 –, juris). Da der am 1. Juli 2011 geborene Sohn der Antragstellerin angesichts seines Alters allenfalls in geringem Umfang am Rechtsverkehr teilgenommen haben dürfte, ist das Interesse an einer Zuordnung von Rechtsgeschäften zu seiner Person hier nicht von erheblicher Bedeutung. Andererseits bleibt das Interesse an der Namenskontinuität hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Fall - nicht dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin den Vornamen ihres Sohnes lediglich einen weiteren Vornamen hinzufügen will, so dass er weiterhin auch unter den bisher allein geführten Vornamen identifizierbar bliebe. Auch kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf ein dem öffentlichen Interesse ebenbürtiges oder sogar ein demgegenüber gewichtigeres privates Interesse an der Namensänderung berufen. Nicht glaubhaft ist, dass ihr Lebensgefährte, der auch der Kindesvater ist, die Entscheidung über den ihrem Sohn zu erteilenden Vornamen „selbst getroffen“ habe, da er nicht sorgeberechtigt ist. Auch ist nicht glaubhaft, dass sie die Namensgebung in einem „unzurechnungsfähigen Zustand einfach unterzeichnet“ haben will, wie sie erstmals im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat. Die Auswahl der ihrem Sohn erteilten Vornamen erscheint vielmehr durchaus als das Ergebnis einer durchdachten und bewusst getroffenen Entscheidung und nicht als eines unüberlegten und übereilten Entschlusses, zumal die Geburt erst 12 Tage nach der Geburt angezeigt wurde, wie sich aus der unter dem 13. Juli 2011 vorgenommenen standesamtlichen Registrierung ergibt. Das Namensänderungsverlangen kann auch nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubensfreiheit gestützt werden. Während in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (a.a.O.), aus religiöser Überzeugung einem Vornamen ein weiterer Vorname vorangestellt werden sollte, der nach nachvollziehbaren Vorstellungen mit einer besonderen Glaubenserfahrung (Beilegung eines "Taufnamens" bei Übertritt zum katholischen Glauben) verbunden war, lassen für den Sohn der Antragstellerin Gründe der Glaubensfreiheit weder die Vornamen „Ra... Sa...“ unzumutbar, noch den Erwerb des Vornamens „Ba...“ geboten erscheinen. Für die Behauptung, die Kombination des mit „Prophet“ zu übersetzenden Namens „Ra...“ mit dem weiblichen Vornamen „Sa...“ sei für einen Muslim untragbar, weil dies eine Beleidigung des Propheten darstelle, hat die Antragstellerin keinerlei Beleg geliefert. Dagegen können dem Internet mühelos Beispiele dafür entnommen werden, dass „S...“ durchaus auch ein männlicher Vorname ist: Wikipedia weist auf den iranischen Komponisten, Musiker und Schriftsteller S... hin, ferner werden hier Fußballspieler namens S...() und S...(http://www.fussballhamburg.de/de/samin-trako/profil/spieler_2368.html) sowie ein offenbar bekannter Kardiologe mit dem Namen Dr. S...(http://www.nydailynews.com/life-style/health/cardiologist-dr-samin-sharma-aortic-stenosis-article-1.1364026) genannt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO ab und nimmt auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides Bezug.