Urteil
3 K 86.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0918.3K86.12.0A
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Leitsätze
1. Die Durchführung des in § 16 der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der F.U.B. geregelten Gegenvorstellungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.(Rn.29)
2. Eine Pflicht zur Protokollierung einschließlich der (stichpunktartigen) Angabe von Diskussionsbeiträgen besteht nach § 11 Abs. 4 der Promotionsordnung lediglich für die Disputation, nicht aber für die Entscheidung der Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation. Eine derartige Protokollierungspflicht ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht.(Rn.35)
3. Ein Prüfungskandidat hat gegenüber dem Prüfer grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer Hilfestellung bei der Erbringung der Prüfungsleistung; vielmehr steht einem Prüfer aufgrund des ihm bei der späteren Bewertung dieser Prüfungsleistung zustehenden Beurteilungsspielraumes ei ebenso weitgehender Gestaltungsspielraum zu, zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er dem Prüfungskandidaten bei der Erbringung der Prüfungsleistung eine Hilfestellung gibt, dies aber in die Bewertung der Prüfungsleistungen mit einfließen läßt, oder ob er dem Kandidaten eine solche Hilfestellung nicht gibt, um den ihm zukommenden Spielraum bei der Leistungsbewertung nicht zu sehr einzuengen.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung des in § 16 der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der F.U.B. geregelten Gegenvorstellungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.(Rn.29) 2. Eine Pflicht zur Protokollierung einschließlich der (stichpunktartigen) Angabe von Diskussionsbeiträgen besteht nach § 11 Abs. 4 der Promotionsordnung lediglich für die Disputation, nicht aber für die Entscheidung der Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation. Eine derartige Protokollierungspflicht ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht.(Rn.35) 3. Ein Prüfungskandidat hat gegenüber dem Prüfer grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer Hilfestellung bei der Erbringung der Prüfungsleistung; vielmehr steht einem Prüfer aufgrund des ihm bei der späteren Bewertung dieser Prüfungsleistung zustehenden Beurteilungsspielraumes ei ebenso weitgehender Gestaltungsspielraum zu, zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er dem Prüfungskandidaten bei der Erbringung der Prüfungsleistung eine Hilfestellung gibt, dies aber in die Bewertung der Prüfungsleistungen mit einfließen läßt, oder ob er dem Kandidaten eine solche Hilfestellung nicht gibt, um den ihm zukommenden Spielraum bei der Leistungsbewertung nicht zu sehr einzuengen.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Sachanträge gestellt haben, da sich das Klagebegehren hinreichend aus den schriftsätzlich angekündigten Sachanträgen und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten ergab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1974, II B 81.73, BVerwGE 45, 262). Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Durchführung des in § 16 der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Beklagten geregelten Gegenvorstellungsverfahrens ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Zum einen handelt es sich, wie sich aus der Gegenüberstellung des (in Hochschulangelegenheiten wie der vorliegenden nicht statthaften) Widerspruchs und des in Prüfungsverfahren (stattdessen) in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelten Gegenvorstellungsverfahrens in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung ergibt, beim Gegenvorstellungsverfahren nicht um ein gem. § 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage durchzuführendes Vorverfahren. Zum anderen fehlt der Klage auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Ziel auch im Wege des Gegenvorstellungsverfahrens hätte erreichen können. Das Gegenvorstellungsverfahren dient nämlich vorrangig dem Zweck, die Prüfer zur erneuten Ausübung des ihnen zukommenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen des Klägers im Wege des sogenannten „Überdenkens“ anzuhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.). Demgegenüber ist der Kläger im Klageverfahren im Wesentlichen auf die Rüge von Fehlern bei der Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes und beim Zustandekommen der Prüfungsleistung beschränkt, so dass beide Verfahren unterschiedlichen Zielsetzungen dienen und dem einen nicht mangels Durchführung des anderen das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2012, mit dem diese die Dissertation des Klägers ablehnte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); er hat weder einen Anspruch auf Annahme der Dissertation oder deren Rückgabe zum Zwecke der Mängelbeseitigung und Wiedervorlage noch auf eine – zwar nicht ausdrücklich beantragte, aber als „Minus“ im schriftsätzlichen Antrag des Klägers enthaltene – erneute Entscheidung der Promotionskommission unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Beklagten vom 11. Juli 2007 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 52/2007) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2007 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 04/2008). Der Bescheid genügt den daraus resultierenden Anforderungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Zwar sind die Gutachten entgegen § 8 Abs. 3 S. 1 HS. 2 der Promotionsordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Anforderung im Promotionsbüro des Fachbereichs der Beklagten eingereicht worden. Diese Regelung bezweckt jedoch lediglich eine Beschleunigung des Promotionsverfahrens. Ein Verstoß gegen sie hat demnach, sofern die Gutachten schlussendlich eingereicht werden und deshalb mit ihrer Empfehlung eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung der Promotionskommission nach den §§ 9 Abs. 4 lit. a), 10 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung bilden, keine Auswirkung auf deren Rechtmäßigkeit, wie sich auch aus der Regelung in § 8 Abs. 3 S. 2 der Promotionsordnung ergibt, nach der Fristüberschreitungen (lediglich) gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen sind, sonst aber keine weitergehenden Rechtsfolgen nach sich ziehen. Allein aus dem Umstand, dass die – sich im Übrigen in ihren Erstellungsdaten um mehr als zwei Wochen unterscheidenden – Gutachten in engem zeitlichen Abstand im Promotionsbüro des Fachbereichs der Beklagten eingereicht wurden, ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Gutachten entgegen der Regelung in § 8 Abs. 3 S. 1 HS. 1 der Promotionsordnung nicht unabhängig voneinander verfasst wurden. Weiter sind die Gutachten zwar – anders als die Notenvorschläge der Gutachter, die dort spätestens seit dem 23. Januar 2012 vorlagen – ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Eingangsstempel frühestens am 27. Januar 2012 im Promotionsbüro des Fachbereichs eingegangen, während die zweiwöchige Auslagefrist nach § 8 Abs. 5 S. 1 der Promotionsordnung bereits 25. Januar 2012 begann und am 8. Februar 2013 endete, so dass zwar die für alle Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer und promovierten Mitglieder des Fachbereichs in § 8 Abs. 5 S. 2 der Promotionsordnung geregelte Möglichkeit, die Dissertation und die Notenvorschläge einzusehen, uneingeschränkt bestand, demgegenüber aber die für die Mitglieder der Promotionskommission in § 8 Abs. 5 S. 4 der Promotionsordnung geregelte Möglichkeit, während der Auslagefrist nicht nur die Dissertation und die Notenvorschläge, sondern auch die Gutachten einzusehen, nur eingeschränkt bestand. Die genannte Regelung hat jedoch zum Zweck, den Mitgliedern der Promotionskommission zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine eingehende Auseinandersetzung nicht nur mit der Dissertation, sondern auch mit den Gutachten und ihren Empfehlungen zu ermöglichen. Der formelle Fehler ist daher dadurch als geheilt anzusehen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten allen Mitgliedern der Promotionskommission in deren Sitzung Kopien der – anders als die Dissertation nicht sehr umfangreichen, sondern nur wenige Seiten umfassenden und daher schnell zu erfassenden – Gutachten zur Verfügung gestellt wurden, mit denen sie sich im ausreichenden Maße auf ihre Entscheidung vorbereiten konnten. Der Bescheid ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil das Protokoll über die Sitzung der Promotionskommission mit der Angabe ihrer Dauer, der Namen der teilnehmenden Kommissionsmitglieder und des Abstimmungsergebnisses lediglich die äußeren Umstände der Sitzung festhält, nicht aber den Inhalt der unter den Kommissionsmitgliedern geführten Abstimmungsgespräche wiedergibt. Denn eine Pflicht zur Protokollierung einschließlich der (stichpunktartigen) Angabe von Diskussionsbeiträgen besteht nach § 11 Abs. 4 der Promotionsordnung lediglich für die Disputation, nicht aber für die hier streitgegenständliche Entscheidung der Promotionskommission über die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe der Dissertation. Eine derartige Protokollierungspflicht ergibt sich auch nicht aus höherrangigem Recht (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1996, 1 BvR 961/94, zit. n. juris). Der Umstand, dass der Betreuer, Erstgutachter und Vorsitzende der Promotionskommission in deren Sitzung am 10. Februar 2012 sein Gutachten und die in ihm enthaltene Empfehlung, die Dissertation abzulehnen, mit weiteren Daten ergänzte und stützte, macht die Entscheidung der Promotionskommission ebenfalls nicht formell fehlerhaft, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass angesichts dieser Ergänzung vom Vorliegen eines quasi neuen, den Mitgliedern der Promotionskommission bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten, seinem Ergebnis nach überraschenden Gutachtens auszugehen wäre, das ihnen zum Zwecke der eingehenderen Auseinandersetzung für eine längere Zeit als die Dauer der Sitzung der Promotionskommission zu überlassen gewesen wäre. Dieser Umstand kann mithin als wahr unterstellt werden, so dass dem diesbezüglichen, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag des Klägers nicht weiter nachzugehen war. Der Kläger war vor der Bekanntgabe der Entscheidung der Promotionskommission auch nicht gemäß § 28 VwVfG anzuhören, da dessen Anwendung gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwVfG Bln bei Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Hochschulwesens - wie der streitgegenständlichen - ausgeschlossen ist; im Übrigen wäre ein etwaiger Mangel gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch die Möglichkeit der Äußerung im gerichtlichen Verfahren als geheilt anzusehen. Letztlich macht auch der Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid keinen Hinweis auf das in § 16 der Promotionsordnung geregelte Gegenvorstellungsverfahren enthielt, diesen nicht rechtswidrig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 58, Rn. 3, m.w.N.). Der fehlende Hinweis führt auch nicht dazu, dass sich die in § 16 S. 1 der Promotionsordnung geregelte dreimonatige Frist zur Gegenvorstellung gem. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängern würde, da diese Regelung nur für in der VwGO vorgesehene ordentliche Rechtsbehelfe wie z.B. den Widerspruch gilt, nicht aber für außerordentliche Rechtsbehelfe (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 58, Rn. 4f.) wie die Gegenvorstellung. Der Kläger hat daher keinen Anspruch mehr auf ein „Überdenken“ der Entscheidung durch die Promotionskommission, welches nach dem oben zur Zulässigkeit Gesagten dem – wegen des Ablaufs der dreimonatigen Frist nunmehr unzulässigen – Gegenvorstellungsverfahren vorbehalten ist. Der Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Annahme der Dissertation oder deren Rückgabe zum Zwecke der Mängelbeseitigung und Wiedervorlage noch auf erneute Entscheidung der Promotionskommission unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes hat. Bei der Entscheidung nach § 10 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung kommt der Promotionskommission aufgrund der zu treffenden komplexen, prüfungsspezifischen Bewertungen, die sich nicht ohne weiteres in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren isoliert nachvollziehen lassen, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer sogenannter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Kommission z.B. von einem falschen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, zit. n. Juris). Auch beim Vorliegen eines solchen Beurteilungsfehlers käme aber aufgrund des der Promotionskommission zustehenden Beurteilungsspielraumes, in den das Gericht andernfalls eindringen würde, nur deren Verpflichtung zu einer erneuten, beurteilungsfehlerfreien Entscheidung in Betracht, nicht aber eine Verpflichtung, dem Betroffenen die Dissertation zum Zwecke der Mängelbeseitigung und Wiedervorlage zurückzugeben oder diese gar anzunehmen. Denn aus der Konzeption der Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht, dass, sofern Mängel in der Dissertation behebbar erscheinen (was in der Regel der Fall sein dürfte), stets deren Rückgabe an den Betroffenen zum Zwecke der Überarbeitung erfolgen muss, während eine Ablehnung der Dissertation nur dann ausgesprochen werden darf, wenn (was umgekehrt nur selten der Fall sein dürfte) eine Beseitigung dieser Fehler von vorneherein ausgeschlossen erscheint. Vielmehr fällt die – prüfungsspezifische – Entscheidung darüber, ob das Ausmaß der Fehler in einer Dissertation, das deren Annahme jedenfalls ausschließt, (noch) deren Rückgabe an den Betroffenen zum Zwecke der Überarbeitung rechtfertigt, oder eine solche nicht mehr in Betracht kommt und die Dissertation daher abzulehnen ist, allein in den den Prüfern zufallenden Beurteilungsspielraum. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Promotionskommission unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, weil er Beurteilungsfehler im oben genannten Sinne weder im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt hat, noch solche sonst erkennbar sind. Zunächst hat ein Prüfungskandidat gegenüber dem Prüfer grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer Hilfestellung bei der Erbringung der Prüfungsleistung. Vielmehr steht einem Prüfer aufgrund des ihm bei der späteren Bewertung dieser Prüfungsleistung zustehenden Beurteilungsspielraumes ein ebenso weitgehender Gestaltungsspielraum zu, zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er dem Prüfungskandidaten bei der Erbringung der Prüfungsleistung eine Hilfestellung gibt, dies aber – weil die Prüfungsleistung daher nicht mehr als ausschließlich durch den Prüfungskandidaten erbracht angesehen werden kann – in die Bewertung der Prüfungsleistung mit einfließen lässt, oder ob er dem Prüfungskandidaten eine solche Hilfestellung nicht gibt, um den ihm zukommenden Spielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistung nicht zu sehr einzuengen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 16.06.2005, 3 A 455.02, zit. n. juris, und vom 22. November 2010, VG 3 A 138.08). Es ist daher – auch wenn eine derartige Hilfestellung bei der Erstellung von Dissertationen üblich sein mag – nicht als beurteilungsfehlerhaft zu beanstanden, dass der Betreuer dem Kläger keinen Hinweis darauf erteilte, dass die ihm vom Kläger im Juli 2011 zur Verfügung gestellte Version der Dissertation den aus seiner Sicht bestehenden Anforderungen an eine vertiefte wissenschaftliche Arbeit nicht genügte, sondern dem Kläger unter dem 23. Juli 2011 zu verstehen gab, dass er die Dissertation – offenbar unverändert – „sofort einreichen“ solle, im Anschluss daran aber in seiner Eigenschaft als Erstgutachter die Ablehnung der Dissertation empfahl und die dementsprechende Entscheidung der Promotionskommission als deren Vorsitzender mittrug. Aus den genannten Gründen wäre es ebenso wenig zu beanstanden, wenn der Betreuer den Kläger nicht darauf hingewiesen hätte, dass die von diesem ermittelten Messdaten teilweise physikalischen Gesetzmäßigkeiten widersprachen, während er im Folgenden seine Entscheidung als Erstgutachter und Vorsitzender der Promotionskommission unter anderem an diesem Umstand festmachte, weil die Gewinnung fehler- und in sich widerspruchsfreier Daten Teil der zu beurteilenden Prüfungsleistung ist. Es kann daher offen bleiben, ob der Betreuer der Dissertation dem Kläger einen solchen Hinweis erteilte, was die Beklagte im Übrigen durch Bezugnahme auf die Aussage einer technischen Angestellten des Fachbereiches substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, während der Kläger dies lediglich pauschal bestritten hat. Die Entscheidung der Promotionskommission ist auch nicht wegen eines aus dem vorgenannten Verhalten des Betreuers etwa resultierenden Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als beurteilungsfehlerhaft anzusehen. Denn der Betreuer erweckte beim Kläger gerade nicht den Eindruck, dass die von diesem vorgelegte Version der Dissertation den Anforderungen an eine vertiefte wissenschaftliche Arbeit aus seiner Sicht genügte, sondern wies den Kläger in seiner Mitteilung vom 23. Juli 2011 im Gegenteil ausdrücklich darauf hin, dass er die Dissertation nur „grob gecheckt“ habe, er also keine eingehendere Prüfung der Arbeit vorgenommen hatte, auf deren Grundlage aber eine etwaige Vorabbeurteilung allein möglich gewesen wäre. Ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betreuer dem Kläger am 28. November 2010 mitteilte, dass dieser nun „genügend Daten für eine Dissertation“ habe, denn mit der Aussage, dass „genügend“ Daten vorliegen, ist nicht zugleich gesagt, dass diese auch im Rahmen einer wissenschaftlichen Bearbeitung ohne weiteres verwertbar sind. Desweiteren kann der Kläger auch mit seinem Einwand, dass entgegen der zur Begründung der Ablehnung der Dissertation herangezogenen Auffassung der Promotionskommission keine erneute Laborarbeit erforderlich sei, sondern die von ihm ermittelten Daten hinreichend für eine theoretische Auswertung im Rahmen einer Dissertation geeignet seien, und sich die Entscheidung daher, weil sie auf einem falschen Sachverhalt beruhe, als beurteilungsfehlerhaft darstelle, nicht durchdringen. Zwar sind derartige fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, NJW 1991, 2005). Eine gerichtliche Kontrolle insoweit setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, zit. n. juris). Diesen Anforderungen genügen jedoch die Einwendungen des Klägers nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Erstgutachter, auf dessen Ausführungen die Promotionskommission im angefochtenen Bescheid auszugsweise Bezug genommen hat, nämlich nicht nur eine einzige, aus seiner Sicht physikalischen Gesetzmäßigkeiten widersprechende Messung zur Begründung seiner Empfehlung an, sondern weist in seiner „Detailkorrektur“ (von lediglich 43 Seiten des insgesamt 248 Seiten umfassenden Textteils der Dissertation) auf eine Vielzahl von Punkten hin, in denen aus seiner Sicht eine Wiederholung der der Dissertation zugrundliegenden Laborarbeiten zwingend erforderlich oder zumindest geboten erscheint. Dieser detaillierten Begründung ist der Kläger jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung nicht – geschweige denn im gleichen Maße substantiiert – entgegengetreten. Letztlich hat der Kläger auch seine Behauptung, dass die – zur Begründung der Ablehnungsentscheidung im Übrigen nur ergänzend herangezogenen – formalen Fehler in der Dissertation in anderen Arbeiten nicht bemängelt worden seien, so dass mit diesem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ein rechtlich beachtlicher Beurteilungsfehler vorliege, nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kommt – abgesehen davon, dass vorliegend kein Vorverfahren stattgefunden hat und die Kostenentscheidung ohnehin zu Lasten des Klägers geht – hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil gem. § 26 Abs. 2 S. 1 AZG in Hochschulangelegenheiten kein Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO durchgeführt wird (s.o.), nur die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem solchen aber gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 162, Rn. 16). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Dissertation und begehrt deren Annahme bzw. ihre Rückgabe zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage. Unter dem 22. April 2008 ließ die Beklagte den Kläger, der nach dem Studium der Pharmazie die Pharmazeutische Prüfung absolviert hatte und dem die Approbation als Apotheker erteilt worden war, zum Promotionsverfahren im Fach Pharmazie zu. Im Mai 2008 begann der Kläger mit der der Dissertation zugrundeliegenden Projektarbeit im Arbeitskreis des am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Beklagten tätigen Betreuers der Dissertation, Herrn Prof. Dr. R.... Am 15. Oktober 2010 übermittelt der Kläger dem Betreuer einen sogenannten Report der der Dissertation zugrundliegenden Daten. Am 28. November 2010 teilte ihm der Betreuer daraufhin mit, dass er die „praktische Arbeit am Ende der Woche einstellen“ wolle, der Kläger habe nun „genügend Daten für eine Dissertation“, bis Dezember solle er einen weiteren Report über die zuletzt durchgeführten Arbeiten erstellen. Nachdem der Kläger dem Betreuer die Dissertation im Juli 2011 mit der Bitte um Korrektur, Begutachtung und Kommentierung übersandt hatte, teilte dieser dem Kläger am 23. Juli 2011 mit, dass er die Dissertation „grob gecheckt“ habe. Der Kläger solle „sofort einreichen“ und ihm zum Zwecke der Begutachtung auch eine „finale“ elektronische Version der Dissertation zukommen lassen. Am 24. August 2011 legte der Kläger daraufhin beim Promotionsbüro des Fachbereichs der Beklagten seine Dissertation mit dem Titel „Herstellung und Charakterisierung nanodisperser Arzneiformen zur peroralen Anwendung und Steuerung der Freisetzungseigenschaften“ vor, die mit Schreiben des Promotionsbüros vom gleichen Tage dem Betreuer als Erstgutachter und Herrn Prof. Dr. M... als Zweitgutachter übersandt wurde. Unter dem 6. Januar 2012 empfahl der Zweitgutachter die Ablehnung der Dissertation mit der Begründung, dass die Arbeit den Charakter einer reinen Datensammlung habe, die nicht als eigenständige wissenschaftliche Arbeit gewertet werden könne. So gebe es keine Interpretation, Bewertung und Diskussion auswertbarer Parameter, es finde sich keine Hypothese oder Ableitung offener Fragen und die wissenschaftliche Durchdringung der Thematik sei mangelhaft. Unter dem 21. Januar 2012 empfahl auch der Erstgutachter die Ablehnung der Dissertation mit der Begründung, dass der Kläger die von ihm gesammelten Daten nicht diskutiert bzw. sich mit diesen nicht auseinandergesetzt und daher eine Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten nicht im für eine Promotion ausreichenden Maße nachgewiesen habe. Hinzu komme, dass Messungen teilweise zu wiederholen seien, weil wichtige Messdaten nicht erhoben bzw. zumindest in der Dissertation nicht angeführt worden seien bzw. weil Messdaten teilweise physikalischen Gesetzmäßigkeiten widersprächen. Eine rein „theoretische“ Überarbeitung der Dissertation sei daher nicht ausreichend, es müssten vielmehr umfängliche neue Laborarbeiten erfolgen. Eine Rückgabe der Dissertation zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage scheide deshalb aus. Nachdem die Gutachter dem Promotionsbüro des Fachbereichs ihre Notenvorschläge mitgeteilt hatten, wies das Promotionsbüro unter dem 25. Januar 2012 durch öffentlichen Aushang darauf hin, dass die Dissertation und die Notenvorschläge bis zum 8. Februar 2012 von Professoren und promovierten Mitgliedern des Fachbereichs eingesehen werden könnten. Am 27. Januar 2012 ging das Erstgutachten und unmittelbar darauf auch das Zweitgutachten im Promotionsbüro ein. Mit dem Kläger am 22. Februar 2012 zugestellten Bescheid vom 16. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Annahme der Dissertation von der Promotionskommission in ihrer Sitzung am 10. Februar 2012 einstimmig abgelehnt worden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der schriftlichen Promotionsleistung die Befähigung zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen sei, die Dissertation jedoch primär eine reine Datensammlung darstelle, die gesammelten Daten aber nicht bzw. nur andeutungsweise diskutiert und interpretiert würden. Die Dissertation konzentriere sich auch nicht auf das Wesentliche, sondern gebe teilweise überflüssiges Wissen wieder und sei zu unübersichtlich strukturiert. Darüber hinaus fehlten teilweise sehr essentielle Daten, teilweise würden Daten präsentiert, die physikalischen Gesetzmäßigkeiten widersprächen. Im günstigsten Fall seien diese nur falsch ausgewertet bzw. berechnet worden, im ungünstigsten Fall müssten die betreffenden Messungen – ca. ein Viertel der Dissertation – unter Ausschluss etwaiger Fehlerquellen wiederholt werden. Letztlich weise die Dissertation sehr viele formale Fehler auf. Gegen eine Rückgabe zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage spräche der Umfang dieser Mängel, der nicht nur eine textliche Überarbeitung, sondern auch weitere Laborarbeiten erforderlich mache. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. März 2012 eingegangenen Klage. Der Kläger meint zunächst, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. So seien die der Entscheidung der Promotionskommission zugrundeliegenden Gutachten erst nach Ablauf der in der Promotionsordnung geregelten Bearbeitungsfrist und darüber hinaus so zeitgleich vorgelegt worden, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Gutachten nicht unabhängig voneinander erstellt worden seien. Zudem sei die nach der Promotionsordnung vorgeschriebene zweiwöchige Frist zur Einsichtnahme in die Gutachten verkürzt worden; diese habe bereits am 8. Februar 2012 geendet, während die Gutachten frühestens ab dem 27. Januar 2013 vorgelegen hätten. Weiter sei die Entscheidung der Promotionskommission nicht ausreichend protokolliert worden sei, so dass sich nicht nachvollziehen lasse, ob diese das ihr eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Ihm sei jedenfalls bekannt geworden, dass der Betreuer und Erstgutachter als Vorsitzender der Promotionskommission in deren Sitzung neue Daten präsentiert habe, mit denen der die Ablehnung begründet habe; die übrigen Mitglieder der Promotionskommission hätten jedoch keine Gelegenheit gehabt, sich ausreichend mit diesen Daten auseinanderzusetzen. Letztlich sei er vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides weder angehört worden, noch habe der Bescheid einen Hinweis auf das in der Promotionsordnung geregelte Gegenvorstellungsverfahren enthalten. Der Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, weil er einen Anspruch auf Annahme oder zumindest Rückgabe der Dissertation zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage habe. Dieser ergebe sich zum einen daraus, dass die Entscheidung der Promotionskommission für ihn vollkommen überraschend gewesen sei. Vom Betreuer und Erstgutachter der Dissertation, der zugleich Vorsitzender der Promotionskommission gewesen sei, habe es bis zu deren Entscheidung keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass die der Dissertation zugrundeliegende Laborarbeit nicht erfolgreich verlaufen oder ihre schriftliche Bearbeitung nicht annahmefähig sei. Vielmehr habe ihn der Betreuer und Erstgutachter, obwohl diesem die später zur Begründung der Ablehnung herangezogenen Fehler bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien bzw. hätten bekannt sein müssen, gedrängt, die Laborarbeit zu beenden und die Dissertation einzureichen und bei ihm so den Eindruck hervorgerufen, dass beides für eine Annahme ausreichend sei. Der Betreuer und Erstgutachter habe so gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht und gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, indem er ihm die Dissertation trotz Kenntnis der später monierten Mängel nicht zum Zwecke ihrer Korrektur zurückgegeben habe. Den vom Betreuer und Erstgutachter behaupteten mündlichen Hinweis auf die Fragwürdigkeit der erhobenen Daten und das Erfordernis einer zusätzlichen Analytik habe es nicht gegeben. Der Kläger habe daher die praktische Labortätigkeit auf Weisung des Betreuers am 5. Dezember 2010 beendet. Ob danach auf Anregung des Betreuers eine Untersuchung der aus seiner Sicht fragwürdigen Daten stattgefunden habe, sei ihm nicht bekannt, jedenfalls sei ihm ein etwaiges Ergebnis nicht mitgeteilt worden. Zum anderen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch daraus, dass die Dissertation keine Fehler aufweise, die ihre Rückgabe zum Zwecke der Überarbeitung ausschließen würden. Die von den Gutachtern monierten Fehler seien alle korrigierbar und rechtfertigten daher die Ablehnung der Arbeit nicht. Der Zweitgutachter kritisiere im Wesentlichen den Quellen- und Literaturnachweis, also Formfehler, die problemlos behoben werden könnten und zudem in anderen Dissertationen ebenso vorhanden, aber nicht moniert worden seien, so dass auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Selbst eine andere wissenschaftliche Schwerpunktsetzung oder eine vermeintlich ausgebliebene Diskussion der Resultate, die der Erstgutachter neben derartigen Formfehlern rüge, seien nachholbar. Eine Überarbeitung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Grundlagen der Dissertation fehlerhaft und nicht rekonstruierbar und daher neu zu gewinnen seien. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die der Dissertation zugrundeliegende Forschungstätigkeit im Labor insgesamt wiederholt werden müsse, eine Wiederholung aber tatsächlich unmöglich sei. Eine erneute Laborarbeit sei jedoch schon gar nicht erforderlich. Der Erstgutachter benenne nur eine von mehreren Dutzend Labormessungen, deren Daten unstreitig physikalischen Gesetzmäßigkeiten widerspreche. Entgegen der Behauptung des Erstgutachters sei daher keine "umfängliche neue Laborarbeit erforderlich", sondern nur eine einzige, sich nicht wiederholende Widersprüchlichkeit zu bereinigen, denn demgegenüber seien weit mehr als 95 % der von ihm ermittelten Daten hinreichend für eine theoretische Auswertung geeignet. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Februar 2012 zu verpflichten, seine Dissertation anzunehmen, hilfsweise, sie ihm zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage zurückzugeben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - hilfsweise für den Fall der Klageabweisung - beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der Betreuer und Erstgutachter als Vorsitzender der Promotionskommission in deren Sitzung vom 10. Februar 2012 den übrigen Kommissionsmitgliedern zur Begründung der Ablehnung der Dissertation Daten aus seiner Projektforschung, insbesondere die Dissertation betreffende Rohdaten präsentierte, die sich weder aus der Dissertation noch aus dem Erst- oder Zweitgutachten ergeben und daher den übrigen Kommissionsmitgliedern bis zur Sitzung am 10. Februar 2012 unbekannt waren, den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. L..., zu laden über die Beklagte, als Zeugen einzuvernehmen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da das in der Promotionsordnung geregelte Gegenvorstellungverfahren nicht durchgeführt worden sei. Dieses habe den Sinn, zunächst eine universitätsinterne Überprüfung und Korrektur zu ermöglichen, und werde daher durch das Klageverfahren nicht ersetzt. Die Klage sei außerdem auch unbegründet. Der Erstgutachter und Betreuer habe dem Kläger im November 2010 mündlich mitgeteilt, dass zwar genügend Daten zur Anfertigung einer Dissertation vorhanden seien, zugleich aber darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der Daten fragwürdig und durch zusätzliche Analytik zu verifizieren sei. Hierfür habe der Betreuer dem Kläger die Mitarbeit einer technischen Angestellten angeboten. Die entsprechenden Arbeiten seien von dieser am 6. Dezember 2010 durchgeführt worden und hätten dem Kläger seitdem für eine Auswertung zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe diese Daten jedoch unvollständig und falsch ausgewertet, sich aus den Daten ergebende zusätzliche notwendige Messung habe er nicht durchführen lassen. Im Übrigen habe es eines solchen Hinweises auch gar nicht bedurft, weil offensichtlich gewesen sei, dass bestimmte Daten fehlerhaft gewesen seien bzw. einer Verifizierung oder Korrektur nach zusätzlicher Analytik bedurft hätten. Dass der Kläger dies nicht erkannt habe, zeige nochmals deutlich, dass er nicht in der Lage sei, eigenständig wissenschaftlich zu arbeiten und daher die Ablehnung der Dissertation daher zu Recht erfolgt sei. Der Kläger habe daher auch keinen Anspruch auf eine „Vorkorrektur“, eben weil es sich bei einer Dissertation um eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit handeln müsse. Im Übrigen stehe die Rückgabe einer mangelhaften Dissertation zur Mängelbeseitigung und Wiedervorlage im pflichtgemäßen Ermessen der Promotionskommission. Eine Verpflichtung zu einer solchen Rückgabe bestehe daher nicht, insbesondere dann, wenn die Dissertation so starke Mängel aufweise, dass eine bloße Überarbeitung zur Mängelbehebung nicht ausreichend erscheine. So aber verhalte es sich mit der Dissertation des Klägers. Deren Ablehnung hätten neben den zwei Gutachtern die drei anderen Mitglieder der Promotionskommission – einstimmig – zugestimmt, nachdem sie sich eingehend mit der Dissertationsschrift auseinandergesetzt hätten. Jedem Kommissionsmitglied habe dafür seit der Einreichung der Dissertation ein Exemplar vorgelegen, in der Sitzung der Promotionskommission habe jedes Kommissionsmitglied außerdem Kopien der Gutachten vorliegen gehabt. Die Kamer hat mit Beschluss vom 22. April 2013 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.