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Gerichtsbescheid

3 K 264.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0909.3K264.12.0A
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Leitsätze
Die Vergleichbarkeit von Studienfächern unterschiedlicher Studiengänge ist generell dann zu bejahen, wenn - was auch angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen Diplom- und Bachelorstudiengängen denkbar erscheint - in beiden Studienfächern nach Inhalt und Umfang der Ausbildung und der anschließenden Prüfung vergleichbare Anforderungen an die Studierenden gestellt werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vergleichbarkeit von Studienfächern unterschiedlicher Studiengänge ist generell dann zu bejahen, wenn - was auch angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen Diplom- und Bachelorstudiengängen denkbar erscheint - in beiden Studienfächern nach Inhalt und Umfang der Ausbildung und der anschließenden Prüfung vergleichbare Anforderungen an die Studierenden gestellt werden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständigen Einzelrichter sowie gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klage ist, soweit die Klägerin sich gegen ihre mit Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2012 ausgesprochene Exmatrikulation wendet, als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO und, soweit sie unter Aufhebung des insoweit ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 27. Juni 2012 begehrt, für einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „Mathematische Grundlagen I“ des Bachelorstudienganges Umwelttechnik/Regenerative Energien zugelassen zu werden, als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die genannten Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „Grundlagen Mathematik I“ (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO) Nach § 2 der Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien vom 13. Juni 2007 (AMBl. Nr.52/07) i.V.m. § 7 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Beklagten vom 5. Juli 2004 (AMBl. Nr. 17/04) i.d.F. vom 8. März 2010 (AMBl. Nr. 06/10) können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden; nach § 7 Abs. 6 RPO ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen nicht mehr möglich. Dementsprechend sind Studierende gemäß § 15 S. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011(GVBl. S. 378) zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Die Klägerin hat die Anzahl der ihr nach § 7 RPO zustehenden Prüfungsversuche in dem Modul „Mathematische Grundlagen I“ des Bachelorstudienganges Umwelttechnik/Regenerative Energien ausgeschöpft und damit die Prüfung endgültig nicht bestanden. Insoweit sind nicht nur die von der Klägerin während ihres Bachelorstudiums erfolglos absolvierten Prüfungen in diesem Modul selbst, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in dem Bescheid der Beklagten vom 21. März 2011 auch die Prüfungsfehlversuche der Klägerin in dem – nach dem Bescheid mit dem genannten Modul inhaltlich vergleichbaren – Studienfach „Mathematik I“ des von ihr zuvor betriebenen Diplomstudiums zu berücksichtigen. Da dieser Bescheid der Beklagten bestandskräftig geworden ist, sind der Klägerin inhaltliche Einwendungen gegen die in ihm getroffene Regelung im vorliegenden Verfahren verwehrt. Im Übrigen erscheint die insoweit vorgetragene Begründung der Klägerin, nach der eine Berücksichtigung der Prüfungsfehlversuche aus dem Diplomstudiengang schon deshalb ausscheidet, weil Diplomstudiengänge mit Bachelorstudiengängen und damit auch die in den Studiengängen jeweils zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht vergleichbar seien, nicht überzeugend. Mit der - mit der Regelung in § 15 S. 3 Nr. 4 BerlHG korrespondierenden - Regelung in § 14 Abs. 3 Nr. 2 BerlHG soll nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a. Beschluss vom 14. November 2012, VG 3 L 562.12, juris) verhindert werden, dass ein in einem bestimmten Studienfach endgültig gescheiterter Prüfling sich für dieses Studienfach eine - ihm weder nach der einschlägigen Prüfungsordnung noch nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen zustehende - weitere Prüfungschance dadurch verschafft, dass er in einen Studiengang wechselt, in dem ebenfalls diese Prüfungsleistung zu erbringen ist; denn dies würde gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Die danach erforderliche Vergleichbarkeit von Studienfächern unterschiedlicher Studiengänge ist nicht nur dann zu bejahen, wenn die durch § 18 der Hochschulordnung (HO) der Beklagten vom 16. April 2012 (AMBl. Nr. 21/12 ) i.V.m. § 27 RPO i.V.m. § 23a Abs. 4 BerlHG näher konkretisierte Möglichkeit der Anrechnung von Studienleistungen nach § 23a Abs. 1 BerlHG besteht, sondern generell dann, wenn – was auch angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen Diplom- und Bachelorstudiengängen denkbar erscheint – in beiden Studienfächern nach Inhalt und Umfang der Ausbildung und der anschließenden Prüfung vergleichbare Anforderungen an die Studierenden gestellt werden (vgl. auch § 18 Abs. 4 HO und § 27 Abs. 1 S. 3 RPO). Den diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zur inhaltlichen Vergleichbarkeit des Bachelormoduls „Mathematische Grundlagen I“ mit dem Diplomstudienfach „Mathematik I“ ist die Klägerin jedoch nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr hat sie sich zur Begründung ausschließlich auf die allgemeinen Unterschiede zwischen Diplom- und Bachelorstudiengängen bezogen, die aber eine Vergleichbarkeit des Moduls mit dem Studienfach nach dem oben Gesagten nicht von vorneherein ausschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der der Klägerin herangezogenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. März 2011 (Az. 9 S 2080/10, juris). Denn nach der dort einschlägigen Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg ist die Immatrikulation dann zu versagen, wenn eine Prüfung „im gleichen Studiengang“ endgültig nicht bestanden wurde, so dass dementsprechend entscheidungserheblich war, ob der vom dortigen Kläger zuvor absolvierte Diplomstudiengang der „gleiche Studiengang“ war wie der im Anschluss vom Kläger gewählte Bachelorstudiengang (was der VGH mit Blick darauf verneinte, dass die neu geschaffenen Bachelorstudiengänge mit ihrer eigenständigen gestuften Studienstruktur nicht als Fortführung der bisherigen Diplomstudiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges „aliud“ gedacht und angelegt seien). Demgegenüber sind Studierende nach der hier einschlägigen Regelung in § 15 S. 3 Nr. 4 BerlHG dann zu exmatrikulieren, wenn sie eine „in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung“ endgültig nicht bestanden haben. Diese Voraussetzung ist jedoch nach dem Wortlaut sowie dem oben dargestellten Sinn und Zweck der Regelung nicht erst dann erfüllt, wenn ein Studierender eine in zwei miteinander vergleichbaren Studiengängen vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden hat, sondern schon dann, wenn ein Studierender (wie hier die Klägerin) in einem vorangegangenen Studium bereits eine (auch dort zu absolvierende) Prüfung nicht bestanden hat, die mit einer in dem von ihm danach aufgenommenen (nicht zwingend mit dem vorangegangenen Studium identischen) Studium vorgeschriebenen Prüfung inhaltlich vergleichbar ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin dies nicht ohnehin ausdrücklich geltend gemacht, steht ihr auch nicht deshalb ein weiterer Prüfungsversuch im Modul „Mathematische Grundlagen I“ zu, weil sie wirksam von der letzten Prüfung am 28. März 2012 zurückgetreten wäre. Denn zum einen bescheinigt ihr das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest ihrer behandelnden Ärztin nicht in ausreichend substantiierter Weise, am Tag der Prüfung prüfungsunfähig gewesen zu sein; vielmehr ist dort nur allgemein die Rede davon, dass die Klägerin unter Prüfungsangst leide. Zum anderen reichte die Klägerin das Attest erst mit Schreiben vom 20. April 2012 ein, so dass sie eine etwaige Prüfungsunfähigkeit auch nicht rechtzeitig genug gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte (vgl. zum allgemeinen Erfordernis der unverzüglichen Anzeige subjektiver Prüfungsmängel gegenüber der Prüfungsbehörde BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, 7 C 8.88, juris). Da es sich bei dem Modul „Mathematische Grundlagen I“ gemäß Anlage 3 zur Studienordnung der Beklagten für den Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien vom 13. Juni 2007 (AMBl. Nr. 52/07) um ein Pflichtmodul und damit bei der Modulprüfung um eine i.S.d. § 15 S. 3 Nr. 4 BerlHG „vorgeschriebene“ Prüfung handelt, war die Klägerin, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anhörung durch die Beklagte die Notwendigkeit ihrer Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachgewiesen hat, zu exmatrikulieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen und begehrt die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch. Die Klägerin war ab dem Sommersemester 2006 an der Beklagten immatrikuliert und studierte im Diplomstudiengang Elektrotechnik. Nachdem sie zwei erfolglose Prüfungsversuche im Studienfach „Mathematik I“ unternommen hatte, exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag hin zum Ende des Wintersemesters 2006/2007. Ab dem Sommersemester 2011 war die Klägerin wiederum an der Beklagten immatrikuliert und studierte im Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2011 die von der Klägerin im Diplomstudiengang Elektrotechnik erbrachten Prüfungsleistungen – ausdrücklich „einschließlich der Fehlversuche“ – anerkannt und sie aufgrund dessen in das zweite Fachsemester eingestuft; die Prüfungsfehlversuche der Klägerin im Diplomstudienfach „Mathematik I“ wurden als Fehlversuche in dem im Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien zu absolvierenden Modul „Mathematische Grundlagen I“ gewertet. Im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/2012 unternahm die Klägerin zwei weitere Prüfungsversuche in diesem Modul, die ebenfalls erfolglos blieben. Mit Schreiben vom 10. April 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie damit die Prüfung im Modul „Mathematische Grundlagen I“ endgültig nicht bestanden habe. Sofern sie nicht den Studiengang wechseln wolle, sei daher beabsichtigt, sie zu exmatrikulieren; die Klägerin erhielt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2012, ihr einen weiteren Prüfungsversuch in dem genannten Modul einzuräumen. Zur Begründung führte sie an, dass sie während der Prüfung im Wintersemester 2011/2012 sehr unter Druck gestanden habe, weil es ihr letzter Prüfungsversuch gewesen sei. Weil sie deshalb sehr aufgeregt gewesen sei, habe sie nicht bemerkt, dass nicht nur auf der Vorder-, sondern auch auf der Rückseite des Aufgabenblattes Prüfungsaufgaben gestanden hätten, die sie daher nicht bearbeitet habe. Dem Schreiben war ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin beigefügt, ausweislich dessen die Klägerin unter Prüfungsangst leide und deshalb bereits mehrfach behandelt worden sei. Mit Bescheid vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne, da eine nicht bestandene Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden dürfe, sie aber (einschließlich der Anrechnung der Fehlversuche im Diplomstudienfach „Mathematik I“) diese Prüfungsmöglichkeiten im Bachelormodul „Mathematische Grundlagen I“ bereits ausgeschöpft habe. Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin daher mit Wirkung zum 6. Juli 2012, weil sie die Prüfung im genannten Modul endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. Juli 2013 eingegangenen Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie die Prüfung im Modul „Mathematische Grundlagen I“ noch nicht dreimal und damit nicht endgültig nicht bestanden habe. Sie habe die Prüfung in diesem Modul vielmehr erst zweimal erfolglos absolviert, so dass ihr ein weiterer Prüfungsversuch zustehe. Die Prüfungsfehlversuche im Diplomstudienfach „Mathematik I“ dürften nicht zu ihren Lasten angerechnet werden, weil Prüfungsleistungen aus Diplomstudiengängen mit Prüfungsleistungen aus Bachelorstudiengängen grundsätzlich nicht vergleichbar seien. Aus der Tatsache, dass ein Studierender den Anforderungen eines Diplomstudienganges nicht gerecht geworden sei, könne daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die Anforderungen eines Bachelorstudienganges gelte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Juni 2012 und vom 2. Juli 2012 zu verpflichten, sie für einen weiteren Prüfungsversuch im Modul „Mathematische Grundlagen I“ des Bachelorstudienganges Umwelttechnik/Regenerative Energien zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die mit Bescheid vom 21. März 2011 ausgesprochene Anrechnung der Prüfungsfehlversuche der Klägerin in dem im Diplomstudiengang Elektrotechnik zu absolvierenden Studienfach „Mathematik I“ auf das im Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien zu absolvierende Modul „Mathematische Grundlagen I“ mittlerweile bestandskräftig sei, so dass der Klägerin dementsprechende Einwendungen im vorliegenden Verfahren verwehrt seien. Im Übrigen komme es insoweit nicht auf die Vergleichbarkeit des Diplomstudienganges Elektrotechnik mit dem Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien, sondern auf die Vergleichbarkeit des im Diplomstudiengang Elektrotechnik zu absolvierenden Studienfaches „Mathematik I“ und des im Bachelorstudiengang Umwelttechnik/Regenerative Energien zu absolvierenden Moduls „Mathematische Grundlagen I“ an. Diese sei gegeben, weil die jeweils zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt und Umfang gleichwertig seien. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit der Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.