Beschluss
3 K 469.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0829.3K469.13.0A
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Leitsätze
1. Die Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO zielt auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach einer Untätigkeitslage im Sinne des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde (definitiv) beendet wird. Setzt ein Kläger dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Behörde, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist.(Rn.3)
2. Das Gleiche muss gelten, wenn ein Kläger statt einer förmlichen Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit Zustimmung durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt.(Rn.4)
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO zielt auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach einer Untätigkeitslage im Sinne des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde (definitiv) beendet wird. Setzt ein Kläger dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Behörde, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist.(Rn.3) 2. Das Gleiche muss gelten, wenn ein Kläger statt einer förmlichen Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit Zustimmung durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt.(Rn.4) Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu entscheiden. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet hier keine Anwendung. Deswegen kam es auch nicht darauf an, ob der Beklagte das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzuführende verwaltungsinterne Kontrollverfahren schon hätte einleiten müssen, bevor der Kläger (nach seiner Darstellung: erneut) die Einzahlung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren nachgewiesen hatte. Die für den Kläger günstige Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO zielt auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach einer Untätigkeitslage im Sinne des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde (definitiv) beendet wird. Setzt der Kläger dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Der Kläger riskiert durch die Fortsetzung des Prozesses die Verfahrenskosten unabhängig von der ursprünglichen Untätigkeit der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt diese Auffassung für den Fall, dass ein Kläger nach rechtswidrig verzögerter Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts den Prozess fortsetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.1991 – 3 C 56.90 –, NVwZ 1991, 1180/1182). Das Gleiche muss gelten, wenn ein Kläger statt einer förmlichen Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit Zustimmung des Beklagten durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags oder Widerspruchs in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf die Beklagte dann nicht tragen. Die Beklagte trüge ohne sachlichen Grund das Risiko, zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden. Dem Kläger würde dagegen das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er das Verfahren fortsetzen will (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 06. November 2003 – 3 A 200/03 –, juris). Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er mit seinem - lediglich auf die Verpflichtung zum Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichteten - Klagebegehren keinen Erfolg hätte haben können. Hierauf hat ihn das Gericht bereits mit Schreiben vom 25. Juni und 6. August 2013, auf die insoweit Bezug genommen wird, hingewiesen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Erledigung ist am 29. August 2013 eingetreten.