Beschluss
3 L 530.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0822.3L530.13.0A
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Leitsätze
Die Kinderrechtskonvention ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen heranzuziehen; das in Art. 28 der Konvention garantierte Recht auf Bildung, das insbesondere einen verpflichtenden und unentgeltlichen Besuch einer Grundschule und das Angebot verschiedener Formen weiterführender Schulen gewährleisten soll, ist nicht ansatzweise dadurch beeinträchtigt, dass einem Schüler (aus Kapazitätsgründen) derzeit kein Platz an einer seinem Fremdsprachenwunsch entsprechenden und zugleich wohnsitznahen Schule angeboten werden kann.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Dier Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kinderrechtskonvention ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen heranzuziehen; das in Art. 28 der Konvention garantierte Recht auf Bildung, das insbesondere einen verpflichtenden und unentgeltlichen Besuch einer Grundschule und das Angebot verschiedener Formen weiterführender Schulen gewährleisten soll, ist nicht ansatzweise dadurch beeinträchtigt, dass einem Schüler (aus Kapazitätsgründen) derzeit kein Platz an einer seinem Fremdsprachenwunsch entsprechenden und zugleich wohnsitznahen Schule angeboten werden kann.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. Dier Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der 7-jährige Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihn vorläufig in eine 1. Klasse der S... in Berlin-Mitte aufzunehmen. Soweit mit dem am 7. August 2013 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehrt worden ist, den Antragsteller (bereits) zum Schuljahr 2012/2013 in diese Schule aufzunehmen, fehlte ihm von vornherein das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da das Schuljahr 2012/2013 zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (§ 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26] - SchulG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 [GVBl. S. 199]) und dem geltend gemachten Anspruch daher schon tatsächlich nicht hätte entsprochen werden können. Ausgehend davon, dass der Antragsteller, der mittlerweile die S...in Berlin-Wittenau besucht, weiterhin, d. h. auch für das am 1. August 2013 begonnene Schuljahr 2013/2014, den Besuch der G...anstrebt, hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weit vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einer gegen eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zu erhebenden Klage Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang eines solchen Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Daran fehlt es. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule nach § 55 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG. Danach haben die Erziehungsberechtigten ihr schulpflichtiges Kind an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet das Bezirksamt als zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter. Gemäß § 54 Abs. 2 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Der Antragsgegner hat unwidersprochen dargelegt, dass eine aktuelle Nachfrage bei der G...ergeben habe, dass die Aufnahmekapazität in der 1. Klassenstufe mit 26 Schülerinnen und Schülern erschöpft sei. Da nach § 4 Abs. 8 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO) und § 3 Abs. 10 Satz 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2013 (GVBl. S. 21) jede Lerngruppe in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus bis zu 26 Schülerinnen und Schülern besteht, kann die Vergabe eines weiteren Schulplatzes nicht, insbesondere nicht mit dem - im Übrigen nicht belegten - Argument beansprucht werden, dass wegen des Andrangs „üblicherweise“ bis zu 28 Schülerinnen und Schülern aufgenommen worden seien. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Antragsgegner ihm einen dieser 26 Schulplätze hätte zur Verfügung stellen müssen; denn es ist davon auszugehen, dass diese Schulplätze an zum Schuljahr 2013/2014 schulpflichtig gewordene Schulanfänger vergeben wurden, für die der Anmeldezeitraum vom 22. Oktober bis 2. November 2012 lief (vgl. „Anmeldung Schulanfänger 2013“, ). Zwar wurde der Antragsteller, der bereits zum Schuljahr 2012/2013 schulpflichtig geworden war, schon im Oktober 2011 mit Erstwunsch für die G...angemeldet. Diesen, die Einschulung zum Schuljahr 2012/2013 betreffenden Aufnahmeantrag lehnte der Antragsgegner jedoch mit Bescheid vom 10. Februar 2012 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2012 wegen Nichtbestehens des zur Feststellung der erforderlichen Französischkenntnisse durchgeführten Sprachtests bestandskräftig ab und versagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Februar 2013 auch das Wiederaufgreifen dieses Verfahrens. Bei Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hätte der Antragsteller einen der zum Schuljahr 2013/2014 für Schulanfänger zur Verfügung stehenden 26 Schulplätze nur bei nicht ausgeschöpfter Kapazität erhalten können. Hingegen hatte er keinen Anspruch darauf, bei der Vergabe dieser Plätze berücksichtigt zu werden, da er kein Schulanfänger mehr war und die Berechtigung zum erneuten Besuch einer ersten Klasse erst aufgrund eines von seiner Mutter unter dem 28. Mai 2013 gestellten und durch die Klassenkonferenz der von ihm besuchten M... genehmigten Antrags auf Wiederholung der 1. Klassenstufe (§ 23 Abs. 4 GsVO) erlangte. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, gleichwohl als „Härtefall“ aufgenommen zu werden. Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 6 SchulG scheidet schon deshalb aus, weil sich diese Regelung darauf beschränkt, dass bei der Aufnahme in die Sekundarstufe I bis zu 10 Prozent der zu vergebenden Schulplätze für besondere Härtefälle zur Verfügung stehen. Weder ergibt sich daraus, dass auch für die Aufnahme in die Grundschule eine entsprechende Quote hätte vorgesehen werden müssen, noch dass die Annahme eines Härtefalles zu einem Aufnahmeanspruch außerhalb der gesetzlich auf 26 Schulplätze begrenzten Aufnahmekapazität führen würde. Abgesehen davon ist ein Härtefall auch nicht damit glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller, der sich mit Einverständnis seiner Mutter von Anfang Juni bis Anfang August 2012 bei seinem in Frankreich lebenden leiblichen Vater aufgehalten hatte, den der Vater verabredungswidrig in Frankreich einschulen ließ und den die Mutter erst mit gerichtlicher Hilfe wieder zu sich nach Berlin zurückholen konnte, eine erneute „Entführung“ durch seinen Vater befürchtet, der er nur durch den Besuch der seinem Wohnsitz deutlich näher als die M...liegenden...entgehen könne, zumal ihm der Antragsgegner angeboten hat, die (laut BVG-Fahrplanauskunft in 11 Minuten Fußweg erreichbare) G...Grundschule besuchen zu können. Die M...entspricht dem...bei der Schulanmeldung vom 25. Oktober 2010 von der (seinerzeit am Mehringplatz in Berlin-Kreuzberg wohnenden) Mutter des Antragstellers geäußerten Drittwunsch. Dass der Besuch der G...Grundschule unzumutbar wäre, wird nicht dadurch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Französisch als seine Muttersprache bezeichnet und auf seinen mehrmonatigen Besuch einer französischen Schule im Jahre 2012 sowie den Besuch der M...verweist, an der er seit April 2013 Unterricht sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache erhält; denn schon bei der Schulanmeldung bezeichnete seine (aus der Türkei stammende) Mutter Deutsch als seine zweite Sprache, bei der schulärztlichen Untersuchung im Februar 2012 wurde festgestellt, dass die Verständigung in deutscher Sprache trotz einiger Defizite „gut möglich“ sei, und der Fachdienst Erziehungs- und Familienberatung des Jugendamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin bestätigte nach einem - offenbar eingehenden - Beratungsgespräch mit der Mutter des Antragstellers in einer Stellungnahme vom 5. Januar 2013, dass der Antragsteller französischsprachig sozialisiert sei, aber „auch die Muttersprache (Kurdisch) sowie Deutsch und Türkisch“ spreche. Seinen Anspruch, auf die G...zu wechseln, kann der Antragsteller schließlich auch nicht aus den Verpflichtungen herleiten, die die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifizierung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) eigegangen ist. Diese Konvention ist für die Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt II 1992, 990). Durch die Transformation in das deutsche Recht steht die völkerrechtliche Vereinbarung innerhalb der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich im Range eines Bundesgesetzes. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte mit Beschluss der Bundesregierung vom 3. Mai 2010 zurückgenommen hat, ist die Kinderrechtskonvention als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2012 - OVG 2 B 6.11 -). Das in Art. 28 der Konvention garantierte Recht auf Bildung, das insbesondere den verpflichtenden und unentgeltlichen Besuch einer Grundschule und das Angebot verschiedener Formen weiterführender Schule gewährleisten soll, ist nicht ansatzweise dadurch beeinträchtigt, dass dem Antragsteller (aus Kapazitätsgründen) derzeit kein Platz an einer seinem Fremdsprachenwunsch entsprechenden und zugleich wohnsitznahen Schule angeboten werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da der Rechtsschutzantrag aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).