OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 509.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0809.3L509.13.0A
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist § 56 Abs. 5 SchulG BE, wonach die – nach früherer Rechtslage während des ersten Schulhalbjahres nach dem Wechsel an ein Gymnasium laufende und auch ausdrücklich so bezeichnete – „Probezeit“ nunmehr in der Weise geregelt ist, dass Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wechseln.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist § 56 Abs. 5 SchulG BE, wonach die – nach früherer Rechtslage während des ersten Schulhalbjahres nach dem Wechsel an ein Gymnasium laufende und auch ausdrücklich so bezeichnete – „Probezeit“ nunmehr in der Weise geregelt ist, dass Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wechseln.(Rn.5) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Schuljahr 2013/2014 vorläufig den Besuch einer 8. Klasse der H...Schule ... (Gymnasium), hilfsweise der W...Schule (Gymnasium), zu gestatten, hat keinen Erfolg. Da es im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren gegen die seiner Pflegemutter mit Bescheid vom 12. Juni 2013 bekanntgegebene Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 7b der H...Schule, der Antragsteller habe wegen nicht ausreichender Leistungen in drei Fächern die Probezeit am Gymnasium nicht bestanden, Erfolg hätte und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens unzumutbare irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Probezeit für bestanden hätte erklärt werden müssen und er damit an der H...Schule ...seine Schullaufbahn hätte fortsetzen dürfen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit ist § 56 Abs. 5 des Schulgesetzes (SchulG), wonach die – nach früherer Rechtslage während des ersten Schulhalbjahres nach dem Wechsel an ein Gymnasium laufende und auch ausdrücklich so bezeichnete – „Probezeit“ nunmehr in der Weise geregelt ist, dass Schüler, die im Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt werden, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule wechseln. Voraussetzung für die Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe am Gymnasium ist gemäß § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (SeK I-VO), dass der betreffende Schüler in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Versetzt wird auch, wer für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann. Danach können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden, wobei allerdings eines der Ausgleichsfächer ein Kernfach (Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache) sein muss, wenn eine der beiden mangelhaften Leistungen auf ein Kernfach entfällt. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen (§ 31 Abs. 3 Satz 3 Sek I-VO). Der Antragsteller erhielt in dem ihm unter dem 18. Juni 2013 erteilten Zeugnis in den Kernfächern Französisch (2. Fremdsprache), Mathematik und Bildende Kunst jeweils die Note „mangelhaft“ und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen, um am Gymnasium versetzt zu werden. Mit den gegen die Notengebung erhobenen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer). Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so wären die in diesem Fach erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht dürfte die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren – wie oben dargelegt – weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Benotung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Antragsteller so viel besseren Bewertung führen würde, dass sich daraus ein Versetzungsanspruch ergäbe (ständige Rechtsprechung der Kammer). Insbesondere kann ein Anspruch auf eine bessere Bewertung nicht darauf gestützt werden, dass die eigene Einschätzung der Lern- und Leistungskompetenz bzw. der subjektive Eindruck, der sich bei einer täglichen häuslichen Besprechung der einzelnen Schulstunden ergeben haben mag, an die Stelle der von den Fachlehrern getroffenen und im einzelnen erläuterten Beurteilungen gesetzt wird, die diese zu den unmittelbar im Unterricht - auch im Vergleich mit den übrigen Schülern - wahrgenommenen Leistungen abgegeben haben. Die Voraussetzungen dafür, dass von einem Versetzungsanspruch ausgegangen werden könnte, liegen hier allerdings nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 5 Sek I-VO werden die Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrundegelegt (Jahresnote). Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO gehen bei den Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden (dazu gehörten gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Anlage 4 Sek I-VO, die hier in Rede stehenden Fächer Französisch und Mathematik) sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein, wobei gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Sek I-VO zu den schriftlichen Leistungen insbesondere die Klassenarbeiten aber auch schriftliche Kurzkontrollen gehören, während mündliche Leistungen und sonstige Leistungen wie Hausaufgaben, Hefterführung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Sek I-VO) die nicht-schriftlichen Leistungen darstellen. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm hätten bessere Noten erteilt werden müssen, weil seine insgesamt besseren mündlichen Leistungen nur zur Hälfte in die Zeugnisnoten eingeflossen seien, statt dessen aber zu 60 % in die Gesamtnotenbildung hätten einbezogen werden müssen, beruft er sich zu Unrecht auf einen den Elternvertretern am 21. November 2012 erteilten mündlichen Hinweis des Vorsitzenden der Fachkonferenz PW/Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde, wo es auch nach dem Vortrag des Antragstellers in erster Linie um die Leistungsgewichtung für die in dieser Fachkonferenz behandelten Fächer ging. Dem hat der Antragsgegner glaubhaft entgegen gehalten, dass die von den Fachlehrern für die hier streitigen Noten vorgenommene Gewichtung der Einzelnoten gemäß den jeweiligen Fachkonferenzbeschlüssen erfolgte. So wurde im Fach Französisch entsprechend der Vorstellung des Antragstellers verfahren, indem der Stellungnahme der Fachlehrerin vom 5. August 2013 zufolge die schriftlichen Leistung mit 40 % und die mündlichen Leistungen mit 60 % gewichtet wurden, während die Gewichtung der Einzelnoten im Fach Mathematik im Wesentlichen entsprechend der Vorgabe in § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek I-VO und einem Fachkonferenzbeschluss, nach dem die schriftlichen Leistungen überwiegen sollen, vorgenommen wurde. 2. Der Einwand des Antragstellers, seine Rechtschreib-Schwäche sei in den Klassenarbeiten nicht hinreichend berücksichtigt worden, bleibt ohne Erfolg. Entsprechend einer nach der schulpsychologischen Untersuchung des Antragstellers abgegebenen Empfehlung des Schulpsychologischen Beratungszentrums der Außenstelle Charlottenburg-Wilmersdorf der Schulaufsichtsbehörde vom 5. November 2012 genehmigte die Klassenkonferenz in allen Fächern unterstützende Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO in der Weise, dass ihm auf Wunsch schriftliche Aufgabenstellungen vorgelesen werden und dass ihm bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen eine 10 %ige Verlängerung der Bearbeitungszeit eingeräumt wird, dass außer in den Fremdsprachenfächern die Rechtschreibleistung nur zu 50 % gewichtet wird und dass ihm im Deutschunterricht die Benutzung eines einsprachigen deutschen Wörterbuchs gestattet wird. Soweit der Antragsgegner in dem die Notengebung für das erste Schulhalbjahr betreffenden Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2013 ausgeführt hat, die Schule habe es dem Antragsteller jeweils freigestellt, von diesen Ausgleichmaßnahmen Gebrauch zu machen, kann ihm nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass die Lehrkräfte „im Rahmen ihrer Ordnungshoheit“ verpflichtet gewesen seien, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen. Hier folgte die Schule der Bitte der Pflegemutter des Antragstellers. Diese hatte mit Schreiben vom 6. Januar 2013 ausdrücklich darum gebeten, ihn über die Inanspruchnahme der ihm genehmigten Ausgleichsmaßnahmen jeweils „situationsbedingt“ selbst entscheiden zu lassen, weil er befürchte, ansonsten von den Mitschülern nicht anerkannt zu werden, so dass hier kein Bewertungsfehler zu erkennen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den jetzt nachgetragenen Hinweis, dem Antragsteller sei es wegen seines Alters nicht zuzumuten gewesen, Ausgleichsmaßnahmen jeweils einzufordern; denn in dem Schreiben vom 6. Januar 2013 hatte die Pflegemutter des Antragstellers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihm verdeutlicht habe, dass die Maßnahmen „von seinem aktiven Gebrauch abhängen“ und „dass er über die Hilfen frei entscheiden kann“. Soweit der Antragsteller unzureichende Schreibzeitverlängerung beanstandet, kann dies einen Anspruch auf die begehrte bessere Bewertung seiner Arbeiten schon deshalb nicht begründen, weil Gegenstand der Bewertung nur die wirklich erbrachten Leistungen sein können und nicht etwa diejenigen Leistungen, die der Schüler angeblich erbracht hätte, wenn er für die Prüfung mehr Zeit zur Verfügung gehabt hätte (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl., Rdnr. 430; BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 6 B 20.91 - juris). Als Kompensation für Verfahrensmängel bei der Erbringung von Prüfungsleistungen käme hier allenfalls ein Anspruch auf erneute Prüfung in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. August 1992 - 9 S 187/92 - juris). Von daher hätte der Antragsteller jeweils unverzüglich geltend machen müssen, dass ihm für eine schriftliche Leistungskontrolle eine längere Bearbeitungszeit zu gewähren gewesen wäre, damit dies ggf. zeitnah hätte nachgeholt werden können. Der Anspruch eines Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Verfahrensmangels und dessen Folgen erlischt, wenn er den Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt (vgl. hierzu Niehues, a.a.O., Rdnr. 513 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1993 – 6 B 45/92, juris). Dass der Antragsteller die Nichtbeachtung der ihm grundsätzlich zugestandenen Schreibzeitverlängerung gegenüber dem jeweiligen Lehrer oder der Schule gerügt hat, ist nicht vorgetragen worden. Soweit geltend gemacht wird, es sei versäumt worden, dem Antragsteller auch schon vor dem dazu ergangenen Beschluss der Klassenkonferenz vom 19. Dezember 2012 einen ausreichenden Nachteilsausgleich zu gewähren, fehlt ein substantiierter Vortrag dazu, bei welchen schulischen Leistungen, die der Antragsteller nach dem Eintreffen der Empfehlung des Schulpsychologischen Beratungszentrums in der Schule am 8. November 2012 erbrachte, ihm in welcher Form Nachteilsausgleich hätte eingeräumt werden müssen und dass er diesen trotz der im Schreiben vom 6. Januar 2013 vorgetragenen (bei noch im November beschlossenem Nachteilsausgleich wohl nicht anders ausgefallenen) Bitte um „situationsbedingte“ Handhabung auch tatsächlich in Anspruch genommen hätte. Die Kammer sieht keinen Grund, die Versicherung des Schulleiters in Frage zu stellen, dass den Fachlehrern die Problemlage auch vor dem Konferenzbeschluss bekannt gewesen sei und sie sich bemüht hätten, im Vorgriff auf den zu erwartenden Beschluss flexibel zu reagieren. Entgegen der Behauptung des Antragstellers stellt das Schreiben des Schulleiters vom 26. April 2013 keinen Widerspruch hierzu dar; denn darin hatte dieser lediglich erläutert, zunächst auch von einer Leseschwäche des Antragstellers ausgegangen zu sein, weil das Schulpsychologische Beratungszentrum eine entsprechende Diagnose gestellt hatte. Unerheblich für die Notengebung und die Versetzungsentscheidung ist schließlich, dass die Gewährung von Nachteilsausgleich nicht auch im Zeugnis erwähnt wurde. 3. Auf die allgemeine Regelung über die Versetzung in § 59 Abs. 2 SchulG kann der Antragsteller den geltend gemachten Versetzungswunsch nicht stützen; denn diese Regelung ist gemäß § 59 Abs. 7 SchulG durch § 31 Abs. 2 Sek I-VO wie oben dargelegt konkretisiert worden und die danach erforderlichen Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Auch ist nicht ersichtlich, womit der Antragsteller einen Leistungs- und Kompetenzstand nachgewiesen haben sollte, der entgegen dem Leistungsbild, das sich aus den ihm erteilten Benotungen ergibt, seine erfolgreiche Mitarbeit in einer achten Klasse gewährleisten würde. 4. Die Behauptung des Antragstellers, Beurteilungsfehler ergäben sich daraus, dass das (bei ihm als nur teilweise bzw. nur gering ausgeprägt bezeichnete) Arbeits- und Sozialverhalten in der Anlage des Zeugnisses vom 18. Juni 2013 nicht ohne einen Schulkonferenzbeschluss nach § 58 Abs. 7 SchulG hätte beurteilt werden dürfen, führt nicht weiter, da die in § 31 Abs. 2 Sek I-VO genannten Notenanforderungen, nicht aber bestimmte Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens Voraussetzung für die Versetzung sind. Auch mit der Behauptung, die in den (im September 2012, Januar 2013 und März 2013 ergangenen) Mitteilungen über die Gefährdung der Versetzung bzw. des Bestehens des Probejahres enthaltenen Hinweise auf beim Antragsteller aufgefallene Leistungsdefizite und Defizite in seinem Arbeitsverhalten seien in seine Zeugnisnoten eingeflossen, wird ein Bewertungsfehler nicht aufgezeigt. Diese Hinweise ergingen jeweils zur Begründung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 8 Sek I-VO vorgeschlagenen Fördermaßnahmen zur Vermeidung der drohenden Nichtversetzung. Wenn die Leistungen des Antragstellers dann jeweils doch zu Benotungen führten, die seine Versetzung ausschlossen, ist dies allenfalls Beleg dafür, dass diese allgemeine Beschreibung seiner unzureichenden Leistungsbereitschaft und seines Arbeitsverhaltens sich in konkreten, durch Noten bewerteten Fehlleistungen, wie fehlende Hausaufgaben und fehlende Mitarbeit, niedergeschlagen haben. 5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung auch nicht daraus, dass die Schule ihre Pflicht verletzt hätte, ausreichende Fördermaßnahmen gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 31 Abs. 8 Sek I-VO festzulegen, nachdem sich für den Antragsteller eine Gefährdung seiner Versetzung abzeichnete (die Hausaufgabengruppe sei nicht fortgeführt worden und die Nachhilfe in Französisch sei nach einigen Wochen ausgefallen). Abgesehen davon, dass im September 2012, Januar und März 2013 für die Fächer, in denen mangelhafte Benotungen drohten, Förderpläne erstellt und darin individuelle Fördermaßnahmen aufgezeigt wurden, würde ein dahingehendes Unterlassen weder einen Anspruch auf Erteilung einer besseren Note noch auf Versetzung begründen können (vgl. schon OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 - OVG 8 S 130.04 - zum Bildungsplan). Die genannten Vorschriften sehen ein besonderes Verfahren vor, falls im Laufe des Schuljahres eine Nichtversetzung droht. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Nichtversetzungen auf das unabänderliche Maß zu beschränken und Misserfolgserlebnissen für die Schülerinnen und Schüler zu vermeiden. Alle an den Leistungsrückständen und der drohenden Nichtversetzung Beteiligte, d.h. Lehrkräfte, Schüler und deren Erziehungsberechtigte, sollen entsprechend ihrer Verantwortung dazu beitragen, dass die Leistungsrückstände zum Schuljahresende aufgeholt werden. Die Einbeziehung der Schüler und deren Erziehungsberechtigten soll die Akzeptanz und pädagogische Wirksamkeit der Fördermaßnahmen erhöhen. Sind die Erziehungsberechtigten der Auffassung, dass die individuellen Fördermaßnahmen mängelbehaftet oder unzureichend sind, so haben sie die Obliegenheit, diese Mängel unverzüglich gegenüber der Schule anzuzeigen, da nur bei einer zeitnahen Klärung und Behebung etwaiger Mängel das Versetzungsziel erreicht werden kann (OVG Berlin, Beschluss vom 16. November 2004 a.a.O.). Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er oder seine Erziehungsberechtigte hinsichtlich der festgelegten Fördermaßnahmen zeitnah substantiierte Einwände erhob oder konkret Abhilfe begehrte. 6. Durchgreifende Einwände gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung ergeben sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht daraus, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten unzureichend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2013 hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass (jedenfalls nicht ohne weiteres) Einsicht in die Protokolle der (auch die anderen Schüler betreffenden) Klassenkonferenzen und in die persönlichen Aufzeichnungen der Lehrkräfte nicht beansprucht werden kann. Der Antragsteller hat zudem nicht dargelegt, welche Einwendungen ihm ohne Akteneinsicht nicht möglich gewesen seien. Soweit es um die Einsicht in den Schülerbogen geht, enthält er im Wesentlichen Unterlagen, die der Antragstellerin bzw. seiner Pflegemutter bekannt sind (Zeugnisse, Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens, Mitteilungen über Versetzungsgefährdung und Festlegung von Fördermaßnahmen). 7. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller die Notengebung in den mit „mangelhaft“ bewerteten Unterrichtsfächern. a) Die Fachlehrerin für das Fach Französisch hat ihre Notengebung sehr eingehend und nachvollziehbar damit begründet, dass bei den insgesamt mit 40 % in die Gesamtnote einfließenden schriftlichen Leistungen zu 80 % vier jeweils mit der Note 5 bewertete Klassenarbeiten berücksichtigt wurden, ferner neun schriftliche Kurzkontrollen, von denen nur eine mit der Note 3, eine mit der Note 5 + und die übrigen mit den Noten 5 oder 6 zu bewerten waren, sowie vier sonstige, mit den Einzelnoten 1-, 5+, 2+ und 4 bewertete schriftliche Leistungen und dass die über das gesamte Schuljahr hinweg für einzelne Bewertungszeiträume erfassten mündlichen Leistungen „mangelhaft“ (teils mit negativer Tendenz, in zwei Fällen mit positiver Tendenz) waren. Der Antragsteller sei kaum bereit gewesen, sich regelmäßig und unaufgefordert zu beteiligen, seine Äußerungen seien häufig unbrauchbar gewesen, er habe oft abwesend gewirkt und stets Hilfestellung bei gefordertem selbständigen Arbeiten benötigt; er habe Vieles nicht verstanden, gelernte französische Texte nicht verständlich wiedergeben können, Hausaufgaben oft nicht rechtzeitig und nicht gewissenhaft bearbeitet. Einen Bewertungsfehler zeigt der Antragsteller nicht mit dem Hinweis darauf auf, dass eine der in die Bewertung eingegangenen Hausarbeiten ihm zu Unrecht als „Strafarbeit“ aufgegeben worden sei. Ob eine Verweigerung dieser Arbeit als ungenügende Leistung hätte gewertet werden dürfen, ist hier nicht zu entscheiden, da der Antragsteller die Arbeit erstellte und damit einer Bewertung zugänglich machte. Soweit er gegen die Bewertung der dritten und vierten Klassenarbeit sowie gegen die Bewertung des Ende April 2013 geschriebenen Tests einwendet, dass seine „persönliche Schreibweise“ nicht berücksichtigt und ihm daher einige Rechtschreibfehler zu Unrecht vorgehalten worden seien, hätte er zumindest im Einzelnen aufzeigen und näher erläutern müssen, auf welche der Beanstandungen dies zutreffe. Aus den oben dargelegten Gründen kann er hier auch nicht mit Erfolg die ihm nicht bewilligte verlängerte Bearbeitungszeit rügen. Dies trifft auch auf seine Rüge gegen die Bewertung eines Vokabeltests zu. Unerheblich ist, ob die Notengebung dem Antragsteller und seiner Pflegemutter deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weil der seit Ende Januar 2013 in Anspruch genommene Nachhilfeunterricht eine Leistungsverbesserung erbracht habe; denn insoweit handelt es sich lediglich um eine eigene subjektive Einschätzung, die sich offenbar in den in der Schule zu erbringenden Leistungen nicht niederschlug. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Notengebung im Fach Mathematik. Die dem Antragsteller grundsätzlich zugestandene längere Bearbeitungszeit hätte er unverzüglich einfordern müssen (s. o.); der ihm nunmehr bekannt gegebenen Notengebung kann er diesen Einwand nicht mehr entgegen halten. Die Gesamtnotenbildung hat die Fachlehrerin detailliert und plausibel damit erläutert, dass vier in der Zeit von November 2012 bis Mai 2013 geschriebene, mit den Noten 5, 5+, 5- und 4- bewertete Klassenarbeiten und vier mit den Noten 5-, 5+, 4 und 5+ bewertete schriftliche Tests mit einer zu 5+ zusammengefassten Teilnote für die schriftlichen Leistungen und in der Zeit von September 2012 bis Mai 2013 monatlich erfasste, durchschnittlich mit 4 - zu bewertende mündliche Leistungen, durchschnittlich mit 5 - zu bewertende Hausarbeitsleistungen und mit 5+ bewertete sonstige Leistungen in die Bewertung einbezogen worden seien. Damit ist die Zeugnisnote „mangelhaft“ nachvollziehbar erklärt. Soweit ein Test (2. November 2012) vor der Entscheidung der Klassenkonferenz über den dem Antragsteller zuzubilligenden Nachteilsausgleich geschrieben wurde, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine Nachbeurteilung. Allenfalls hätte der Antragsteller - zeitnah - eine Wiederholung des Tests mit verlängerter Bearbeitungszeit verlangen können und müssen, was er aber ersichtlich nicht tat. Inwieweit in diesem Test und in der ersten Klassenarbeit Rechtschreibfehler nicht nur angemerkt, sondern auch in die Bewertung einbezogen wurden, obwohl sie nach dem ihm gewährten Nachteilsausgleich nur zu 50 % hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte im Einzelnen aufgezeigt werden müssen. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme glaubhaft dargelegt, dass sie Rechtschreibfehler zwar unterstrichen, nicht jedoch mit einem Punktabzug berücksichtigt habe. Zudem spricht nichts dafür, dass diese jeweils mit „mangelhaft“ bewerteten Arbeiten ansonsten um eine Note besser zu bewerten gewesen wären und dass dies auch in der Gesamtnotenbildung zu einer Note von mindestens „ausreichend“ geführt hätte. c) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die - vom zuständigen Fachlehrer im anhand zahlreicher Einzelnoten detailliert erläuterten - Bewertung der Leistungen im Fach Bildende Kunst mit insgesamt „mangelhaft“, die sich zunächst im Wesentlichen darin erschöpften, dass der Kunstlehrer teilweise unklare Anweisungen für die hier zu fertigenden Comic-Zeichnungen gegeben habe, zeigen nicht auf, dass seine Leistungen statt dessen mit mindestens „ausreichend“ hätten bewertet werden müssen. Zum einen wäre es Sache des Antragstellers gewesen, bei ihm nicht verständlichen bzw. ihm unklar erscheinenden Arbeitsanweisungen unverzüglich nachzufragen und auf Klärung zu drängen. Dass er dies in gebotenem Maße tat, hat er nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen kann die mit Schriftsatz vom 6. August 2013 nochmals ausführlich dargestellte eigene Einschätzung seiner Arbeitsergebnisse als durchschnittlich gut gelungene Leistung die dem Lehrer vorbehaltene Bewertung nicht widerlegen. Deswegen braucht auch auf die weiteren, mit Schriftsatz vom 6. August 2013 detailliert vorgetragenen Einwendungen nicht eingegangen werden. 8. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Nachprüfung mit dem Ziel einer Nachversetzung (§ 24 Sek I-VO); denn selbst bei einer erfolgreichen Nachprüfung in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Kernfächer blieben zwei mangelhafte Benotungen, davon eine in einem Kernfach, für die aber der erforderliche Ausgleich nicht zur Verfügung steht; denn dazu benötigte der Antragsteller ein mit mindestens „befriedigend“ bewertetes Kernfach. Es kommt nicht darauf an, ob er eine entsprechende Note im Wege der Nachprüfung erreichen könnte; denn Voraussetzung für die Nachprüfung ist, dass (schon) mit der Verbesserung um eine Notenstufe die Versetzung erreicht werden kann (§ 24 Satz 4 Sek I-VO). 9. Ob der Antragsteller statt der mit seinem Rechtsschutzantrag begehrten Teilnahme am Unterricht einer achten Klasse verlangen kann, die siebte Klasse zu wiederholen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da dies einen anderen Streitgegenstand betrifft, der auch nicht zum Gegenstand eines Hilfsantrags gemacht worden ist. Die dazu erforderliche Entscheidung nach § 59 Abs. 3 Satz 5 SchulG, mit der die Schulaufsichtsbehörde grundsätzlich auch von dem Verbot der Wiederholung der siebten Jahrgangsstufe in § 59 Abs. 3 Satz 2 SchulG suspendieren kann, hat der Antragsteller erst mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 1. August 2013 bei der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin beantragt, so dass ihm insoweit noch das (erst bei einer ablehnenden Entscheidung gegebene) Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Frage nach der Wiederholbarkeit der siebten Klasse bereits im November 2012 mit der stellvertretenden Schulleiterin und im Juni 2013 mit der Schulaufsichtsbeamtin mündlich erörtert worden sei, zumal letzteres Gespräch ohne abschließende Stellungnahme geblieben sei. Der Wunsch nach „einer möglichst schnellen gerichtlichen Entscheidung im Gesamtzusammenhang“ ändert daran nichts. 10. Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass das Gericht den Antragsgegner verpflichtet, ihm entsprechend seinem Hilfsantrag die Fortsetzung seiner Schullaufbahn an einer anderen, als der von ihm bisher besuchten Schule zu gestatten. Dies ergibt sich schon daraus, dass es an einem vorgängigen Streitverhältnis um die Aufnahme an dieser anderen Schule (d.h. einem abgelehnten Aufnahmeantrag nach §§ 54, 56 SchulG) fehlt. Dass diese Schule bei der Anmeldung zur Sekundarstufe I im Februar 2012 als Drittwunsch (über den nicht entschieden wurde) benannt wurde, reicht nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.