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Beschluss

3 L 196.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0628.3L196.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Kapazitätsermittlung werden als Dienstleistungsexport Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.30) 2. Die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen stellen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit dar.(Rn.41) 3. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität  vom Gericht zu beachten.(Rn.51) 4. Ist anzunehmen, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge, so ist die Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen.(Rn.52)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kapazitätsermittlung werden als Dienstleistungsexport Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.30) 2. Die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen stellen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit dar.(Rn.41) 3. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität vom Gericht zu beachten.(Rn.51) 4. Ist anzunehmen, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge, so ist die Basiszahl um eine Schwundquote zu erhöhen.(Rn.52) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftskommunikation (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2013 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung der Antragsgegnerin für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Sommersemester 2013 vom 5. November 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 39/12 vom 6. Dezember 2012) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation festgesetzte (80) und tatsächlich vergebene (87) Zahl von Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 20. Änderungsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften auf den Berechnungsstichtag 9. Mai 2012 für den das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand: 1. Hierbei ist der Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation zusammen mit dem (konsekutiven) im Sommersemester 2005 eingerichteten Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation als eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu behandeln. 2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche elf der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Dass zwei dieser Stellen unbesetzt sind und die Antragsgegnerin Prof....für das Wintersemester 2012/2013 ein Forschungssemester genehmigt hat, ist für die Kapazitätsberechnung ohne Bedeutung, wegen des abstrakten Stellenprinzips führt dies insbesondere nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf dessen Stelle entfallenden Lehrdeputats. Das Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen beträgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Damit ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (11 x 18 =) 198 LVS. 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind nur zum Teil anzuerkennen. a) Für das Wintersemester 2012/2013 wurden ausweislich der Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 folgende Verminderungen für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen bewilligt, die rechtlich nicht zu beanstanden sind: - Prof. H... - Beauftragte für das Praxissemester - 2 LVS, - Prof. M... - Studiengangsprecherin – 3,5 LVS, - Prof. O... - Laborleitung - 2 LVS, - Prof. B... – Studienfachberater – 3 LVS - Prof. F... Vorsitzender des Prüfungsausschusses, Prüfungsterminierung - insg. 3,5 LVS, - Prof. R... - Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang - 1 LVS. - Prof. S... - BAföG-Beauftragter – 0,5 LVS. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr insoweit nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO Ermessen eröffnet ist oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Im Einzelnen ist weder die für die Funktion der Studiengangsprecherin gewährte Verminderung zu beanstanden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013, OVG 5 NC 190.12, zum Sommersemester 2012), noch die für die Funktion des BaföG-Beauftragten bewilligte Verminderung, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar dargelegt hat, dass die insoweit in jedem Fachbereich von Hochschullehrern wahrgenommenen Beratungsaufgaben in engem Zusammenhang mit den Studieninhalten stehen und deshalb nicht von der Hochschulverwaltung übernommen werden können. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst am 20. September 2012 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn jedenfalls wurden die Genehmigungen noch vor Beginn des Berechnungszeitraums erteilt. Zum anderen macht die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 - zum Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation WS 2010/11 m. w. N.) Nicht anzuerkennen sind hingegen die Prof. R...und Prof. B...jeweils für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Berufungskommission bewilligten Verminderungen von 0,5 LVS; denn in beiden Fällen sind die Berufungsverfahren (Stellen 328 und 335) abgeschlossen. Der Antragsgegnerin ist unbenommen, beiden Hochschullehrern eine in der Vergangenheit nicht bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung einzuräumen, sie kann sie jedoch nach Beendigung der Aufgabe nicht mehr kapazitätsmindernd geltend machen. Ebenfalls kann die Prof. O...Forschungsaufgaben im Umfang von 2 LVS gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen. Nach § 9 Abs. 4 LVVO - um ein Forschungsvorhaben im Sinn des § 9 Abs. 6 LVVO handelt es sich ersichtlich nicht - kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für die Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Entwicklung an der Fachhochschule nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach in Ausnahmefällen eine Lehrdeputatsermäßigung gewähren. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass eine Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die gesetzlich normierten Voraussetzungen getroffen worden wäre. So ist nicht zu erkennen, welche Kriterien die Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, geschweige denn, dass eine Abwägung im Hinblick auf den Lehrbedarf im jeweiligen Fach und im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung getroffen worden wäre. Weder werden Erwägungen zum Lehrbedarf im jeweiligen Fach angestellt, noch wird die eigentliche Ausnahmeentscheidung in irgendeiner Weise begründet. Auf diese Weise kann vor dem Hintergrund des traditionell stark frequentierten Lehrbedarfs an der HTW und dem Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligungsentscheidung die für Forschungszwecke geltend gemachte Verminderung der Lehrverpflichtung nicht akzeptiert werden (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2001 – VG 3 A 715.01 u.a. – FHW WS 2001/2002). b) Für das Sommersemester 2013 wurden ausweislich der Bescheide der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2013 folgende Verminderungen für an der Antragsgegnerin ständig eingerichtete Funktionen bewilligt, die – entsprechend dem oben zu 3. a) Gesagten –rechtlich nicht zu beanstanden sind: - Prof. B... – Studienfachberater – 3 LVS - Prof. H... - Beauftragte für das Praxissemester - 2 LVS, - Prof. K... (im Wintersemester 2012/2013 noch: Prof. ... - Vorsitzender des Prüfungsausschusses - 3,0 LVS, - Prof. M... - Studiengangsprecherin – 3,0 LVS, - Prof. O... - Laborleitung - 2 LVS, - Prof. R... - Beauftragter für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang – 1,5 LVS. - Prof. S... - BAföG-Beauftragter – 1,0 LVS. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Insbesondere gibt der Umstand, dass im Sommersemester 2013 für die gleichen Tätigkeiten höhere Lehrverpflichtungsverminderungen gewährt wurden als im Wintersemester 2012/2013 (jeweils 0,5 LVS mehr für den Beauftragten für die Auswahlkommission für die Zulassung zum Masterstudiengang und den BAföG-Beauftragten) keinen Anlass zur Beanstandung; im Übrigen stehen den Erhöhungen Reduzierungen anderer Lehrverpflichtungsverminderungen im gleichen Umfang gegenüber (jeweils 0,5 LVS weniger für die Studiengangsprecherin und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses), so dass diese jedenfalls kapazitätsneutral erfolgt sind. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch für das Sommersemester 2013 – den obigen Ausführungen zu 3. a) entsprechend – nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide erst am 4. Juni 2013 ergingen. Für die Berücksichtigung der den Prof. K... , O...und R...im Sommersemester 2013 im Umfang von jeweils 2 LVS für Forschungsaufgaben gewährten Lehrverpflichtungsermäßigungen fehlt es wiederum an der substantiierten Darlegung einer gemäß § 9 Abs. 4 LVVO erforderlichen Abwägungsentscheidung (s.o. 3. a)). c) Die somit grundsätzlich anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen belaufen sich auf durchschnittlich 15,5 LVS (jeweils 15,5 LVS im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013). Angesichts des im Winter- und Sommersemester gleichen Umfangs der Lehrverpflichtungsverminderungen ist eine wesentliche Änderung der Berechnungsdaten durch die im Sommersemester gewährten Verminderungen, die gem. § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung und Neufestsetzung erforderlich machen würde, nicht erkennbar. 4. Die von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Lehrangebots angesetzten Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO sind korrekturbedürftig. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester fielen nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin durchschnittlich 113LVS (Sommersemester 2011: 84 LVS, Wintersemester 2011/2012: 142 LVS) Lehrauftragsstunden an. Hinzu kommen die durch die Gastdozenten S...und S...im Wintersemester 2011/2012 durchgeführten Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 11 LVS, also durchschnittlich pro Semester 11 LVS. Kapazitätserhöhend waren dabei auch die von Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Danach waren für das Sommersemester 2011 und für das Wintersemester 2011/2012 jeweils weitere 40 LVS, also durchschnittlich 40 LVS für die Bezugssemester, zu berücksichtigen. Das daraus zu errechnende Deputat aus Lehrauftragsstunden von (113 + 11 + 40 =) 164 LVS reduziert sich durch die von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 2 KapVO vorgenommene Verrechnung mit den während der o. g. Bezugssemester bestehenden Stellenvakanzen. Die während des Wintersemesters 2011/2012 bestehenden Stellenvakanzen (Professorenstellen K-Nr. 328 und K-Nr. 335) führen zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats (142 LVS) um 36 LVS. Den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung hat die Antragsgegnerin durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte nachvollziehbar aufgezeigt. Von den Lehrauftragsstunden des Sommersemesters 2011 (84) können hingegen nur 18 LVS gemäß § 10 Satz 2 KapVO verrechnet werden, da in diesem Semester nur die Stelle K-Nr. 328, nicht aber die offenbar erst zum Wintersemester 2011/2012 eingerichtete Stelle K-Nr. 335 zur Vakanzverrechnung zur Verfügung stand. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden Semestern (Sommersemester 2011: 84 LVS – 18 LVS = 66 LVS, Wintersemester 2011/2012: 142 LVS – 36 LVS = 106 LVS, zusammen 172 LVS, durchschnittlich je Semester 86 LVS + 11 LVS + 40 LVS =) 137 LVS Lehrauftragsstunden zur Verfügung standen. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 319,5 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 15,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 137 Lehrauftragsstunden). 6. Hiervon sind 15,4386 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation Lehrleistung für die Lehreinheiten Kommunikationsdesign, Wirtschaftsinformatik, Informatik und Wirtschaft sowie für weitere anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge erbringt. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. a) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (derzeit durch Prof. H... ) die Lehrveranstaltungen „Projektmanagement“ und „Betriebswirtschaftslehre/Marketing“ an, die nach der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign im Fachbereich Gestaltung“ vom 31. Juli 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 39/2006) im Umfang von jeweils 2 SWS seminaristischer Unterricht und 1 SWS Übung zu absolvieren sind. Der darauf entfallende Curricularanteile ist wie folgt zu ermitteln: Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Unterricht (k = 7) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich ein Curricularanteil von (4 : 35 = 0,1143 + 2 : 20 = 0,1 =) 0,2143. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung) ergeben sich (0,2143 [CAq] x 79 [Aq] : 2 = 8,4649 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 8 LVS). b) Die Studierenden des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik absolvieren in der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (derzeit bei Prof. R... ) die Lehrveranstaltung „Präsentation“, die nach der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 4. Juni 2008 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 08/2009, S. 59) neben der – durch einen Lehrbeauftragten durchgeführten – Lehrveranstaltung „Moderation“ als Wahlpflichtveranstaltung im Umfang von 2 SWS seminaristischer Unterricht angeboten wird. Da die Studierenden eines der beiden Wahlpflichtmodule zu wählen haben (Präsentation oder Moderation), ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden von einer Nachfragequote von 1/2 auszugehen. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Unterricht (k = 7) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 35 X 0,5 =) 0,0286. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Wirtschaftsinformatik von 160 (Jahreszulassung gemäß Zulassungsordnung vom 21. Mai 2012) ergibt sich (0,0286 [CAq] x 160 [Aq] : 2 = 2,288 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 10 LVS). c) Für Studierende des Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (derzeit durch Prof. R... ) die Pflicht-Lehrveranstaltung „Konfliktmanagement und Mediation“, die nach der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 4. Februar 2009 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 42/2009, S. 983) 2 SWS Übungen umfasst. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 20 für die Lehrveranstaltungsart Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 20 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Informatik und Wirtschaft von 80 (Jahreszulassung gemäß Zulassungsordnung vom 21. Mai 2012) ergibt sich (0,1 [CAq] x 80 [Aq] : 2 = 4 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). d) Die Lehrveranstaltung „Wirtschaftspreise: Juryarbeit, Begründungen und Laudationes“ wird von der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation (derzeit durch Prof. R... ) als allgemeinwissenschaftliches Ergänzungsfach (AWE) für Studierende verschiedener anderer, der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation nicht zugeordneter Studiengänge angeboten. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass in den Studienordnungen zahlreicher Studiengänge allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer als Wahlpflichtfächer vorgesehen sind und dass die hier in Rede stehende Lehrveranstaltung im Umfang von 2 SWS seminaristischem Unterricht eines der dafür zur Auswahl stehenden Ergänzungsfächer ist. Die für die Ermittlung des Umfangs des Dienstleistungsexport entscheidende Frage, von wie vielen Studierenden dieses Fach nachgefragt wird, kann realitätsnah durch Verweis auf die Zahl der Studierenden beantwortet werden, die in der Vergangenheit diese Lehrveranstaltung belegte. Dazu hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Lehrveranstaltung im Sommersemester 2011 von insgesamt 12 Studierenden besucht wurde, so dass von einer jährlichen Studienanfängerzahl von 24 auszugehen ist.. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 35 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Unterricht (k = 7) ergibt sich ein Curricularanteil von (2 : 35 =) 0,05714. Bei einer Studienanfängerzahl 24 ergibt sich (0,05714 [CAq] x 24 [Aq] : 2 = 0,6857 LVS. e) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen keinen Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation dar. Dass die Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich. Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation - kapazitätsmindernd - nur durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. f) Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation beläuft sich damit auf (319,5 LVS – 8,4649 – 2,288 – 4 – 0,6857 =) 304,0614 LVS. 7. a) Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.186) in der Fassung der 20. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Danach ist der Curricularnormwert für den durch die Studienordnung vom 7. Februar 2007 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 10/2007, S. 193) i.d.F.v. 8. April 2009 (Amtl. Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2009, S. 741) Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation an der Antragsgegnerin auf 4,10, für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auf 2,53 festgesetzt worden. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Curricularnormwerte der 19. Änderungsverordnung materiell fehlerhaft festgesetzt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass für nominell gleiche Studiengänge an verschiedenen Hochschulen unterschiedliche Curricularnormwerte bestehen, lässt sich nicht schließen, dass diese ihre Zweckbestimmung, eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten, nicht erfüllen. Da mit der Entwicklung der zahlreichen Bachelor- und Masterstudiengänge zugleich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen verbunden waren und sich Lehrangebote und Lehrveranstaltungsformen an den einzelnen Hochschulen deshalb erheblich unterscheiden können, kann der erforderliche Ausbildungsaufwand auch bei im Grundsatz vergleichbaren Studiengänge voneinander abweichen. Somit ist – wie regelmäßig – auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen und von den mit Wirkung vom 30. September 2012 festgesetzten Curricularnormwerten von 4,10 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und von 2,53 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation auszugehen (vgl. bereits Beschlüsse der 26. Kammer vom 7. September 2012 – VG 26 L 54.12 u.a.). b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren (entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bleibt hierbei die Zahl der Studienanfänger außer Betracht). Diese Fremdanteile fallen lediglich für den Bachelorstudiengang an, für den Masterstudiengang ist kein Dienstleistungsimport zu berücksichtigen. (1) Dazu gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2, 2 B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante 1 Fremdsprachenunterricht im Umfang von 8 SWS, Varianten 2 und 3 jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 12 SWS beinhalten. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten (so bereits Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - VG 3 L 387.09 - und vom 14. Januar 2011 - VG 3 L 295.10 -). (2) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht erbrachte Pflichtveranstaltung B 31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ (Prof. M... ) mit einem Umfang von 4 SWS seminaristischer Unterricht ergibt sich ferner ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. (3) Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende Veranstaltung „Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen)“ nicht als Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen Lehreinheit, sondern lediglich im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften (Lehrbeauftragter L... ) erbracht wird. (4) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) Curricularanteil (CA) für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (4,10 - 0,5333 - 0,1143 =) 3,4524. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation und mit 0,2 für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei hat sie sich erkennbar an der sich aus den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen ergebenden Verteilung orientiert, im Bachelorstudiengang jährlich 160 (im Sommer- und Wintersemester je 80), im Masterstudiengang jährlich 40 (nur Zulassungen zum Wintersemester) Studienplätze. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4524 0,8 2,7619 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,2679 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (304,0614 LVSx 2 : 3,2679 = 186,0898) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang errechnet sich eine Basiszahl hierfür von 148,8718. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,88 berechnet (vgl. Anlage h zum Schriftsatz vom 26. Oktober 2012). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation von (148,8718 : 0,88 =) 169,1725, gerundet 169 Studienplätzen. 10. Daraus resultiert bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei vorgenommenen hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität für das Sommersemester 2013 von (höchstens) 85 Studienplätzen. Da die Antragsgegnerin ihrer Einschreibstatistik zufolge im laufenden Sommersemester bereits 87 Studierende im 1. Fachsemester zugelassen und immatrikuliert hat, stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Die dabei vorgenommene Überbuchung (gegenüber der festgesetzten Zahl von 80 Studienplätzen) hat kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der 3. Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). II. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe bei der Vergabe der Studienplätze gegen höherrangiges Recht verstoßen, verhilft diese (innerkapazitäre) Begründung seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass die Regelung in § 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (StudO) i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. a) und Abs. 3 Auswahlordnung der Antragsgegnerin für Bachelorstudiengänge (AO-Ba), nach der die Studienplätze für den Bachelorstudienstudiengang Wirtschaftskommunikation hälftig nach Qualifikation und Wartezeit vergeben werden, gegen den in § 8 Abs. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) geregelten Grundsatz verstoße, nach dem Studienplätze zu 60 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und im Übrigen zu gleichen Teilen (also zu jeweils 20%) nach Qualifikation und Wartezeit vergeben werden müssten. An die Stelle der damit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksamen Regelung zur Vergabe von Studienplätzen im Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation in § 3 StudO müsse daher das in §§ 5, 6 AO-Ba für die Zulassung zum Bachelorstudium an der Antragsgegnerin allgemein geregelte Auswahlverfahren treten, bei dem i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BerlHZG u.a. das Ergebnis einer studienrelevanten Berufsausbildung zu berücksichtigen sei. Da er, der Antragsteller, eine solche studienrelevante Berufsausbildung absolviert habe, sei er bei der Vergabe der Studienplätze zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers schreibt jedoch § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BerlHZG die Durchführung eines in § 8 Abs. 3 BerlHZG näher geregelten Auswahlverfahrens nicht zwingend vor. Vielmehr sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung lediglich „bis zu“ 60% der Studienplätze nach einem solchen Auswahlverfahren zu vergeben. Dass dies die Möglichkeit einschließt, 0% – also keinen – der Studienplätze nach einem solchen Auswahlverfahren zu vergeben, ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 8 BerlHZG (Abgeordnetenhaus-Drucksache 14/171; S. 4f.), nach der den Hochschulen mit der Regelung lediglich die Möglichkeit der Durchführung eines Auswahlverfahrens gegeben werden sollte, um ihnen so zu mehr Eigenständigkeit bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber zu verhelfen, es aber bei der Vergabe der Studienplätze nach den Auswahlkriterien Qualifikation und Wartezeit verbleiben sollte, sofern die Hochschulen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen. Die Kammer hält daher an der noch in einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters an die Beteiligten vom 19. Juni 2013 zum Ausdruck kommenden anderslautenden Auffassung nicht mehr fest. Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht die Regelung in § 3 Abs. 2 StudO auch nicht den Regelungen der AO-Ba, da diese in § 7 Abs. 2 lit. a) diese Ausnahme ausdrücklich zulässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung angesichts der obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach.