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Urteil

3 K 325.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0417.3K325.11.0A
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit, dass Rechte des Fakultätsrats verletzt sein können, können als Universitätsprofessoren auftretende Kläger, die nicht dem Fakultätsrat angehören, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen; Professoren, die dem Fakultätsrat angehören sind als Teile des Organs "Fakultätsrat" im Hinblick auf das Klagebegehren,, dass dem Fakultätsrat gemäß § 9 UniMedG (juris: HSchulMedG BE 2005) i.V.m. § 71 BerlHG (juris: HSchulG BE) bestimmte Rechte zustehen, nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG weist die dort geregelten Zuständigkeiten ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zu.(Rn.23) 2. Für den Fall, dass auch Teile von Organen Rechte des gesamten Organs gerichtlich geltend machen können, ist entweder zumindest eine Bevollmächtigung durch das Gesamtorgan oder eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich.(Rn.23)
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 4) eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit, dass Rechte des Fakultätsrats verletzt sein können, können als Universitätsprofessoren auftretende Kläger, die nicht dem Fakultätsrat angehören, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geltend machen; Professoren, die dem Fakultätsrat angehören sind als Teile des Organs "Fakultätsrat" im Hinblick auf das Klagebegehren,, dass dem Fakultätsrat gemäß § 9 UniMedG (juris: HSchulMedG BE 2005) i.V.m. § 71 BerlHG (juris: HSchulG BE) bestimmte Rechte zustehen, nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG weist die dort geregelten Zuständigkeiten ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zu.(Rn.23) 2. Für den Fall, dass auch Teile von Organen Rechte des gesamten Organs gerichtlich geltend machen können, ist entweder zumindest eine Bevollmächtigung durch das Gesamtorgan oder eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich.(Rn.23) Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 4) eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit der Kläger zu 4) und die Beklagten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage bereits nicht zulässig. Die Kläger können nicht die Feststellung begehren, dass der Fakultätsrat für die von ihnen angeführten Grundsatzentscheidungen zuständig ist. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 Abs. 1 VwGO, so dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Ausgehend von dem Klagebegehren, nämlich die Zuständigkeit des Fakultätsrats als Organ der Beklagten zu 1) im Verhältnis zu den Zuständigkeiten der ebenfalls beklagten Fakultätsleitung als weiterem Organ der Beklagten zu 1) feststellen zu lassen, liegt hier entgegen der Auffassung der Beklagten keine - den Verfassungsgerichten vorbehaltene - Normenkontrollklage vor. Auch machen die Kläger nicht geltend, unmittelbar durch das Universitätsmedizingesetz in ihren Grundrechten verletzt zu sein, so dass es sich der Sache nach um eine Verfassungsbeschwerde handeln würde. Vielmehr begehren die Kläger eine gerichtliche Feststellung, dass dem Fakultätsrat entgegen der Auffassung der beklagten Fakultätsleitung bei zutreffender Anwendung und Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Universitätsmedizingesetzes - UniMedG - (vom 16. Dezember 2005, GVBl. S. 739) und des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – (in der Fassung vom 26. Juli 2011, GVBl. S. 378) weitere Kompetenzen, nämlich Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sowie Aufsichts- und Kontrollrechte, insbesondere bei Erstellung des Teilwirtschaftsplanes Forschung und Lehre und bei budgetrelevanten Grundsatzentscheidungen und Grundsatzentscheidungen über Stellenbesetzungen zustehen. Es geht demnach um die Auslegung von Normen des Landesrechts, nämlich des Universitätsmedizingesetzes und des Berliner Hochschulgesetzes. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob die Kläger, die hier nicht als Gruppe, sondern als einzelne Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin auftreten, auch in einem solchen Rechtsstreit, in dem über die Zuständigkeit von Organen innerhalb einer Hochschule gestritten wird, beteiligtenfähig im Sinne des § 61 VwGO sein können. Dafür spricht, dass sie als natürliche Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO grundsätzlich fähig sind, als Beteiligte in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit gemäß § 40 VwGO aufzutreten. Gleiches gilt für die Beklagte zu 1). Diese ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UniMedG) beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO. Die ebenfalls beklagte Fakultätsleitung ist zwar keine juristische Person, sondern ein Organ der Beklagten zu 1). Sie ist jedoch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO als eine „Vereinigung“ beteiligtenfähig, da um ein Recht, das ihr als Organ zustehen kann, gestritten wird. Die Klage hat aber jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die -auch in einem Streit der vorliegenden Art grundsätzlich statthafte - Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht erfüllt sind. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Dabei werden als „Rechtsverhältnis“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 33.89 - BVerwGE 89, 327). Dieses Rechtsverhältnis muss sich durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert haben, und die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben. Die Parteien müssen auf Grundlage eines derart konkretisierten (bestimmten, bereits überschaubaren) Sachverhalts streiten und nicht dem Verwaltungsgericht abstrakte Rechtsfragen vorlegen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 208). Dass sich das Verhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten bereits aufgrund des von ihnen angeführten Schriftwechsels zwischen einem Teil der Kläger und der Dekanin als Vorsitzender der beklagten Fakultätsleitung derart verdichtet hat, erscheint zumindest zweifelhaft. Denn der Streit ist insoweit zwischen den Klägern als Universitätsprofessoren bzw. Universitätsprofessorin der Beklagten zu 1) und den Beklagten über die Auslegung des § 9 UniMedG und des § 15 UniMedG, in welchem die Aufgaben und Zuständigkeiten des Fakultätsrats und der Fakultätsleitung der Beklagten zu 1) geregelt sind, über einen Austausch gegensätzlicher Rechtsauffassungen nicht hinausgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger als Beteiligte dieses Rechtsstreits bereits hieraus im Hinblick auf die Rechte des Fakultätsrats ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von den Beklagten verlangen könnten. Denn das Rechtsverhältnis muss grundsätzlich zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits bestehen. Es dürfte auch nicht darauf ankommen, ob ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Fakultätsrat und der Fakultätsleitung besteht. Es kann offenbleiben, ob die ausweislich der Protokolle in den Fakultätsratssitzungen vom 26. Oktober und 6. Dezember 2010 zwischen Mitgliedern des Fakultätsrats und der Dekanin (die gemäß § 8 Abs. 1 UniMedG den Fakultätsrat leitet und gemäß § 14 Nr. 1 UniMedG Vorsitzende der Fakultätsleitung ist) geführte Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der vom Fakultätsrat beschlossenen Moratorien über die Zuweisung von Ressourcen durch die Fakultät, in der die Dekanin ihren Standpunkt, zuletzt mit Unterstützung der zuständigen Senatsverwaltung, deutlich machte, eine derartige Verdichtung der rechtlichen Beziehungen zumindest zwischen Fakultätsrat, Fakultätsleitung und der Beklagten zu 1) darstellt, dass von einem konkreten Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen werden kann. Jedenfalls können sich diejenigen Kläger, die nicht Mitglieder des Fakultätsrats sind, auf dieses Rechtsverhältnis schon deshalb nicht berufen, weil sie als Universitätsprofessoren daran nicht unmittelbar beteiligt sind. Gleiches gilt auch für diejenigen Kläger, die Mitglieder des Fakultätsrats sind; denn soweit sie als Teile dieses Organs auftreten, ist schon zweifelhaft, ob sie dem Fakultätsrat zustehende Rechte geltend machen können. Jedenfalls fehlt es an der Klagebefugnis der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar regelt die Vorschrift dieses Erfordernis nur ausdrücklich für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. August 1997 - 6 B 15.97 - juris, Rn. 17, m.w.N.) durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 1 VwGO nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies setzt voraus, dass er geltend machen können muss, dass in dem konkreten Rechtsstreit seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt sind. Es reicht die Möglichkeit der Rechtsverletzung aus. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob den Klägern die geltend gemachten Rechte tatsächlich zustehen, sondern ob den Klägern die Rechte zustehen können, um deren Bestehen oder Nichtbestehen es in dem streitigen Rechtsverhältnis geht. Vorliegend begehren die Kläger, die Feststellung, dass dem Fakultätsrat gemäß § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG bestimmte Rechte zustehen. Die Möglichkeit, dass Rechte des Fakultätsrats verletzt sein können, können die Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen; denn die Kläger treten vorliegend als Universitätsprofessoren auf. Soweit sie nicht dem Fakultätsrat angehören, können sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verletzung von Rechten dieses Organs geltend machen. Auch die beiden Hochschullehrer, die dem Fakultätsrat angehören, repräsentieren ihn schon nach ihrem eigenen Vortrag mangels Mehrheitsbeschlusses nicht. Ihnen fehlt die Klagebefugnis. Denn sie sind als Teile des Organs „Fakultätsrat“ im Hinblick auf das Klagebegehren nicht mit eigenen Rechten ausgestattet. § 9 UniMedG i.V.m. § 71 BerlHG weist die dort geregelten Zuständigkeiten, um die die Kläger streiten, ausschließlich dem Fakultätsrat als Gesamtorgan und nicht seinen einzelnen Mitgliedern zu. Diesen steht es nicht zu, gegenüber den Beklagten eine „wehrfähige“ Innenrechtsposition des Gesamtorgans geltend zu machen. Ansonsten könnten sie – altruistisch – für das Organ dessen Mitglieder sie sind, eine Rechtsposition erstreiten, die nicht die Zustimmung des Gesamtorgans findet. Diese von der Verletzung eigener Rechte losgelöste „Minderheitenklage“ wäre unvereinbar mit dem demokratischen Rechtsprinzip (so OVG Berlin, Urteil vom 23. Januar 1973 – OVG V B 47.73 – OVGE Berlin 13, S. 47 ff.). So ist denn auch für den Fall, dass auch Teile von Organen Rechte des gesamten Organs gerichtlich geltend machen können, entweder zumindest eine Bevollmächtigung durch das Gesamtorgan – welche hier nicht vorliegt – oder eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Beispielsweise trifft § 63 BVerfGG in Bezug auf die Organklage im Sinne des § 13 Nr. 5 BVerfG die Regelung, dass in einem Organstreit das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) im Zusammenhang mit § 63 BVerfGG die Regelung, dass Antragsteller und Antragsgegner in einem solchen Streit nur sein können der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestags und des Bundesrats mit eigenen Rechten ausgestattete Teile diese Organe. Darin sieht das Bundesverfassungsgericht eine Prozessstandschaft, die es Teilen des Organs ermöglicht, für das gesamte Organ zu klagen (BVerfG, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 – juris). So sind die Parlamentsfraktionen des Deutschen Bundestages als von der Verfassung anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag nach § 63 BVerfGG als parteifähig und als in der Lage angesehen worden, Rechte des Deutschen Bundestags im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 – BVerfGE 124, 78). Vorliegend verhält es sich im Hinblick auf die Kläger zu 5) und 6) als Mitglieder des Fakultätsrats nicht so. Weder im Universitätsmedizingesetz noch in einer anderen Vorschrift ist ihnen als Mitgliedern des Fakultätsrats (und damit als „qualifizierter Gruppe“, vgl. Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 26. Juli 1978 – P.St. 789 – juris, Rn. 61 f.) die Befugnis eingeräumt, stellvertretend für den Fakultätsrat dessen Rechte in einem Rechtsstreit über die Rechte des Organs Fakultätsrat gegenüber dem Organ Fakultätsleitung gerichtlich geltend zu machen. Demzufolge können sie auch nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Kläger haben gemäß §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht billigem Ermessen, den Klägern auch die Kosten bezüglich des erledigten Teil des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage aus den genannten Gründen auch insoweit keinen Erfolg gehabt hätte. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstellung des Teilwirtschaftsplanes Forschung und Lehre sowie die Entscheidung über die Verteilung personeller und sächlicher Mittel innerhalb der Fakultät der „C... “ (Beklagte zu 1), dem Fakultätsrat oder der Fakultätsleitung (Beklagte zu 2) der C... zusteht. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Fakultätsrat für diese Grundsatzentscheidungen innerhalb der Fakultät der Beklagten zu 1) zuständig ist. Sie meinen, anders werde die erforderliche, ihr Recht auf Freiheit der Forschung und Lehre wahrende Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung der Fakultät nicht gewahrt. Die Kläger sind, bis auf den mittlerweile bei der Charité ausgeschiedenen Kläger zu 4), Universitätsprofessoren bzw. Universitätsprofessorin an der Beklagten zu 1), wobei nur die Kläger zu 5) und 6) dem Fakultätsrat angehören. Nach dem Universitätsmedizingesetz sind der Fakultätsrat und die Fakultätsleitung zwei der sechs Organe der Beklagten zu 1). Dem Fakultätsrat, in welchem die Gruppe der Professoren über die Mehrheit verfügt, obliegen u.a. die Aufgaben nach § 71 Berliner Hochschulgesetz, der die Aufgaben des Fachbereichsrats regelt, und er ist weiterhin nach § 9 Universitätsmedizingesetz zuständig für eine Stellungnahme zum Entwurf des Teilwirtschaftsplanes Forschung und Lehre. Die Dekanin ist nach den Regelungen des Universitätsmedizingesetzes als Vorsitzende der Fakultätsleitung die Beauftragte für den Haushalt für den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre der Medizinischen Fakultät Charité-Universitätsmedizin Berlin. Die Fakultätsleitung ist unter anderem verantwortlich für die Erstellung des Entwurfs des Teilwirtschaftsplanes Forschung und Lehre, dessen Durchführung und die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre. Aufgestellt wird der Gesamtwirtschaftsplan durch den Vorstand. Dieser Gesamtwirtschaftsplan bedarf einschließlich der Teilwirtschaftspläne der Zustimmung des Aufsichtsrats. In seinen Sitzungen vom 26. Oktober 2010 und 6. Dezember 2010 beschloss der Fakultätsrat ein Moratorium für die Zuweisung von Ressourcen durch die Fakultät. Die die Sitzungen mit beratender Stimme leitende Dekanin hatte schon gegen die Beschlussvorlagen rechtliche Bedenken erhoben und informierte den Fakultätsrat darüber, dass der Vorstand dem Moratorium aus rechtlichen Gründen nicht folgen werde. In der Folgezeit baten u.a. die Kläger zu 1), 4), 5), 7) und 8) unter Berufung auf ihre Wissenschaftsfreiheit und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2010 die Dekanin nochmals schriftlich um Stellungnahme zu den streitigen Fragen über die Zuständigkeit des Fakultätsrats und der Fakultätsleitung. Die Dekanin blieb unter Hinweis auf eine rechtliche Stellungnahme der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. Februar 2011 bei ihrer Auffassung, dass für die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre ausschließlich die Fakultätsleitung zuständig sei. Die Berliner Rechtslage gewährleiste den Hochschullehrern ein ausreichendes Maß an Mitwirkungsrechten. Die Kläger haben am 2. Mai 2011 Klage erhoben. Klärungsbedürftig seien die Mitbestimmungsrechte des Fakultätsrates im Verhältnis zum Dekanat. Zwar repräsentierten sie mangels Mehrheitsbeschlusses nicht den Fakultätsrat, als Träger der Wissenschaftsfreiheit könnten sie diesen Rechtsstreit aber auch in eigenem Namen führen. Es handele sich um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die eine Feststellungsklage zulässig sei. Sie seien klagebefugt, da sie geltend machen könnten, durch die Beschneidung der Kompetenzen des Fakultätsrats in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt zu sein. In der Sache sind sie unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburger Hochschulgesetz vom 27. Juli 2010 der Auffassung, dass sie durch die von den Beklagten vorgenommene Auslegung der Kompetenzen der beklagten Fakultätsleitung gegenüber dem Fakultätsrat in Angelegenheiten der Wirtschaftsplanung sowie der Mittel- und Stellenverteilung in ihrem Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre verletzt werden. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Fakultätsrat der C... zuständig ist für a) Grundsatzentscheidungen zum Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre, b) Grundsatzentscheidungen zur Verwendung von Sachmitteln, die der Fakultät zur Verfügung stehen, c) Grundsatzentscheidungen zur Zuordnung und Besetzung von Stellen der Fakultät einschließlich der entsprechenden Stellenbudgetierung. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage bereits für unzulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet, weil die Kläger mit der Feststellungsklage eine „(verkappte) Normenkontrolle“ des einschlägigen Landesrechts begehrten. Streitgegenstand sei, ob die Kläger durch dessen Anwendung in ihrer Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verletzt werden. Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, da sie nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Die Klage sei auch nicht als verwaltungsgerichtliches Organstreitverfahren zulässig, da einzelne Mitglieder eines Organs Rechte des Organs nicht geltend machen könnten. Die Kläger bezögen sich ausschließlich auf die Gewährleistung der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit. Eine Verletzung organschaftlicher Rechtspositionen werde nicht und könne nicht vorgetragen werden. Die Klage sei auch unbegründet. Budgetrelevante Grundsatzentscheidungen stünden dem Fakultätsrat nicht zu. Entgegen der Auffassung der Kläger könne insoweit nicht auf das Berliner Hochschulgesetz zurückgegriffen werden, da das Universitätsmedizingesetz als spezielleres und jüngeres Gesetz diese Rechte der Fakultätsleitung zuweise. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Hamburger Hochschulgesetz vom 27. Juli 2010 könnten sich die Kläger nicht berufen, da sich das Universitätsmedizingesetz wesentlich vom Hamburger Hochschulgesetz unterscheide, indem es dem Fakultätsrat weitergehende Mitbestimmungsrechte u. a. bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und durch den Einvernehmensvorbehalt bei Entscheidungen des Vorstands, die sich strukturell auf Forschung und Lehre auswirkten, einräume. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mit Einverständnis der Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 4) für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten zu 1), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.