Beschluss
3 K 291.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0222.3K291.12.0A
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Leitsätze
1. Wird der Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik mit der Begründung abgelehnt, der Schüler habe die hierzu absolvierte Prüfung für Nichtschüler erstmalig nicht bestanden, kann dies im Einzelfall nicht zu beanstanden sein.(Rn.2)
(Rn.6)
2. Gemäß § 80 Satz 2 SPAPVO ist eine schriftliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet. Die Prüfung insgesamt bestanden hat nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SPAPVO nur, wer alle Prüfungsteile, die in § 77 Satz 1 genannt sind, also auch die schriftliche Prüfung, bestanden hat.(Rn.7)
3. Selbst wenn der Schüler nicht ausreichend bei der Vorbereitung der Prüfung unterstützt worden wäre, so würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, wenn der Schüler einen solchen Verfahrensmangel aufgrund der ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ausdrücklich vor Beginn der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht hat.(Rn.10)
4. Es liegt in der Natur der Sache, das die Fachschulprüfung für Studierende, die eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik in der Form eines Voll- oder Teilzeitstudiums absolviert haben, in dessen Rahmen sie bereits zahlreiche Leistungsnachweise erbracht haben, anders gestaltet werden kann und muss, als die Prüfung von Nichtschülern, die ohne eine solche Ausbildung den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik erwerben wollen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik mit der Begründung abgelehnt, der Schüler habe die hierzu absolvierte Prüfung für Nichtschüler erstmalig nicht bestanden, kann dies im Einzelfall nicht zu beanstanden sein.(Rn.2) (Rn.6) 2. Gemäß § 80 Satz 2 SPAPVO ist eine schriftliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet. Die Prüfung insgesamt bestanden hat nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SPAPVO nur, wer alle Prüfungsteile, die in § 77 Satz 1 genannt sind, also auch die schriftliche Prüfung, bestanden hat.(Rn.7) 3. Selbst wenn der Schüler nicht ausreichend bei der Vorbereitung der Prüfung unterstützt worden wäre, so würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, wenn der Schüler einen solchen Verfahrensmangel aufgrund der ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten nicht ausdrücklich vor Beginn der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht hat.(Rn.10) 4. Es liegt in der Natur der Sache, das die Fachschulprüfung für Studierende, die eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik in der Form eines Voll- oder Teilzeitstudiums absolviert haben, in dessen Rahmen sie bereits zahlreiche Leistungsnachweise erbracht haben, anders gestaltet werden kann und muss, als die Prüfung von Nichtschülern, die ohne eine solche Ausbildung den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik erwerben wollen.(Rn.13) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Februar 2013 zur Entscheidung übertragen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin hat erfolglos versucht, den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik zu erwerben. Sie wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, sie habe die hierzu absolvierte Prüfung für Nichtschülerinnen erstmalig nicht bestanden. Ihr Antrag, ihr unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es erscheint nur als fern liegend und unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die genannte Prüfung nicht bestanden habe, Erfolg haben wird. Der angefochtene Bescheid des Prüfungsausschusses der A... (O...) vom 1. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 9. Juli 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin - SPAPVO - vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Art. I der Ersten Änderungsverordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353), festgestellt, dass die Klägerin die Prüfung für Nichtschülerinnen nicht bestanden hat, der Klägerin das vorzeitige Nichtbestehen bekannt gegeben und die Klägerin von einer weiteren Prüfungsteilnahme ausgeschlossen, weil auf Grund einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung bereits vor Ablauf aller Prüfungen feststand, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden konnte. Die § 74 ff. SPAPVO regeln, unter welchen Voraussetzungen auch diejenige, die nicht Studierende einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschülerinnen erwerben kann. Danach hat die Klägerin die Prüfung nicht bestanden, weil ihre nach § 77 Satz 1 Nr. 3 SPAPVO zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen den zwei Lernbereichen (hier in den Lernbereichen II und IV) jeweils mit der Note „6 - ungenügend“ bewertet wurden. Gemäß § 80 Satz 2 SPAPVO ist eine schriftliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet. Die Prüfung insgesamt bestanden hat nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SPAPVO nur, wer alle Prüfungsteile, die in § 77 Satz 1 genannt sind, also auch die schriftliche Prüfung, bestanden hat. Die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin leidet zudem an keinen Fehlern, die einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wären. Die Klägerin hat es versäumt, sich mit den Bewertungsbegründungen und -ergänzungen seitens der Prüfer auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen diese fehlerhaft sein könnten. Die Prüfer haben die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin in den beiden Lernbereichen ausführlich begründet sowie die Bewertungen auf den Widerspruch vom 7. Juni 2012 hin überdacht und präzisiert. Hiermit hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen, um etwaige Bewertungsfehler aufzuzeigen. Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht eines Prüflings begrenzt. Es obliegt dem jeweiligen Prüfling, sich inhaltlich mit der fachlichen Kritik der Prüfer gegen seine Prüfungsleistungen auseinanderzusetzen und schlüssige, substantiierte Rügen gegen diese Kritik zu erheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - Rn. 27 und 4. Mai 1999 - 6 C 13/98 - Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - VG 3 K 1163.10 - Rn. 21; alle bei juris). Unabhängig davon sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bewertung der Leistungen der Klägerin fehlerhaft sein könnte. Insoweit sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2012 Bezug, der es folgt. Soweit die Klägerin behauptet, ihr seien im Gegensatz zu Studierenden im Land Berlin und zu Prüflingen in anderen Bundesländern keine Literaturlisten und keine Materialsammlung zur Verfügung gestellt worden, vermag dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung nicht in Frage zu stellen. Selbst wenn die Klägerin nicht ausreichend bei der Vorbereitung der Prüfung unterstützt worden wäre, so würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, weil die Klägerin einen solchen Verfahrensmangel aufgrund der ihr im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten ausdrücklich vor Beginn der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Prüfungsausschuss hätte geltend machen müssen. Ein Prüfling muss Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. Kommt der Prüfling seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben im Prüfungsrechtsstreit weder auf eine unzureichende Ausbildung noch auf andere im Prüfungsverfahrens behebbare Mängel, wie bspw. eine unzureichende Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung, berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36/92 - Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - Rn. 17 ff; beide bei juris). Ohne Erfolg muss die Klägerin auch mit dem im vorliegenden Verfahren (und auch in dem von ihr genannten Verfahren VG 3 K 616.11) umfangreich begründeten Einwand bleiben, die auf der Grundlage der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin durchgeführte Prüfung sei rechtswidrig gewesen, weil die Verordnung ohne sachlichen Grund undifferenziert „Normalschüler“ begünstige und gleichzeitig Nichtschüler diskriminiere. Der Einwand der Klägerin geht bereits deshalb ins Leere, weil die Klägerin nicht besser gestellt gewesen wäre, wenn sie rechtlich wie eine Studierende behandelt worden wäre und ihre Prüfung nach den Vorschriften für Studierende an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abgelegt hätte, statt die Prüfung als Nichtschülerin zu absolvieren. Durch die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen in §§ 35 ff., 40 SPAPVO bzw. § 75 SPAPVO ist die Klägerin nicht beschwert, weil auch sie zu der Prüfung zugelassen wurde. Soweit die Klägerin sich im Wesentlichen auf die Möglichkeiten der Studierenden bezieht, Vornoten einzubringen und mit ihnen schwächere Leistungen auszugleichen, vermag auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zu führen. Auch Studierende werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Prüfung nicht bestanden, wenn ihre Noten - wie die der Klägerin - in zwei Lernbereichen der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind. Gemäß § 44 Satz 1 Nr. 2 SPAPVO werden Studierende nur zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn in höchstens einem Lernbereich die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als ausreichend sind und ein Notenausgleich durch mündliche Prüfungen möglich ist. Die Klägerin erhielt jedoch - wie oben ausgeführt - in zwei Lernbereichen in den schriftlichen Prüfungen die Endnote „ungenügend“. Unabhängig davon erscheint auch insgesamt rechtlich unbedenklich, dass Nichtschüler im Gegensatz zu Studierenden keine Vornoten in die Prüfung einbringen können und für sie auch sonst unterschiedliche Regelungen gelten. Die unterschiedlichen Regelungen beruhen auf einem sie rechtfertigenden sachlichen Grund. Zu Recht hebt der Beklagte hervor, dass sich die Prüfung von Schülern und Nichtschülern erheblich unterscheiden müsse. Es liegt in der Natur der Sache, das die Fachschulprüfung für Studierende, die eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik in der Form eines Voll- oder Teilzeitstudiums absolviert haben, in dessen Rahmen sie bereits zahlreiche Leistungsnachweise erbracht haben, anders gestaltet werden kann und muss, als die Prüfung von Nichtschülern, die ohne eine solche Ausbildung den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik erwerben wollen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit hier differenzierte Regelungen zu treffen, verstoßen die von der Klägerin in den Blick genommenen Vorschriften in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin insgesamt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da dieser nur gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann, wenn dabei - wie vorliegend - an sachliche Unterscheidungskriterien angeknüpft wird (vgl. hierzu ausführlich: Urteil vom 29. Januar 2013 - VG 3 K 616.11 - m. w. N.)