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Beschluss

3 L 257.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1221.3L257.12.0A
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Leitsätze
1. Aus dem „Hochschulpakt 2020“ ergibt sich keine Verpflichtung zur Einrichtung weiterer Stellen.(Rn.23) 2. Der Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO ist in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird.(Rn.25) 3. Die Studienanfängerzahl ist nur durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem „Hochschulpakt 2020“ ergibt sich keine Verpflichtung zur Einrichtung weiterer Stellen.(Rn.23) 2. Der Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO ist in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird.(Rn.25) 3. Die Studienanfängerzahl ist nur durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechende Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird.(Rn.55) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller / die Antragstellerin sinngemäß die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2012/13 begehrt – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. A. Einer Zulassung außerhalb der Kapazität im 5. Fachsemester steht entgegen, dass nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/13 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (Auffüllprinzip, ausgehend von einer Studienanfängerzahl von 170) und über die Zahl der nach der Einschreibstatistik vom 26. November 2012 tatsächlich vergebenen 176 Studienplätze im 5. Fachsemester hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin dabei die im 5. Fachsemester Studierenden unabhängig von ihrem Prüfungserfolg in der Tierärztlichen Vorprüfung berücksichtigt. Hinzuzurechnen waren auch vier Studierende des 4. Fachsemesters. Auszugehen war hier von einer Basiszahl von 169,2244, gerundet 169 Studienplätzen, die mangels Schwundquote auch für die höheren Fachsemester maßgeblich ist (dazu unten D.). B. Die hilfsweise begehrte Zulassung zum 3. Fachsemester bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein freier Studienplatz steht über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 175 Studienplätze in diesem Fachsemester (einschließlich fünf im 2. Fachsemester Immatrikulierter) nicht zur Verfügung. C. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 4. Fachsemester bzw. zum 2. Fachsemester begehren, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Jahreszulassungen (nur) zum Wintersemester vornimmt. Mit Rücksicht hierauf kommt die Zulassung zum 4. Fachsemester bzw. 2. Fachsemester höchstens in einem Sommersemester in Betracht. D. Soweit der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität weiter hilfsweise auf das 1. Fachsemester gerichtet ist, ergibt die Prüfung, dass über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/13 (a.a.O.) festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Veterinärmedizin sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) (KapVO). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschrift vorgenommene Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 1. März 2012 hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Veterinärmedizin folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 38 Stellen für Professoren, inkl. 2 Stellen für eine sog. Stiftungsprofessur (C3/W3 - C4; Vorklinik: 7 [die Stelle 080240, WE 02, wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 31) - 3 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W1; Vorklinik: 1; Klinik: 2) - 1 Stelle für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W3; Klinik) - 1 Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (Vorklinik) - 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1; Vorklinik: 1; Klinik: 1) - 12 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A13/A14; Vorklinik: 1; Klinik: 11) - 13 Stellen für dauerhaft beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13-E15; Vorklinik: 4; Klinik: 9) - 60 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13; Qualifikationsstellen; Vorklinik: 10 [die Stelle 081052, WE 02, wird dem Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 47). Die Antragsgegnerin hat in diesen Stellenplan – in Umsetzung der Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2011 (VG 3 L 428.11 u.a. - Wintersemester 2011/2012) – bereits zwei außerplanmäßige Stellen (ohne Stellennummer) für befristet beschäftigte Mitarbeiter mit einbezogen, die im Rahmen der Berufungszusage für Prof. Dr. A... (WE 07, Klinik) befristet auf höchstens vier Jahre eingerichtet wurden und seit dem 1. Januar 2010 mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin G... (Klinik) bzw. seit dem 1. Februar 2010 mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter H... (Klinik) besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat in diesen Stellenplan außerdem - im Vergleich zum Wintersemester 2011/2012 kapazitätserhöhend - eine weitere außerplanmäßige Stelle (ohne Stellennummer) für befristet beschäftigte Mitarbeiter einbezogen, die die im Rahmen der Berufungszusage für Prof. Dr. A... (WE 02, Vorklinik) befristet bis zum 31. März 2015 eingerichtet wurde und mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin P... (Vorklinik) besetzt ist. Die Kammer sieht – abgesehen von der oben erwähnten, ihrer bisherigen Rechtsprechung folgenden (st. Rspr.; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09, S. 6) und nach den Anmerkungen der Antragsgegnerin zum Stellenplan mittlerweile auch von ihr anerkannten Einordnung der Stellen 080240 und 081052 in den Klinikbereich – weiterhin keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Gegen die Ausrichtung an einem sog. Sollstellenplan bestehen ebenfalls nach wie vor keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, a.a.O., S. 10 f.). Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) (LVVO) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die Dauer der zweiten Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer ...vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009 – VG 3 A 701.08 u.a. – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 – VG 3 A 330.08 u.a., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09). Für die Professoren-Stelle 080018 (Klinik, WE 13, Prof. H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. – Sommersemester 1995 und Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 – OVG 5 NC 107.05 und OVG 5 NC 108.05 – vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 1.10 – und vom 5. April 2012 – OVG 5 NC 2.12) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen. Dies gilt ebenso für die seit dem 15. September 2009 eingerichtete Professoren-Stelle 080085 (Klinik, WE 13, Prof. G...; vgl. Schreiben der ZUV vom 6. November 2009, Anlage 18 der Kapazitätsunterlagen der das WS 2010/11 betreffenden Kapazitätsunterlagen). Die Besetzung der im Wintersemester 2011/012 noch mit einem Studienrat im Hochschuldienst (16 LVS) besetzten Stelle 080829 (WE 01, Vorklinik) mit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern (16 LVS) erfolgte kapazitätsneutral. Dass, wie antragstellerseits vorgetragen wird, insoweit entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 8.a) LVVO eine Regellehrverpflichtung von 18 LVS anzusetzen sein sollte, ist mit dem bloßen Verweis auf entsprechende Regelungen in den Lehrverpflichtungsverordnungen anderer Länder nicht ausreichend dargetan. Soweit antragstellerseits beansprucht wird, die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten darauf zu überprüfen, ob diese wirksam befristet worden seien, und ansonsten eine Regellehrverpflichtung von jeweils 8 LVS anzusetzen sei, beruht dies auf einer Verkennung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, das keine Bestimmungen über den Umfang der Lehrverpflichtung bestimmter Stellengruppen enthält und dem mithin lediglich arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12, m.w.N.). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, warum eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer ungeachtet der dienstrechtlichen Regellehrverpflichtung (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen führen sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. April 2012, a.a.O., m.w.N.). Zur Einsicht in die Arbeitsverträge der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter sieht die Kammer daher keinen Anlass (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 10. September 2010, VG 3 K 225.09). Auch soweit antragstellerseits die Vorlage der Arbeitsverträge von namentlich benannten, ausweislich des Internetauftritts der Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin bei der Antragsgegnerin beschäftigten (wissenschaftlichen) Mitarbeitern verlangt wird, die nicht in der Stellenliste des Lehrpersonals berücksichtigt werden, war dem nicht zu folgen. Denn die Antragsgegnerin hat hierzu glaubhaft mitgeteilt, dass die genannten Mitarbeiter entweder erst nach dem Berechnungsstichtag (1. März 2012) eingestellt worden seien, dass es sich um Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung bzw. Labor- oder (Medizinisch-)Technische Assistenten handele oder dass in einem Fall irrtümlich eine Doktorandin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bezeichnet worden sei. Anhaltspunkte, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, sieht das Gericht nicht; insbesondere gibt die unsubstantiierte antragstellerseitige Behauptung, die erst nach dem Berechnungsstichtag eingestellten Mitarbeiter hätten ihre kapazitätswirksame Tätigkeit bei der Antragsgegnerin bereits vor dem Berechnungsstichtag aufgenommen, insoweit nichts her. Auch die Arbeitsverträge derjenigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die ausweislich ihres Internetauftritts an anderer Stelle als im Stellenplan ausgewiesen beschäftigt sind, waren nicht vorzulegen, denn die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich diese Stellenverschiebungen, soweit sie überhaupt vor dem Berechnungsstichtag erfolgten, kapazitätsrechtlich nicht auswirken, weil sie innerhalb der Bereiche der Klinik bzw. der Vorklinik erfolgen, bzw. hat Stellenverschiebungen zwischen Klinik und Vorklinik, soweit sie sich kapazitätsmindernd auswirken würden, nicht berücksichtigt. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einrichtung weiterer Stellen ergibt sich nicht aus der antragstellerseits behaupteten, angeblich auf der Aussetzung der Wehrpflicht und den sog. „doppelten Abiturjahrgängen“ beruhenden Zunahme der Studienbewerberzahlen. Eine solche Entscheidung muss der bildungspolitischen und finanzpolitischen Entscheidung des zuständigen Gesetzgebers überlassen bleiben, die nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorweg genommen werden darf. Eine derartige gesetzgeberische Entscheidung und eine aus ihr folgende Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, 7480). Dabei handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, die im Übrigen (Art. 1, § 1 Abs. 4) vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studierenden an Fachhochschulen zu erhöhen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2007, OVG 5 NC 35.07). Dementsprechend wurden in den Vereinbarungen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den Berliner Hochschulen vom 28. März 2007 und 15. Februar 2008 Mittel, die ausdrücklich zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden sind, nur für die Fachhochschulen vorgesehen, während den Universitäten und damit auch der Antragsgegnerin Mittel zur qualitativen Verbesserung der Ausbildung zukommen. Überdies verpflichtet die Verwaltungsvereinbarung Berlin lediglich dazu, im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2010 eine jährliche Studienanfängerzahl von 19.500 – bei einer ausgewiesenen Studienanfängerzahl 2005 von 20.704 – zu halten (Art. 1, § 3 Abs. 5 S. 2 der Verwaltungsvereinbarung), nicht dagegen – wie andere Bundesländer – das Studienplatzangebot auszubauen (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 18. Mai 2009, VG 12 L 82.09). Aus der „Aufwuchsplanung für die Aufnahme zusätzlicher Studienanfängerinnen und -anfänger“ (Fußnote der Anlage 2 der Stellungnahme des Senats von Berlin zu den Hochschulverträgen I vom 13. April 2009) ergibt sich dementsprechend, dass in der Fächergruppe Veterinärmedizin der Antragsgegnerin kein Aufwuchs finanziert wird (Fußnote auf S. 2 der Anlage 2, a.a.O.). Im Übrigen begründet der Hochschulpakt 2020 ohnehin keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (st. Rspr. OVG Berlin- Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. April 2012 – OVG 5 NC 2.12). Insgesamt ergibt sich damit ein Stellenbestand von 130 Stellen mit einem Lehrdeputat von 810 LVS. 2. Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht in vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung für die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird (st. Rspr., vgl. u.a. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 1.10 u.a.; und vom 5. April 2012 – OVG 5 NC 2.12); die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind zuvor abzuziehen. Anlass dafür, wegen der dem befristet beschäftigten Lehrpersonal im Rahmen der Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten zugleich gebotenen Fort- und Weiterbildung einen geringeren Krankenversorgungsabzug anzunehmen, sieht die Kammer bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht; es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten durch die Fusion der tiermedizinischen Ausbildungsstätten der Antragsgegnerin und der Humboldt-Universität zu Berlin im Jahr 1992 eher noch zugenommen haben dürften, da mit dem aufgrund der allgemeinen Sparzwänge seit dem Wintersemester 1996/1997 stufenweise reduzierten wissenschaftlichen Personal (von 162 Planstellen im Jahr 1996 auf 126 im Jahr 2001) nunmehr auch das Berliner Umland zu versorgen war und ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N.; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 5. April 2012 – OVG 5 NC 2.12). Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % sind die bereits erwähnten, mit nur 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einfließenden (Stiftungsprofessoren-)Stellen von Prof. H... und Prof. ... (so auch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin). Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 619,5 LVS, das sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: Stellengruppe Planstellen verfügbare Stellen (Klinik: Plan- stellen - 30 %) Lehrdeputat je Stelle Verfügbare Stellen x Lehr- deputat Professoren: Vorklinik: Klinik: 7,0 2,0 29,0 7,0 2,0 20,3 9 LVS 2 LVS 9 LVS 63,0 LVS 4,0 LVS 182,7 LVS Lehrkraft für bes. Aufgaben: Vorklinik: 1,0 1,0 16 LVS 16,0 LVS Juniorprofessur Vorklinik Klinik 1,0 2,0 1,0 1,0 1,4 0,7 4 LVS 4 LVS 6 LVS 4,0 LVS 5,6 LVS 4,2 LVS Akad. (Ober-) Räte Vorklinik: Klinik: 1,0 11,0 1,0 7,7 8 LVS 8 LVS 8,0 LVS 61,6 LVS Wiss. Mitarbeiter (Dauer): Vorklinik: Klinik: 4,0 9,0 4,0 6,3 8 LVS 8 LVS 32,0 LVS 50,4 LVS Wiss. Assistenten: Vorklinik: Klinik: 1,0 1,0 1,0 0,7 4 LVS 4 LVS 4,0 LVS 2,8 LVS Wiss. Mitarbeiter auf Zeit: Vorklinik: Klinik: 11,0 49,0 11,0 34,3 4 LVS 4 LVS 44,0 LVS 137,2 LVS Verfügbare Stellen 130,0 99,4 Insg.: 619,50 LVS 3. Fiktives Lehrangebot ist im Gegensatz zu früheren Berechnungszeiträumen nicht mehr anzurechnen (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2011, a.a.O.). 4. Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 54, 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (BGBl. S. 2162) (TAppO 1999) bzw. der sie ersetzenden, inhaltsgleichen §§ 57, 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) (TAppV), in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 bzw. § 57 Abs. 1 TAppV (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) für je 96 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 bzw. §§ 57 Abs. 2, 60 TAppV (Wahlpraktikum von 16 Wochen) für je 42 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlage 9 des Schriftsatzes vom 30. August 2012) ergibt sich ein Abzug von 0,4217 Stellen. Da auf jede Stelle eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von 6,2324 LVS (619,50 LVS : 99,4 - nach Abzug des Krankenversorgungsabzugs - verfügbare Stellen) entfällt, führt dies zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um 2,6281 LVS (= 0,4217 x 6,2324). Der antragstellerseits erhobenen Forderung, der Berechnung nicht die durchschnittliche Lehrverpflichtung des gesamten Lehrpersonals zugrundezulegen, sondern im Einzelnen zu berücksichtigen, wie sich die Ausbildungsbetreuung auf die Stellengruppen verteile, da diese eher auf den „Schultern des wissenschaftlichen Mittelbaus“ laste, der mit einem geringeren Lehrdeputat ausgestattet sei, musste nicht gefolgt werden. Der durch § 9 Abs. 6 KapVO vorgegebene, ohnehin nach einer pauschalierenden Methode vorzunehmende Abzug wäre nicht zuverlässiger zu ermitteln, wenn man auf eine empirisch nicht belegte, offenbar nur auf einer Schätzung („eher“) beruhenden Verteilung der Praktikumsbetreuung abstellte. 5. Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 616,8719 LVS (619,50 LVS Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen – 2,6281 LVS Pflichtpraktika). 6. Hiervon sind Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 17 LVS wie folgt abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO): Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO in Ansatz gebrachte Verminderung der Lehrverpflichtung von 4,5 LVS für den Dekan, Prof. B... die auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung beruht(vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). Hinzu treten die bewilligten Lehrverpflichtungsverminderungen von 2,25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Studiendekans, derzeit Prof. H... gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2011), von 1,0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung, Dr. G... (Bescheide der Antragsgegnerin vom 24. August 2011 [Kapazitätsunterlagen WS 2011/2012] und vom 30. Juli 2012), und von 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Prof. S... (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008), jeweils gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. hierzu Beschluss auch des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009, OVG 5 NC 72.09). Soweit diesbezüglich vorgetragen wird, dass Prüfungstätigkeiten Teil der Lehrverpflichtung seien und daher nicht zu deren Verminderung herangeführt werden könnten, übersieht die Antragstellerseite, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen nicht lediglich für die Prüfungstätigkeit, sondern in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO jeweils für den mit einer besonders großen Belastung einhergehenden Vorsitz im Prüfungsausschuss gewährt wurden. Ferner ergibt sich eine Lehrverpflichtungsminderung von 1,0 LVS für die Studienfachberatung (Dr. S..., Bescheid vom 27. Juli 2012) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Auch die Prof. Z... für seine Tätigkeit als Vorsitzender der Promotionskommission gewährte Lehrdeputatsverminderung um 2,25 LVS (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007) ist – unabhängig von der antragstellerseits aufgeworfenen Frage, ob die Voraussetzungen des seitens der Antragsgegnerin zur Begründung der Verminderung vorrangig herangezogenen § 9 Abs. 4 LVVO vorliegen – zu berücksichtigen; denn die Promotionskommission ist, wie die Antragstellerseite zutreffend dargestellt hat, materiell ein Prüfungsausschuss i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO, so dass die gewährte Lehrverpflichtungsverminderung jedenfalls nach dieser, der Antragsgegnerin wie § 9 Abs. 4 LVVO Ermessen eröffnenden Rechtsgrundlage zu berücksichtigen ist. Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die Dr. H... (Studienrätin im Hochschuldienst, Vorklinik, WE 01) mit Rücksicht auf die von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheid vom 27. April 2012; vgl. bereits Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005, OVG 5 NC 107.05, vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 101.09, und vom 5. April 2012, OVG 5 NC 2.12). Soweit antragstellerseits eingewandt wird, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen teilweise bereits vor bis zu fünf Jahre bewilligt worden seien, wird damit der glaubhafte Vortrag der Antragsgegnerin, dass die betreffenden Bediensteten die die Verminderung rechtfertigenden Funktionen weiterhin ausüben, nicht widerlegt. Auch mit der pauschalen, durch nichts belegten Behauptung, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Vorprüfung habe mehr Arbeit zu bewältigen als der Vorsitzende der Promotionskommission, aber ebensoviel Arbeit wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung, ist nicht substantiiert dargetan, dass der Umfang der gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen in sich widersprüchlich sei. Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern. Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O.). 7. In die Ermittlung des Lehrangebots sind schließlich die nach § 10 KapVO anzusetzenden Lehrauftragsstunden im Umfang von durchschnittlich 0,5 LVS (nur im Sommersemester 2011: 1,0 LVS) einzurechnen sowie die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) im Umfang von durchschnittlich 2,5 LVS (Sommersemester 2011: 2,0 LVS, Wintersemester 2011/12: 3,0 LVS). 8. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 602,8719 LVS (616,8719 LVS aus Stellen abzüglich 17 LVS Verminderungen zuzüglich 0,5 LVS Lehrauftragsstunden und 2,5 LVS Titellehre). 9. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 – OVG 7 S 446.87 –, BA S. 12 -15). Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011, 2 B 45/11.NC u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005, 7 CE 05.10151 u.a., jew. zit. n. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012, VG 3 L 253.12 u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013). Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CAq) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. a) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der Humboldt-Universität erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006) im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung „Biologie der Tiere“ (4 SWS), die anhand der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen und daher mit einem Curricularanteil (CAq) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ im 3. Fachsemester, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin weitere 2 SWS der in der Anlage zur Studienordnung (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil (CAq) von (1,0 x 2 : 60 =) 0,0333. Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (Aq) von 110 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und der Zulassungszahl zum Wintersemester 2011/12, vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011; im Sommersemester erfolgen keine Zulassungen) ergeben sich [0,0667 + 0,0333 =] 0,1 (CAq) x 55 (Aq/2) = 5,5 LVS. b) Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement der Humboldt-Universität die nach der Anlage zur Studienordnung (Amtl. Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ (4 SWS), die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet, damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen und mit einem Curricularanteil (CAq) von (1,0 x 4 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen ist. Die jährliche Zulassungszahl beträgt hier 55 (ausgehend vom Berechnungsstichtag 1. März 2012 und den Zulassungszahlen zum Wintersemester 2011/12 = 30 und Sommersemester 2012 = 25, vgl. Amtliche Mitteilungsblätter der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011 und Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012). Da die Studierenden nach § 10 Satz 2 der Studienordnung eines von vier Profilen zu wählen haben, in dem fünf der sechs angebotenen Wahlpflichtmodule belegt werden müssen, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl (Aq) von [55 : 4 =] 13,75 zugrunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt 5/6, da der Studienverlaufsplan die Studierenden nur verpflichtet, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der sechs durch die Humboldt-Universität angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, deren eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0667 (CAq) x 6,875 (Aq/2) x 5/6 = 0,3821 LVS. Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (602,8719 LVS – 5,5 – 0,3821 =) 596,9898 LVS. (Die Antragsgegnerin kommt, da sie ihrer Berechnung nicht die hier verwendeten Betreuungsrelationen aus der zum 1. April 2012 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Änderung der Anlage 2 zur KapVO, sondern die Betreuungsrelationen aus der zuvor in st. Rspr. verwendeten Anlage 2 zur KapVO II 1975 (gk=90) zugrundegelegt und hinsichtlich der Studierendenzahl des Masterstudienganges Prozess- und Qualitätsmanagement die Änderung der Zulassungszahlen zum Sommersemester 2012 (Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 22/2011 vom 14. Juli 2011: 20; Amtsblatt der Humboldt-Universität Nr. 01/2012 vom 13. Januar 2012: 25) außer Acht gelassen hat, demgegenüber – kapazitätserhöhend – zu einem Dienstleistungsbedarf von nur 3,8942 und damit zu einem bereinigten Lehrangebot von 598,9777 LVS; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung). 10. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO den in Teil A Nr. I. g) der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 7,6 zugrunde gelegt. Zur Umsetzung der durch die TAppO 1999 veränderten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Studienleistungen im Studiengang Veterinärmedizin hat die Antragsgegnerin die Studienordnung für den Studiengang Veterinärmedizin vom 10. Juli 2003 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 50/2003 vom 24. November 2003) und später vom 27. Februar 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 75/2007 vom 5. November 2007) erlassen, deren Studienverlauf nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung sowohl inhaltlich als auch quantitativ weitestgehend dem Beispielstudienplan der ZVS vom 1. August 2000 entspricht. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der bereits in früheren Verfahren überreichte Beispielstudienplan von einer Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen ausgeht, auch wenn der Durchschnitt der bundesweit im Studiengang Veterinärmedizin festgesetzten Zulassungszahlen größer sein sollte (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 –, zum Studiengang Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Hieraus errechnet die Antragsgegnerin gemäß der Studienordnung vom 27. Februar 2007 für die am Lehrangebot für den Studiengang Veterinärmedizin beteiligten Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4 S. 1 KapVO) der Naturwissenschaften mit den Stoffgebieten Physik, Chemie, Zoologie und Botanik einen Curricularanteil von 0,3501 und für die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (HU) mit den Stoffgebieten Landwirtschaftslehre, Tierzucht und Genetik und Übungen in der Landwirtschaftslehre einen Curricularanteil von 0,2278. Der Curricularanteil für die Lehrimporte aus der Biologie, Chemie und Physik ist jedoch geringfügig auf 0,3166 zu verändern. Abweichend von der (in den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2008/09 enthaltenen) Aufstellung der Antragsgegnerin sind für die Studierenden der Tiermedizin 5 SWS „Grundvorlesung Biologie - Zoologie“ (davon 3 SWS im ersten Fachsemester und 2 SWS im 2. Fachsemester), 3 SWS „Grundvorlesung Biologie - Botanik“, 4 SWS (statt 5) Vorlesung „Organische und anorganische Chemie“ und 3 SWS (statt 2) Vorlesung „Experimental-Physik und Strahlenkunde“ verpflichtend (vgl. den Studienverlaufsplan in der Anlage der Studienordnung vom 27. Februar 2007, a.a.O.). Hieraus ergibt sich, ausgehend von der Veranstaltungsart k=1, ein CA von (1,0 x 15 : 180 =) 0,0833. Hinzu tritt der Curricularanteil für die insgesamt 7 SWS Übungen (5 SWS Übung „Chemie-Praktikum“ und 2 SWS Übung „Physik-Praktikum“; ein Praktikum in Botanik ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin nicht zu absolvieren). Entsprechend der Bezeichnung als Lehrveranstaltungsart „Übung“ in dem Studienverlaufsplan und unter Berücksichtigung der Beschreibung in § 6 Abs. 4 c) der Studienordnung vom 27. Februar 2007, wonach Übungen in kleineren Gruppen stattfinden als Seminare, geht die Kammer insoweit von der Veranstaltungsart k=6 aus. Demzufolge ergibt sich insoweit ein CA von (1,0 x 7 : 30 =) 0,2333. Der Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert beträgt daher höchstens (7,6 - 0,2278 - 0,3166 =) 7,0556, den die Antragsgegnerin ihren Berechnungen auch zugrunde gelegt hat. 11. Das bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln und durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert zu teilen. Unter Zugrundelegung dieses Curriculareigenanteils errechnet sich ein Basiswert von ([596,9898 LVS x 2 =] 1193,9796 : 7,0556 =) 169,2244 Studienplätzen. (Ginge man von dem durch die Antragsgegnerin zugrundegelegten bereinigten Lehrangebot aus, käme man zu einem Basiswert von ([598,9777 LVS x 2 =] 1197,9554 : 7,0556 =) 169,7879 Studienplätzen.) 12. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl (nur dann) durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge und das Lehrpersonal eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt: Die Antragsgegnerin hat zunächst rechtsfehlerfrei die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 – betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/03). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – betreffend Veterinärmedizin WS 05/06) ausgeführt: „ Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 der Tierärztlichen Approbationsordnung … die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung, also einschließlich der praktischen Ausbildung, festlegt, enthalten die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO keine Vorgaben für die Berechnung des Schwundausgleichs. Vielmehr bleibt es grundsätzlich dem die Zulassungszahl festsetzenden Satzungsgeber überlassen, den Modus der quantitativen Erfassung der Ausbildungsersparnisse zu bestimmen, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden von Studierenden verbunden sind, und mit ihnen mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung durch Erhöhung der Studienanfängerzahl Rechnung zu tragen (BVerwG, NVwZ-RR 1989, 184). Im Endeffekt ist die Schwundausgleichsberechnung also (lediglich) ein rechentechnisches Verfahren, das der Vorherbestimmung der künftigen Auslastung der Hochschule dient. Dafür aber, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung des Schwundverhaltens nur während des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils, für den allein sie übrigens Zulassungen erteilt, anerkannte Prognosemaßstäbe verletzen würde, ist nichts ersichtlich. Denn dass das Ausscheiden von Studierenden in diesem Ausbildungsabschnitt, der überwiegend nach dem 9. Fachsemester und außerhalb der Hochschule zu absolvieren ist, nicht in gleichem Maße zu einer Entlastung des Lehrpersonals wie der Abgang in dem Ausbildungsabschnitt, für den ihr Lehrpersonal die nach der TAppO vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anzubieten hat, liegt auf der Hand.“ Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten sog. „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat. Zu dieser Schwundquotenberechnung hat das OVG Berlin bereits zum Berechnungszeitraum WS 2005/2006 bestätigend ausgeführt (vgl. ebenda): „Voraussetzung für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses der nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten, ihrerseits von verschiedenen hypothetischen Determinanten abhängigen Aufnahmekapazität ist, dass aus der Hochschulwirklichkeit Anhaltspunkte vorliegen, die eine unbesehene Übernahme des normativ vorgezeichneten Berechnungsergebnisses nicht erlaubt. Realitätsnähe lässt sich jedoch nicht dadurch herstellen, dass das mit der Fiktion, die sich im Zeitraum der zurückliegenden Semester widerspiegelnde Entwicklung des Studentenbestandes werde sich fortsetzen, arbeitende Rechenmodell mit weiteren Hypothesen wie die Veränderung rechnerisch zutreffend ermittelter Übergangsquoten belastet wird. Die Bestimmung des Schwundfaktors ist …ein rechentechnisches Mittel, das bezweckt, eine im Verlaufe des Studiums abnehmende Inanspruchnahme der Ausbildungskapazität möglichst realitätsnah zu prognostizieren. Welches Verfahren dabei anzuwenden ist, ist weder durch die Kapazitätsverordnung noch durch das Kapazitätserschöpfungsgebot vorgegeben. Die Berechnung nach dem Hamburger Modell ist vielmehr nur ein für die Schwundprognose geeignetes Modell. Mit dem Einstellen nachträglich korrigierter und damit „fiktiver“ Zahlen aber würde das dem Hamburger Modell zugrunde liegende Prinzip, die tatsächliche Entwicklung der Lehrnachfrage kohortenbezogen zu ermitteln, ungerechtfertigt durchbrochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Februar 2000 – OVG 5 NC 428.99 – [FU, Psychologie, SS 1999] und vom 3. April 2003 – OVG 5 NC 27.03 – [HU, Psychologie, WS 2002/03]). Der Senat hat es daher in der Vergangenheit stets abgelehnt, Korrekturen an den Bestandszahlen oder an den sich aus ihnen ergebenden Übergangsquoten vorzunehmen, solange sie – wie hier – den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zutreffend wiedergeben. Daran wird festgehalten.“ Den Umstand, dass auch Erfolgsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit eingeflossen sind, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit erklärt, dass über die „Sollwerte“ Zulassungen für höhere Fachsemester ausgesprochen worden seien, weil die Rückmeldezahlen zum Zeitpunkt der Durchführung des Zulassungsverfahrens freie Studienplätze in diesen höheren Fachsemestern ausgewiesen hätten, dann aber sowohl viele Studierende sich verspätet zurückgemeldet als auch viele der neu zugelassenen Bewerber den ihnen angebotenen Studienplatz tatsächlich angenommen hätten. Der demgegenüber geäußerten Annahme der Antragstellerseite, dass der Zunahme der Studierendenzahlen in den höheren Fachsemestern Doppelzählungen zugrundelägen, war hingegen mangels ausreichender Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 –; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 – m.w.N. und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). 13. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von 169,2244, (ab)gerundet 169 bzw. 169,7879, (auf)gerundet 170 Studienplätzen für Studienanfänger, so dass über die festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen und über die nach der Einschreibstatistik vom 26. November 2006 tatsächlich vergebenen 173 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). 14. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hilfsweise einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin für eine beschränkte Anzahl von Semestern beantragt haben, hat dies ebenfalls keinen Erfolg. Gemäß § 21 Berliner Hochschulgesetz sollen Lehre und Studium die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Die Hochschulen haben zu gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Eine Zulassung auf Zeit für eine beschränkte Anzahl von Semestern sieht das Berliner Hochschulgesetz demgegenüber nicht vor. 15. Soweit antragstellerseits „vorsorglich“ bzw. hilfsweise ohne nähere Begründung ein Studienplatz auch innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt worden ist, ist ein solcher Antrag mangels hinreichender Substantiierung unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.