Beschluss
3 L 990.12, 3 K 991.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1220.3L990.12.0A
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Leitsätze
Die Gewährung der Schulweghilfe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Regefall besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung nicht und ist nur gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung der Schulweghilfe liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Regefall besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung nicht und ist nur gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist.(Rn.13) Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. I. Die 42-jährige verheiratete, nicht berufstätige Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, für ihren knapp 17-jährigen Sohn C... G... die Schülerbeförderung für das Schuljahr 2012/2013 von der C...-Schule in Berlin-L... zur gemeinsamen Wohnung in der E...-Straße 29 in Berlin-H... zu übernehmen, sowie für eine beabsichtigte Klage, die auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Der Sohn der Antragstellerin ist zu 50 % körperbehindert, weil ihm nach der Geburt eine Niere entfernt werden musste und auch die Funktionsfähigkeit der verbliebenen Niere beeinträchtigt ist. Er befindet sich deswegen in nephrologischer Betreuung und muss dazu etwa alle drei Monate einen Termin wahrnehmen. Durch privatärztliche Atteste (zuletzt: Bescheinigung der „Praxis für Nierenkrankheiten“ vom 20. April 2012) wurden ihm eine deutliche Infektanfälligkeit, eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Notwendigkeit bestätigt, Gefährdungen wie Unterkühlungen zu vermeiden. Insbesondere eine Blasenentzündung könnte die Nierenfunktion weiter drastisch verschlechtern. Um dieses Risiko zu verringern, werde der regelmäßige Transport mit einem Schulbus auch von der Schule nach Hause empfohlen. Die zuständige Schulärztin hatte nach einer Untersuchung des Sohnes der Antragstellerin im Mai 2011 lediglich eine Sammelbeförderung für die Hinfahrt zur Schule befürwortet und diese Einschätzung aufgrund einer nochmaligen Untersuchung im November 2011 dahin bestätigt, dass zwar die Hinfahrt zur Schule weiterhin aus psychologischer Sicht erfolgen solle, dass aber die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gesundheitliche Probleme möglich sei. Nach einer Stellungnahme der Leiterin und der Kerngruppenleiterin der vom Sohn der Antragstellerin besuchten Schule für Körperbehinderte vom 8. Februar 2011 sei der Sohn der Antragstellerin trotz seiner Behinderung sehr sportlich und trainiere im Schwimmkurs der Schule. Allerdings sei er bei längeren Belastungen schnell erschöpft. In erster Linie zeige er Probleme in der Feinmotorik, etwa beim Schreiben. Seit dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2010/2011 bewältige er den Heimweg jeweils am Freitag allein und seit Beginn des Schuljahres 2011/2012 auch an den anderen Wochentagen. Mit Beschluss vom 20. März 2012 (VG 3 K 989.11) lehnte die Kammer einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (inzwischen für erledigt erklärte) Klage gegen die Versagung des Rücktransports von der Schule für das Schuljahr 2011/2012 ab und führte zur Begründung aus: „Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass demgegenüber auch der tägliche Rücktransport ihres Sohnes von der Schule nach Hause „aus medizinischer Sicht dringend erforderlich“ sei. Das von ihr vorgelegte Attest der ihren Sohn behandelnden Praxis für Nierenkrankheiten vom 7. September 2011 bestätigt demgegenüber (nur) die Notwendigkeit eines Transportes zur Schule. Auch das von der Klägerin vorgelegte Attest eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin vom 8. November 2011 bescheinigt ihrem Sohn vor allem durch die gesundheitliche Situation bedingte deutliche Probleme im Bereich der psychischen Stabilität sowie psychosomatische Probleme und die Notwendigkeit einer längerfristigen therapeutischen Unterstützung. „Deshalb“ solle an den Unterstützung für den Schulweg festgehalten werden. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Sohn der Klägerin die tägliche Rückfahrt von der Schule nach Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich oder nicht zuzumuten wäre, so dass er einen Anspruch darauf hätte, auch insoweit an einem Sammeltransport durch den Beklagten teilzunehmen. Nach einer aktuellen Fahrplanauskunft der BVG beträgt der Schulweg von der Schule zur Wohnung am Nachmittag etwa 37 Minuten und ist mit zwei Fußwegen von jeweils etwa 150 m und nur einmaligem Umsteigen von einem Bus in die U-Bahn verbunden. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass demgegenüber der Sammeltransport durchaus 75 bis 80 Minuten betragen könne und dass es nach pädagogischer Einschätzung der Schule wichtig sei, dass der Sohn der Klägerin lerne, den Schulweg nach Hause allein zu bewältigen. Ohne Erfolg lässt die Klägerin demgegenüber vortragen, dass es nicht zutreffe, dass ihr Sohn die Rückfahrt bisher allein bewältigt habe, da er „überwiegend durch verschiedene andere Fahrzeuge sich je nach Lage mitnehmen lässt“, was in den meisten Fällen gelinge, jedoch mit erheblichem Stress verbunden sei. Dies ist nicht näher konkretisiert worden. Immerhin ergibt sich hieraus, dass der Sohn der Klägerin offenbar nicht einmal ständig auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, obwohl auch dies zumutbar wäre. Unsubstantiiert ist der Vortrag, die Fahrplanauskunft gebe nur einen theoretischen Wert wieder, während der Schulweg tatsächlich etwa eine Stunde dauere. Auch der Verweis darauf, dass die Klassenlehrerin die Beeinträchtigung des Sohnes der Klägerin nicht richtig einschätzen könne, da ihr die notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlten, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen; denn der Ermessensentscheidung des Beklagten, lediglich die Hinfahrt zur Schule, nicht aber den Rückweg zu übernehmen, liegen nicht nur die erwähnten pädagogischen Beurteilungen seitens der C...-Schule zugrunde, die aufgrund ihrer sonderpädagogischen Ausrichtung über hinreichende Erfahrungen mit körperbehinderten Schülern und über entsprechend fachpädagogisch geschultes Lehrpersonal verfügen dürfte, sondern auch die wiederholten schulärztlichen Untersuchungen. Diese Stellungnahmen zeigen insgesamt nachvollziehbar auf, dass die Beurteilung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin der selbstständige Rückweg von der Schule zuzumuten ist, nicht allein aus medizinischer, sondern auch aus pädagogischer Sicht zu beurteilen ist, zumal auch die Klägerin nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr Sohn allein aus medizinischen Gründen nicht in der Lage wäre, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen.“ Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung des vorliegenden erneuten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere auf die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2012 (OVG 3 M 30.12), mit dem der Beschluss der Kammer vom 20. März 2012 geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt wurde. In diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass Einiges dafür spreche, dass der Frage der medizinischen Erforderlichkeit der Beförderung des Sohnes der Antragstellerin auch von der Schule nach Hause im Klageverfahren weiter nachzugehen sein werde. Weiter heißt es in dem Beschluss: „Jedenfalls dürfte diese Erforderlichkeit nicht ohne weiteres mit Blick auf die Ausführungen in dem schulischen Bericht vom 8. Februar 2011 über die sportlichen Leistungen (einschließlich der Teilnahme am Schwimmkurs) des Sohnes der Klägerin zu verneinen sein, zumal sie mit dem Hinweis verbunden sind, er sei bei längerer Belastung schnell erschöpft und benötige Ruhephasen. Danach erscheint die Aussage in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Nephrologen vom 20. April 2012, eine wichtige Maßnahme zu Minimierung des Infektrisikos sei vor allem der Transport von der Schule nach Hause, da nach dem belastenden Schultag die Infektanfälligkeit höher sei, immerhin plausibel. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass der als Sammelbeförderung organisierte Schultransport für den Sohn der Klägerin wegen der längeren Dauer der Tour belastender wäre als der – nach den vom Beklagten vorgelegten VBB-Informationen zumindest mit einmaligem Umsteigen vom Bus in U- oder S-Bahn verbundene – Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Hinblick auf diese Fragen wie auch diejenige nach dem Gewicht der vom Beklagten angeführten pädagogischen Gründe gegen die erstrebte Bewilligung des Transports von der Schule nach Hause, denen im Hauptsacheverfahren ggf. nachzugehen sein wird, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klägerin derzeit als offen dar, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.“ II. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht beider Rechtsschutzbegehren abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erweisen sich der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 25. Juli 2012, mit dem für den Sohn der Antragstellerin bis zum 1. Februar 2013 lediglich die tägliche Hinfahrt zur Schule im Wege einer Sammelbeförderung genehmigt, die von der Antragstellerin darüber hinaus beantragte nachmittägliche Beförderung von der Schule nach Hause jedoch abgelehnt wurde, und der Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 29. Oktober 2012, mit dem der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versagung der täglichen Rückbeförderung von der Schule nach Hause zurückgewiesen wurde, als rechtmäßig. Der Sohn der Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Schülerbeförderung für die Rücktour von der Schule zur Wohnung. Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SoPädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen öffentlichen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 auf die Länge des Schulweges und die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs in der Lage zu sein, dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen, zu berücksichtigen. Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 SoPädVO) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 20. März 2012 dargestellten Bewertung der Sach- und Rechtslage fest. Der Umstand, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der Frage der medizinischen Erforderlichkeit der Beförderung des Sohnes der Antragstellerin auch von der Schule nach Hause in dem das abgelaufene Schuljahr 2011/2012 betreffenden, inzwischen erledigten Klageverfahren weiter nachzugehen gewesen wäre, und dass die Erforderlichkeit der Beförderung nicht ohne weiteres mit Blick auf die Ausführungen in dem schulischen Bericht vom 8. Februar 2011 über die sportlichen Leistungen des Sohnes der Antragstellerin zu verneinen gewesen sei, erscheint der Kammer nicht hinreichend, für das Schuljahr 2012/2013 von der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht eines Eilrechtsschutzbegehrens und einer Klage auszugehen. Es spricht nichts dafür, dass die Bewilligung des Rücktransports von der Schule die alleinige rechtmäßige Entscheidungsalternative ist. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation ihres Sohnes verschlechtert hätte. Vielmehr fällt auf, dass die ihn behandelnde Praxis für Nierenkrankheiten in ihrer Bescheinigung vom 20. April 2012 den Rücktransport von der Schule zwar als eine wichtige Maßnahme ansieht, um das Infektionsrisiko zu reduzieren, gleichwohl aber den Transport nur empfiehlt, während sie im September 2011 den (nicht streitigen) Hintransport zur Schule als „notwendig“ angesehen bzw. für „dringend angeraten“ gehalten hatte. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass für den Sohn der Antragstellerin, ebenso wie für andere Schüler, ein Infektionsrisiko, dem jeder in der Öffentlichkeit ausgesetzt ist, vermieden werden sollte. Ersichtlich ist hingegen nicht, dass diesem Risiko, dem der Sohn der Antragstellerin auch im Schulbus und im Schulunterricht, insbesondere im Sport- und Schwimmunterricht, ausgesetzt sein dürfte, mit dem begehrten Rücktransport maßgeblich begegnet werden könnte (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 7. November 2006 – VG 3 A 844.06 -). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass nur durch den Rücktransport mit einem Schulbus anstelle der Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerade das Risiko einer Blasenentzündung (das für den Sohn der Antragstellerin offensichtlich eine größere Bedeutung als für andere Schüler hat) vermieden bzw. reduziert werden würde. Bei dieser Sachlage kann die Erwägung des Antragsgegners nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, der Stellungnahme der Schulhilfekonferenz vom 25. Juni 2012 zu folgen, die sich in Kenntnis der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen dafür ausgesprochen hat, dass die eigenständige Bewältigung des Schulweges für den Sohn der Antragstellerin, der im März 2012 sein Betriebspraktikum erfolgreich absolvierte, eine wichtige Schulung in Selbständigkeit und Belastbarkeit sein könne, die er für seine künftige Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf die ihm bevorstehenden beruflichen Anforderungen benötige.