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Beschluss

3 L 573.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1205.3L573.12.0A
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Leitsätze
1. Dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt bezieht sich nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben.(Rn.5) 2. Die Streichung einer Stelle ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der mit ihr einhergehenden Verlust von 9 LVS kapazitätsrechtlich größtenteils ausgeglichen wird.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt bezieht sich nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben.(Rn.5) 2. Die Streichung einer Stelle ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der mit ihr einhergehenden Verlust von 9 LVS kapazitätsrechtlich größtenteils ausgeglichen wird.(Rn.8) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie (Abschluss Staatsexamen) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2012/13 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2012/2013 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 60/2012 vom 12. Juli 2012) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (63) und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68) (KapVO). Die danach von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Pharmazie am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 7 Stellen für Professoren (W3/C3-C4), - 3 Stellen für Juniorprofessoren (W1), - 3 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A13/A14), - 2 Stellen für Studienräte im Hochschuldienst (A13/A14), - 0,5 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E13), - 2 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13), - 19,25 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13). Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) (LVVO) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die Dauer der zweiten Phase 6 LVS, für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009 – VG 3 A 701.08 u.a. – sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 – VG 3 A 330.08 u.a., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09). Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Februar 2009, VG 3 A 538.08 u.a.). Aus dem Bestand von insgesamt 36,75 vollen Stellen errechnet die Antragsgegnerin danach (ohne Deputatsverminderungen) beanstandungsfrei ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 244 LVS; die Stelle für einen Juniorprofessor (W1, Stelle 890457, D...) ist nach wie vor mit einem Studienrat im Hochschuldienst besetzt und daher von der Antragsgegnerin mit 16 LVS (statt nur 4 LVS) in die Berechnung eingestellt worden. Damit ist das Lehrangebot gegenüber dem Sommersemester 2012, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2012, VG 3 L 64.12 u.a.), im Ergebnis um 1 LVS verringert worden. Die Streichung der C-4-Stelle 21025-9 durch Kuratoriumsbeschluss Nr. 214/2012 vom 14. Februar 2012 ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wegfall dieser Überhangstelle trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der im Haushalt 2012 vorgenommenen Streichung der im Haushaltsplankapitel 08 aufgeführten nicht besetzten bzw. frei gewordenen Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Beschlusses die Strukturplanung umgesetzt. Damit wurde auf die vom Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009 beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter anderem deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat, durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den – bezogen auf jedes an der Antragsgegnerin vertretene Fach – sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u.a. - zu Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u.a. - zu Psychologie) dargelegt. Im Übrigen wäre die Streichung der genannten Stelle auch deshalb kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin den mit ihr einhergehenden Verlust von 9 LVS kapazitätsrechtlich größtenteils ausgeglichen hat, indem sie der Lehreinheit Pharmazie (vorübergehend) zwei W1-Stellen mit jeweils 4 LVS zur Verfügung gestellt hat. Aus dem Stellenbestand von 36,75 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 244 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 26,75 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Nicht zu beanstanden sind die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 6,75 LVS für die Vizepräsidentin Frau Professor Dr. S... (Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 2010; § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO) und 2 LVS für Professor Dr. M... als Studienfachberater (Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007; § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Ebenso anzuerkennen sind dem Grunde nach die den Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen von jeweils 4 SWS (Dr. G...) bzw. 2 SWS (Dr. L...), die das Präsidium der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Übrigen, im Umfang hinreichend dargestellten Aufgaben mit Bescheiden vom 17 bzw. 21. Februar 2011 erteilte (vgl. hierzu auch Beschlüsse der Kammer vom 25. Februar 2004 – VG 3 A 1.04 – und vom 15. Juli 2002 – VG 3 A 255.02 u.a. – sowie vom 7. Juni 2012, a.a.O.). Gleiches gilt für die Herabsetzung des Lehrdeputats um 4 SWS für den Inhaber der Stelle Nr. 210930 (Akademischer Oberrat ... Bescheid vom 21. Februar 2011), der spezielle Dienstaufgaben zugeordnet sind, die nach Art und Umfang ihre Anerkennung als (teilweise) Funktionsstelle rechtfertigen (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 3. November 1997 – VG 3 A 828.97 u.a. – Wintersemester 1997/98). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Der Lehreinheit standen nach den Angaben der Antragsgegnerin im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich Lehraufträge im Umfang von durchschnittlich 3,0 LVS (im Sommersemester 2011 3,5 LVS, im Wintersemester 2011/2012 2,5 LVS) zur Verfügung. 4. Titellehre hat es nach den Angaben der Antragsgegnerin in den beiden Bezugssemestern im Umfang von 1,83 LVS (im Sommersemester 2011 1,33 LVS, im Wintersemester 2011/2012 2,33 LVS,) gegeben. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht anzusetzen ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (244 LVS – 26,75 LVS + 3,0 LVS + 1,83 LVS =) 222,08 LVS. 6. Bei der Berechnung der dem Lehrangebot gegenüberzustellenden Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO zutreffend den in Teil A Nr. I. a) Ziff. 20 der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Pharmazie festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 4,5 zugrunde gelegt. Den Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2004, VG 3 A 1.04; sowie Beschlüsse vom 7. Juni 2012, a.a.O.) mit 4,2694 angesetzt. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots von (2 x 222,08 =) 444,16 LVS durch den Curriculareigenanteil errechnet sich eine Basiszahl von 104,0334. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell zutreffend mit 0,8591 ermittelt wurde. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 121,0958, (ab)gerundet 121 Studienplätze. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin regelmäßig vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester stehen für das kommende Sommersemester 60 und für das laufende Wintersemester 61 Studienplätze zur Verfügung. 9. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller als ausländischer, Deutschen nicht gleichgestellten Studienbewerber grundsätzlich geltend machen kann, die tatsächliche Ausbildungskapazität werde durch die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl nicht ausgeschöpft (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 1991 - 7 S 215.90 -, NVwZ-RR 1992, 1191 f.) oder ob er dies nur dann könnte, wenn - was aber vorliegend nicht der Fall ist - zugleich Deutsche oder ihnen Gleichgestellte ein solches Verfahren betreiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2009, OVG 5 NC 130.07). Denn auch im ersten Fall ergäbe sich ein Zulassungsanspruch für ihn nur dann, wenn sich bei der gerichtlichen Kontrolle freie Studienplätze ergeben und unter Berücksichtigung der Ausländerquote sich die Zahl der aufzunehmenden ausländischen Studienbewerber soweit erhöht, dass neben den bereits eingeschriebenen ausländischen Studienbewerbern insoweit noch ein freier Studienplatz verbleibt. Dies ist hier nicht der Fall. Die nach § 1 der Ordnung zur Bestimmung der Quote für Ausländer und staatenlose Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12/2001), im Studiengang Pharmazie anzusetzende Quote von 5% der Aufnahmekapazität beträgt bezogen auf die oben errechnete Studienplatzzahl (61 x 0,05 = 3,05, gerundet) 3 Studienplätze. Ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 sind jedoch bereits 3 Studierende aus der Gruppe der so genannten Bildungsausländer immatrikuliert, so dass insoweit kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.