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Beschluss

3 L 192.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0912.3L192.12.0A
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Leitsätze
1. Die Zulassung zu einer weiteren, zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Durchführung der regulären Prüfungen kann grundsätzlich nicht durch Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid, mit dem der Prüfling wegen angeblichen Täuschungsversuchs von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen wurde, erreicht werden. Auch kann dieses Begehren nicht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Prüfling trotz ausdrücklichen Hinweises die entsprechende Frist zur Beantragung der Teilnahme nicht eingehalten hat.(Rn.5) 2. Wurde der Prüfling aufgrund eines angeblichen Täuschungsversuchs von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen, so hat er regelmäßig einen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Abiturzeugnisses, wenn er dieses zur Bewerbung an einer Hochschule zur Aufnahme eines Studiums benötigt und der Ausschluss aufgrund der summarischen Prüfung rechtswidrig erscheint.(Rn.15) 3. Allein der Umstand, dass bei der Erstellung der Klausur unstreitig verwendeten Textauszüge aus verschiedenen Sekundärquellen zu derjenigen Primärquelle, die Gegenstand der Abitur-Klausur war nicht als Zitate kenntlich gemacht wurden, ist nicht geeignet, den Tatbestand der Täuschung zu begründen, weil bei einer Klausurprüfung ein Zugriff auf die verwendete Literatur und daher deren genaue Zitierung nicht möglich und damit auch nicht geschuldet ist und dem Prüfling der Vortrag, er habe die zitierten Textstellen aufgrund der intensiven Vorbereitung auswendig beherrscht, nicht ohne weiteres zu widerlegen ist.(Rn.16)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (vorläufiges Abiturzeugnis) auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt 2/3, der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung zu einer weiteren, zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Durchführung der regulären Prüfungen kann grundsätzlich nicht durch Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid, mit dem der Prüfling wegen angeblichen Täuschungsversuchs von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen wurde, erreicht werden. Auch kann dieses Begehren nicht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Prüfling trotz ausdrücklichen Hinweises die entsprechende Frist zur Beantragung der Teilnahme nicht eingehalten hat.(Rn.5) 2. Wurde der Prüfling aufgrund eines angeblichen Täuschungsversuchs von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen, so hat er regelmäßig einen Anspruch auf Erlass eines vorläufigen Abiturzeugnisses, wenn er dieses zur Bewerbung an einer Hochschule zur Aufnahme eines Studiums benötigt und der Ausschluss aufgrund der summarischen Prüfung rechtswidrig erscheint.(Rn.15) 3. Allein der Umstand, dass bei der Erstellung der Klausur unstreitig verwendeten Textauszüge aus verschiedenen Sekundärquellen zu derjenigen Primärquelle, die Gegenstand der Abitur-Klausur war nicht als Zitate kenntlich gemacht wurden, ist nicht geeignet, den Tatbestand der Täuschung zu begründen, weil bei einer Klausurprüfung ein Zugriff auf die verwendete Literatur und daher deren genaue Zitierung nicht möglich und damit auch nicht geschuldet ist und dem Prüfling der Vortrag, er habe die zitierten Textstellen aufgrund der intensiven Vorbereitung auswendig beherrscht, nicht ohne weiteres zu widerlegen ist.(Rn.16) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein vorläufiges Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (vorläufiges Abiturzeugnis) auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt 2/3, der Antragsgegner trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter entscheidet, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1.) Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. Juni 2012 gegen den Bescheid der S... Oberschule ... vom 31. Mai 2012 wiederherzustellen ist bereits nicht statthaft, soweit die Antragstellerin mit diesem Antrag ihr Ziel zu erreichen versucht, an einer zusätzlichen mündlichen Abiturprüfung nach § 30 Abs. 2 S. 4 und 6 VO-GO teilnehmen zu können. Die Antragstellerin kann dieses Begehren allein durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO) gegen den Bescheid, mit dem sie gem. § 37 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VO-GO von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen wurde und dessen sofortige Vollziehung nachträglich durch den Antragsgegner angeordnet wurde (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), nicht erreichen. Denn die zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 30 Abs. 2 S. 6 VO-GO sind nicht – wie diejenigen nach § 30 Abs. 2 S. 3 VO-GO, die die Antragstellerin aber bereits vollständig absolviert hat – regulärer Bestandteil der Abiturprüfung und damit ohne Weiteres durchzuführen, sofern der Prüfungskandidat nicht von der Prüfung ausgeschlossen ist (bzw. sofern sein gegen den Ausschluss gerichteter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet). Vielmehr finden die Prüfungen nach § 30 Abs. 2 S. 4 und 6 VO-GO ausdrücklich nur auf Wunsch des Prüflings statt und setzen daher einen dementsprechenden, durch ihn gestellten Antrag und eine darauf folgende positive Entscheidung des Prüfungsausschusses über seine Teilnahme an diesen Prüfungen gem. § 42 Abs. 3 S. 2 VO-GO voraus. Die Antragstellerin könnte ihr Begehren daher nur durch Erlass einer auf eine solche Entscheidung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verwirklichen. Auch wenn man ihren Antrag gem. § 88 VwGO dementsprechend umdeuten würde, wäre dieser aber unzulässig, weil es ihm am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelte. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 VO-GO ist nämlich Voraussetzung für die Durchführung weiterer mündlicher Prüfungen, dass der Prüfling bis zu einem von der Schule festgelegten Termin diejenigen schriftlichen Prüfungsfächer benennt, in denen er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Die Antragstellerin hat jedoch innerhalb der insoweit durch die Schule festgesetzten Frist (5. Juni 2012, 10.00 Uhr) keinen solchen Antrag an die Schule gerichtet, sondern ihr Begehren erstmalig im vorliegenden Eilverfahren am 12. Juni 2012 geäußert (vgl. zum Erfordernis der vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2010, OVG 12 A 1.09, zit. n. juris, m.w.N.). Auf die genannte Frist wurde die Antragstellerin sowohl in der den Schülern ausgeteilten „Handreichung zum Abitur 2012“ sowie nochmals ausdrücklich mit Schreiben vom 4. Juni 2012 hingewiesen, wobei in letzterem der explizite Hinweis enthalten war, dass eine Antragstellung nach Fristablauf nicht mehr in Betracht komme. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits vor Ablauf der Antragsfrist durch den im Widerspruchsverfahren angegriffenen Bescheid von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen worden war, ließ ihre Verpflichtung, ihr Begehren rechtzeitig genug bekannt zu geben, um dem Prüfungsausschuss – ggf. für den Fall einer für die Antragstellerin günstigen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren – eine ausreichende Vorbereitung der Prüfung und eine Entscheidung über ihren Antrag zu ermöglichen, nicht entfallen. Der umgedeutete Antrag der Klägerin wäre daher im Übrigen, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet, weil die Klägerin einen – nach dem oben gesagten an die rechtzeitige Antragstellung gebundenen – (Anordnungs-)Anspruch auf Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach § 30 Abs. 2 S. 4 und 6 VO-GO nicht im ausreichenden Maße glaubhaft gemacht hat. 2.) Der weitere Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ein vorläufiges Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (vorläufiges Abiturzeugnis) zu erteilen, ist allerdings nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. insoweit VGH München, Beschluss vom 19. August 2004, 7 CE 04.2058, zit. n. juris) und auch begründet. Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der einer einstweiligen Anordnung, die – wie die vorliegend begehrte – dem möglichen Ergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreift, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine noch zu erhebende Klage Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass ihr durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden, weil ihr die beabsichtigte Bewerbung für ein Hochschulstudium zum kommenden Wintersemester nur mit der begehrten einstweiligen Anordnung möglich und sie anderenfalls darauf angewiesen wäre, die Hochschulzugangsberechtigung durch die Wiederholung der Abiturprüfungen zu erwerben und sich dadurch der Beginn ihrer Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verzögern würde. Die Antragstellerin hat außerdem mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie einen (Anordnungs-)Anspruch auf Erteilung eines (vorläufigen) Abiturzeugnisses hat. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 VO-GO erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis), wer den gymnasialen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat. Die dafür in § 45 Abs. 2 S. 1 VO-GO näher geregelten Voraussetzungen werden durch die Antragstellerin unstreitig erfüllt. Dem danach gegebenen Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung eines Abiturzeugnisses steht auch nicht entgegen, dass sie mit nachträglich für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 31. Mai 2012 gem. § 37 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VO-GO von der weiteren Teilnahme an den Abiturprüfungen ausgeschlossen wurde, was gem. § 37 Abs. 4 S. 2 VO-GO grundsätzlich zur Folge hätte, dass die Abiturprüfung als nicht bestanden gilt. Denn der Bescheid ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, so dass sie im Hinblick auf den verfolgten (Anordnungs-)Anspruch einstweilen so zu stellen ist, als komme ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung des genannten summarischen Prüfungsmaßstabes kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO bei einer Prüfungsleistung – hier bei der Anfertigung der Abitur-Klausur im (dritten Prüfungs-)Fach Geschichte – getäuscht hat. Der Umstand, dass sie die von ihr bei der Erstellung der Klausur unstreitig verwendeten Textauszüge aus verschiedenen Sekundärquellen zu derjenigen Primärquelle, die Gegenstand der Abitur-Klausur war (eine Rede Adolf Hitlers zum sog. Ermächtigungsgesetz) nicht als Zitate kenntlich machte, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht geeignet, den Tatbestand der Täuschung i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO zu begründen, weil bei einer Klausurprüfung ein Zugriff auf die verwendete Literatur und daher deren genaue Zitierung nicht möglich und damit auch nicht geschuldet ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 25. April 2012, 10 K 3872/11, zit. n. juris, vgl. auch VG Berlin, 12. Kammer, Beschluss vom 22. August 2012, VG 12 L 577.12). Der Antragstellerin ist ihre Einlassung, sie habe sich mit den in Rede stehenden Sekundärquellen so intensiv auf die schriftliche Prüfung im Fach Geschichte vorbereitet, dass sie diese größtenteils auswendig gelernt habe und sie daher in der Klausur streckenweise wörtlich habe wiedergeben können, bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu widerlegen. Damit ist ihr eine Täuschung i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 1 VO-GO, für die der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast trägt, jedenfalls derzeit nicht nachzuweisen. Weder der Umfang der wörtlichen Zitate (rund 3 ½ von insgesamt 9 Seiten) noch die von der Antragstellerin offenbar sonst nicht verwendete Fachsprache sprechen mit der erforderlichen Deutlichkeit für eine Täuschung der Antragstellerin, sondern erscheinen mit ihrer Einlassung durchaus erklärbar. Auch der Umstand, dass sie den Inhalt der Sekundärquellen anlässlich ihrer Anhörung durch den Prüfungsausschuss am 31. Mai 2012 nicht mehr wiederzugeben wusste, lässt sich damit erklären, dass dieser Inhalt lediglich bei der Erstellung der Klausur am 22. Mai 2012 in ihrem Kurzzeitgedächtnis vorhanden war und danach wieder vergessen wurde. Die Tatsache, dass sich auf dem von der Antragstellerin bei der Anfertigung der Klausur verwendeten Konzeptpapier größtenteils der Inhalt der in Rede stehenden Sekundärquellen befindet, lässt sich ebenfalls damit erklären, dass die Antragstellerin ihr auswendig gelerntes Wissen niederschrieb, um sich seiner so zu vergewissern und es vor der Reinschrift zu ordnen. Auch die genaue Wiedergabe einer Zeilenangabe auf dem Konzeptpapier und deren spätere Abänderung in der Reinschrift der Klausur lässt sich damit erklären, dass die Antragstellerin auch diese auf einen Teil der Primärquelle bezogene Zeilenangabe auswendig gelernt und sie bei der Klausurbearbeitung angepasst hat. Die von der Antragstellerin genutzten Sekundärquellen befinden sich auch allesamt entweder im Original (v.a. die „Informationen zur politischen Bildung“ der Bundeszentrale für politische Bildung, Heft 251, Auflage 2003) oder in handschriftlichen Auszügen und Zusammenfassungen (v.a. aus zwei Internetquellen, die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners als Quelle „5“ und „7“ gekennzeichnet sind) in dem von der Antragstellerin zur Vorbereitung auf die Prüfung genutzten Material, das nicht den Eindruck erweckt, als sei es erst nach der Prüfung erstellt und zur Gerichtsakte gereicht worden, um so den Vorwurf der Täuschung zu entkräften. Im Gegenteil sprechen Gebrauchsspuren und Unterstreichungen dafür, dass diese Unterlagen tatsächlich über einen längeren Zeitraum zur Prüfungsvorbereitung genutzt worden sind. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid als offen ansehen würde, spräche eine dann vorzunehmende Folgenabwägung mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für eine Stattgabe im vorliegenden Eilverfahren, da die Antragstellerin im Falle der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf die erst im nächsten Jahr mögliche Wiederholung des Abiturs angewiesen wäre, während bei einer Stattgabe im vorliegenden Verfahren nur eine vorläufige Regelung in Betracht käme, die gegenstandslos würde, wenn sie in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht bestätigt würde. Das Risiko, ein möglicherweise inzwischen begonnenes Studium wieder aufgeben und das Abitur erneut ablegen zu müssen, verbleibt also bei der Antragstellerin (vgl. zu einem vergleichbaren Fall VGH München, a.a.O.). Die Antragstellerin hat daher einen (Anordnungs-)Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Abiturzeugnisses, das allerdings ausdrücklich als solches zu bezeichnen ist. Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass in dem Zeugnis – da die Prüfungsleistung als solche noch nicht bewertet wurde und eine Bewertung durch die Antragstellerin auch nicht begehrt wurde – keine Benotung für die streitgegenständliche Klausur enthalten sein muss und dementsprechend auch die Berechnung der Durchschnittsnote in dem Zeugnis ohne deren Berücksichtigung erfolgen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht hat dabei wegen der mit dem ersten Antrag inhaltlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache insoweit den vollen, hinsichtlich des zweiten Antrages jedoch nur den hälftigen Auffangstreitwert angesetzt, da insoweit mit der nur vorläufigen Erteilung des Abiturzeugnisses keine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.