Beschluss
3 K 66.12 (PKH), 3 K 66.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0829.3K66.12PKH.0A
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Leitsätze
1. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vornamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern.(Rn.4)
2. Die Namensänderung ist nicht erst dann für das Wohl eines Kindes erforderlich, wenn das Wohl des Kindes im Falle des Unterbleibens der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheint. Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens die Beibehaltung des Namens so schwerwiegende Nachteile mit sich bringt, dass diese dem Kind verständiger Weise nicht zuzumuten sind.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 14. März 2012 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vornamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern.(Rn.4) 2. Die Namensänderung ist nicht erst dann für das Wohl eines Kindes erforderlich, wenn das Wohl des Kindes im Falle des Unterbleibens der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erscheint. Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens die Beibehaltung des Namens so schwerwiegende Nachteile mit sich bringt, dass diese dem Kind verständiger Weise nicht zuzumuten sind.(Rn.5) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 14. März 2012 wird abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger kann bereits nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid, mit dem der Vornahme des Beigeladenen – seines Sohnes – von „D...“ in „D...“ geändert wurde, i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Da keine Sorgeerklärungen der bei Geburt des Beigeladenen nicht verheirateten Eltern vorliegen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die Eltern auch nicht nach der Geburt geheiratet haben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB), hat ausschließlich die Mutter die elterliche Sorge inne (§ 1626a Abs. 2 BGB). Es ist daher allein ihre Entscheidung, den Vornamen des Beigeladenen ändern zu lassen, ohne dass insoweit Rechte des Klägers berührt würden. Die ursprünglich auf einer gemeinsamen Willensbildung der Eltern im Rahmen ihrer ausgeübten elterlichen Sorge (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) beruhende Wahl des Vornamens führt nicht dazu, dass diese Entscheidung unabänderlich ist und trotz des nicht bestehenden Sorgerechts des Klägers noch Wirkungen zu seinen Gunsten entfaltet. Aus der elterlichen Sorge ergibt sich zwar die Pflicht und das Recht der Eltern, dem Kind einen Vornamen zu erteilen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 1616 Rn. 13), wobei es sich angesichts des Umstandes, dass der Vorname das Kind i.d.R. sein Leben lang begleitet und dessen Persönlichkeit nachhaltig prägt und kennzeichnet, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1628 Rn. 3). Das schließt jedoch nicht aus, diese Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil allein zu delegieren (vgl. Amtsgericht Pankow-Weißensee, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 27 F 767/09, zit. n. juris). Nichts anderes kann für die spätere Abänderung des Vornamens gelten (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2010, VG 3 L 102.10). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid bei der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die im Bescheid vorgenommene Namensänderung sind die §§ 1, 3 Abs. 1, 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG). Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde den Vornamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung es darauf ankommt, ob das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. nur Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1962, BVerwG 7 C 63.60, BVerwGE 15, 26, 27; vom 14. Dezember 1962, BVerwG 7 C 140.61, BVerwGE 15, 207, 208; und vom 29. September 1973, BVerwG 7 C 77.70, BVerwGE 40, 353, 356). In Fällen der vorliegenden Art ist insoweit zu berücksichtigen, ob die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, BVerwG 6 C 18.01, BVerwGE 116, 28 ff.). Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erst dann erfüllt, wenn das Wohl des Kindes im Falle des Unterbleibens der Namensänderung ernsthaft und dauerhaft gefährdet erschiene. Es reicht insoweit vielmehr aus, wenn - zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens - die Beibehaltung des Namens so schwerwiegende Nachteile mit sich bringt, dass diese dem Kind verständiger Weise nicht zuzumuten sind beispielsweise weil sie seine gedeihliche Entwicklung nachhaltig zu beeinflussen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001, BGH XII ZB 88/99, NJW 2002, 300, 301). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Beigeladene selbst hat anlässlich seiner Befragung durch das zuständige Jugendamt im Rahmen des Namensänderungsverfahrens nachvollziehbar geschildert, dass er in seinem sozialen Umfeld, insbesondere während des damaligen Besuchs der Kindertagesstätte ständigen Hänseleien ausgesetzt sei, weil der Name „D...“ bei englischer Aussprache dem deutschen Wort „D...“ und bei deutscher Aussprache dem Wort „D...“ ähnele, und er daher laufend als Straftäter bzw. als geistig Minderbemittelter dargestellt würde. Die Mutter des Beigeladenen gab dabei ebenso nachvollziehbar an, dass der Beigeladene häufig den Besuch der Kindestagesstätte verweigere, um der mit den verletzenden Hänseleien einhergehenden seelischen Belastung aus dem Weg zu gehen. Die Namensgebung gefährdet daher die gerade im jetzigen Alter des Beigeladenen entscheidend voranschreitende geistige und soziale Entwicklung des Beigeladenen, der bei Beibehaltung des bisherigen Vornamens der Gefahr der Vereinzelung und sozialen Isolierung auch während des Schulbesuchs, den er im letzten Schuljahr begonnen hat, ausgesetzt wäre. Gegen den Namen „D...“ bestehen demgegenüber keinerlei Bedenken. Dass der Name „D...“ in der Muttersprache des Klägers „L...“ heißen, damit „Strahlkraft“ ausdrücken und in der Heimat des Klägers weithin anerkannt sein soll, und auch die Bedeutung des Wortes in der englischen Sprache eine positive Konnotation haben mag, ist nicht geeignet, die mit dem Gebrauch des Namens im deutschen Sprachraum einhergehenden, das Kindeswohl gefährdenden Umstände aufzuwiegen. Dem zum jetzigen Zeitpunkt erst siebenjährigen Beigeladenen ist es nicht zuzumuten, den sich nachvollziehbarer Weise aus dem Namen „D...“ ergebenden Wortspielen und Hänseleien, denen er ausgesetzt ist, unter Hinweis auf die genannten Umstände gleichsam in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten. Dass ihm ein solches Verhalten möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zuzumuten wäre, ist nach dem oben Gesagten ohne Belang. Entscheidend ist im Hinblick auf das Kindeswohl die Erforderlichkeit der Namensänderung zum Zeitpunkt der behördlichen Einzelfallentscheidung, bei der auf die individuelle Situation des Betroffenen abzustellen ist. Dass die Namensänderung, wie der Kläger meint, ihren Grund demgegenüber nicht in der Gefährdung des Kindeswohles, sondern allein in der familienrechtlichen Auseinandersetzung der Eltern um das Umgangsrecht haben soll, lässt sich bereits angesichts des Umstandes nicht nachvollziehen, dass im Rahmen der Namensänderung nur der erste Vorname des Beigeladenen geändert wurde, aber weder sein zweiter und dritter Vorname, die ebenfalls der Tradition des Heimatlandes des Klägers entstammen, noch der Familienname des Beigeladenen, der aufgrund der Erklärung der Mutter gem. § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB den Familiennamen des Klägers trägt.