Urteil
3 K 377.11 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0823.3K377.11V.0A
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Leitsätze
Die sogenannte Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Damit steht Art. 41 Abs. 1 ZP (juris Abk. EWGAbkTURZProt) der Anwendung des § 32 AufenthG auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da bei einem Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sogenannte Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Damit steht Art. 41 Abs. 1 ZP (juris Abk. EWGAbkTURZProt) der Anwendung des § 32 AufenthG auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da bei einem Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, weil sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Der Berichterstatter konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Hierauf ist der Beigeladene in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Visumsantrags der Klägerin durch den Bescheid der Botschaft Ankara vom 21. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann sich entgegen ihrer Ansicht nicht mit Erfolg auf europäische Regelungen berufen (1.) und hat auch nach nationalen Rechtsvorschriften (2.) keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. 1. a) Aus der assoziationsrechtlichen Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation – ZP – (BGBl. 1972 II, 385) kann die Klägerin keine für ihr Einreisebegehren günstigen Folgen ableiten. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Rechtslage bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 für sie günstiger gewesen sei, weil Kindern unter achtzehn Jahren grundsätzlich uneingeschränkt die Einreise und der Aufenthalt als Folge des Familienschutzes zu gestatten gewesen sei (vgl. zur damaligen Rechtslage: Kanein, AuslG, 2. Aufl., 1974, § 2 AuslG, Erläuterungen S. 11). Art. 41 Abs. 1 ZP bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden. Diese Stillhalteklausel entfaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen. Art. 41 Abs. 1 ZP verbietet aber nur neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Die Stillhalteklausel verleiht einem türkischen Staatsangehörigen dagegen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht und berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Damit steht Art. 41 Abs. 1 ZP der Anwendung des § 32 AufenthG auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen, da bei einem Familiennachzug ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird, der weder von der Niederlassungs- noch von der Dienstleistungsfreiheit erfasst wird. Da die Klägerin mit dem begehrten Visum nicht die Ausübung ihrer Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit im Bundesgebiet, sondern den Familiennachzug erstrebt, kann sie sich auf die Stillhalteklausel nicht berufen. In der Person ihres Vaters mögen zwar die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Stillhalteklausel vorliegen, die Versagung des Familiennachzugs führt für ihn aber nicht zu einer neuen Beschränkung der Bedingungen für die Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit oder seines damit verbundenen Aufenthalts. Für den - hier betroffenen - Bereich der Familienzusammenführung fehlt es an einem vergleichbaren Verschlechterungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 - Rn. 18 ff., juris und BVerwGE 136, 231 ff., m. w. N. zur Rspr. des EuGH; VG Berlin, Urteile vom 26. September 2009 - VG 30 V 23.08 - Rn. 24, juris, und 18. Juli 2012 - VG 7 K 329.11 V -; Armbruster in HTK-AuslR, Assoziationsabkommen EWG/Türkei, Art. 41 ZP, 02/2012, Nr. 2 a. E.). b) Auch aus der von der Klägerin genannten Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie - FZRL -) ergeben sich keine weiteren Rechte der Klägerin, als sie im Aufenthaltsgesetz vorgesehen sind. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, ihr müsse als minderjährigem Kind aufgrund Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FZRL die Einreise gestattet werden, ohne dass weitere Voraussetzungen von ihr nach nationalem Recht gefordert werden dürften. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FZRL einem minderjährigen Kind eines Zusammenführenden i. S. Art. 2 lit. c FZRL (hier des Vaters der Klägerin) die Einreise zu gestatten. Art. 4 Abs. 1 Satz 3 FZRL sieht aber ausdrücklich vor, dass ein Mitgliedstaat abweichend hiervon bei einem Kind, das über zwölf Jahre alt ist und unabhängig vom Rest der Familie ankommt, prüfen kann, ob es ein zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in den nationalen Rechtsvorschriften vorhandenes Integrationskriterium erfüllt, bevor er dem Kind die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestattet. Danach durfte die Beklagte die Erfüllung des bereits früher in § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG und heute in § 32 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Integrationskriteriums fordern, also prüfen, ob die Klägerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügt. Die Klägerin ist ein über zwölf Jahres altes Kind i. S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 FZRL. Sie hatte das sechzehnte Lebensjahr bereits vollendet, als sie im Oktober 2010 das Visum beantragt hat. Sie hat das Visum damals zwar zusammen mit ihrer Mutter und ihrem jüngeren Bruder beantragt und wollte mit diesen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisen. Gleichwohl wäre die Klägerin entgegen ihrer Ansicht aber „unabhängig von Rest“ ihrer Familie i. S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 FZRL im Bundesgebiet angekommen. Mit diesem Merkmal ist eine Einreise ohne den Zusammenführenden (hier dem Vater der Klägerin), nicht aber eine Einreise ohne jegliche weitere Familienmitglieder gemeint. Dies belegen die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen. Nach diesen soll die Richtlinie den Nachzug von einem (oder mehreren) Familienangehörigen zu dem Zusammenführenden regeln, aber auch dann Anwendung finden können, wenn die Familie mit dem Zusammenführenden gemeinsam einreist (vgl. Ziff. 7). Nach Ziffer 12 soll mit der Möglichkeit, das Recht auf Familienzusammenführung bei Kindern über zwölf Jahre einzuschränken, die ihren Hauptwohnsitz nicht bei dem Zusammenführenden haben, der Integrationsfähigkeit der Kinder in den ersten Lebensjahren Rechnung getragen und gewährleistet werden, dass sie die erforderliche Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse in der Schule erwerben. Hieraus wird deutlich, dass mit einer gemeinsamen Einreise die Einreise mit dem Zusammenführenden und nicht „lediglich“ mit anderen Familienmitgliedern gemeint ist. Ein Kind kommt nicht gemeinsam mit der Familie, sondern unabhängig vom Rest der Familie i. S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 FZRL an, wenn sich der Zusammenführende - wie vorliegend der Vater der Klägerin seit 1989 - schon deutlich länger im betreffenden Mitgliedstaat aufhält. So hat auch der Gesetzgeber die Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie verstanden und sich dafür entschieden, allen minderjährigen Kindern (nur) dann einen Nachzugsanspruch einzuräumen, wenn die gesamte Familie zusammen zuwandert und damit der Lebensmittelpunkt der Kinder zusammen mit den Eltern ins Bundesgebiet verlagert wird (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 83 zu § 32). 2. Auch nach nationalen Rechtsvorschriften kann der Klägerin das begehrte Visum nicht erteilt werden. Die Klägerin benötigt für den beabsichtigten dauerhaften Nachzug in das Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel in der Form eines Visums (§§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 AufenthG). Ihr steht aber kein Anspruch auf Erteilung des Visums oder auf Neubescheidung ihres Visumsantrags zu, weil sie die in §§ 27, 29 sowie in § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG bzw. in § 104 Abs. 3 AuslG i. V. mit § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. a) Das Visum ist der Klägerin nicht gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erteilen. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet verlegt. Die Klägerin ist zwar ledig und war im Oktober 2010, zum Zeitpunkt der für die Einhaltung der Altersgrenze maßgeblichen Beantragung des Visums (vgl. hierzu ausführlich: Sennekamp, HTK-AuslR, § 32 AufenthG, zu Abs. 1, 08/2012, Nr. 2 m. w. N. zur Rspr.), minderjährig, nämlich sechzehn Jahre alt. Ihr Vater ist zudem seit 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Ihre Mutter besitzt seit Juli letzten Jahres eine Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG solange fort gilt, bis der Beigeladene über den Antrag, die Erlaubnis zu verlängern, entschieden hat (sog. Fortgeltungsfiktion). Es fehlt aber an der in § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Voraussetzung, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen beiden sorgeberechtigten Eltern - vorliegend also mit dem Vater und der Mutter - in das Bundesgebiet verlegt. Die Familie der Klägerin hatte in der Vergangenheit keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Der Vater der Klägerin ist schon vor über zwanzig Jahren nach Deutschland eingewandert, während die Klägerin ihr bisheriges Leben in der Türkei verbracht hat. Die Klägerin wollte ihren Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit ihrem Vater, sondern zu diesem in das Bundesgebiet verlegen. § 32 Abs. 1 Nr. 2 dient jedoch nicht der Schaffung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes, sondern setzt das Bestehen eines solchen schon vor der Einreise voraus. Die Familieneinheit soll erhalten und nicht erst begründet werden (vgl. Sennekamp, a. a. O.). b) Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums aus § 32 Abs. 2 AufenthG. Danach ist einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Klägerin beherrscht die deutsche Sprache nicht. Von einem Beherrschen der Sprache ist nur auszugehen, wenn die Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Stufe C 1 des sechsstufigen Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens zu bestimmen, die eine kompetente Sprachanwendung voraussetzt (vgl. Sennekamp, a. a. O., § 32 AufenthG, zu Abs. 2, 09/2010, Nr. 2.3 a; VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2012 - VG 29 K 288.11 V - Rn. 14, juris). Eine kompetente Sprachanwendung bedeutet danach, dass ein Ausländer ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen kann. Er muss sich spontan und fließend ausdrücken können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Er muss die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen können, sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden können (vgl. Sennekamp, a. a. O.; www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Die Klägerin ist hiervon weit entfernt. Sie hat zweimal erfolglos versucht, die Prüfung für die unter der geforderten Stufe C 1 liegende Stufe B 1 zu bestehen. Sie konnte lediglich Kenntnisse der ersten Stufe (A 1) des Referenzrahmens, also die Fähigkeit zur elementaren Sprachanwendung, nachweisen. Es erscheint auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin auch nicht gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dies ist trotz der für eine Integration der Klägerin günstigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und der hier vorhandenen Organisationen zur Interstützung der Integration von Ausländern zu verneinen. Denn aufgrund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin erscheint es unter Berücksichtigung ihres Alters als ausgeschlossen, dass sie sich in absehbarer Zeit in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen könnte. Erfahrungsgemäß fällt einem ausländischen Kind die Integration in Deutschland umso leichter, je jünger es ist (vgl. Sennekamp, a. a. O., Nr. 2.3. b). Die Klägerin hat den Visumsantrag jedoch erst mit sechzehn gestellt und mittlerweile ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet. Sie ist vollständig und ausschließlich von den Verhältnissen in der Türkei geprägt worden. Dort hat sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht. Es gab bisher auch keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis. Die Klägerin kennt die Lebensbedingungen im Bundesgebiet nicht aus unmittelbarem Erleben. Sie hat sich auch noch nie in Europa aufgehalten. Ihre bisherige Ausbildung spricht dafür, dass sie erhebliche Schwierigkeiten haben würde, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einzufügen. Sie verfügt lediglich über eine achtjährige Schulbildung, die ihr offenbar keine in Deutschland verwendbare Berufsausbildung vermittelt. Mit ihrem Versuch, ihre Schullaufbahn später fortzuführen, ist die Klägerin nach den Angaben ihrer Mutter gescheitert. Zwar hat sie sich noch auf einem Gymnasium angemeldet und dieses etwa ein Jahr lang besucht. Sie hat das Gymnasium dann aber ohne einen Abschluss abgebrochen und geht jetzt bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Schule. Zudem hat sich die Klägerin nur in geringem Umfang (A 1) Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Gute Sprachkenntnisse sind zwar - wie die Klägerin geltend macht - für eine positive Integrationsprognose nicht zwingend erforderlich. Hätte die Klägerin ein besseres, als das nachgewiesene Sprachniveau erreicht, so könnte dies eine positive Integrationsprognose aber erleichtern. Statt die Zeit in der Türkei für eine weitere Schulbildung, Berufsausbildung oder den Erwerb vertiefter Sprachkenntnisse zu nutzen, hat die Klägerin die Schule abgebrochen und aufgehört, sich in Deutsch unterrichten zu lassen. Insgesamt ist sie damit schlecht auf eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vorbereitet. c) Auch nach § 32 Abs. 4 AufenthG bzw. der hier gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG anwendbaren gleichlautenden Regelung in dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG kann der Klägerin das Visum nicht erteilt werden. Danach kann einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu prüfen ist, ob nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer Entscheidung, das Kind im Heimatland zu belassen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 - Rn. 19, sowie Beschlüsse vom 8. März 2010 - OVG 3 M 39.09 - Rn. 4 und 6. Januar 2012 - OVG 11 N 100.11 - Rn. 5, alle bei juris; Sennekamp, a. a. O., § 32 AufenthG, zu Abs. 4, 09/2010, Nr. 2.3 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegt keine besondere Härte vor. Die Lebensumstände der Klägerin sind so, wie sie waren, als ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder im letzten Jahr in das Bundesgebiet zu ihrem Vater übergesiedelt sind und die Klägerin zusammen mit ihrer älteren Schwester K... in A... zurückgelassen haben. Die Klägerin wohnt noch immer gemeinsam mit ihrer älteren Schwester in der gleichen Wohnung der Familie. Dies hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch aus den Behauptungen der Klägerin und den Angaben ihrer Mutter, die ältere Schwester wolle ein eigenes Leben führen, den in der Nähe wohnenden Verlobten heiraten und kümmere sich nur notgedrungen und widerwillig um die Klägerin, weil ihre Mutter sie hierzu anhalte, ergibt sich keine besondere Härte. Diese Umstände haben schon vorgelegen oder waren zumindest vorhersehbar, als die Mutter der Klägerin im letzten Jahr ohne die Klägerin nach Deutschland gezogen ist. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine besondere Härte begründen könnten. Die Klägerin ist aufgrund ihres Alters in ihrer täglichen Lebensführung nicht mehr auf die Betreuung durch ihre Angehörigen angewiesen. Die noch erforderliche Lenkung und Leitung kann weiter durch ihre ältere Schwester erfolgen. Dies könnte die Schwester der Klägerin bei Bedarf ggf. auch dann leisten, wenn sie zu ihrem ebenfalls in A... wohnenden Verlobten ziehen würde. Auch die Eltern der Klägerin können ihre Tochter wie bisher telefonisch und durch Besuche weiterhin unterstützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums, um zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater ziehen zu können. Der Vater der Klägerin, I..., ist türkischer Staatsangehöriger und reiste 1989 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Asylgesuche aus den Jahren 1989 und 1991 blieben ohne Erfolg. Im Februar 1992 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und war im Folgenden zunächst als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig. Im Juni 1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mittlerweile betreibt er als selbstständiger Gastwirt drei Gaststätten in K.... Die am 2... 1994 in A... geborene Klägerin beantragte erstmals im März 2007 die Erteilung eines Visums, um zu ihrem Vater ziehen zu können. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara den Visumsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde habe festgestellt, dass der Vater der Klägerin über keinen ausreichenden Wohnraum verfüge. Am 15. Oktober 2010 beantragte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter N... und ihrem jüngeren Bruder M..., der im D... geboren ist, erneut die Erteilung eines Visums, um in das Bundesgebiet zu ihrem Vater ziehen zu können. Sie legte ein „Goethe-Zertifikat A 1“ vor, nach welchem sie die Prüfung „Start Deutsch 1“ am 6. Oktober 2010 mit „ausreichend (68/100)“ bestanden hat. Zudem teilte sie mit, sie habe in A... acht Jahre die Grund- und Hauptschule besucht und die Schule 2008 beendet. Ihr Notendurchschnitt sei mittel. Sie habe sich vorher noch nicht in Europa aufgehalten und lebe mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern zusammen. Sie stelle gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder den Antrag, nach Deutschland zu ziehen. Sie wollten gemeinsam mit ihrem Vater leben. Sie wolle auch in Deutschland zur Schule gehen, weil dort die Möglichkeiten viel besser seien. Die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde stimmte zunächst der Erteilung von Visa an die Klägerin, ihre Mutter und ihren Bruder zu. Die Botschaft Ankara wandte sich daraufhin an die Ausländerbehörde und teilte mit, dass aus ihrer Sicht eine besondere Härte, die für einen Nachzug der Klägerin erforderlich wäre, nicht gesehen werde. Die Klägerin sei bereits 1...Jahre alt. Der Auszug aus dem Elternhaus stehe damit ohnehin bald bevor. Zudem sei es die Entscheidung ihrer Mutter, wann sie ausreisen und das Kind alleine lassen wolle. Wenn der Mutter die Ausreise nach Deutschland so dringend sei, dass sie dafür die Klägerin alleine in der Türkei zurücklassen würde, so könne der Betreuungsbedarf nicht so groß sein. Zudem sei es für türkische Verhältnisse undenkbar, dass die Klägerin gänzlich unbetreut zurückbleiben würde. In diesen Fällen übernehme de facto immer ein Mitglied der Großfamilie die Betreuung. Es werde daher um nochmalige Prüfung der Zustimmung gebeten. Die Ausländerbehörde stimmte daraufhin der Erteilung eines Visums an die Klägerin nicht mehr zu. Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 lehnte die Botschaft Ankara den Visumsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Familiennachzug eines ausländischen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet habe, sei nur möglich, wenn er entweder die deutsche Sprache beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Am 29. Juni 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr müsse ein Visum zur Familienzusammenführung erteilt werden. Die Beklagte habe ihrer Mutter und ihrem Bruder Muhammet ein Visum erteilt. Beide seien im J... 2011 in das Bundesgebiet eingereist. Nach der Ausreise ihrer Mutter habe sich ihre ältere Schwester K... nur widerwillig und notgedrungen um sie gekümmert. Abgesehen davon, dass ihre ältere Schwester und sie sich nicht gut verstünden, führe ihre Schwester bereits ein eigenständiges familienunabhängiges Leben und könne und wolle sie nicht betreuen. Die Schwester sei verlobt und stehe vor ihrer Eheschließung. Ihre Mutter halte sich zum Teil in Deutschland bei ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder und zum Teil in der Türkei bei ihr auf, um ihre weitere Betreuung vorübergehend sicherzustellen. Es gebe keine dauerhaften anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten für sie in der Türkei. Wegen der engen familiären Verbundenheit und ihrer weiteren Betreuungsbedürftigkeit sei ihr der Zuzug zu ihrer Familie im Bundesgebiet zu ermöglichen. Zurzeit lerne sie in der Türkei weiter Deutsch und bereite sich aktuell auf die Prüfung für das Sprachniveau B 1 vor. Sie werde an einer Sprachschule in A... von einer Deutschlehrerin unterrichtet. Daran werde ihre Eigeninitiative und Motivation für einen gezielten Spracherwerb deutlich. Die Beklagte habe ihre Würdigung auf Hypothesen statt auf Tatsachen gestützt, den zu berücksichtigenden Normenbestand nur sehr eingeschränkt geprüft und insbesondere das Zusatzprotokoll EWG/Türkei sowie die Familienzusammenführungsrichtlinie unerwähnt gelassen. Sie könne sich auf das Verschlechterungsverbot in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen. Zur Niederlassungsfreiheit gehöre auch der Familienzuzug. Ihr Vater, von dem sie ihr Zuzugsrecht ableite, übe eine selbstständige Tätigkeit als Gastwirt aus, so dass die Privilegierungen des Zusatzprotokolls auf ihn anwendbar seien. Hiermit sei der Familienzuzug als Annex verbunden, weil durch ihn die Rechtsposition ihres Vaters berührt werde. Es verböten sich Verschlechterungen bzw. Erschwerungen des Familienzuzugs. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 sei einem Kind unter 18 Jahren grundsätzlich uneingeschränkt die Einreise und der Aufenthalt als Folge des Familienschutzes zu gestatten gewesen. Die damalige Rechtslage sei für die Erteilung des beantragten Visums maßgeblich. Zudem könne sie sich auf die Familienzusammenführungsrichtlinie berufen. Nach Art. 4 dieser Richtlinie sei minderjährigen Kindern eines Zusammenführenden und seinem Ehegatten die Einreise und der Aufenthalt zu gestatten. Lediglich wenn ein Kind über 12 Jahre unabhängig vom Rest der Familie ankomme, könne ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht vorgesehene Integrationskriterien prüfen, bevor er die Einreise und den Aufenthalt gestatte. Sie habe jedoch gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Visa für die Einreise beantragt. Die Umsetzung der Richtlinie in § 32 AufenthG sei hinsichtlich des Nachzugs eines minderjährigen Kindes über 16 Jahre ungenau und nicht ordnungsgemäß. Im Übrigen könne und wolle sie sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 32 Abs. 2 AufenthG einfügen. Es sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Umstände die Beklagte sich stütze, wenn sie lapidar feststelle, eine positive Integrationsprognose sei nicht ersichtlich. Hierzu bedürfe es einer individuellen Prüfung der konkreten Lebens- und Familienverhältnisse und keiner schematischen Beurteilung. Es komme dabei nicht allein auf die deutschen Sprachkenntnisse an. Bei der Integrationsprognose seien auch Gesichtspunkte des Kindeswohles, insbesondere die familiäre Situation, auf die das nachziehende Kind im Bundesgebiet treffe, zu berücksichtigen. Sie treffe auf ein gesichertes und intaktes familiäres Umfeld. Sowohl ihr Vater als auch der älteste Bruder lebten seit vielen Jahren in Deutschland. Ihr Vater sei unternehmerisch als selbstständiger Gastwirt von drei Gaststätten tätig. Seine eigene Integrationsleistung und auch die des ältesten Bruders böten ein förderliches familiäres Terrain dafür, dass auch sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen könne. Auch aus dem familiären Zusammenhalt und den konkreten sozialen und weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie ergebe sich, dass für sie gute Bildungs- und Integrationsvoraussetzungen bestünden. In der Familie bestehe eine enge und vertrauensvolle familiäre Bindung und Förderung der Kinder. Der jüngere Bruder der Klägerin, M..., besuche inzwischen erfolgreich die Gemeinschaftshauptschule. Die Klägerin sei in einem städtischen Milieu groß geworden, das industriell geprägt sei. Es liege zudem eine besondere Härtefallkonstellation vor, weil sie, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder bisher in einer familiären Einheit gelebt hätten und nur durch die Versagung des Visums an die Klägerin voneinander getrennt worden seien. Sie sei aus einer bisher bestehenden Familienbindung herausgerissen worden und habe auch noch keine eigene Lebensstellung erlangt. Es müsse berücksichtigt werden, dass bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ein Visumsantrag von ihr lediglich aus Wohnraumgründen abgelehnt worden sei und die Versagung der Einreise damals von ihr nicht zu vertreten gewesen sei. Die Trennung von ihrer Familie belaste und blockiere sie beim weiteren Erlernen der deutschen Sprache sehr. Im Hinblick darauf, dass ihr minderjähriger Bruder, der sich zudem in den Pubertät befinde, sich unter anderen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet völlig neu orientiert müsse, sei wegen der starken beruflichen Auslastung ihres Vaters die erzieherische Präsenz ihrer Mutter im Bundesgebiet stark gefordert gewesen. Ihre Mutter habe nach ihrer Ausreise nur wenige Wochen im Oktober und November 2011 gemeinsam mit ihrem Vater bei ihr in der Türkei sein können. Ihre ältere Schwester K..., die heiraten und in der Familie des Verlobten leben wolle, könne ihre Betreuung nicht leisten und werde als Schwester von ihr auch nicht als Autoritätsperson gesehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 21. Juni 2011 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs und des angefochtenen Bescheides Bezug. Ergänzend trägt sie vor, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus § 32 Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin „beherrsche“ die deutsche Sprache nicht. Auch die Integrationsprognose falle nicht zugunsten der Klägerin aus. Zudem liege keine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG vor. Eine familiäre Trennung wegen der Überschreitung des Nachzugsalters begründe im Allgemeinen keine besondere Härte. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese Trennung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des gemeinsamen Familiennachzugs absehbar gewesen sei und die anderen, den Nachzug begehrenden Familienangehörigen dennoch ohne den Antragsteller in das Bundesgebiet gezogen seien. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, allein die Tatsache, dass ihre Eltern und zwei Brüder im Bundesgebiet lebten, biete keine Gewähr dafür, dass die Klägerin sich hier einfügen werde. Zwar sprächen der Vater und der volljährige Bruder der Klägerin Deutsch. Es sei aber anzunehmen, dass diese sich bei Besuchen oder bei dem Kontakt mit der Familie nicht in deutscher, sondern in türkischer Sprache unterhielten. Die Klägerin würde zudem nach ihrer Einreise zumindest mit ihrer Mutter und ihrem kleineren Bruder weiterhin Türkisch sprechen. Der familiäre Zusammenhalt und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien zwar positive Rahmenbedingungen, reichten aber für eine positive Integrationsprognose nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (insgesamt vier Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.