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Urteil

3 K 1032.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0816.3K1032.11.0A
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Leitsätze
Das Ende einer Wartefrist bis zur erstmaligen Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule, das eintritt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat, setzt voraus, dass die Schule nach dem ihr genehmigten Schulkonzept überhaupt in der Lage ist, diesen Erfolgsnachweis zu liefern. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Mindestwartefrist.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. November 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 21. Juni und 12. Juli 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „Schule am Westend“ für das Haushaltsjahr 2012 ab dem 1. Februar 2012 einen Zuschuss nach Maßgabe des § 101 SchulG zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ende einer Wartefrist bis zur erstmaligen Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule, das eintritt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat, setzt voraus, dass die Schule nach dem ihr genehmigten Schulkonzept überhaupt in der Lage ist, diesen Erfolgsnachweis zu liefern. Ansonsten verbleibt es bei der gesetzlichen Mindestwartefrist.(Rn.28) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. November 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 21. Juni und 12. Juli 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „Schule am Westend“ für das Haushaltsjahr 2012 ab dem 1. Februar 2012 einen Zuschuss nach Maßgabe des § 101 SchulG zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin, ihr einen Privatschulzuschuss zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, zulässig. Die Gewährung dieses Zuschusses stellt einen Verwaltungsakt dar. Da der Beklagte die Berechnung und Bewilligung des Zuschusses und die dazu erforderliche Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten für eine entsprechende öffentliche Schule allein wegen der aus seiner Sicht nicht erfüllten Wartefrist noch nicht vorgenommen hat, ist noch keine Spruchreife gegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die auf erneute Bescheidung gerichtete Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses nach § 101 SchulG vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist zu entscheiden. Nach § 101 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) erhält der Träger einer genehmigten Ersatzschule zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze. Nach Abs. 4 werden diese Zuschüsse erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, „frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist)“. Der Beklagte kann seine Auffassung, die Klägerin habe die für Grundschulen übliche Wartefrist hinzunehmen, nicht darauf stützen, dass er der Klägerin den Betrieb einer Grundschule genehmigt hätte. In ihren Urteilen vom 28. April 2010 (VG 3 A 931.08) und 15. August 2011 (VG 3 K 26.10) hat die Kammer die in § 101 Abs. 4 SchulG geregelte Wartefrist dahin ausgelegt, dass deren konkrete Dauer davon abhänge, als welche Schulart die in Rede stehende Schule genehmigt wurde. Die Wartefrist sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Schulträger bewiesen habe, dass er mit dem seinen Vorstellungen entsprechenden Bildungskonzept einen Schülerjahrgang nicht nur in jeder der Schulstufe zugehörigen Jahrgangsstufe ausbilden, sondern auch Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen haben, erfolgreich an das Bildungsziel führen kann. Nur darin zeige sich, ob die Privatschule der entsprechenden öffentlichen Schule ebenbürtig ist und daher zu Recht den Status einer „Ersatz“-Schule führt. Auch in früheren Urteilen, in denen es um die Frage ging, welche öffentliche Schule bei der Ermittlung der „vergleichbaren Personalkosten“ als eine der zu bezuschussenden Ersatzschule „entsprechende Schule“ heranzuziehen ist, hat die Kammer entscheidend darauf abgestellt, „als Ersatz für welche entsprechende öffentliche Schulen“ die den Zuschuss begehrende Schule genehmigt wurde“ (vgl. etwa Urteil vom 1. Juli 2004 – VG 3 A 12.02 – zur sog. „strukturellen Unterfinanzierung“). Dem Genehmigungsbescheid vom 8. September 2008 kann nicht entnommen werden, dass der Klägerin der Betrieb einer Grundschule genehmigt wurde, verbunden mit der Erwartung, einen entsprechenden Schulbetrieb vollständig durchgegliedert aufzubauen. Die Formulierung, die Schule der Klägerin werde als eine „Ersatzschule nach § 98 des Schulgesetzes“ genehmigt, erlaubt keine konkrete Zuordnung zu einer bestehenden oder zumindest vorgesehenen öffentlichen Schule. Dies beruht offenbar darauf, dass die Schule der Klägerin einem Konzept folgt, das im Schulgesetz des Landes Berlin keine unmittelbare Entsprechung findet. Die „Schule für Kranke“, auf die der Genehmigungsbescheid verweist, wird in § 26 Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) als eine (öffentliche) Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt definiert, die als organisatorisch selbständige Schule oder in Form besonderer Lerngruppen in Verbindung mit Krankenhäusern eingerichtet werden kann. Die Schule der Klägerin ist als organisatorisch selbständige Einrichtung in Verbindung mit der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der D... konzipiert, ihr entspricht daher die „Schule für Kranke“ in der Variante als organisatorisch selbständige Schule. Während in §§ 22, 23, 24 und 25 SopädVO für die dort genannten Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt jeweils geregelt ist, dass sie auch die Grundschule umfassen, fehlt eine entsprechende Regelung in § 26 für die Schule für Kranke. Dies hat offenbar den Hintergrund, dass eine „Schule für Kranke“ nicht unbedingt den vollständigen Aufbau einer bestimmten Schulart abbilden muss, sondern je nach Bedarf auch nur auf einige Jahrgangsstufen beschränkt sein kann. Damit kann der Genehmigung nicht entnommen werden, dass der Klägerin der Betrieb einer (vollständig aufgebauten bzw. aufzubauenden) Grundschule als Ersatz für eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft genehmigt wurde und daher auch der Anspruch erhoben werden könnte, dass die Klägerin Schülerjahrgänge von der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe führt und die Wartefrist nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn sie dies erstmals vorweisen kann. Auch die Tatsache, dass der Klägerin eine Schule „mit den Klassenstufen 1 bis 10“ genehmigt wurde, lässt nicht die Auslegung zu, ihr sei der vollständige Betrieb einer Grundschule genehmigt worden, verbunden mit der Erwartung, nach einer Phase des Aufbaus einen Grundschulbetrieb mit allen dazugehörigen Jahrgangsstufen und Schüler“kohorten“, die regelmäßig von der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe aufsteigen, präsentieren zu können. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass diese Formulierung des Genehmigungsbescheides zum Ausdruck bringe, dass der Klägerin eine selbständige Ersatzschule mit zwei Schulstufen, nämlich der Primarstufe und der Sekundarstufe I, genehmigt worden sei mit der Folge, dass für die untere Schulstufe eine Wartefrist von fünf Jahren zu gelten habe, während es sich bei einer „Schule für Kranke“ um eine besondere Organisationsform handele, in die Schüler nicht jahrgangsweise, sondern einzeln aufgenommen und später wieder an andere Schulen abgegeben werden, kann er damit nicht durchdringen; denn damit versucht der Beklagte, der Genehmigung im Nachhinein einen Regelungsgehalt zuzuschreiben, den sie erkennbar nicht haben sollte. Das zur Genehmigung vorgestellte Schulkonzept der Klägerin wäre damit grundlegend verändert worden. Mit der Genehmigung eines die Klassen eins bis zehn umfassenden Schulbetriebes sollte erkennbar nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der Klägerin ein Unterrichtsbetrieb in all diesen Klassenstufen gestattet wird. Soweit es im Genehmigungsbescheid heißt, dass für die Finanzierung nach abgelaufener Wartefrist gemäß § 101 Abs. 4 Schulgesetz die Schule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ maßgebend sei und dass im Einzelfall auch Schüler mit anderen Förderschwerpunkten aufgenommen werden dürfen, gibt dies nichts für die hier in Rede stehende Bestimmung der Wartefrist her. Diese Formulierung ist eher ein weiterer Beleg für die bei Erteilung der Genehmigung erkannte Schwierigkeit, die besondere Schulform der Klägerin der einer (vorhandenen oder vorgesehenen) öffentlichen Schule zuzuordnen, um sie als „Ersatzschule“ bezeichnen und genehmigen zu können. Die SopädVO sieht eine Schule mit dem Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ nicht vor. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Standpunkt des Beklagten, die Klägerin müsse die für eine Grundschule geltende Wartefrist von fünf Jahren einhalten, nicht haltbar. Art. 7 Abs. 4 GG legt den Ländern die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Gewährleistung der Privatschulfreiheit und aus deren besonderer Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. In welcher Weise der Gesetzgeber seiner Förderpflicht nachkommt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor, sondern räumt ihm hierfür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. hierzu Beschluss des BVerwG vom 26. Juli 2005 – BVerwG 6 B 24.05 – m.w.N.). Wartefristen sind mit der aus Art. 7 Abs. 4 GG herzuleitenden Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Staat darf seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht (ebenda). Die aus Gründen der Anfangsfinanzierung mit der Schutzpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG vereinbare Karenzzeit bis zum Beginn staatlicher Förderung unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1988 – 7 C 99.86 –, BVerwGE 79, 154, 160) nach der Natur der Sache allenfalls einer äußersten Begrenzung, die ohne besondere Rechtfertigung nicht zu überschreiten ist. Mit der Vervollständigung des Klassenzugs tritt die Schule aus dem vom Unternehmerrisiko geprägten Stadium ihres Aufbaus heraus. Sie ist dann ein vollständiges Glied des privaten Ersatzschulwesens geworden und infolgedessen in dessen Förderschutz in vollem Umfang einzubeziehen (BVerwG, a.a.O.). § 101 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. SchulG beschreibt diesen Zeitpunkt des Abschlusses des Aufbaus mit der Formulierung, dass der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht haben muss. In § 101 SchulG hat der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht und u. a. in Abs. 4 für die erstmalige Bezuschussung eine Wartefrist festgelegt, die sicherstellen soll, dass die finanzielle Förderung erst nach erfolgreichem Aufbau der Schule einsetzt. Damit hat er für private Grundschulen die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten. Für das Erfordernis der Mindestwartefrist von drei Jahren findet sich eine eindeutige gesetzliche Regelung, die auch den Fall der Klägerin erfasst. Eine auf sie anwendbare gesetzliche Regelung, die eine darüber hinaus gehende Wartefrist bestimmt, fehlt hingegen. Sie kann nicht durch das Argument ersetzt werden, die Schule der Klägerin dürfe nicht besser gestellt werden als private Grundschulen im Land Berlin. Willkürlich wäre es auch, ohne eine gesetzliche Regelung zu unterstellen, der von der Schule der Klägerin angestrebte Reintegrationserfolg als Indiz für ihren Fortbestand sei nicht vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist einzuschätzen. Der Standpunkt des Beklagten, eine fünfjährige Wartefrist sei bei der Schule der Klägerin ebenso angemessen wie bei anderen Grundschulen, greift nicht durch. Soweit damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass ansonsten ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG vorliege, trifft dies nicht zu, da – wegen der nicht vergleichbaren Schulkonzepte – eben nicht Gleiches ungleich behandelt wird. In ihrem Urteil vom 15. August 2011 - VG 3 K 26.10 – hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nicht. Die längere Wartefrist bei Grundschulen führt nicht zu einer (rechtswidrigen) Ungleichbehandlung der Träger privater Grundschulen gegenüber Trägern anderer Privatschulen. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die dem Gesetzgeber erlaubt zu berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv verwendet werden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 9. März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 - , BVerfGE 90, 107, 118), hat er die finanzielle Förderung von Privatschulen an den erfolgreichen Aufbau der Schule geknüpft, der nach dem oben Gesagten voraussetzt, dass ein Jahrgang die Schule nahezu vollständig absolviert hat. Für diesen Erfolgsnachweis gibt es angesichts der unterschiedlichen Anzahl von Jahrgangsstufen je nach Schulstufe keinen einheitlichen Zeitraum. Dies ändert nichts daran, dass der Erfolgsnachweis für alle Privatschulen in gleicher Weise zu erbringen ist. Allein auf dieses gesetzgeberische Ziel kommt es für die Frage an, ob der Gesetzgeber gleiche Sachverhalte gleich behandelt. Die Träger von Grundschulen werden hinsichtlich des Ziels, durch nahezu vollständigen Aufbau des gesamten Klassenzuges und Beschulung mindestens eines Schülerjahrgangs in nahezu allen Klassenstufen einen Erfolgsnachweis zu erbringen, nicht gegenüber den Trägern anderer Schularten benachteiligt. Handelt es sich um unterschiedliche Schulen, deren Klassenzüge unterschiedlich viele Jahrgangsstufen aufweisen, liegen schon keine gleichen Sachverhalte vor, die ungleich behandelt würden.“ Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Bezuschussung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass ein erster Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht hat. Zutreffend ist zwar, dass eine Grundschule fünf Jahre braucht, um einen ersten Schülerjahrgang zur letzten Klassenstufe zu führen. Die betreffende Schule muss aber auch konkret in der Lage sein, diesen Erfolgsnachweis zu erbringen. Dies trifft auf die Schule der Klägerin nicht zu. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Grundschule. Der Klägerin würde etwas Unmögliches abverlangt werden, wenn sie gleichwohl wie eine Grundschule einen von ihr von der ersten bis zur letzten Jahrgangsstufe geführten Schülerjahrgang nachweisen sollte. Sie verfolgt nicht das Ziel, Schulanfänger aufzunehmen und diese zur Sekundarstufe I zu führen. Müsste sie einen derartigen Nachweis dennoch liefern, würde dies nicht nur ihrem – durch die Privatschulfreiheit geschützten und vom Beklagten genehmigten – Konzept widersprechen, an anderen Schulen gescheiterte Schüler aus einer der Jahrgangsstufen eins bis zehn für maximal zwei Jahre aufzunehmen und auf eine Reintegration vorzubereiten, sondern es würde auch das ihr wiederholt attestierte öffentliche Interesse konterkarieren, das darin gesehen wird, dass sie gerade mit ihrem Konzept eine schulische Versorgungslücke schließt. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es gemessen an dem ihr genehmigten Schulkonzept ein Misserfolg wäre, wenn sie einen Schülerjahrgang vorweisen könnte, den sie von der Klasse eins bis zur Klasse sechs geführt hat. Zwar hat die Schule der Klägerin auch (vereinzelt) Erstklässler aufgenommen, überwiegend aber Schüler höherer Jahrgänge. Bei ihnen handelt es sich nicht um „ausnahmsweise“ aufgenommene „Quereinsteiger“, wie es sie auch an jeder Grundschule geben dürfte, sondern die Aufnahme von Schülern unterschiedlicher Jahrgangsstufen dürfte an der Schule der Klägerin eher die Regel sein, da der Fokus darauf liegt, psychiatrisch-psychotherapeutisch behandlungsbedürftige Schüler (vorübergehend) aufzunehmen und ihnen Unterricht derjenigen Jahrgangsstufe zuteil werden zu lassen, aus der sie gerade kommen. Die an das Konzept einer „typischen“ Grundschule anknüpfende Bestimmung der Wartezeit, deren Aufgabe darin besteht, Schüler von der Eingangsstufe an die Sekundarstufe I heranzuführen, ist vom Wortlaut her auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Sie ist, wie oben ausgeführt, nicht in der Lage, eine so definierte Wartefrist zu erfüllen, ohne ihr Schulkonzept zu verlassen. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck, dass erst dann von einem erfolgreichen Aufbau der Schule auszugehen ist, der eine finanzielle Förderung rechtfertigt, wenn die Schule bewiesen hat, dass sie Schüler, die in dieser Schule den Bildungsgang begonnen haben, erfolgreich an das Bildungsziel führen kann und daher zu Recht den Status einer „Ersatz“-Schule führt, ist hier nicht erreichbar, weil die so gefasste Bestimmung der Wartefrist auf einen Fall wie den der Klägerin nicht abstellt und daher planwidrig zu weit geraten ist. Es bedarf deshalb einer teleologischen Reduktion, um dem gesetzgeberischen Willen Geltung zu verschaffen, dass die Wartefrist mindestens drei Jahre betragen und nur dann darüber hinaus gehen soll, wenn der „Durchlauf“ eines Schülerjahrgangs nach der genehmigten Schulart länger dauert. Daher hat die Klägerin Anspruch darauf, dass über ihren Anerkennungsantrag mangels anderweitiger Regelung bereits nach Ablauf der gesetzlichen Mindestwartefrist von drei Jahren nach Eröffnung des Schulbetriebes entschieden wird. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass sie auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet. Dass der private Schulträger auch durch Schulgeld die Finanzierung seiner Schule zu sichern versucht, ist keine Voraussetzung für seine Förderung durch öffentliche Mittel. Es ist ihm lediglich verwehrt, durch (ein zu hohes) Schulgeld die aufzunehmenden Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zu sondern (§ 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Von daher war der angefochtene Bescheid vom 7. November 2011 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über den Zuschussantrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Um der Klägerin einen konkret bezifferten Zuschuss zusprechen zu können, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, da hier zunächst eine Erhebung der für das Jahr 2012 maßgeblichen Schülerzahl und eine Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten für eine „entsprechende öffentliche Schule“, d. h. der der Berechnung zugrunde zu legenden Schüler-Lehrer-Relationen und der maßgeblichen Personalkostenansätze nach den Vorgaben der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) durchzuführen wären. Das Gericht sieht sich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und mangels eigener Möglichkeiten, die vergleichbaren Personalkosten gemäß § 3 Abs. 4 ESZV anhand des Lehrkräftebedarfs einer entsprechenden öffentlichen Schule und gemäß § 5 ESZV die hier maßgeblichen Personalkostendurchschnittssätze zu ermitteln, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet und nicht in der Lage (vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, BayVBl 2008, 436-441, sowie juris; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1993, BVerwGE 95, 15 ff.), so dass nur eine Verurteilung zur Neubescheidung in Betracht kam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Privatschulzuschusses. Sie betreibt auf dem Gelände des – ebenfalls von ihr betriebenen – Klinikums W... eine Schule in freier Trägerschaft unter der Bezeichnung „..., deren Betrieb als Ersatzschule die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 8. September 2008 ab dem Schuljahr 2008/2008 genehmigte. Im Genehmigungsbescheid heißt es, die entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft sei die Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in der Organisationsform Schule für Kranke mit den Klassenstufen 1 – 10 im gebundenen Ganztagsbetrieb und für die Finanzierung sei als vergleichbare öffentliche Schule die Schule mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ maßgebend; im Einzelfall könnten aber auch Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten „Lernen“, „geistige Entwicklung“, „autistische Behinderung“ und „Sprache“ aufgenommen werden. Mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar 2009 wurde die Schule eröffnet. Im Genehmigungsverfahren hatte die Klägerin ihr Bildungskonzept so dargestellt, dass sie schulpflichtige Kinder, die durch sonderpädagogische, sozialpädagogische und klinisch-therapeutische Einzelmaßnahmen nicht ausreichend zu stabilisieren seien und deren Schullaufbahn dadurch gefährdet sei, mit dem Ziel der emotionalen und sozialen Stabilisierung und schulischen Reintegration in der Regel für ein bis zwei Jahre aufnehmen wolle. Die Schule sei als organisatorisch selbständige Einrichtung in Verbindung mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik ... konzipiert. Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler sollen neben der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung durch die Klinik eine heilpädagogische und schulische Förderung erhalten, deren Bildungs- und Erziehungsziele sich an den Rahmenlehrplanvorgaben der Grundschule und der Oberschule für das Land Berlin unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten orientiere. Geplant war eine Gesamtzahl von 40 Schulplätzen, verteilt auf fünf jahrgangsübergreifende, jeweils zwei Klassenstufen der Klassen 1-10 umfassende Lerngruppen mit je 6 bis 8 Schülern. Im Genehmigungsverfahren stellte die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein besonderes pädagogisches Interesse im Sinne von Artikel 7 Abs. 5 GG gegeben sei, da das Konzept der Klägerin eine im öffentlichen Schulwesen in dieser – fachlich notwendigen – Intensität nicht auffindbare wichtige Angebotsform sonderpädagogischer Förderung darstelle. Um eine dauerhafte, nachhaltige Reintegration dieses Personenkreises in wesentlich höherem Umfang gewährleisten zu können, sei eine konzeptionelle Erweiterung der nachklinischen Betreuung unbedingt erforderlich. Von daher könne die Schule der Kläger eine „Versorgungslücke“ schließen. Im Februar 2011 wurde nach einer Hospitation durch die Schulaufsicht zur schulischen Konzeption der Schule der Klägerin festgehalten: Die Aufnahme in die Schule erfolge auf Antrag der Erziehungsberechtigten beim zuständigen regionalen Jugendamt für eine teilstationäre Hilfe zur Erziehung nach einer Fallkonferenz unter Teilnahme von Vertretern der Bereiche Jugend, Schule und Gesundheit nach klar geregelten Aufnahmebedingungen für maximal zwei Jahre. Diese Beschulungszeit bestehe aus einer etwa sechsmonatigen Aufnahme- und Probephase, einer etwa zwölfmonatigen Aufbau- und Stabilisierungsphase sowie einer etwa sechsmonatigen Ablösungs- und Reintegrationsphase, an deren Anschluss die Schülerinnen und Schüler in enger Begleitung insbesondere durch die regionale Schulaufsicht wieder in Regelschulen integriert würden. Da die „Schule a...“ im Zusammenhang mit der integrierten Tagesgruppe nach zwei Jahren als maßgebliches Ziel die schulische Reintegration anstrebe, ermögliche sie für Schülerinnen und Schüler mit komplexem Hilfebedarf eine Wiedereingliederung und Wiederherstellung der gesellschaftlichen Teilhabe im Sinne einer inklusiven Schule und schließe daher insbesondere für die Bezirke C... eine schulische Versorgungslücke für Schüler mit hohem und komplexem sonderpädagogischem Förderbedarf. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, ihr ab dem Schuljahr 2011/2012 Finanzhilfe nach § 101 Abs. 1 und Abs. 3 SchulG zu gewähren. Dabei wies sie hinsichtlich der Wartefrist auf die Begründung ihrer Klage (VG 3 K 358.11) hin, die sie gegen die Ablehnung ihres Antrags auf staatliche Anerkennung erhoben hatte. Dort hatte sie ausgeführt, dass von ihr nicht verlangt werden könne, eine Wartefrist zu erfüllen, die so lange dauere, bis der erste Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht habe. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn der Beklagte ausdrücklich die Tatsache unbeachtet lasse, dass die Schüler der von der Klägerin betriebenen Schule nicht sämtliche Klassenstufen durchliefen, sondern nach zwei Jahren in die öffentliche Regelschule wechselten. Es sei nicht nur das ausschließliche Ziel des Schulkonzepts der Klägerin, die Schüler spätestens nach zwei Jahren wieder in das öffentliche Schulwesen zu integrieren, sondern es bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Schülerinnen und Schüler nach ihrem klinischen Aufenthalts und der nachklinischen Betreuung in der Jugendpsychiatrie die Schule der Klägerin besuchen, um danach problemlos ihre Schullaufbahn fortsetzen zu können. Die Klägerin führte aus, der beantragte Zuschuss stehe ihr bereits nach der dreijährigen Mindestwartefrist zu. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung lehnte den Zuschussantrag mit Bescheid vom 7. November 2011 ab. Der Zuschuss stehe der Klägerin erst nach fünf Jahres seit Eröffnung der Schule zu; denn soweit die Schule mit den Klassen 1 bis 6 die Grundstufe umfasse, dürfe ein Zuschuss erst gezahlt werden, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Klassenstufe der Schule erreicht hat. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Klägerin im Einzelnen dargestellt, welche Schülerinnen und Schüler seit Anfang 2009 in welche Klassenstufe der von ihr betriebenen Schule aufgenommen wurden und welche dieser Schüler mittlerweile nach welcher Aufenthaltsdauer die Schule wieder verlassen haben. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Verweildauer von neun Monaten bis zweieinhalb Jahren bis zur Reintegration in eine Regelschule. Nur sehr wenige Schüler wurden in die Klassenstufe 1 aufgenommen, die meisten in eine höhere Klassenstufe (2, 3, 4, 5 und 6, vereinzelt auch 7 und 9). Desweiteren hat die Klägerin exemplarische Falldarstellungen von Schülern vorgelegt, die im Laufe des Jahres 2009 in ihre Schule aufgenommen und mittlerweile wieder in öffentliche Schulen reintegriert wurden. Da die letzten sechs Monate des Aufenthalts an der Schule der Klägerin einer begleiteten Reintegration der Schüler gewidmet seien, könne das Ziel der Reintegration nach dieser Zeit als abgeschlossen und erfolgreich angesehen werden. Nachdem die Klägerin zunächst einen Antrag dahin angekündigt hatte, den Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses von 281.608,72 Euro für das Haushaltsjahr 2012 zu verpflichten, beantragt sie nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 7. November 2011 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 21. Juni und 12. Juli 2011, ihr für die von ihr betriebene Ersatzschule „... für das Haushaltsjahr 2012 ab dem 1. Februar 2012 einen Zuschuss nach Maßgabe des § 101 SchulG zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das Schulgesetz lasse die Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule nicht zu, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht habe. Die der Klägerin genehmigte Primarstufe mit den Jahrgangsstufen eins bis sechs sei als Einheit zu betrachten und müsse von einem Schülerjahrgang nahezu durchlaufen worden sein, bevor ein Privatschulzuschuss gezahlt werden könne. Eine kleinere Zeiteinheit als die einer Schulstufe komme nicht in Betracht. Zwar sei es nach dem Konzept der Schule der Klägerin nicht möglich, dass Grundschüler die Schule fünf aufeinander folgende Jahrgangsstufen durchlaufen und folglich könne die Klägerin nicht auf diesem Wege nachweisen, dass ihre Schule voraussichtlich Bestand haben werde, es bedürfe jedoch eines entsprechenden Nachweises. Eine fünfjährige Wartezeit sei hier ebenso angemessen wie bei anderen Grundschulen. Ausgehend von der besonderen Funktion der von der Klägerin betriebenen Schule, Schüler zu befähigen, wieder eine Regelschule zu besuchen, könne erst nach einer fünfjährigen Wartefrist eingeschätzt werden, ob die Schule dies auch auf Dauer leisten könne und sich hierdurch die Nachfrage erhalten und damit ihren Bestand sichern könne. Nach dem die Schüler die Schule der Klägerin verlassen haben, müsse noch eine Zeitlang beobachtet werden, ob die Reintegration in der Mehrzahl der Fälle nachhaltig gelungen sei. Gerade in der erfolgreichen Reintegration bestehe das der Genehmigung zugrunde liegende öffentliche Interesse. Auch aus Gründen der Akzessorietät könne nicht auf die für andere als Grundschulen vorgesehene dreijährige Wartefrist zurückgegriffen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.