Urteil
3 K 144.11
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0815.3K144.11.0A
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Leitsätze
Ein Prüfer ist, sofern er die Note für eine von ihm zu bewertende Prüfungsleistung dergestalt ermittelt, dass er diese in bestimmte zu bewertende Bereiche aufgliedert und aus den dafür jeweils vergebenen Teilnoten rechnerisch eine Gesamtnote bildet, nicht an bestimmte Berechnungsmodalitäten gebunden, da er sich dabei innerhalb des ausschließlich ihm eröffneten Beurteilungsspielraumes bewegt. Er kann daher, solange er dabei die Grenze zur Willkür nicht überschreitet, in diesem Rahmen auch auf Berechnungsmethoden zurückgreifen, die von denjenigen abweichen, die etwa die einschlägige Prüfungsordnung für die Bildung einer Gesamtnote aus Einzelnoten vorgibt, welche für einzelne Studienleistungen vergeben werden.(Rn.26)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne erneute mündliche Verhandlung. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die danach noch anhängige Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Diplomarbeit und entsprechende Änderung ihres Diplomzeugnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Vergabe von Noten beruht auf einer höchstpersönlichen, fachlichen Wertentscheidung der Prüfer über die von dem Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen und ist deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfer die Grenzen des ihnen damit eröffneten Beurteilungsspielraumes überschritten haben, indem sie Verfahrensvorschriften verletzt haben, von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder die Bewertung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 8. März 2012, 6 B 36.11, zitiert nach juris). Die Klägerin hat jedoch solche rechtlich beachtlichen Fehler bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistungen, die zu einem Anspruch auf deren Neubewertung führen würden, nicht im ausreichenden Maße substantiiert dargelegt. 1.) Die Klägerin hat zum einen nicht dargelegt, dass die Prüfer bei der Bewertung ihrer Diplomarbeit von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. In ihrem an den Erstprüfer gerichteten Schreiben vom 27. April 2010, dessen Inhalt sie scheinbar auch zum Gegenstand ihres Klagevorbringens machen will, kommt (neben vielen Erläuterungen zum Inhalt der Diplomarbeit sowie bloß allgemeinen Aussagen) vorrangig der – im Übrigen nicht immer hinreichend konkret begründete – Wunsch der Klägerin zum Ausdruck, dass der Prüfer innerhalb des ihm eröffneten Spielraumes seine Beurteilung nochmals „überdenken“ möge (zum diesbezüglichen Anspruch eines Prüflings und dessen Erfüllung im vorliegenden Verfahren näher unten); beispielsweise indem sie auf S. 5 des Schreibens anführt, dass die ihrer Ansicht nach positiv zu wertenden formalen Aspekte wie etwa der Sprachstil und die Anschaulichkeit der Arbeit bei der Beurteilung eine bessere Bewertung rechtfertigten. Im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens allein beachtliche Fehler bei der Ausübung des dem Prüfer eröffneten Beurteilungsspielraumes zeigt das das Schreiben hingegen nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiiertem Maße auf. Indem die Klägerin auf S. 2 des Schreibens angibt, dass sie „Sonderformen wie grüne Suchmaschinen und die Problematik von eMail/SPAM (…) ebenso wie die Zukunft der Rechenzentren und Netzwerke“ behandelt habe, begegnet sie zwar der Auffassung des Prüfers, dass sie die „konkreten Möglichkeiten bei Suchmaschinenbetreibern, Hostern, Portalen etc.“ nicht behandelt habe. Ebenso begegnet sie mit der Angabe auf S. 3 des Schreibens, dass sie „die Unterscheidungskraft der Idee eingehend in einer Konkurrenzanalyse untersucht sowie in einer Positionierung belegt“ und „die wahrnehmungspsychologischen Vorteile begründet“ habe, der Auffassung des Prüfers, dass es an einer nachvollziehbaren Argumentation für die in der Arbeit vorgeschlagene gestalterische Problemlösung fehle. Mit der Angabe auf S. 4 des Schreibens, dass sie „durchaus konkrete Vorschläge und Beispiele für die Umsetzung“ gemacht habe, begegnet sie wiederum der Auffassung des Prüfers, dass es an einem Beispiel dafür fehle, wie ein konkreter „ökorrekter Auftritt“ aussehen könne. Diese Behauptungen, mit denen die Klägerin offenbar eine unzureichende Sachverhaltswürdigung durch den Prüfer aufzeigen will, erscheinen jedoch zu pauschal bzw. mangels Bezugnahme auf konkrete Stellen in der Diplomarbeit nicht hinreichend substantiiert. In ihrem Schreiben vom 14. März 2012, das sie offenbar ebenfalls zum Gegenstand ihres Klagevorbringens machen will, nimmt die Klägerin vorrangig eine Bewertung des ihre Diplomarbeit betreffenden Gutachtens des Prüfers vor bzw. setzt eine eigene Bewertung ihrer Prüfungsleistungen an die Stelle der Bewertung des Prüfers. Rechtlich beachtliche Beurteilungsfehler zeigt sie jedoch wiederum nicht, jedenfalls aber nicht im erforderlichen Maße substantiiert auf. Die diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, auf S. 2 des Schreibens pauschal zu behaupten, dass der Prüfer sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, und auf S. 6, 9 und 10 des Schreibens ebenso pauschal zu behaupten, dass der Prüfer die erbrachten Prüfungsleistungen nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe, ohne jedoch Anhaltspunkte hierfür nachvollziehbar und hinreichend genau zu benennen. Selbst wenn die Darstellungen der Klägerin in ihren beiden o.g. Schreiben zunächst den an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen genügt hätten, wäre eine solche jedenfalls nunmehr zu verneinen, weil der Prüfer sich mit den Rügen der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 20. April 2012 ausführlich auseinandergesetzt hat und ihnen dabei jeweils differenziert – insbesondere mit dem zutreffenden Hinweis, dass es sich größtenteils um unbelegte Behauptungen handelt – entgegengetreten ist. Auf diese Stellungnahme hat die Klägerin trotz mehrfacher Fristverlängerung und Erinnerung durch das Gericht nicht mehr reagiert und den plausiblen, nachvollziehbaren Darstellungen des Prüfers damit keine im gleichen Maße substantiierten Einwendungen mehr entgegengesetzt. 2.) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Prüfer bei der Bewertung der Diplomarbeit Verfahrensvorschriften verletzt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben. Das zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche „Überdenken“ der prüfungsspezifischen Wertungen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, zitiert nach juris), das die Klägerin dem oben Gesagten zufolge mit ihren Schreiben vorrangig begehrte (wenn die dieses Verlangen auch nicht immer hinreichend konkret begründet), hat vorliegend – zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, a.a.O.) – stattgefunden. Der Umstand, dass der Erstprüfer das „Überdenken“ seiner Bewertung auf die entsprechende Bitte der Klägerin hin zunächst ablehnte, ist nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln ist die Besorgnis der Befangenheit dann berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnr. 194 f., 196 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch keine hinreichend objektiven Gründe aufgezeigt, die einem Prüfling in ihrer Situation bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hätten geben können, an der Unbefangenheit des Prüfers zu zweifeln. Der Weigerung des Prüfers, dem Begehren der Klägerin nach einem Überdenken der Bewertung nachzukommen, lag erkennbar keine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin oder ihrer Prüfungsleistung zugrunde, sondern offenbar lediglich eine von der Auffassung der Klägerin abweichende Ansicht des Prüfers hinsichtlich des Bestehens eines Überdenkensanspruchs. Diese Auffassung des Prüfers erscheint aber angesichts der anerkannten Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Anspruches – der Prüfling muss konkrete und nachvollziehbare Einwendungen erheben, um dem Prüfer wirkungsvolle Hinweise für ein Überdenken an die Hand zu geben (vgl. BVerwG, a.a.O.) – sowie angesichts des Umstandes, dass die Einwendungen der Klägerin nur teilweise substantiiert erscheinen, jedenfalls nicht unvertretbar. Da der Prüfer diese Auffassung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes außerdem unverzüglich revidierte und dem Begehren der Klägerin nachkam, ist ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, vorliegend nicht erkennbar. Auch die Bildung der Note für die Diplomarbeit durch den Zweitprüfer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Prüfer ist, sofern er die Note für eine von ihm zu bewertende Prüfungsleistung dergestalt ermittelt, dass er diese in bestimmte zu bewertende Bereiche aufgliedert und aus den dafür jeweils vergebenen Teilnoten rechnerisch eine Gesamtnote bildet, nicht an bestimmte Berechnungsmodalitäten gebunden, da er sich dabei innerhalb des ausschließlich ihm eröffneten Beurteilungsspielraumes bewegt. Er kann daher, solange er dabei die Grenze zur Willkür nicht überschreitet, in diesem Rahmen auch auf Berechnungsmethoden zurückgreifen, die von denjenigen abweichen, die etwa die einschlägige Prüfungsordnung für die Bildung einer Gesamtnote aus Einzelnoten vorgibt, welche für einzelne Studienleistungen vergeben werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer – wie vorliegend – zur Bewertung einer Prüfungsleistung eine Note bildet, indem er die Prüfungsleistung unter Betrachtung mehrerer, unterschiedlich gewichteter Gesichtspunkte beurteilt und diese Bewertungen sodann rechnerisch zusammenführt, dabei aber, da es sich insoweit um eine zulässige Rechenmethode handelt, das so gewonnene Gesamtergebnis nicht zu Gunsten des Kandidaten ab-, sondern aufrundet. 3.) Letztlich sind auch die Noten in dem der Klägerin erteilten Diplomzeugnis bean-standungsfrei festgelegt worden. Die Diplomarbeit der Klägerin und ihre Leistungen im Studienmodul „Mediengestaltung“ wurden zwar mit den Noten 2,5 bzw. 2,4 bewertet, obwohl gem. § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung des Studiengangs Electronic Business an der Beklagten vom 12. Juli 2000 (HdK-Anzeiger 6/2000, S 8. f. – Prüfungsordnung) für die Bewertung von Prüfungsleistungen lediglich Noten mit den Nachkommaziffern 0, 3 und 7 verwendet werden. Gem. § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung wird jedoch, sofern eine Prüfung – wie die Diplomarbeit – von mehreren Prüfern oder Prüferinnen abgenommen bzw. bewertet wird, für die Beurteilung der Durchschnitt der zahlenmäßigen Einzelbeurteilungen genommen. Gem. § 11 Abs. 3 der Prüfungsordnung ist außerdem für die Berechnung der Noten für die Studienmodule folgende Formel zugrundezulegen: Die Note jeder studienbegleitenden Prüfung eines Moduls wird mit der Zahl der Semesterwochenstunden der jeweiligen Lehrveranstaltung multipliziert. Aus den sich so ergebenden Werten wird die Summe gebildet. Die Gesamtnote für das Modul ergibt sich dann durch Teilung dieser Summe durch die Anzahl der Semesterwochenstunden in diesem Bereich. Diese Regelungen stellen, da in ihnen jeweils eine Berechnungsmethode zur Bildung einer Durchschnittsnote vorgegeben wird, ohne diese sodann auf die in § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung geregelten Notenstufen zurückzuführen, dieser allgemeinen Regelung vorgehende Spezialregelungen dar. Diese hat die Beklagte vorliegend auch beanstandungsfrei angewandt; insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 33 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Beklagte hat zwar die Übernahme der den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens betreffenden Kosten erklärt, so dass es i.S.d. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO der Billigkeit entsprochen hätte, ihr diese Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte wäre jedoch insoweit angesichts der begehrten Notenänderung des Studienmoduls „Business Literacy“ nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO der Klägerin als dem im Übrigen gem. § 154 Abs. 1 VwGO unterliegenden Teil ganz auferlegt werden konnten. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer Diplomarbeit und die Änderung ihres Diplomzeugnisses. Die Diplomarbeit, die die Klägerin im Rahmen ihres Studiums an der Beklagten im Studiengang „Electronic Business“ im Wintersemester 2009/2010 zum Thema „Green Sites – Das Grüne Internet“ erstellte, wurde vom Erstprüfer, Herrn Prof. U..., unter dem 28. März 2010 mit der Note 3,0 (Bl. 8 f. der Gerichtsakte) und vom Zweitprüfer, Herrn Prof. A..., unter dem 31. März 2010 mit der Note 2,0 (Bl. 10 der Gerichtsakte) bewertet. Mit Schreiben vom 26. April 2010 (Bl. 52 f. der Gerichtsakte) bat die Klägerin den Erstkorrektor um eine Änderung seiner Bewertung, die dieser mit Schreiben vom 27. April 2010 (Bl. 62 f. der Gerichtsakte) ablehnte. Am 14. April 2011 übersandte die Beklagte der Klägerin ihr Zeugnis über das Bestehen der Diplomprüfung, aus dem sich sowohl die Noten für ihre Leistungen in den von ihr während des Studiums absolvierten Studienmodulen (darunter das mit der Note 2,4 bewertete Modul „Mediengestaltung“) als auch die Benotung ihrer Diplomarbeit mit der Note 2,5 ergab, aus denen wiederum eine Gesamtnote für die Diplomprüfung von 2,0 gebildet wurde. Mit ihrer bereits am 1. März 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist zunächst der Auffassung, dass sowohl die Bewertung ihrer Diplomarbeit durch den Erstkorrektor als auch die Bewertung durch den Zweitkorrektor fehlerhaft sei. Der Erstkorrektor habe auf ihr diesbezügliches Begehren die Bewertung der Diplomarbeit nicht nochmals überdacht, weshalb ihm gegenüber auch die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Der Zweitkorrektor habe seine Note für die Diplomarbeit fehlerhaft gebildet. Er habe diese in formaler Hinsicht mit der Note 1,3 bewertet und dieser Note ein Gewicht von 20% beigemessen, in wissenschaftlicher und praxisbezogener Hinsicht habe er sie jeweils mit der Note 2,0 bewertet, wobei er diesen Noten ein Gewicht von 50% und 30% beigemessen habe. Dies ergebe rechnerisch eine Durchschnittsnote von 1,86, die der Prüfer auf die von ihm letztlich vergebene Note 2,0 aufgerundet habe. Da die einschlägige Prüfungsordnung aber keine Ermächtigung für eine derartige Aufrundung beinhalte, sei die Note auf die nach der Prüfungsordnung nächstzulässige Note 1,7 abzurunden. Das Zeugnis über das Bestehen der Diplom-Prüfung sei – unabhängig von der Frage der Fehlerhaftigkeit der Bewertungen der Diplomarbeit – außerdem bereits deshalb fehlerhaft, weil dort ihre Diplom-Arbeit mit der Durchschnittsnote 2,5 und ihre Leistungen im Studienmodul „Mediengestaltung“ mit der Note 1,4 bewertet worden seien, obwohl nach der Prüfungsordnung nur die Nachkommaziffern 0, 3 und 7 zulässig seien, weshalb die Bewertungen zu ihren Gunsten auf die Noten 2,3 bzw. 1,3 abzurunden seien. Nachdem sich die Klägerin zunächst auch gegen die Bewertung ihrer Studienleistungen im Studienmodul „Business Literacy“ gewandt hatte, die Beklagte diesem Begehren jedoch zwischenzeitlich entsprochen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr nur noch, das Diplomzeugnis aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Diplomarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bewertungen der Studienleistungen der Klägerin. Ergänzend führt sie aus, dass die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit weder rechtzeitig erhoben noch hinreichend substantiiert seien, weshalb sie auch keinen Überdenkensanspruch geltend machen könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2012 vertagt, um dem Erstkorrektor Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Einwendungen der Klägerin zu geben. Nachdem die Klägerin diese mit Schreiben vom 14. März 2012 (Bl. 75. f. der Gerichtsakte) nochmals ergänzt und der Erstprüfer sich mit Schreiben vom 20. April 2012 (Bl. 95 f. der Gerichtsakte) mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt, eine Änderung der Bewertung aber nach wie vor abgelehnt hatte, hat sich die Klägerin trotz mehrfacher gerichtlicher Fristverlängerung und Erinnerung nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.