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Urteil

3 K 460.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0807.3K460.11.0A
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Leitsätze
1, Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens gehören nicht zu den vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen,  sondern dürfen der Regelung untergesetzlicher Normen vorbehalten bleiben.(Rn.24) 2. Hat ein Studierender im Laufe seines Studiums den Studiengang gewechselt und damit zu erkennen gegeben, dass er nunmehr eine anderen Studiengang anstrebt (hier: die Bachelorprüfung statt des Diploms), gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die Hochschule gleichwohl weiterhin als verpflichtet anzusehen, dem Betreffenden (nach Wahl) weiterhin den Abschluss in einem Studiengang zu ermöglichen, den er durch einen auf eigener Entscheidung beruhenden Studiengangwechsel aufgegeben hat.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1, Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens gehören nicht zu den vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung untergesetzlicher Normen vorbehalten bleiben.(Rn.24) 2. Hat ein Studierender im Laufe seines Studiums den Studiengang gewechselt und damit zu erkennen gegeben, dass er nunmehr eine anderen Studiengang anstrebt (hier: die Bachelorprüfung statt des Diploms), gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die Hochschule gleichwohl weiterhin als verpflichtet anzusehen, dem Betreffenden (nach Wahl) weiterhin den Abschluss in einem Studiengang zu ermöglichen, den er durch einen auf eigener Entscheidung beruhenden Studiengangwechsel aufgegeben hat.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Diplomprüfung im Studiengang Technische Informatik. Anträge des Klägers, im Studiengang Technische Informatik im Sommersemester 2010, die Diplomprüfung ablegen zu dürfen, lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 22. März 2010, 26. Mai 2010 und 20. Oktober 2010 unter Hinweis auf noch fehlende Studienleistungen ab. Diese Entscheidungen waren gedeckt durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten (RPO III) vom 3. Juni 2004 (Amtliche Mitteilungen der TFH Nr. 77, S. 1, vom 23. Dezember 2004), wonach Voraussetzung für die Abschlussarbeit ist, dass die nach der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Module abgeschlossen sind. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 lehnte die Beklagte ebenfalls bestandskräftig die Zulassung des Klägers zur Diplomprüfung im Wintersemester 2010/2011 ab. Soweit dieser Bescheid auch den „Hinweis“ enthielt, dass eine Zulassung zur Diplomprüfung nur noch aufgrund von Studienleistungen aus dem Wintersemester 2010/2011 erfolgen könne, kann der Beklagten nicht dahin gefolgt werden, dass hiermit bestandskräftig geregelt worden sei, dass der Diplomstudiengang Technische Informatik in der Weise ausgelaufen sei, dass nach dem Wintersemester 2010/2011 erbrachte Studienleistungen keinesfalls mehr für den Abschluss des Diplomstudiums herangezogen werden dürften. Aus Sicht der Beklagten könnte hierin allenfalls ein feststellender Verwaltungsakt gesehen werden, für den allerdings keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Zwar würde das Fehlen einer Rechtsgrundlage den Eintritt der Bestandskraft eines feststellenden Verwaltungsakts nicht hindern. Hier kann jedoch nicht von einem feststellenden Verwaltungsakt, der in Bestandskraft hätte erwachsen können, die Rede sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass für den Adressaten einer solchen Regelung hinreichend erkennbar ist, dass eine im Einzelfall unklare Rechtslage konkretisiert werden soll. Nur dann hätte er Anlass, bei abweichender Auffassung gegen eine solche Feststellung vorzugehen. Im vorliegenden Fall allerdings hatte die Beklagte den zweiten Teil des Bescheides vom 6. Dezember 2010 so formuliert, dass lediglich auf eine scheinbar klare (allgemein gültige) Rechtslage hingewiesen wurde, nämlich darauf, dass die für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderlichen Leistungen spätestens mit dem Wintersemester 2010/2011 erbracht worden sein mussten. Für den Adressaten eines solchen „Hinweises“ war somit nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine Regelung des Inhalts handeln sollte, dass aufgrund seines individuellen Studienverlaufs für ihn keine weitere Möglichkeit zum Ablegen der Diplomprüfung bestehe. Auch ist der Beklagten nicht dahin zu folgen, dass ihr „Schreiben“ vom 14. Juli 2011 kein, den (erneuten) Antrag des Klägers auf Zulassung zur Diplomprüfung ablehnender Bescheid sei. Durch die Bezugnahme auf einen vom Kläger gestellten Zulassungsantrag zur Diplomprüfung und den Hinweis, dass ein Antrag für den Diplomabschluss nicht mehr möglich sei, traf die Beklagte vielmehr gegenüber dem Kläger eine belastende, nämlich seine Zulassung zur Diplomprüfung ablehnende Regelung. Ihr Standpunkt, es sei „keine inhaltlich neue Regelung“ getroffen worden, womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, es habe sich allenfalls um eine sogenannte wiederholende Verfügung gehandelt, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil mit den vorangegangenen, die Anträge des Klägers auf Zulassung zur Diplomprüfung ablehnenden Bescheiden (zuletzt Bescheid vom 6. Dezember 2010) Zulassungsanträge für frühere Semester (zuletzt Zulassung zur Abschlussprüfung im Wintersemester 2010/2011) abgelehnt wurden, während mit dem erneut am 13. Juli 2011 bei der Beklagten eingegangenen Zulassungsantrag des Klägers nur noch die Zulassung zu einem späteren, d.h. nach dem Wintersemester 2010/2011 liegenden Semester begehrt worden sein kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Bescheid vom 14. Juli 2011 jedoch nicht rechtswidrig; denn die Beklagte hat die ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Diplomstudiengang mittlerweile ausgelaufen sei, sondern allein darauf, dass der Kläger in diesem Diplomstudiengang nicht mehr immatrikuliert sei, sondern in dem entsprechenden Bachelorstudiengang. Diese Entscheidung ist durch § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPO III gedeckt. Danach ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung, dass der Kandidat in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert ist. Der Kläger war, als er letztmalig einen Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung stellte, nicht mehr in dem Diplomstudiengang Technische Informatik immatrikuliert, nachdem ihm auf seinen Antrag vom 30. März 2011 hin der Wechsel in den entsprechenden Bachelorstudiengang genehmigt worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Studiengangwechsel keineswegs unbeachtlich, etwa deshalb, weil er nicht freiwillig erfolgt sei. Soweit ersichtlich handelte es sich um den dritten Studiengangwechsel des Klägers, so dass davon auszugehen ist, dass er sich der Tragweite einer solchen Entscheidung bewusst war. Die Erklärung, den Studiengang wechseln zu wollen, gab der Kläger entgegen der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 - soweit ersichtlich - nicht unter Vorbehalt ab. Der von ihm unterschriebene Antrag enthielt vielmehr lediglich den Vorbehalt der Beklagten, dass dem begehrten Studiengangwechsel keine im bisherigen Studium endgültig nicht bestandenen Studienleistungen entgegenstehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger „faktisch unter Androhung der Exmatrikulation gezwungen“ wurde, den Studiengangwechsel vorzunehmen. Ausweislich des Vermerks über die am 24. März 2011 bei der Studienverwaltung der Beklagten geführte Besprechung mit dem Kläger dürfte zwar ein Hinweis darauf erfolgt sein, dass er mit einer Exmatrikulation zu rechnen habe, weil ihm für den Abschluss des Diplomstudiengangs maßgebliche Studienleistungen fehlten und er Versuche, die dafür vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu belegen, nicht unternommen habe. Hierin kann jedoch kein unzulässiger Zwang gesehen werden, auf die Fortsetzung des Diplomstudiums zu verzichten. Insbesondere ergibt sich die vom Kläger behauptete Zwangslage nicht daraus, dass ihm „keine Möglichkeit des Nachdenkens eingeräumt“ worden sei. Aus dem Vermerk vom 24., März 2011 geht vielmehr hervor, dass dem Kläger für die Entscheidung, in den Bachelorstudiengang zu wechseln, eine Bedenkzeit bis zum 30. März 2011 eingeräumt wurde. Dementsprechend stellte er den Antrag auf Studiengangwechsel auch erst am 30. März 2011. Dieser Zeitraum erlaubte es ihm, sich gegebenenfalls wurde weitere Beratung Klarheit darüber zu verschaffen, ob ausgehend von seinem Studienverlauf der Wechsel in den Bachelorstudiengang „alternativlos“ war oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die seinerzeit von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung zutraf, dass mit dem Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 keine Möglichkeit mehr bestand, den Studiengang mit der Diplomprüfung abzuschließen. Jedenfalls war die Beklagte entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers nicht verpflichtet, ihn auch dahin zu beraten, dass diese Rechtsauffassung nicht zutreffen könne. Es stand dem Kläger vielmehr frei, seinen (jetzt vertretenen) Standpunkt, für ihn habe auch darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, die Diplomprüfung abzulegen, weiterzuverfolgen. Der Wechsel in den Bachelorstudiengang, der ihm auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, war nicht davon abhängig, dass die Fortsetzung des Diplomstudiums ausgeschlossen war. Die dem Erlass der RPO III zugrunde liegende Regelung in § 31 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - stellt eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der RPO III und der darin enthaltenen Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Zulassung zu einer das Studium abschließenden Prüfung dar. Soweit die RPO III die Zulassung zur Abschlussprüfung davon abhängig macht, dass der Kandidat in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert ist, handelt es sich auch nicht um eine derart grundlegende Frage, die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG dem (parlamentarischen) Gesetzgeber vorbehalten wäre. Vielmehr gehören die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens nicht zu den vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung untergesetzlicher Normen vorbehalten bleiben (vgl. zuletzt Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - m.w.N.). Zwar ist die Hochschule gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 BerlHG verpflichtet, Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass den Studierenden die Erreichung der Studienziele gewährleistet ist. Dazu gehört insbesondere die Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses, zu dem der jeweilige Studiengang führt (§ 22 Abs. 1 BerlHG). Die Verpflichtung der Hochschule, einem Studierenden den berufsqualifizierenden Abschluss seines Studiums zu ermöglichen, kann sich jedoch schlechterdings nur auf den Studiengang beziehen, für den sich der Studierende entschieden hat. Hat er - wie hier - im Laufe seines Studiums den Studiengang gewechselt und damit zu erkennen gegeben, dass er nunmehr einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss anstrebt (hier: die Bachelorprüfung statt des Diploms), gibt es keinen sachlichen Grund dafür, die Hochschule gleichwohl weiterhin als verpflichtet anzusehen, dem Betreffenden (nach Wahl) weiterhin den Abschluss in einem Studiengang zu ermöglichen, den er durch einen auf eigener Entscheidung beruhenden Studiengangwechsel aufgegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung im Diplomstudiengang Technische Informatik. Der jetzt 35-jährige Kläger studierte seit dem Wintersemester 1996/1997 zunächst an der Technischen Universität Berlin im Diplomstudiengang „Technische Informatik“. Vom Sommersemester 1999 an setzte er dieses Studium an der Beklagten (seinerzeit: Technische Fachhochschule Berlin - TFH -) fort. Hier wechselte er im Sommersemester 2002 in den Diplomstudiengang „Elektrotechnik - Kommunikationstechnik“ und erwarb im Wintersemester 2005/2006 das Vordiplom. Im Wintersemester 200/2008 wechselte der Kläger mit Zustimmung der Beklagten in den Diplomstudiengang „Technische Informatik“ und absolvierte im selben Semester in diesem Studiengang die Diplomvorprüfung. Einen im Februar 2010 gestellten Antrag des Klägers, zur Abschlussprüfung (Diplomprüfung) zugelassen zu werden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2010 mit der Begründung ab, dass dem Kläger noch sechs Leistungsnachweise für den Abschluss des Studiums fehlten. Einen weiteren (im Verwaltungsvorgang nicht enthaltenen) Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2010 unter Hinweis auf fehlende Prüfungsleistungen in vier Studienfächern ab. Einen abermaligen (dritten) Antrag des Klägers vom 22. Juli 2010, im Sommersemester 2010 zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 abermals unter Hinweis auf vier fehlende Leistungsnachweise ab. Nach Anerkennung eines vom Kläger eingereichten Praxisberichts und Vorlage einer befürwortenden Stellungnahme eines Hochschullehrers (Prof. K...) über vom Kläger in zwei Studienfächern erbrachte Studienleistungen, denen sich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses allerdings nicht anschloss, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2010, dass der Kläger auch zum Wintersemester 2010/2011 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde, da in drei Studienfächern Leistungsnachweise nicht erbracht worden seien. Dieser mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene und dem Kläger am 8. Dezember 2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Bescheid enthielt den sinngemäßen „Hinweis“, dass eine Zulassung zur Diplomprüfung nur mit spätestens in der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2010/2011 erworbenen Leistungsnachweisen erfolgen könne. Mit danach absolvierten Studienleistungen sei nur noch ein Abschluss in dem entsprechenden Bachelorstudiengang möglich. Einem Vermerk vom 24. März 2011 zufolge wurde dem Kläger in einer Sprechstunde der Studierendenverwaltung erläutert, dass verschiedene Studienleistungen fehlten und eine entsprechende Anerkennung durch Prof. K... nicht akzeptiert werde. Dem Vermerk zufolge wurde dem Kläger eine Bedenkzeit bis zum 30. März 2011 zu einem eventuellen Wechsel in den Bachelorstudiengang eingeräumt. Nach Fristablauf komme eine Exmatrikulation ohne Abschluss in Betracht. Der Kläger bestätigte durch Unterschrift, dass er von diesem Vermerk Kenntnis genommen habe und stellte unter dem 30. März 2011 einen formularmäßig vorbereiteten Antrag auf Wechsel in den Studiengang Technische Informatik „Bachelor“ am Fachbereich VI der Beklagten. In dem Antrag bestätigte der Kläger, dass ihm bekannt sei, dass der Prüfungszeitraum für in seinem bisherigen Studiengang belegte Lehrveranstaltungen auch nach dem Studiengangwechsel weiterlaufe und dass der Wechsel des Studiengangs nicht möglich sei, wenn sich herausstellen sollte, dass im bisherigen Studium endgültig nicht bestandene Studienleistungen auch Voraussetzung für die Fortsetzung des neuen Studiengangs seien; für diesen Fall behalte die Beklagte sich die Rücknahme der Immatrikulation im neuen Studiengang vor. Mit Bescheid desselben Datums stimmte die Beklagte dem Studienwechsel unter dem Vorbehalt zu, dass die bisher erzielten Studienleistungen dies nicht ausschließen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche der von ihm bisher erbrachten Studienleistungen für den Studiengang Technische Informatik - Bachelor anerkannt werden. Unter Bezugnahme auf einen am 13. Juli 2011 bei der Beklagten eingegangenen (erneuten, nicht im Verwaltungsvorgang enthaltenen) Antrag des Klägers auf Zulassung zur Diplomprüfung im Studiengang Technische Informatik teilte ihm die Beklagte unter dem 14. Juli 2011 schriftlich mit, dass ein Antrag für den Diplomabschluss nicht mehr möglich sei, da der Kläger nicht im Diplomstudiengang immatrikuliert sei; er könne sein Studium nur noch im Bachelorstudiengang beenden. Mit der am 22. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihn zur Diplomprüfung im Studiengang Technische Informatik zuzulassen. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe sämtliche für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderlichen Studienleistungen erfolgreich absolviert. In keinem der Studienfächer sei die Prüfungsfrist abgelaufen, da die fraglichen Lehrveranstaltungen seit der Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelorstudiengang nicht mehr semesterweise, sondern nur noch jährlich angeboten worden seien und da im Zusammenhang mit der anlässlich des Auslaufens des Diplomstudiengangs von der Beklagten erlassenen Äquivalenzliste die Prüfungsfrist für die zu absolvierenden Studienleistungen um zwei weitere Semester verlängert worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2011 zu verpflichten, den Kläger im Studiengang Technische Informatik zur Diplomprüfung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie das Begehren des Klägers, zur Diplomprüfung zugelassen zu werden, durch bestandskräftige Bescheide vom 26. Mai und 6. Dezember 2010 abgelehnt habe. Mit dem im Bescheid vom 6. Dezember 2010 enthaltenen Hinweis, dass Studienleistungen für die Zulassung zur Diplomprüfung nur bis zum Wintersemester 2010/2011 erbracht werden konnten, sei bestandskräftig geregelt worden, dass der Diplomstudiengang ausgelaufen sei. Mit dem Schreiben vom 14. Juli 2011 sei der Kläger auf diese Rechtslage lediglich hingewiesen worden; eine erneute Entscheidung über die Zulassung zur Diplomprüfung sei hingegen nicht getroffen worden. Eine Zulassung des Klägers zur Diplomprüfung scheitere schließlich auch an § 18 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung (RPO III), wonach die Zulassung zur Abschlussarbeit die Immatrikulation in dem betreffenden Studiengang voraussetze. Demgegenüber sei der Kläger aber seit dem auf seinen Antrag hin erfolgten Studiengangwechsel nicht mehr im Diplomstudiengang, sondern im Bachelorstudiengang immatrikuliert. Dem hält der Kläger entgegen, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2010 lediglich über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wegen der seinerzeit fehlenden Studienleistungen entschieden habe, nicht über das „Auslaufen“ des Diplomstudiengangs. Jedenfalls sei er insoweit nicht bestandskräftig geworden, da der am 13. Juli 2011 bei der Beklagten eingegangene erneute Zulassungsantrag des Klägers als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten gewesen sei. Bei Stellung dieses Antrags habe der Kläger alle für die Zulassung zur Diplomprüfung erforderlichen Studienleistungen absolviert. Der Hinweis auf das Auslaufen des Diplomstudiengangs sei nichtig. Da die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht die Immatrikulation in dem betreffenden Studiengang voraussetze, sei der Bescheid vom 14. Juli 2011 rechtswidrig. Ein Wechsel des Studiengangs könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, da dieser nicht freiwillig erfolgt sei. Vielmehr sei er faktisch unter Androhung der Exmatrikulation erzwungen worden. Dem Kläger sei „keine Möglichkeit des Nachdenkens eingeräumt“ worden. Er habe den Antrag auf Studiengangwechsel nur aufgrund einer unzureichenden Beratung der Beklagten bzw. aufgrund der rechtswidrigen Information erteilt, dass er ansonsten zu exmatrikulieren sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.