Gerichtsbescheid
3 K 119.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0725.3K119.12.0A
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Leitsätze
1. Die Teilnahme an Schülerfahrten und die damit verbundenen Zahlungspflichten sind öffentlich-rechtlicher Art.(Rn.11)
2. Öffentlich-rechtliche Verträge sind für besondere Schulveranstaltungen erlaubt.(Rn.16)
3. Eine einseitige Verpflichtung zur Kostenübernahme ist wirksam.(Rn.17)
4. Das Reisevertragsrecht findet auf eine schulische Klassenfahrt keine Anwendung.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 249,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Dezember 2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teilnahme an Schülerfahrten und die damit verbundenen Zahlungspflichten sind öffentlich-rechtlicher Art.(Rn.11) 2. Öffentlich-rechtliche Verträge sind für besondere Schulveranstaltungen erlaubt.(Rn.16) 3. Eine einseitige Verpflichtung zur Kostenübernahme ist wirksam.(Rn.17) 4. Das Reisevertragsrecht findet auf eine schulische Klassenfahrt keine Anwendung.(Rn.20) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 249,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hat seine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht. Mit der Anmeldung zu der im Dezember 2010 geplanten Klassenfahrt erklärte sich die Beklagte mit der Teilnahme ihrer Tochter an dieser Klassenfahrt und mit der Kostentragung einverstanden. Diese Klassenfahrt hat ihre Grundlage im öffentlichen Schulverhältnis. In Berlin ist die Durchführung von Klassenfahrten in den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule (AV Veranstaltungen) vom 25. Oktober 2007, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2009, geregelt. Nach Nr. 4 Absatz 1 der AV Veranstaltungen sind Schülerfahrten schulische Veranstaltungen, die die Möglichkeiten, Bildungs- und Erziehungsziele zu verfolgen, erweitern. Mit einer Klassenfahrt verbundene Zahlungspflichten nehmen daher am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teil (OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 - NJW 1986, 1950; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2006 - VG 3 A 379.06; Urteil der Kammer vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 - NJW 2000, 2040). Die aufdrängende Sonderzuweisung zu den Zivilgerichten gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO greift nicht ein, weil diese lediglich Ansprüche des Bürgers gegen den Staat erfasst und nicht umgekehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 40 Rdnr. 73) und es darüber hinaus im zu entscheidenden Fall auch nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch des Klägers geht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG wäre nur dann eröffnet, wenn die Benutzung der Schule privatrechtlich organisiert wäre (vgl. AG Essen, Urteil vom 7. Juni 1993 - 17 C 249/92 - NJW-RR 1993, 1401). Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger gegen die Beklagte nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Wege vorgehen konnte, ihm insbesondere eine Durchsetzung seiner Forderung durch Leistungsbescheid mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage nicht möglich war und sich die Beklagte seinen wiederholten Zahlungsaufforderungen widersetzt hat. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 249,10 Euro nebst Verzugszinsen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, kraft dessen der Kläger von der Beklagten die Entrichtung des zugesagten Entgeltes für die Klassenfahrt verlangen kann. Dieser Vertrag kam mit der Erklärung der Beklagten, mit der sich diese auf Anfrage des Klägers in der oben beschriebenen Weise mit der Teilnahme ihrer Tochter an der geplanten Fahrt einverstanden erklärte und sich damit zugleich verpflichtete, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen, zustande. § 2 Absatz 2 VwVfG Bln steht der Annahme eines gültigen öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Bestimmung die Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 - 61 VwVfG) im Bildungsbereich nicht anwendbar. Für Vereinbarungen im Zusammenhang mit Schulfahrten gilt diese Einschränkung indes nicht. Denn bei Schul- bzw. Studienfahrten handelt es sich um besondere Schulveranstaltungen, für die anders als beim regulären Unterricht (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG) den Schüler keine Teilnahmeverpflichtung trifft. Der Schüler (bei minderjährigen Schülern dessen Erziehungsberechtigte) kann bei solchen alternativen Schulangeboten (§ 46 Abs. 4 Satz 2 SchulG) selbst entscheiden, ob er teilnehmen oder den regulären Unterricht (ggf. in einer anderen Klasse oder Gruppe) besuchen will. Hat er sich aber für die Teilnahme an einer alternativen Schulveranstaltung entschieden, so muss er an ihr für deren Dauer teilnehmen (§ 46 Abs. 2 Satz 4 SchulG). Hieraus folgt, dass auch der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Durchführung einer solchen Unterrichtsveranstaltung möglich sein muss. Der Ausschluss verbindlicher Abreden zwischen Schüler bzw. Eltern auf der einen und dem Schulträger auf der anderen Seite würde der gesetzgeberischen Wertung des § 46 Abs. 2 Satz 4 SchulG - der Verbindlichkeit der Teilnahme an freiwilligen Schulveranstaltungen im Falle einer Teilnahmeerklärung - zuwiderlaufen und die Rechtssicherheit in diesem Bereich erheblich beeinträchtigen (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2006 - VG 3 A 379.06). Die Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Kostenübernahme durch einseitige schriftliche Erklärung ist formgültig. Insbesondere steht der Zahlungspflicht der Beklagten die Vorschrift des (nach den vorangegangenen Ausführungen ebenfalls anzuwendenden) § 57 VwVfG, wonach öffentlich-rechtliche Verträge insgesamt der Schriftform bedürfen, nicht im Wege. Entgegen einer im Schrifttum und bisweilen in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (z.B. Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 57 Rn.15; vgl. die weiteren Nachweise bei BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 - 11 C 14/93 - NJW 1995, 1104, 1105), wonach § 57 i.V.m. § 62 VwVfG nach dem Grundsatz des § 126 Absatz 2 Satz 1 BGB stets die Erklärungen beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erfordert, hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Formvorschriften nicht Selbstzweck sind und deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehaltes ausgelegt und angewendet werden müssen. Der von § 57 VwVfG bezweckten Warn- und Beweisfunktion werde bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern gesondert ausgesprochen werde (BVerwG, a.a.O.). Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 1106) auch in diesen Fällen eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde. Insoweit wird man es allerdings ausreichen lassen müssen, dass durch den Schulbesuch ein besonderes Anstaltsbenutzungsverhältnis begründet wird, in dessen Rahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung von der Schule vorbereitende Veranstaltungen, wie z.B. Informationsabende, durchgeführt und auch diesbezügliche - auch schriftliche - Informationen herausgegeben werden, die sich auf die Planung der Reise in ihren Einzelheiten beziehen (vgl. Nr. 4 Absatz 7 AV Veranstaltungen). Hiermit und mit der Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und als für alle Teilnehmer verbindlich ansieht. Dass der Kläger eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Teilnahme ihres Sohnes an der Klassenfahrt nicht vorgenommen hat, ist demnach unschädlich. Die Ausstellung einer solchen Teilnahmebestätigung ist an den Berliner Schulen unüblich und würde einen erheblichen, von der Sache her jedoch überflüssigen, Verwaltungsaufwand verursachen (ebenso bereits Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2006 - VG 3 A 379.06 - und 28. Januar 2000, a.a.O., sowie Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2002 - VG 3 A 694.02). Mit der Entscheidung für die Teilnahme an der Klassenfahrt und der Abgabe der entsprechenden Erklärung ist die Verpflichtung der Beklagten entstanden, durch den versprochenen finanziellen Beitrag zur Verwirklichung der Fahrt beizutragen (im Ergebnis ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 K 2609/84 - SPE Stichwort Schulwanderungen Nr. 9). Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht untergegangen. Durch die Nichtteilnahme ihrer Tochter hat die Beklagte den von ihr abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag weder gekündigt noch ist sie von diesem wirksam zurückgetreten. Ein Rücktritt entsprechend § 651 i BGB kommt nicht in Betracht. Denn auf das verwaltungsrechtliche Schuldverhältnis zwischen Kläger und Beklagter finden die Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts nur insoweit analoge Anwendung, als die Besonderheiten des konkreten Rechtsverhältnisses nicht entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine entsprechende Anwendung des Reisevertragsrechts der §§ 651 a ff. BGB, insbesondere des § 651 i BGB, wonach der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, mit der Folge, dass er gemäß § 651 i Absatz 2 Satz 2 BGB lediglich eine angemessene Entschädigung schuldet, von vornherein aus. Diese Vorschriften sind auf ein zweiseitiges Vertragsverhältnis zwischen Reisenden und Reiseveranstalter zugeschnitten und geben für die Durchführung einer Schülerfahrt, an der außer den Beteiligten auch noch die Mitschüler bzw. deren Eltern beteiligt sind, nichts her (OVG Münster, Urteil vom 11. Oktober 1985, a.a.O.). Eine wirksame außerordentliche Kündigung durch die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie kann insbesondere nicht in der Vorlage des ärztlichen Attests wenige Tage vor Beginn der Reise gesehen werden, in dem es heißt, ärztlicherseits werde von der Flugreise abgeraten; denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es sich bei der Flugangst ihrer Tochter um ein unüberwindbares Hindernis handelte, von dem sie nicht schon bei Anmeldung zu der Schülerreise Kenntnis hatte. Der Umstand, dass sich offensichtlich auch die übrigen Eltern durch die vorformulierte Erklärung verpflichtet hatten, für die anfallenden Kosten jeweils bis zur Höhe von 249,10 Euro einzustehen, legt keine andere Risikoverteilung zu Gunsten der Beklagten nahe. Zum einen kann die Verpflichtungserklärung nicht dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch auf Kosten bezieht, die durch die Nichtteilnahme eines angemeldeten Mitschülers bedingt sind, zum anderen ist die Grenze von 249,10 Euro hier erreicht worden, weil dieser Betrag jedem Teilnehmenden in Rechnung gestellt wurde. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Verzugszinsen ab Inverzugsetzung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 BGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 9 B 66/08 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 249,10 Euro festgesetzt. Die Tochter J... der Beklagten besuchte im Schuljahr 2010/2011die 9...in Berlin-Lichtenberg, die in der Zeit vom 5. bis 9. Dezember 2010 für die Klassen neun und zehn eine Schülerfahrt nach London durchführte. In dem auf die geplante Schülerfahrt hinweisenden Informationsschreiben der Schule vom 23. August 2010 wurden die Eltern der Schülerinnen und Schüler auf die voraussichtlichen Kosten von etwa 300,00 Euro hingewiesen. Die Beklagte übermittelte der Schule eine von ihr am 26. August 2010 unterzeichnete Teilnahmeerklärung, in der es heißt: „J... wird an der Schülerreise nach London vom 06. - 10. 12. 2010 teilnehmen. Wir verpflichten uns, den fälligen Reisepreis fristgemäß auf das Klassenfahrtkonto von Herrn J... einzuzahlen.“ Mit Schreiben vom 3. September 2010 teilte die Schule den Eltern der für die Fahrt angemeldeten Schülerinnen und Schüler unter Angabe einer Bankverbindung mit, dass der aktuelle Reisepreis 249,10 Euro betrage und bat um Überweisung einer Rate von 190,00 Euro bis zum 6. September 2010 und des Restbetrages bis zum 4. Oktober 2010. Die Beklagte nahm keine Einzahlung vor, auch nicht, nachdem ihr eine weiträumigere Ratenzahlung angeboten und sie schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden war. Die Tochter der Beklagten nahm nicht an der Schülerfahrt teil, nachdem sie der Schule zuvor ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, demzufolge sie an ausgeprägter Flugangst leide. Nachdem die Beklagte von der Schule ein weiteres Mal zur Zahlung aufgefordert worden war, erhielt sie eine letzte Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 7. Dezember 2011. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit der am 3. April 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein gegen die Beklagte gerichtetes Zahlungsbegehren weiter. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 249,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. Juni 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte Bezug genommen.