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Urteil

3 K 287.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0509.3K287.11.0A
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Leitsätze
1. Die Bitte vorrangig darum, „gründlich zu überdenken, ob nicht eine Aufrundung der schriftlichen Noten in Englisch (und nicht eine Abrundung)“ möglich sei, damit der Betreffende den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben könne, stellt sich ihrem Wortlaut, aber auch ihrem Inhalt nach lediglich als Bitte dar, die Benotung im Rahmen des dem beurteilenden Fachlehrer eröffneten, gerichtlich gerade nicht überprüfbaren Spielraumes zu „überdenken“.(Rn.20) 2. Aufgabe der Schule ist es insoweit lediglich, die äußeren Bedingungen der Leistungserbringung zu gewährleisten. Hingegen obliegt es dem Schüler, die zu benotende Leistung selbst zu erbringen, da die Schule auf diesen - ausschließlich seinem Willen unterfallenden - Umstand naturgemäß keinen Einfluss hat. Entschließt der (volljährige) Schüler sich, die zu beurteilende Leistung nicht oder nur eingeschränkt zu erbringen, muss er daraus resultierende Einbußen bei der Benotung hinnehmen. Es ist nicht Aufgabe der Schule, ihn zur – ausschließlich in seinem Interesse liegenden – Leistungserbringung zu bewegen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bitte vorrangig darum, „gründlich zu überdenken, ob nicht eine Aufrundung der schriftlichen Noten in Englisch (und nicht eine Abrundung)“ möglich sei, damit der Betreffende den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben könne, stellt sich ihrem Wortlaut, aber auch ihrem Inhalt nach lediglich als Bitte dar, die Benotung im Rahmen des dem beurteilenden Fachlehrer eröffneten, gerichtlich gerade nicht überprüfbaren Spielraumes zu „überdenken“.(Rn.20) 2. Aufgabe der Schule ist es insoweit lediglich, die äußeren Bedingungen der Leistungserbringung zu gewährleisten. Hingegen obliegt es dem Schüler, die zu benotende Leistung selbst zu erbringen, da die Schule auf diesen - ausschließlich seinem Willen unterfallenden - Umstand naturgemäß keinen Einfluss hat. Entschließt der (volljährige) Schüler sich, die zu beurteilende Leistung nicht oder nur eingeschränkt zu erbringen, muss er daraus resultierende Einbußen bei der Benotung hinnehmen. Es ist nicht Aufgabe der Schule, ihn zur – ausschließlich in seinem Interesse liegenden – Leistungserbringung zu bewegen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die der aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Statthafte Klageart ist gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Anfechtungsklage, soweit der Kläger die Aufhebung der Benotung seiner Leistungen im Leistungsfach Englisch im Zeugnis für das von ihm im Schuljahr 2008/2009 absolvierte zweite Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe begehrt. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um eine schulinterne Maßnahme, sondern - wegen der Bedeutung der Benotung für den vom Kläger letztlich begehrten Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife - um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, den Kläger in seiner persönlichen Rechtsstellung aus Art. 12 Abs. 1 GG betreffende Einzelfallregelung und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982, BVerwGE 73, S. 376, 377; VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1973, DVBl. 1974, S. 469). Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gem. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Vorb. zu § 68, Rn. 6). Der Kläger hat es versäumt, binnen der gem. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO geltenden Jahresfrist, die vorliegend zur Anwendung kommt, weil das Zeugnis nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, und gem. § 70 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe i.S.d. § 41 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln am 14. Juli 2009 zu laufen begann, Widerspruch gegen die angegriffene Benotung einzulegen. Diese ist daher bestandskräftig geworden mit der Folge, dass sie mit der durch den Kläger nunmehr erhobenen Klage nicht mehr angegriffen werden kann. Das an die Schule gerichtete Schreiben der Mutter des Klägers vom 22. August 2009 stellt – unabhängig von der Frage der vom Beklagten bestrittenen ausreichenden Bevollmächtigung der Mutter – bei objektiver Betrachtung bereits keinen auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes abzielenden, den Eintritt der Bestandskraft hemmenden Widerspruch i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO dar. In ihm bittet die Mutter des Klägers vorrangig darum, „gründlich zu überdenken, ob nicht eine Aufrundung der schriftlichen Noten in Englisch (und nicht eine Abrundung)“ möglich sei, damit der Kläger den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben könne. Das Schreiben stellt sich damit – bereits seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach – lediglich als Bitte dar, die Benotung im Rahmen des dem beurteilenden Fachlehrer eröffneten, gerichtlich gerade nicht überprüfbaren Spielraumes zu „überdenken“ (vgl. zum Anspruch des Prüflings auf ein „Überdenken“ der Beurteilung BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.). Hingegen sollte die Benotung mangels einer entsprechenden, ausreichend substantiierten Begründung ersichtlich nicht wegen – außerhalb dieses Beurteilungsspielraumes liegender – sog. Beurteilungs- oder Verfahrensfehler als rechtswidrig angegriffen werden. Allein der Umstand, dass das Schreiben von der Mutter als „Widerspruch“ bezeichnet wurde, führt angesichts dieser Umstände nicht dazu, dass sich das Schreiben bei Betrachtung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch inhaltlich als solcher darstellen würde. Für die vorgenommene Auslegung spricht letztlich die von der Mutter in ihrem Gespräch mit dem Schulleiter geäußerte und von diesem in einem Vermerk festgehaltene Erklärung, dass das Schreiben „nicht als formaler Widerspruch, sondern als Bitte zur Überprüfung, ob nicht Möglichkeiten zur Änderung von Noten bestehen“, zu verstehen sei. Selbst wenn das Schreiben der Mutter – etwa wegen des Umstandes, dass diese (allerdings ohne damit ausdrücklich und substantiiert die Notengebung als rechtswidrig anzugreifen) die Auffassung vertritt, dass die Schule „disziplinarische Maßnahmen“ hätte ergreifen müssen, um ihren Sohn zum Schulbesuch zu bewegen – als Widerspruch i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO anzusehen sein sollte, hätte sie diesen mit der Erklärung gegenüber dem Schulleiter, die dieser im Verwaltungsvorgang festgehalten und damit – als actus contrarius zur Erhebung des Widerspruchs – i.S.d. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Niederschrift aufgenommen hat, jedenfalls wieder zurückgenommen. Der detaillierten, damit plausiblen und so letztlich glaubhaften Schilderung des Schulleiters zum Zustandekommen und zum Inhalt des Vermerks ist der Kläger nicht im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten. Zum einen ist er ihr lediglich mit der Angabe begegnet, dass „in der höflichen Tonart“ seiner Mutter während des Gesprächs „keine Rücknahme gesehen werden“ könne. Diese Erklärung ist jedoch nicht geeignet, die nach dem oben Gesagten glaubhafte Darstellung des Schulleiters in Frage zu stellen, da die durch den Schulleiter wiedergegebene, konkrete Aussage der Mutter des Klägers, nach der es sich bei dem Schreiben gerade nicht um einen den Eintritt der Bestandskraft hemmenden Widerspruch handeln sollte, nicht hinreichend substantiiert angegriffen, sondern lediglich dargestellt wird, dass diese (zumindest einen konkludenten Rücktritt beinhaltende) Äußerung in einem höflichen Ton erfolgt sein soll. Zum anderen konnte auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende und insoweit informatorisch befragte Mutter des Klägers nicht plausibel erklären, warum der vom Schulleiter angefertigte Vermerk inhaltlich unzutreffend sein sollte, um so die nach dem oben Gesagten glaubhafte Schilderung des Schulleiters widerlegen; vielmehr gab sie insoweit lediglich pauschal und substanzlos an, dass sie sich nicht erklären könne, wie es zu dem Vermerk gekommen sei. Dafür, dass ein etwaiger Widerspruch nach dem Gespräch der Mutter mit dem Schulleiter nicht mehr weiterverfolgt werden sollte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Mutter des Klägers nach dem Gespräch mit dem Schulleiter zunächst nicht mehr auf einer inhaltlichen Entscheidung über ihren „Widerspruch“ bestand, sondern in ihren an den Schulleiter gerichteten Schreiben vom 30. August 2009 und 12. September 2009 lediglich die Beurlaubung des Klägers vom Schulbesuch beantragte, in ihren Schreiben vom 09. Mai 2010 und 19. Juni 2010 mitteilte, dass der Kläger nach wie vor erkrankt sei und erst mit an die Senatsverwaltung gerichtetem Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. August 2010 (also bereits nach Ablauf der Jahresfrist) wieder um Änderung der Notengebung gebeten wurde. Da dies zudem wiederum nur im Wege des „Überdenkens“, d.h. ohne die Notengebung ausdrücklich und substantiiert als rechtswidrig anzugreifen, erfolgte, kann auch das auf diese Bitte um „Überdenken“ hin ergangene Schreiben der Senatsverwaltung vom 17. September 2010 nicht als Widerspruchsbescheid i.S.d. § 73 Abs. 1 VwGO angesehen werden, in dem sich der Beklagte auf den verfristeten Widerspruch inhaltlich eingelassen und so die Bestandskraft des Ausgangsbescheides gleichsam durchbrochen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, S. 85 f.). Das genannte Schreiben kann schließlich bereits deshalb keinen die Rechtsmittelfrist nochmals eröffnenden sog. Zweitbescheid (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Anh. zu § 42, Rn. 29) über die nun angegriffene Benotung darstellen, weil der Erlass eines erneuten Ausgangsbescheides, worauf der Beklagte zutreffenderweise hingewiesen hat, nicht in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung fiele. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen für einen Zweitbescheid (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.) nicht erfüllt, da die Senatsverwaltung deutlich zu erkennen gab, dass sie nach Eintritt der Bestandskraft nicht nochmals in eine Sachprüfung einsteigen wollte, sondern klarstellte, dass „eine zielorientierte Festlegung von Schulnoten (…) aus welchen Gründen auch immer auszuschließen“ sei. Auch das Schreiben der Senatsverwaltung vom 02. März 2011 kann aus den genannten Gründen weder einen Widerspruchsbescheid noch einen Zweitbescheid darstellen, da in ihm lediglich darauf hingewiesen wird, dass „an der Entscheidung im Schreiben vom 17. September 2010“ festgehalten wird. Davon ging offenbar auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, da er in einem an die Senatsverwaltung gerichteten Schreiben vom 09. März 2011 um Übersendung eines „rechtsmittelfähigen Bescheides im Hinblick auf unser Gesuch der Notenverbesserung“ bat. Im Übrigen wäre die Klage, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Die angefochtene Benotung der Leistungen des Klägers im Leistungsfach Englisch im zweiten Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Benotung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die allein zu einer Aufhebung der Benotung und der vom Kläger begehrten Wiederholung der benoteten Leistungen führen würden (vgl. Urteil der Kammer vom 20. November 2010, VG 3 A 843.07, zit. n. Juris, Rn. 40). Mit seiner Auffassung, die Schule habe ihn durch die Androhung und Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zum regelmäßigen Schulbesuch bewegen und ihm damit ermöglichen müssen, eine breitere Grundlage für die Beurteilung seiner Leistungen zu erbringen, verkennt der Kläger das Verhältnis der Pflichten eines (volljährigen) Schülers und der von ihm besuchten Schule anlässlich der der Notengebung zugrundeliegenden Erbringung schulischer Leistungen. Aufgabe der Schule ist es insoweit lediglich, die äußeren Bedingungen der Leistungserbringung zu gewährleisten. Hingegen obliegt es dem Schüler, die zu benotende Leistung selbst zu erbringen, da die Schule auf diesen - ausschließlich seinem Willen unterfallenden - Umstand naturgemäß keinen Einfluss hat. Entschließt der (volljährige) Schüler sich, die zu beurteilende Leistung nicht oder nur eingeschränkt zu erbringen, muss er daraus resultierende Einbußen bei der Benotung demnach hinnehmen und ist es nicht Aufgabe der Schule, ihn zur – ausschließlich in seinem Interesse liegenden – Leistungserbringung zu bewegen, zumal die Eignung der vom Kläger insoweit in Erwägung gezogenen Disziplinarmaßnahmen angesichts des Umstandes, dass die Leistungserbringung trotz solcher Maßnahmen nach wie vor vom Willen des betroffenen Schülers abhängt, ohnehin fraglich erscheint. Sofern der Kläger meint, dass ihn seine bereits während des Schuljahres 2008/2009 beginnende Erkrankung an der ordnungsgemäßen Erbringung der zu benotenden Leistungen gehindert habe, macht er mit dieser Behauptung seiner Prüfungsunfähigkeit bzw. seiner eingeschränkten Prüfungsfähigkeit zwar einen grundsätzlich als Verfahrensfehler beachtlichen Umstand geltend. Es ist dem Kläger jedoch – unabhängig von der offenen Frage, ob seine Erkrankung tatsächlich die behaupteten Auswirkungen auf seine Prüfungsfähigkeit hatte – verwehrt, sich auf diesen Umstand zu berufen, weil er es versäumt hat, diesen rechtzeitig zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Notengebung anzuführen. Ein Prüfling muss, nachdem er eine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung erkannt hat, dies unverzüglich gegenüber der mit der Durchführung der Prüfung betrauten Stelle anzeigen. Diese Obliegenheit ist Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Pflicht des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit dient dazu, den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren, dem es widerspräche, einem Prüfling, der sich ungeachtet einer erkannten Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einer Prüfung in der Hoffnung stellt, sie gleichwohl zu bestehen, im Falle des Misslingens eine weitere Prüfungschance einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, 7 C 8.88; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2008, 14 A 3072/07; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. April 2002, 7 B 01.1889; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juli 2003, 7 CE 03.1872; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2006, 4 BS 293/05; jew. zit. n. Juris). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die erstmalige Anzeige der Erkrankung des Klägers gegenüber der von ihm besuchten Schule mit Schreiben seiner Mutter vom 30. August 2009 im oben dargestellten Sinne unverzüglich erfolgte, da auch vom Kläger bislang nicht substantiiert dargelegt worden ist, zu welchem Zeitpunkt er bzw. seine ihn vertretende Mutter tatsächlich Kenntnis von seiner Erkrankung und ihren behaupteten Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit erlangten. Denn die Anzeige der Erkrankung des Klägers erfolgte zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht mit dem Ziel, die Benotung der Leistungen des Klägers im Leistungsfach Englisch als verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig zu rügen und der Schule die Möglichkeit der Überprüfung des behaupteten Verfahrensfehlers und der ggf. erforderlichen Abhilfe einzuräumen. Vielmehr erfolgte die Anzeige der Erkrankung – angesichts der entsprechenden Absprache der Mutter des Klägers mit dem Schulleiter und der ausdrücklichen Formulierung ihres Schreibens – offenkundig nur mit dem Ziel, die Beurlaubung des Klägers für die Zukunft zu erreichen. Die Rüge der verfahrensfehlerhaft erbrachten und beurteilten Leistung erfolgte hingegen, nachdem die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 09. Juli 2010 wiederum nur dessen weitere Beurlaubung beantragt hatte, erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Februar 2011. Dies genügt jedenfalls nicht mehr den Anforderungen, die nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck an eine rechtzeitige Geltendmachung eines prüfungsrechtlich beachtlichen Verfahrensmangels zu stellen sind. Letztlich hat die zuständige Fachlehrerin ihre Benotung im laufenden Verfahren nochmals im oben dargestellten Sinne „überdacht“ und damit den entsprechenden prüfungsrechtlichen Anspruch des Klägers erfüllt, ist dabei aber, da der Kläger sich mit die Beurteilung auch nicht in ausreichendem Maße detailliert auseinandergesetzt hat, in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass eine abweichende Beurteilung der Leistungen des Klägers nicht in Betracht komme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger wendet sich mit dem Ziel des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife gegen die Bewertung eines der von ihm während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe belegten Leistungsfächer. Der Kläger absolvierte im Schuljahr 2008/2009 das erste und zweite Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe an der M…-Oberschule in Berlin-T…. Nachdem die Mutter des Klägers dessen Klassenlehrer schon während des Besuchs der 11. Klasse durch den Kläger im Oktober 2007 und Januar 2008 darum gebeten hatte, ihr Fehlzeiten des Klägers zu melden, dies jedoch vom Klassenlehrer jeweils unter Verweis darauf abgelehnt worden war, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, wandte sich die Mutter des Klägers unter dem 13. Mai 2009 erneut an die Tutorin des Klägers und bat um deren Mithilfe, damit der Kläger den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangen könne. In mehreren darauf folgenden Gesprächen mit der Tutorin erläuterte diese dem Kläger und seiner Mutter ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. II / 62) enthaltenen Vermerks, dass angesichts der bisher aufgelaufenen Fehlzeiten des Klägers fraglich erscheine, ob dieser die für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erforderlichen Bewertungen noch erhalten könne, dass aber jedenfalls nunmehr ein lückenloser Schulbesuch erforderlich sei, den der Kläger mehrfach zusicherte. Unter dem 14. Juli 2009 wurde dem Kläger das Zeugnis für das zweite Kurshalbjahr erteilt, in dem seine Leistungen im Leistungsfach Englisch mit drei von 15 möglichen Punkten bzw. der Note „5+“ bewertet wurden. Ausweislich des Zeugnisses hatte der Kläger im zweiten Kurshalbjahr neun Schultage – davon vier unentschuldigt – versäumt und darüber hinaus 44 Einzelstunden – allesamt unentschuldigt – versäumt. Mit an die Schule gerichtetem Schreiben vom 22. August 2009 legte die Mutter des Klägers „Widerspruch hinsichtlich des Zeugnisses (…) vom 14. Juli 2009“ ein und gab an, von ihrem Sohn insoweit bevollmächtigt worden zu sein. Sie erläuterte, dass dem Kläger im Leistungsfach Englisch lediglich ein Punkt zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife fehle, wies darauf hin, dass die Schule keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen habe, um den Kläger zum regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen, und bat darum, zu überdenken, ob nicht eine Änderung der Benotung im Leistungsfach Englisch durch Aufrundung der dort schriftlich erzielten Ergebnisse in Betracht komme. Am 27. August 2009 fand ein Gespräch des Schulleiters mit der Mutter des Klägers statt. In diesem gab die Mutter des Klägers ausweislich eines im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. II / 66) befindlichen Vermerks des Schulleiters diesem gegenüber an, dass ihr Schreiben vom 22. August 2009 nicht als formaler Widerspruch zu werten sei, sondern als bloße Bitte, zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit der Änderung der Note im Leistungsfach Englisch bestehe, die als einzige dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entgegenstehe. Nach dem weiteren Inhalt des Vermerks wurde der Mutter des Klägers durch den Schulleiter dargelegt, dass eine Änderung der Bewertung allein aufgrund des Wunsches des Klägers, den schulischen Teil der Fachhochschulreife zu erwerben, nicht in Betracht komme. Da die Mutter des Klägers angab, dass Ursache für die häufigen Fehlzeiten vermutlich eine Erkrankung des Klägers sei, regte der Schulleiter an, dass dieser sich für das folgende Schuljahr beurlauben lassen und sodann die Schule mit dem Ziel des Erwerbs der Hochschulreife weiter besuchen solle. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 30. August 2009 beurlaubte die Schule daraufhin den Kläger nach Vorlage eines fachärztlichen Attestes vom 07. September 2009, nach welchem der Kläger aufgrund einer akuten Erkrankung zum Besuch der Schule nicht in der Lage war, mit Schreiben vom 22. September 2009 für das Schuljahr 2009/2010 und erläuterte, dass der Kläger den Schulbesuch im Schuljahr 2010/2011 fortsetzen und aufgrund seiner bisherigen Leistungen direkt in das dritte Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eintreten könne. Nachdem sie bereits mit an die Schule gerichtetem Schreiben vom 09. Mai 2010 und 19. Juni 2010 mitgeteilt hatte, dass der Kläger nach wie vor erkrankt sei, beantragte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 09. Juli 2010 unter Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes, nach welchem der Kläger aufgrund der fortdauernden Erkrankung nach wie vor nicht „schulfähig“ war, bei der Schule die weitere Beurlaubung des Klägers für das Schuljahr 2010/2011. Die Schule teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 20. August 2010 mit, dass eine weitere Beurlaubung nicht in Betracht komme, da der Kläger die Höchstverweildauer an der gymnasialen Oberstufe bereits überschritten habe und über die ihm gewährte Anhebung der Höchstverweildauer um ein Jahr wegen seiner Erkrankung eine weitere Anhebung nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 17. August 2010 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Senatsverwaltung des Beklagten für Bildung, Jugend und Sport und bat darum, die Benotung der Leistungen des Klägers im Leistungsfach Englisch um einen Punkt anzuheben, damit der Kläger mit dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife seine Schullaufbahn beenden könne. Mit Schreiben vom 17. September 2010 teilte die Senatsverwaltung daraufhin mit, dass die angeregte Anhebung der Note, die der Leistung des Klägers entsprechend festgelegt worden sei, allein zum Zwecke des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass es Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, auf die krankheitsbedingten Leistungsdefizite des Klägers durch die Gewährung eines entsprechenden Nachteilsausgleiches zu reagieren bzw. diese bei der Notengebung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 02. März 2011 teilte die Senatsverwaltung mit, dass an der Entscheidung vom 17. September 2011 festgehalten werde, da ein Nachteilsausgleich, der zudem im Rahmen eines bestimmten Verfahrens habe festgelegt werden müssen, nicht zu einer Anhebung der Benotung führen könne. Die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 09. März 2011 geäußerte Bitte um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides im Hinblick auf das Gesuch um Notenverbesserung blieb unbeantwortet. Mit seiner am 07. April 2012 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, insbesondere sei die mit der Klage angegriffene Benotung seiner Leistungen im Leistungsfach Englisch noch nicht bestandskräftig, da gegen die ihm mit Zeugnis vom 14. Juli 2009 bekannt gegebene Benotung sowohl mit Schreiben seiner von ihm bevollmächtigte Mutter vom 22. August 2009 als auch mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2010 Widerspruch eingelegt worden sei. Beiden Schreiben sei ungeachtet des Umstandes, dass das Begehren um Überprüfung der Benotung als höfliche Bitte formuliert sei, zu entnehmen, dass die den Kläger belastende Entscheidung angegriffen werden solle. Der von der Mutter des Klägers eingelegte Widerspruch sei auch nicht in deren Gespräch mit dem Schulleiter am 27. August 2009 diesem gegenüber zurückgenommen worden. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe es trotz einer entsprechenden Bitte der Mutter des Klägers und obwohl dies dem Beklagten zur Erfüllung seines Bildungsauftrages oblegen habe, unterlassen, auf die häufigen Fehlzeiten des Klägers beispielsweise durch Androhung von Disziplinarmaßnahmen zu reagieren um ihm so die Erlangung des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu ermöglichen. Auch lasse sich der dienstlichen Stellungnahme der Fachlehrerin zum Zustandekommen der Benotung nicht entnehmen, dass ihm beispielsweise durch zusätzliche Lernerfolgskontrollen die Gelegenheit gegeben worden sei, trotz seiner häufigen Fehlzeiten seine Kenntnisse unter Beweis zu stellen. Angesichts der Erkrankung des Klägers sei es letztlich Aufgabe der Schule gewesen, ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten und dem Kläger einen entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Benotung seiner Leistungen im Fach Englisch im 2. Kurshalbjahr des Schuljahres 2008/2009 mit der Note „mangelhaft“ aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Wiederholung der Leistungen im Fach Englisch einzuräumen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die angegriffene Benotung der Leistungen des Klägers im Leistungsfach Englisch, die dem Kläger mit Zeugnis vom 14. Juli 2009 bekannt gegeben worden sei, bereits bestandskräftig sei, da gegen diese nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt worden sei. Mit dem Schreiben der Mutter des Klägers vom 22. August 2009, die ihre entsprechende Bevollmächtigung zudem nur behauptet, nicht aber nachgewiesen habe, sei zwar „Widerspruch“ gegen die Notengebung erhoben worden, diese aber nicht als rechtswidrig angegriffen, sondern lediglich appelliert worden, im Leistungsfach Englisch einen Punkt mehr zu erteilen. Selbst wenn das Schreiben als Widerspruch zu werten und die Mutter des Klägers dementsprechend bevollmächtigt gewesen sei, habe diese den Widerspruch jedenfalls in dem Gespräch mit dem Schulleiter am 27. August 2009, in dem sie klargestellt habe, dass das Scheiben nicht als formaler Widerspruch zu werten sei, wirksam zurückgenommen. Auch mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Senatsverwaltung des Beklagten vom 17. August 2010 werde die Notengebung nicht als rechtswidrig angegriffen, sondern lediglich gebeten, die Notengebung zu ändern, obwohl an ein Anwaltsschreiben insoweit erhöhte Anforderungen zu stellen seien; abgesehen davon sei das Zeugnis diesem Zeitpunkt wegen des Ablaufs der Jahresfrist ohnehin bereits bestandskräftig gewesen. Auch stellten die Schreiben der Senatsverwaltung vom 17. September 2010 und vom 02. März 2011 keine die Rechtsmittelfrist erneut eröffnenden Zweitbescheide dar, da diese zum einen nicht von der Schule als Ausgangsbehörde stammten, sondern von der übergeordneten Behörde, der keine Sachentscheidungsbefugnis zukomme, und in ihnen zum anderen lediglich auf die zutreffende Entscheidung der Schule verwiesen werde. Dementsprechend sei auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 09. März 2011 davon ausgegangen, dass ein das Gesuch auf Notenverbesserung betreffender rechtsmittelfähiger Bescheid nicht ergangen sei, sondern es eines solchen noch bedürfe. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, da die angegriffene Benotung der Leistungen des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn dem Kläger ein Nachteilsausgleich zu gewähren gewesen sei, obwohl dieser einen solchen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht beantragt habe, könne dies nicht im Nachhinein zu einer Notenverbesserung führen, da darin eine einseitige Bevorzugung des Klägers liegen und daher das Gebot der Chancengleichheit verletzt würde. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. März 2012 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.