Beschluss
3 K 30.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0419.3K30.12.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob ein in Syrien erworbener Schulabschluss in Deutschland einen Hochschulzugang eröffnet, kann nur nach objektiven Maßstäben entschieden werden, individuelle und biografische Besonderheiten können keine Berücksichtigung finden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob ein in Syrien erworbener Schulabschluss in Deutschland einen Hochschulzugang eröffnet, kann nur nach objektiven Maßstäben entschieden werden, individuelle und biografische Besonderheiten können keine Berücksichtigung finden.(Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, dem Antragsteller für ein beabsichtigtes Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen will, seinen am 17. Juli 2011 in der Arabischen Republik Syrien erworbenen Schulabschluss „General Secondary Education Certificate, Scientific Section“ als Nachweis für die Hochschulzugangsberechtigung über den Besuch des Studienkollegs anzuerkennen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist zu beachten, dass die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf. Dieses soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern dem bedürftigen Beteiligten lediglich zugänglich machen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1991, NJW 1992, 889, und 2. Februar 1993, NJW-RR 1993, 1090, jeweils m.w.N.). Eine hinreichende Erfolgsaussicht erfordert daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, sondern ist bereits dann anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten einer Klage zumindest offen sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1999, NVwZ-RR 1999, 587). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Klagebegehren des Antragstellers Erfolg haben könnte. Mit Bescheid vom 24. November 2011 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung das vom Antragsteller in Syrien erworbene Abschlusszeugnis als Nachweis eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Schulabschlusses anerkannt. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 hat die Senatsverwaltung jedoch das weitergehende Begehren des Antragstellers, dieses Zeugnis als Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen, zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung ist § 61 Schulgesetz in der seit dem 27. Juli 2011 geltenden Fassung (GVBl. S. 347). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung können außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist gemäß Abs. 2, dass die Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Gemäß Abs. 3 liegt die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Nach den Bewertungsrichtlinien der beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) eröffnet der vom Antragsteller in Syrien erworbene Schulabschluss über den Besuch des Studienkollegs und das Ablegen der Feststellungsprüfung nur dann den Hochschulzugang, wenn mit dem Zeugnis eine Gesamtnote von 60 bis 69 % der maximal erreichbaren Gesamtnote nachgewiesen wird. Ausweislich des in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Zeugnisses des Antragstellers vom 17. Juli 2011 erreichte er - ohne Berücksichtigung des Religionsunterrichts - eine Gesamtbenotung von 161 Punkten bei einer maximal erreichbaren Punktzahl von 270. Dies entspricht einem Prozentsatz von 59,63 % der maximal erreichbaren Punktzahl. Zwar sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch in Verbindung mit den Bewertungsvorschlägen der ZaB die Bedeutung eines sogenannten antizipierten Sachverständigengutachtens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2010 - 15 K 3097/09, juris, Rnr. 24). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine detaillierte Kenntnis sowohl des deutschen als auch der betroffenen ausländischen Bildungswesens. Die damit in aller Regel in gerichtlichen Verfahren erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wird durch die Bewertungsvorschläge in allgemeiner Form vorweggenommen. Ein Gericht hat nur dann begründeten Anlass, sich über diese Vorschläge hinwegzusetzen, wenn sie entweder als methodisch zweifelhaft, unzutreffend oder sachlich überholt widerlegt werden oder wenn im Einzelfall Besonderheiten auftreten, die dort ersichtlich nicht bedacht wurden (vgl. VG Hamburg a.a.O.; ferner Urteil des VG Mainz vom 20. April 2011 - 3 K 1536/10.MZ - m.w.N., juris). Gründe, die es rechtfertigen würden, von dem in dieser Weise als verbindlich anzusehenden Bewertungsvorschlägen abzuweichen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er beruft sich allein darauf, dass er einen besseren schulischen Abschluss nicht habe erreichen können, weil er mit Deutsch als Muttersprache aufgewachsen sei und im Alter von 13 Jahren seine Schullaufbahn in Syrien mit der ihm nur unzureichend vertrauten arabischen Sprache habe fortsetzen müssen. Die sprachlichen als auch die kulturellen Defizite, die mit der Übersiedlung nach Syrien verbunden gewesen seien, hätten ihm den dortigen Schulbesuch erheblich erschwert. Auch wenn dieser Vortrag der Sache nach nachvollziehbar ist, ergibt sich daraus kein Grund, bei der hier in Rede stehenden Frage der Gleichwertigkeit des Schulabschlusses wohlwollendere Maßstäbe anzulegen. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bei der Berücksichtigung eines Bildungsabschlusses auch in der Person des Inhabers liegende subjektive Gründe zu berücksichtigen. So ist etwa nach § 14 Abs. 3 der Hochschullassungsverordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl. S. 54) in der Fassung vom 25. Mai 2011 (GVBl. S. 194) vorgesehen, dass bei der Vergabe von Studienplätzen in dem dazu durchzuführenden Auswahlverfahren, in dem die Rangfolge der Bewerber durch die Durchschnittsnote ihres Abiturzeugnisses bestimmt wird, ein Bewerber mit einer besseren Durchschnittsnote zu berücksichtigen ist, wenn er nachweisen kann, dass er aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt, kann die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sein in Syrien erworbener Schulabschluss ihm hier den Hochschulzugang eröffnet, nur nach einem objektiven Maßstab entschieden werden. Das Auswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen ist dadurch geprägt, dass individuelle Auswahlkriterien zu berücksichtigen sind, wie etwa die individuell absolvierte Wartezeit, das Ergebnis eines Studierfähigkeitstests oder eines Auswahlgesprächs, Besonderheiten der individuellen Ausbildungs- und Berufslaufbahn sowie Härtefallgründe. Die Frage jedoch, ob überhaupt die Berechtigung zum Hochschulzugang vorliegt, wird nicht und kann schlechterdings auch nicht von individuellen bzw. biografischen Besonderheiten abhängig gemacht werden. Ebenso wenig wie einem Schüler, der aus nachvollziehbaren Gründen nicht die notwendigen schulischen Leistungen hat erreichen können, die zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich sind, kann auch dem Antragsteller, der die Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung durch eine Gleichwertigkeitsfeststellung erreichen will, gleichwohl diese Qualifikation zuerkannt werden. Ein schulisches Abschlusszeugnis, das den Anspruch erhebt, den Inhaber zu berechtigen, eine Hochschulausbildung zu beginnen, kann nur von allgemein geltenden Qualifikationsanforderungen ausgehen und nicht danach differenzieren, ob das individuelle Unvermögen, diese Qualifikationsanforderungen zu erreichen, vorwerfbar ist oder nicht.