Urteil
3 K 280.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0118.3K280.10.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in der Nichtzulassung zur erstmaligen Abiturprüfung liegende Beschwer entfällt nicht dadurch, dass der Schüler die Prüfung als Wiederholungsprüfung besteht, da die Nichtzulassung als Nichtbestehen der Prüfung gilt und, solange diese Entscheidung nicht aufgehoben wird, den "Repetentenstatus" des Schülers begründet.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Nichtzulassung zur erstmaligen Abiturprüfung liegende Beschwer entfällt nicht dadurch, dass der Schüler die Prüfung als Wiederholungsprüfung besteht, da die Nichtzulassung als Nichtbestehen der Prüfung gilt und, solange diese Entscheidung nicht aufgehoben wird, den "Repetentenstatus" des Schülers begründet.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zunächst als Verpflichtungsklage erhobene Klage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin zum Abitur zuzulassen bzw. ihr nach Absolvierung der Abiturprüfung an der Beklagten den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu bestätigen, hat sich entgegen der dem zunächst angekündigten Feststellungsbegehren der Klägerin offenbar zugrunde liegenden Auffassung nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin im Juni 2011 an der R…-Oberschule die Abiturprüfung bestanden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Nach § 29 Abs. 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) i.d.F. des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) sowie der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82), die gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) auch für den Beklagten als Träger einer anerkannten Ersatzschule gilt, soweit diese Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen trifft und Abschlüsse vergibt, gilt die Nichtzulassung zur Abiturprüfung als Nichtbestehen der Prüfung. Nach § 36 Abs. 2 VO-GO kann eine nicht bestandene Abiturprüfung nach erneutem Besuch des 3. und 4. Kurshalbjahres einmal wiederholt werden. Damit handelt es sich bei der von der Klägerin an der R…-Oberschule absolvierten Abiturprüfung um eine Wiederholungsprüfung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass trotz bestandener Wiederholungsprüfung ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung einer gegen die nicht bestandene Prüfung erhobenen Klage jedenfalls dann nicht verneint werden kann, wenn sich die negative Entscheidung mit dem darauf fußenden negativen Prüfungsergebnis auf das berufliche Fortkommen des Prüflings ungünstig auswirken kann (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2005 - 1 WB 50.03 -, zitiert nach juris). Der in der Rechtsprechung trotz Bestehens der Wiederholungsprüfung angenommene, für das berufliche Fortkommen hinderliche Repetentenstatus bezieht sich vor allem auf nicht bestandene berufsqualifizierende Berufsabschlussprüfungen, zu denen auch die Abiturprüfung gehört (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1991 - C 36.90 -, BVerwGE 88, 111). Die Frage, ob ein Prüfling nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung noch den negativen Prüfungsbescheid der Erstprüfung anfechten kann oder ob sich eine gegen diesen Prüfungsbescheid gerichtete Klage erledigt hat und er diese deshalb bei bestehendem Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin beantwortet, dass der negative Prüfungsbescheid über die Erstprüfung nicht mit der bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig wird, sondern den Prüfling weiterhin beschwert und - im Falle der Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt, so dass eine gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage sich nicht erledigt hat. Aus der fortbestehenden Beschwer folgt sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1991 a.a.O.). Das bedeutet, dass der Übergang von der hier zunächst vorliegenden Verpflichtungsklage, die mit einem auf Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides (Nichtzulassung zur Abiturprüfung) gerichteten Anfechtungsbegehren verbunden war, zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann möglich wäre, wenn das Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Aufhebung des negativen Prüfungsbescheides und der gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin zum Abitur zuzulassen, objektiv erloschen wäre und deshalb für die Fortführung dieses Klagebegehrens das Rechtsschutzinteresse oder die Klagebefugnis fehlen würde. Daran fehlt es hier aber, da, wie oben ausgeführt, nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Entscheidung des Beklagten über die Nichtzulassung zur Abiturprüfung besteht. Auch wenn die Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29. Juni 2011 ihren bis dahin gestellten Klagantrag auf ein bloßes Feststellungsbegehren umgestellt hat, war von der Antragsformulierung in der mündlichen Verhandlung auszugehen, mit der sie nach Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ihr ursprüngliches Aufhebungsbegehren wieder aufgegriffen hat. Diese Klage ist zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Mit ihrem Aufhebungsbegehren dringt die Klägerin nicht durch. Die mit der Notenmitteilung vom 23. April 2010 getroffene und mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 bestätigte Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zur Abiturprüfung zuzulassen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung ist § 29 VO-GO. Nach § 29 Abs. 1 VO-GO entscheidet der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre über die Zulassung zur Abiturprüfung. Gemäß § 29 Abs. 2 VO-GO wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach den §§ 23 bis 25 erfüllt (Belegverpflichtung für die Prüfungsfächer) und im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt. Nach § 45 Abs. 3 Nr. 5 VO-GO setzt die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife u.a. voraus, dass der Prüfling in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens 5 Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat. Daran fehlt es bei der Klägerin, da sie nur in 19 der 24 während der vier Kurshalbjahre zu absolvierenden Grundkurse, die sich aufgrund der von ihr gewählten Prüfungsfächer und der unabhängig davon bestehenden Belegverpflichtungen ergaben, Benotungen von jeweils mindestens 5 Punkten erzielte. Keine der fünf schlechter ausgefallenen Benotungen (Geografie im 3. Kurshalbjahr und Deutsch in allen vier Kurshalbjahren) konnte durch einen besser bewerteten Grundkurs (etwa Sport im 4. Kurshalbjahr) ersetzt werden, da es sich um Pflichtgrundkurse handelte, die gemäß § 26 Abs. 2 VO-GO zwingend in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. Im Wesentlichen stützt die Klägerin ihr Klagebegehren darauf, dass die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Deutsch im 3. und 4. Kurshalbjahr fehlerhaft erfolgt sei. Damit dringt sie nicht durch. Die Deutschlehrerin hat die Benotung der Leistungen der Klägerin im Fach Deutsch im 3. Kurshalbjahr in ihren mit Schreiben vom 1. April 2011 übersandten Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel erläutert. Dabei hat sie in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 4 Satz 3 VO-GO bei der Bildung der Gesamtnote die im 3. Kurshalbjahr geschriebene Deutschklausur zu 1/3 und den sogenannten allgemeinen Teil zu 2/3 einbezogen. Da die am 19. November 2009 geschriebene Deutschklausur mit 3 Punkten bzw. der Note 5+ und der allgemeine Teil mit 4 Punkten bzw. der Note 4- bewertet wurde, ist das mit 4 Punkten bzw. der Note 4- zusammengefasste Ergebnis nicht zu beanstanden. Die im Widerspruchsverfahren in Kenntnis der von der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Leistungen erhobenen Einwendungen abgegebenen Stellungnahmen stellen zugleich das prüfungsrechtlich gebotene „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung dar. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung der Deutschklausur, deren Benotung die Deutschlehrerin durch zahlreiche Randbemerkungen und die zusammenfassende schriftliche Bewertung am Ende der Klausur sowie ihre detaillierte Erläuterung in der mit Schreiben vom 1. April 2011 übersandten Stellungnahmen eingehend begründet hat. Die Klägerin leitet ihre Einwendungen gegen die Bewertung im Wesentlichen daraus her, dass sich bei einem Vergleich der Begründung der Bewertung mit dem von der Deutschlehrerin der Bewertung zugrunde gelegten „Kriterienraster“ eine bessere Benotung ergeben müsse. Dies ergibt sich jedoch weder aus ihrem Vortrag noch aus der dazu vorgelegten Excel-Tabelle (Bl. 81 der Gerichtsakte). Für den Kompetenzbereich „Lesen, Erschließen und Bewerten von Texten“, der nach dem „Kriterienraster“ mit einem Gewicht von 60 % in die für die Klausur zu vergebende Note einfließen sollte, hat die Lehrerin eine Teilnote von 3 Punkten vergeben, die sich schlüssig aus den für die Einzelaspekte „Herausarbeiten des Textgehalts“, „Kennen und Erschließen textkonstituierender Mittel“ und „Deuten der Ergebnisse der Textanalyse“ vergebenen Einzelpunkte (4, 2, 4) sowie aus den zu 1/4 innerhalb des genannten Kompetenzbereichs zu berücksichtigenden Bewertung des Teilaspekts „Kontextualisierung“ mit 3 Punkten (A), 3 Punkten (B) und 2 Punkten (C) ergibt. Ausgehend von der textlichen Bewertung hat sich die Lehrerin hierbei innerhalb der Bewertungsspannen gehalten, die nach dem verwendeten Kriterienraster vorgegeben wurden. Die abweichende Ansicht der Klägerin beruht lediglich darauf, dass sie geltend machen will, dass diese Bewertungsspannen zu ihren Gunsten hätten ausgeschöpft werden müssen. Damit aber erhebt sie den Anspruch, dass das Gericht die Notengebung innerhalb des der Lehrerin vorbehaltenen Beurteilungsspielraums zu korrigieren habe. Dem Gericht ist es jedoch nicht gestattet, in diesen Bereich der Notenbildung einzugreifen. Die Erteilung von Zeugnisnoten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung des jeweiligen Lehrers über die von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Das Gericht darf die Note des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Auch soweit die Lehrerin die Klausurleistung der Klägerin unter dem Aspekt „Kontextualisierung“ mit der Bemerkung versehen hat „Kontextualisierung nur ansatzweise vorhanden“, handelt es sich nicht, wie die Klägerin meint, um die Übernahme der Begründung aus dem Kriterienraster „in Teilen akzeptable Deutung auf der Basis der Kontextualisierung“, für die eine Spanne von 4 bis 6 Punkten vorgesehen ist, sondern erkennbar um eine zusammenfassende Bewertung der unter A, B und C in dem Kriterienraster für die Spanne 1 bis 3 Punkte vorgeschlagenen Bewertungsbegründungen. Die detaillierte Erläuterung der Klausurbewertung in der mit Schreiben vom 1. April 2011 übersandten Stellungnahme der Lehrerin (Bl. 136 der Gerichtsakte) zeigt, dass die Lehrerin auch ansonsten bei den einzelnen Kriterien jeweils innerhalb des durch das Kriterienraster vorgegebenen Spielraums blieb. Dass sie dabei zumeist im unteren Bereich des vorgegebenen Punktespektrums Teilnoten vergab, ist durch ihren Beurteilungsspielraum gedeckt. Auch soweit die Klägerin meint, die Lehrerin habe sich bei der Bewertung der sprachlichen Korrektheit (Zeichensetzung, Grammatik, Satzbau) mit 1 Punkt nicht an das Kriterienraster gehalten, kann ihr nicht gefolgt werden. Fehlerhaft geht die Klägerin schon davon aus, dass ihr bei einer Wortzahl von insgesamt 719 lediglich neun Verstöße gegen den Satzbau und neun Verstöße gegen die Rechtschreibregeln hätten vorgeworfen werden dürfen. Demgegenüber macht der Beklagte zu Recht geltend, dass sich aus den Korrekturanmerkungen der Lehrerin über 40 Fehler dieser Art ergeben, so dass sich die Bewertung mit 1 Punkt innerhalb der von dem Kriterienraster mit 1 bis 3 Punkten vorgegebenen Spanne für „etliche Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache“ hält. Auch insoweit zielt der Einwand der Klägerin auf den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Lehrerin, da sie meint, ihr könnten nur „wiederholte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache“ vorgeworfen werden, die „keine Beeinträchtigung des Leseflusses“ nach sich gezogen hätten. Insoweit hätte die Klägerin zumindest aufzeigen müssen, welche der als Fehler angemerkten Textstellen entgegen der Auffassung der Lehrerin fehlerfrei seien. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid eingeräumt hat, dass nach Einschätzung des Fachbereichsleiters für die Bewertung der im 3. Kurshalbjahr geschriebenen Klausur auch eine um 2 Punkte bessere Bewertung vertretbar gewesen wäre, kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten. Bei dieser Mitteilung des Beklagten handelte es sich lediglich um die Wiedergabe einer Einschätzung eines Mitarbeiters, der für die Bewertung der Klausur offensichtlich nicht zuständig war. Seine Einschätzung beruht auch erkennbar nicht darauf, dass die Bewertung durch die Deutschlehrerin Bewertungsfehler enthalten habe, sondern sollte allein zum Ausdruck bringen, dass innerhalb des (bei jeder Bewertung gegebenen) Bewertungsspielraums eine Abweichung um 2 Punkte denkbar gewesen wäre. Von daher ist dieser Hinweis des Beklagten für die prüfungsrechtliche Bewertung der Notengebung für das Fach, der diese Klausur zugrunde gelegt wurde, unerheblich. Es steht dem Gericht nicht zu, eine Note, die nicht auf Bewertungsfehlern beruht, innerhalb des jedem Prüfer zustehenden Bewertungsspielraums zu korrigieren. Umso weniger kann aus der Einschätzung des Fachbereichsleiters hergeleitet werden, dass die Note für die im 4. Kurshalbjahr geschriebene Klausur anzuheben wäre. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Bewertung der Leistungen im Fach Deutsch im 4. Kurshalbjahr. Die Deutschlehrerin hat die der Klägerin erteilte Note von 4- (4 Punkte) nachvollziehbar damit begründet, dass die von der Klägerin geschriebene Klausur mit 2 Punkten und der allgemeine Teil mit 5 Punkten im Verhältnis 1:2 in die Notenbildung einbezogen wurden. Bewertungsfehler hinsichtlich der - im Wesentlichen auf einer Bewertung der mündlichen Leistungen der Klägerin während des gesamten Kurshalbjahres beruhenden - für den allgemeinen Teil erteilten Teilnote hat die Klägerin nicht aufzeigen können. Soweit sie darauf hinweist, dass sie sich bemüht habe, den Anforderungen der Lehrkraft gerecht zu werden, dass sie nach Einschätzung von Mitschülern gute Arbeitsbeiträge geleistet habe und dass diese ihr bestätigt hätten, sie habe sehr engagiert im Unterricht mitgearbeitet, beruft sie sich allein darauf, dass die Qualität ihrer mündlichen Leistungen aus eigener Sicht und aus der Sicht ihrer Mitschüler besser zu beurteilen seien als nach Auffassung der Lehrerin. Darauf aber kommt es nicht an. Gerade die notenmäßigen Erfassung von mündlichen Leistungen, die in einem längeren Zeitraum angefallen sind, und bei denen ersichtlich nicht lediglich die Zahl der Beiträge zu berücksichtigen ist, sondern auch deren Gehalt, der Kontext, in dem die Beiträge erfolgten, die Frage, ob die Beiträge selbstständig oder erst auf Nachfrage und/oder mit Einhilfen zustande kamen, ist in besonderer Weise von dem Beurteilungsspielraum der Lehrkraft geprägt; denn die Benotung kann sich nicht auf die Frage der fachlichen Richtigkeit der von der Schülerin gegebenen Antworten beschränken, sondern muss neben den zuvor genannten Umständen auch Entwicklungen, wie eine Leistungssteigerung oder einen Leistungsabfall berücksichtigen, die Einzelleistungen gewichten und sie an den für die jeweilige Unterrichtsstunde gesetzten Lernzielen messen. Dabei stellt die von der Lehrkraft für den gesamten Halbjahreszeitraum zu bildende Note auch nicht eine bloße rechnerische Zusammenfassung der auf einzelne Stunden oder gar auf einzelne Beiträge entfallenden Teilnoten dar, sondern ist notwendigerweise eine zusammenfassende Bewertung. Im vorliegenden Fall kann, da die Deutschlehrerin sich aufgrund der besonderen Umstände des Falles veranlasst gesehen hatte, die mündlichen Leistungen der Klägerin für jede Unterrichtsstunde nach Quantität und Qualität zu erfassen, davon ausgegangen werden, dass die Gesamtnotenbildung für diesen Komplex in keiner Weise „frei gegriffen“ ist, sondern auf sorgfältig erfasstem Tatsachenmaterial beruht. Bei einer Gegenüberstellung dieser Aufzeichnungen der Lehrerin mit den von der Klägerin im Nachhinein gefertigten Gedächtnisprotokollen sind im Übrigen keine gravierenden Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Darstellung, d.h. der Zahl der Meldungen und Aufrufe sowie der Aufforderungen zu mündlicher Beteiligung erkennbar. Soweit die Klägerin angibt, richtige Antworten gegeben zu haben, finden sich in den Aufzeichnungen der Lehrerin Hinweise darauf, dass durchaus mit befriedigend, knapp befriedigend oder ausreichend bewertete Antworten erfolgten. Soweit die Klägerin „nach eigenem Ermessen“, nach Rücksprache mit Mitschülern, „nach meinem Dafürhalten“ oder nach Bestätigung von Mitschülern gut bzw. aktiv mitgearbeitet habe, handelt es sich lediglich um Einschätzungen, auf die es hier nicht ankommt, da sie nicht an die Stelle des der Lehrerin zustehenden Beurteilungsspielraums gesetzt werden können. Soweit die Klägerin in ihren Protokollen vereinzelt eine größere Zahl von Meldungen aufgeführt hat, als dies aus den Aufzeichnungen der Lehrerin zu ersehen ist, dürfte dies zum einen darauf beruhen, dass sie alle ihr zuzurechnenden Beiträge (also eigene Meldungen und Aufforderungen der Lehrerin) zusammengefasst hat (z.B. für den 18. Februar 2010) oder auch darauf, dass nicht jede ihrer Meldungen im Klassenverband zwangsläufig von der Lehrerin hätte wahrgenommen werden müssen. Zum Teil hat die Klägerin auch - unsubstantiiert - eigene Meldungen lediglich behauptet, ohne darzulegen, welchen Inhalts diese gewesen seien. Hinzu kommt, dass den Aufzeichnungen der Lehrerin ein unvergleichbar höherer Zuverlässigkeitsgrad zukommt, da sie diese von Amts wegen und in Ausübung ihrer Dienstpflicht zur Stützung der bevorstehenden Notenbildung anfertigte, während die Gedächtnisprotokolle der Klägerin nicht den gesamten Zeitraum abdecken (keine Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 5. Januar bis 26. Januar 2010) und dass die Klägerin für den 28. Januar 2010 ausführlich eine Doppelstunde mit zahlreichen eigenen Beiträgen beschreibt, die nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beklagten gar nicht stattfand. Der Behauptung der Klägerin, die Deutschlehrerin habe sich im Gespräch zur Notenverkündung am Ende des 3. Kurshalbjahres dahingehend geäußert, dass sie die mündlichen Leistungen der Klägerin mit 5 Punkten und die schriftlichen Leistungen mit 3 Punkten bewerten werde, ist der Beklagte entschieden entgegengetreten. Zu Recht verweist er auch darauf, dass die für das Zeugnis maßgeblichen Notenfestsetzung nicht in einem Vorgespräch mit dem betreffenden Schüler stattfinde, sondern erst in der Zeugniskonferenz verbindlich festgesetzt werde und bis dahin lediglich ein Notenvorschlag des Fachlehrers vorliege. Von daher kann letztlich dahinstehen, wann, wo und mit welchem Wortlaut die Klägerin meint, über eine von der Zeugnisnote abweichende Bewertung informiert worden zu sein. Selbst wenn die Fachlehrerin einen zuvor anders lautenden Notenvorschlag im Rahmen des pädagogischen Meinungsaustauschs in der Zeugniskonferenz geändert haben sollte, ergäbe sich daraus kein Anlass zu der Annahme, die Notengebung beruhe auf Voreingenommenheit oder auf unsachlichen Erwägungen (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 10. Oktober 1985 - 3 B 54.84 -, SPE 400 Nr. 30). Auch ansonsten hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Notengebung durch die Deutschlehrerin von einer ihr gegenüber bestehenden Befangenheit bzw. Voreingenommenheit bestimmt gewesen sein könnte. Die der Deutschlehrerin zugeschriebene Äußerung „da kann man gar nichts machen“, die auf Nachfrage zu möglichen Leistungsverbesserungen im Februar 2009 gefallen sei, ist - ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen - unterschiedlich interpretierbar. Bezeichnenderweise hat die Klägerin den Wortlaut der Frage bzw. Fragen ihrer Mutter, auf die hin diese Äußerung erfolgt sei, nicht wiedergegeben. Hinzu kommt, dass die Lehrerin dezidiert bestritten hat, diese Äußerung abgegeben zu haben. Zudem fehlt es an einem zeitlichen Zusammenhang zu den hier in Rede stehenden Benotungen, da diese Äußerung nach Darstellung der Klägerin bereits während des 2. Kurshalbjahres gefallen sein soll. Im Übrigen kann darauf verwiesen werden, dass nach der Rechtsprechung auch sehr kritische Äußerungen eines Lehrers zu Schülerleistungen und eine mehrere Monate vor einer mündlichen Abschlussprüfung abgegebene negative Erfolgsprognose nicht ohne weiteres die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1994 - 9 S 2484/93 -). Dass die Tatsache, dass die Klägerin von der Deutschlehrerin wiederholt zu mündlichen Beiträgen aufgefordert wurde, ohne sich gemeldet zu haben, Ausdruck der Befangenheit sei, ist schon vom Ansatzpunkt her nicht nachvollziehbar. Aus den Aufzeichnungen der Lehrerin ergibt sich, dass in einer Reihe von Unterrichtsstunden erst auf die Aufforderung zu Wortbeiträgen hin bewertbare Leistungen der Klägerin verzeichnet werden konnten. Schon nach dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Deutschlehrerin die von der Klägerin am 17. Januar 2010 vorgelegte Hausarbeit als Täuschungsversuch bezeichnet habe, kein Grund, auf die Befangenheit der Lehrerin bei der Notengebung zu schließen. Denn diese Arbeit floss auch nach Darstellung der Klägerin nicht in die Gesamtnote ein, nachdem eine Einigung dahingehend erzielt worden war, dass die Klägerin eine Korrektur ihrer Hausarbeit anfertigen dürfe. Auch die Deutschlehrerin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2011 dargelegt, dass sie die von ihr zunächst mit 0 Punkten bewertete Hausarbeit nicht in die Notenbildung einbezogen habe. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Lehrerin gerade nicht darauf beharrte, den von ihr gesehenen Täuschungsversuch zu Lasten der Klägerin bei der Notenbildung zu berücksichtigen. Dies spricht eher für das Bemühen der Lehrkraft, eine Konfrontation und eine ungünstige Leistungsbewertung aufgrund strittiger Tatsachenfeststellungen zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die 20-jährige Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Abiturprüfung im Schuljahr 2009/2010. Die Klägerin besuchte bis zum Juni 2010 das 4. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe der Katholischen Schule L…, A…, 1… Berlin, ein staatlich anerkanntes Gymnasium, dessen Träger der Beklagte ist. Mit einer „Mitteilung über die Noten und Punkte des vierten Kurshalbjahres“ vom 23. April 2010 entschied die Schule, dass die Klägerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werde und in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurückzutreten habe. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin nur in 19 Grundkursen des ersten Blocks mindestens 5 Punkte erzielt habe und daher die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) nicht erfülle. Gegen diese Entscheidung ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. April 2010 Widerspruch einlegen. Dieser wurde damit begründet, dass der Notengebung für den Grundkurs Deutsch des 3. und 4. Kurshalbjahres Bewertungsfehler zugrunde gelegen hätten und dass sie ohne diese fehlerhafte Bewertung zum Abitur hätte zugelassen werden müssen. Die mit 1/3 in die Gesamtnotenbildung für das Fach Deutsch im 3. Kurshalbjahr eingegangene Bewertung der am 19. November 2009 geschriebenen Klausur mit 3 Punkten sei fehlerhaft erfolgt. Die von der Lehrerin auf der Grundlage eines „Kriterienraster: Untersuchendes Erschließen“ für die einzelnen Kompetenzbereiche vergebenen Punkte seien ausweislich der Korrekturbemerkungen und der zusammenfassenden Bewertung der Lehrerin nicht mit den vorgegebenen Bewertungskriterien in Einklang zu bringen. In dem mit 60 % in die Bewertung einfließenden Kompetenzbereich „Lesen, Erschließen und Bewerten von Texten“ hätte die Klägerin entsprechend der Notenbegründung 6 bzw. 4 Punkte erhalten müssen. In dem mit 40 % in die Bewertung einfließenden Kompetenzbereich „Schreiben, Gestalten und Präsentieren von Texten“ hätten, der Notenbegründung folgend, 6 bzw. 4 Punkte oder auch 10 bis 12 Punkte vergeben werden müssen. Die Notengebung für das 4. Kurshalbjahr sei fehlerhaft, weil die mündlichen Leistungen der Klägerin mit 4 Punkten zu schlecht bewertet worden seien. Die Lehrerin habe Wortmeldungen bzw. Unterrichtsbeiträge der Klägerin oft nicht wahrgenommen und ihr keine ausreichende Möglichkeit der Leistungsermittlung und Leistungssteigerung eingeräumt. Zudem beruhe die Benotung auf einer Befangenheit der Lehrerin, die darin zum Ausdruck gekommen sei, dass diese bereits zu Beginn des 2. Kurshalbjahres auf die Frage der Mutter der Klägerin nach Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung geantwortet habe: „Da kann man gar nichts machen“. Des Weiteren habe die Lehrerin zu Unrecht einen Täuschungsversuch der Klägerin bei der Hausarbeit vom 17. Januar 2010 angenommen, sie habe Unterrichtsbeiträge der Klägerin übergangen, Mitschüler für gleichlautende Aussagen belohnt und bei der Klägerin intensiv nachgefragt, wenn diese und andere Schüler sich nicht gemeldet hätten. Dies ergebe sich aus Gedächtnisprotokollen, die die Klägerin für die einzelnen Unterrichtsstunden angefertigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb des gegebenen Beurteilungsspielraums hätte die Klausur vom 19. November 2009 zwar auch um 2 Punkte besser bewertet werden können, dies hätte aber nicht zu einer Verbesserung der Gesamtnote geführt. Die Bewertung der mündlichen Leistungen der Klägerin werde durch Aufzeichnungen bestätigt, die die Lehrerin seit dem 5. Januar 2010 zu den einzelnen Unterrichtsstunden bezogen auf die Quantität und Qualität der mündlichen Leistungen der Klägerin angefertigt habe. Der Klägerin hätten zur Verbesserung ihrer Leistungen zusätzliche Möglichkeiten von Leistungsnachweisen, wie freiwillige Hausarbeiten, zur Verfügung gestanden. Sie seien von ihr jedoch nur in einem Fall genutzt worden. Mit der am 21. Juli 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens führt sie ergänzend aus, dass sie für ihre Leistungen im Fach Deutsch im 3. und 4. Kurshalbjahr jeweils eine Benotung mit 5 Punkten hätte beanspruchen können. Entgegen einer vorherigen mündlichen Bekanntgabe der für das 3. Kurshalbjahr zu erteilenden Benotung für die mündlichen Leistungen im Fach Deutsch mit 5 Punkten habe die Lehrerin der Klägerin nur eine Benotung mit 4 Punkten zukommen lassen. Bei einem Vergleich der Bewertung der im 3. Kurshalbjahr geschriebenen Deutschklausur mit dem bei der Bewertung anzuwendenden Kriterienraster ergebe sich, dass diese Klausur mit 6 Punkten zu bewerten gewesen sei. Da der Beklagte eingeräumt habe, dass diese Klausur aufgrund des anzuwendenden Bewertungsspielraums mit 2 Punkten mehr hätte bewertet werden können, gelte dies auch für die im 4. Kurshalbjahr geschriebene Klausur. Nach einem Antrag der Klägerin, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur Abiturprüfung im Schuljahr 2009/2010 zuzulassen (VG 3 L 206.10), gestattete der Beklagte der Klägerin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ die Teilnahme an der Abiturprüfung. Das Eilrechtsschutzverfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen wären nach Angabe des Beklagten mit 104 Punkten zu bewerten. Die Klägerin verließ auf eigenen Wunsch Ende Juli 2010 die Schule des Beklagten, wiederholte an der R…-Oberschule das 3. und 4. Kurshalbjahr, legte dort die Abiturprüfung ab und bestand sie mit der Durchschnittsnote 2,8. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Katholischen Schule L… des Beklagten über die Nichtzulassung der Klägerin zur Abiturprüfung in der „Mitteilung über die Noten und Punkte des vierten Kurshalbjahres“ vom 23. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Nachprüfung der von der Klägerin beanstandeten Klausur durch den zuständigen Fachbereichsleiter habe keine Bewertungsfehler aufgezeigt, sondern nur eine andere Beurteilungsmöglichkeit. Die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler seien darauf zurückzuführen, dass sie die Begründung für die Notengebung den maßgeblichen Bewertungskriterien falsch zugeordnet habe. Gegen die Bewertung der Klausur im 4. Kurshalbjahr habe die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben, sondern nur unzulässige Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Klausur des 3. Kurshalbjahres gezogen. Vor der Zeugniskonferenz sei der Klägerin keine bessere Benotung zugesagt worden. Die von ihr gefertigten Gedächtnisprotokolle seien ungeeignet, die Bewertung der mündlichen Leistungen in Frage zu stellen. Dies ergebe sich schon daraus, dass diese Protokolle zum Teil falsch seien. So habe entgegen der Beschreibung der Klägerin am 28. Januar 2010 kein Unterricht stattgefunden. Im Übrigen seien sie unvollständig, da sie den Zeitraum vom 9. März bis 23. März 2010 nicht behandelten (insoweit sind Protokolle nachgereicht worden). Die für den maßgeblichen Zeitraum gefertigten Aufzeichnungen der Deutschlehrerin zeigten demgegenüber ein anderes Bild. Die Deutschlehrerin, Frau Dr. K…, hat sich mit Schreiben vom 1. April 2011 dem Gericht gegenüber zu den Bewertungsrügen der Klägerin geäußert und dazu auch ihre insoweit im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Beklagten abgegebenen Stellungnahmen übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Klageverfahrens, auf den Inhalt der Streitakte des Eilrechtsschutzverfahrens VG 3 L 206.10 und auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Dezember 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.