Urteil
3 K 243.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0112.3K243.10.0A
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Leitsätze
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ist die staatliche Anerkennung als Erzieher u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Gesetzgeber hat der Behörde damit bei der Ablehnung der (erstmaligen) Erteilung der staatlichen Anerkennung eine gebundene Entscheidung auferlegt.(Rn.32)
2. Die der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen zugrundeliegenden Taten des Klägers stellen schwere Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG dar.(Rn.34)
3. § 72 a Abs. 1 SGB XIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat u.a. nach § 182 StGB verurteilt worden ist, enthält die unwiderlegbare Vermutung, dass diesen Personen die persönliche Eignung für eine entsprechende Tätigkeit fehlt. Die rechtskräftige Verurteilung hat für den Kläger überdies das Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot des § 25 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - ausgelöst.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ist die staatliche Anerkennung als Erzieher u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Gesetzgeber hat der Behörde damit bei der Ablehnung der (erstmaligen) Erteilung der staatlichen Anerkennung eine gebundene Entscheidung auferlegt.(Rn.32) 2. Die der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen zugrundeliegenden Taten des Klägers stellen schwere Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG dar.(Rn.34) 3. § 72 a Abs. 1 SGB XIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat u.a. nach § 182 StGB verurteilt worden ist, enthält die unwiderlegbare Vermutung, dass diesen Personen die persönliche Eignung für eine entsprechende Tätigkeit fehlt. Die rechtskräftige Verurteilung hat für den Kläger überdies das Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot des § 25 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - ausgelöst.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Über die Klage konnte die Einzelrichterin ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG ist die staatliche Anerkennung als Erzieher u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Der Gesetzgeber hat der Behörde damit bei der Ablehnung der (erstmaligen) Erteilung der staatlichen Anerkennung eine gebundene Entscheidung auferlegt. Einen eigenen Rücknahme- oder Widerrufstatbestand enthält § 5 SozBAG allerdings nicht. Die Norm regelt in Abs. 2 mit dem Einzug der Urkunde sowie der Benachrichtigung der Beschäftigungsstelle und der Ausbildungsstätte lediglich die Rechtsfolgen einer solchen Maßnahme, so dass die allgemeinen Regeln der §§ 48 und 49 VwVfG Anwendung finden. Die hier zu überprüfende Entscheidung ist als Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG getroffen worden. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakte nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Erzieherberufs ergibt. Die der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen zugrundeliegenden Taten des Klägers stellen schwere Verfehlungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG dar. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Wertung anderer Vorschriften, die die persönliche Eignung von Personen betreffen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. § 72 a Abs. 1 SGB XIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat u.a. nach § 182 StGB verurteilt worden ist, enthält die unwiderlegbare Vermutung, dass diesen Personen die persönliche Eignung für eine entsprechende Tätigkeit fehlt. Die rechtskräftige Verurteilung hat für den Kläger überdies das Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot des § 25 Abs. 1 Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - ausgelöst. Danach dürfen Personen, die u.a. wegen einer Straftat gemäß § 182 StGB rechtskräftig verurteilt worden sind, Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 JArbSch nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden; eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Fehl geht zunächst der Hinweis des Klägers, das Amtsgericht Tiergarten habe in seinem Urteil vom 20. Juli 2009 kein Beschäftigungsverbot gemäß § 25 JArbSchG ausgesprochen. Denn es handelt sich um eine kraft Gesetzes eintretende Nebenfolge der Verurteilung. Die gesetzliche Wertung des § 25 JArbSchG, die eine nähere Konkretisierung des im Berufsbildungsrecht geltenden Erfordernisses der persönlichen Eignung des Ausbilders im Sinne des § 20 BBiG enthält (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juni 1989 - 9 S 781/89 - juris, Rdnr. 12), ist bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG zu berücksichtigen. Denn auch bei der pädagogischen Tätigkeit eines Erziehers besteht ein mit dem Ausbildungsverhältnis vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis; die Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen ist hier in noch stärkerem Maße gegeben, weil den Erzieher gegenüber den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigen eine erhöhte Verantwortung trifft, die über die bloße Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses hinausgeht (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rdnr. 13). Soweit der Kläger vorprozessual geltend gemacht hat, es habe bei den Straftaten kein „Missbrauch im eigentlichen Sinne“ vorgelegen, weil weder Zwang angewendet wurde noch eine Zwangslage ausgenutzt wurde, vielmehr habe es sich um einvernehmliche sexuelle Kontakte gegen Entgelt gehandelt, verkennt er, dass auch solche Taten nach Einschätzung des Gesetzgebers Missbrauch darstellen. Nach dem Wortlaut des § 182 Abs. 2 StGB wird „ebenso eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt“. Dass - so der Kläger - „allein der insoweit missverständliche Titel der Strafnorm Missbrauch laute“ trifft ersichtlich nicht zu. Zu Recht weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass jede Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs mit dem beruflichen Selbstverständnis eines Erziehers in keiner Weise vereinbar ist. Auch die weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist gegeben. Zutreffend stellt der Beklagte darauf ab, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an einem Einsatz von zuverlässigen Erziehern und am Schutz der Gesellschaft und der Betroffenen vor Übergriffen durch sexuellen Missbrauch gefährdet wäre. Die danach eröffnete Ermessensentscheidung hat der Beklagte ohne Rechtsfehler getroffen (§ 114 VwGO). Ob das Ermessen der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG schon in Richtung auf einen Widerruf indiziert ist (so BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 - juris; a.A. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1994 - 6 C 39/92 -, juris), kann dahinstehen, da die Senatsverwaltung in dem angefochtenen Bescheid von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Recht des Klägers auf Berufsausübung und dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor möglichen Übergriffen getroffen hat. An die Ermessensentscheidung sind vorliegend keine überspannten Anforderungen zu stellen. Denn wenn sich die Ungeeignetheit eines Erziehers aus der Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ergibt, entspricht es in aller Regel korrekter Ermessensausübung, dem Verurteilten die staatliche Anerkennung als Erzieher zu entziehen (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rdnr. 15 zu wiederholten Verurteilungen wegen Verstößen gegen das BtMG). Soweit der Kläger geltend macht, er könne zwischen seinen sexuellen Neigungen und seiner Arbeit als Erzieher differenzieren, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung auf die gesamte Persönlichkeit des Erziehers abgestellt hat, weil dieser bei der Ausübung dieses Berufes besonders große Bedeutung zukomme. Die - unstreitig - unbeanstandete 30jährige Berufsausübung des Klägers ist, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dabei ebenfalls gesehen und berücksichtigt, der Ausschluss eines jeglichen Risikos für die Kinder aber höher gewichtet worden. Damit hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen jedenfalls gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Beklagte habe sein Ermessen im Hinblick auf einen Teilwiderruf der staatlichen Anerkennung nicht ausgeübt. Der Beklagte hat im Widerrufsbescheid zutreffend ausgeführt, dass das SozBAG eine staatliche Anerkennung für nur einen Teil des Berufsfeldes des Erziehers nicht vorsehe und dass die Anforderungen an die persönliche Eignung für jedes Arbeitsfeld des Erziehers zu stellen seien. Im Hinblick auf die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als milderes Mittel angeregte Auflage, als Erzieher lediglich unter 14jährige zu betreuen, hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen weiter ergänzt. Dabei ist er in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass trotz der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher bei dem Kläger das Risiko von Übergriffen auf Kinder nicht ausgeschlossen werden könne, weil die Geschädigten im Verfahren 5 Ju Js 653/08 objektiv erst 12 und 13 bzw. 14 Jahre alt gewesen seien und bei dem Kläger außerdem kinderpornographisches Material aufgefunden worden sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung - wie schon vorprozessual - erklärt hat, er sei auch bereit, seine berufliche Tätigkeit auf die Erziehung von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren zu beschränken, sind Ermessensfehler des Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Im Bescheid vom 27. Mai 2010 hat der Beklagte ausgeführt, Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen erfordere Fachkräfte, die über ein hohes pädagogisches Ethos und menschliche Integrität verfügten; dieses Qualifikationsprofil gelte für alle Arbeitsfelder eines Erziehers. Diese Ausführungen hat der Leiter der Kindertagesstättenaufsicht des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahingehend näher konkretisiert, dass zu den Aufgaben von Erziehern in Kindertagesstätten schon bei Kleinkindern die Erziehung zur sexuellen Selbstbestimmung zähle. Personen, die wegen entsprechender Straftaten vorbestraft seien, seien hierfür unabhängig von einer konkreten Gefährdung der zu betreuenden Kinder nicht geeignet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer entsprechenden Beschränkung der Tätigkeit des Klägers abgesehen hat. Im Übrigen lassen auch seine Erwägungen, eine derartige Auflage biete nicht den gleichen Schutz wie der Widerruf und es sei jedes Missbrauchsrisiko für Kinder zu vermeiden, Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1952 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner staatlichen Anerkennung als Erzieher. Er besuchte von 1977-1979 die Staatliche Fachschule für Erzieher in Berlin. Nach einem Jahr Berufspraktikum erteilte ihm der Senator für Familie, Jugend und Sport mit Wirkung vom 1. September 1980 die staatliche Anerkennung als Erzieher. Der Kläger war seither als Erzieher bei dem Verein z… beschäftigt, der später in dem freien Träger V… aufging. Dieser ist Kooperationspartner der C… Grundschule für die Hortbetreuung der dortigen Schüler. Im Jahr 2008 leitete die Staatsanwaltschaft Berlin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (5 Ju Js 653/08) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und anderer Delikte gegen den Kläger ein, nachdem polizeiliche Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen den Verdacht ergeben hatten, dass der Kläger sexuelle Kontakte zu einem 13- und einem 14jährigen unterhielt. Als die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hiervon Kenntnis erlangte, untersagte sie dem Träger des Horts unter dem 2. April 2009 die weitere Beschäftigung des Klägers. Der Arbeitgeber des Klägers … kündigte diesem am 8. April 2009 außerordentlich aus wichtigem Grund. … Bei einer im Zuge des Ermittlungsverfahrens beim Kläger durchgeführten Hausdurchsuchung wurde eine DVD gefunden, die Kinder und Jugendliche bei sexuellen Handlungen zeigte. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren 75 Js 119/09 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin im Hinblick auf das Verfahren 5 Ju Js 653/08 und die dort zu erwartende Strafe am 7. Juli 2009 vorläufig ein; eine Wiederaufnahme erfolgte nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juli 2009 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. In dem Urteil (der Kläger wird darin als Angeklagter bezeichnet) traf das Amtsgericht folgende Feststellungen: „II. Spätestens im Herbst 2007 lernte der Angeklagte über einen Stricher den am 11. November 1993 geborenen S… und über diesen ca. einen Monat später dessen am 1. Mai 1995 geborenen Cousin M… kennen. S… behauptete dem Angeklagten gegenüber, fünfzehn Jahre alt zu sein. M… machte sich ebenfalls älter und sagte dem Angeklagten gegenüber an, im Mai 2007 vierzehn Jahre alt geworden zu sein. An nicht näher bestimmten Tagen bis Ende März 2008 kann es insbesondere zwischen Y… und dem Angeklagten zu einer Vielzahl von Treffen, meist in der Wohnung des Angeklagten der K… in Berlin. Der Angeklagte, der sich S… in Zuneigung verbunden fühlte und diesen etwa auch bei Hausaufgaben unterstützte oder mit ihm zusammen fern sah, händigte den Jugendlichen auch nach sexuellen Kontakten Geld aus, wobei Y… 30,- € und B… Beträge zwischen 15,- € und 30,- € erhielt. Im Einzelnen kam es zwischen Herbst 2007 und 30. März 2008 zu folgenden Situationen: 1 - 2) An zwei nicht näher bestimmbaren Tagen trafen sich der Angeklagten und der Geschädigte S… und streichelten sich gegenseitig und spielten am Glied des jeweils anderen. 3) An einem weiteren Tag im genannten Zeitraum trafen sich beide und streichelten sich gegenseitig am Glied. Zusätzlich führte der Angeklagte bei Y… Oralverkehr aus. 4 - 5) An zwei Tagen trafen sich der Angeklagte und M… in der Wohnung des Angeklagten und spielten am Glied des jeweils anderen. 6) An einem weiteren Tag im genannten Zeitraum begegneten sich B… und der Angeklagte erneut. Es kam wiederum zu gegenseitigem Onanieren. Außerdem führte der Angeklagte bei B… Oralverkehr aus. (…) IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen schuldig gemacht, Vergehen, strafbar gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 2008 bzw. 182 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 5. November 2008 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2, 3 StGB, in dem er in drei Fällen (oben II 1) - 3)) als über Achtzehnjähriger mit dem unter achtzehn Jahre alten S… gegenseitig onanierte bzw. in einem Fall zugleich Oralverkehr bei ihm ausgeführt hat (oben II. 3) sowie in drei weiteren Fällen (oben II. 4) -6)) mit dem unter achtzehn Jahre alten M… gegenseitig onanierte bzw. in einem Fall zugleich Oralverkehr beim ihm ausgeführt hat (oben II. 6)), wobei bei für die Jugendlichen jeweils die Gewährung von finanziellen Vorteilen zumindest mitursächlich gewesen sind, die sexuellen Handlungen von ihnen am Angeklagten bzw. die Duldung seiner sexuellen Handlungen an ihnen mithin gegen Entgelt erfolgten i.S.d. § 182 StGB.“ Zur Begründung der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Strafmildernd fiel unter anderem weiter ins Gewicht, dass die Geschädigten, die sich nicht als Opfer empfinden, kein Interesse an der Strafverfolgung hatten, dass die Taten bereits einige Zeit zurückliegen, dass der Angeklagte die Tat im Umfang der obigen Feststellung eingeräumt und insbesondere durch sein Prozessverhalten dem Geschädigten B… eine Vernehmung erspart hat, der Repressionen durch seinen Vater befürchtete. Zu Gunsten des Angeklagten fiel weiter ins Gewicht, dass er infolge der Taten seinen Beruf verloren hat, und dass er sich selbsttätig um therapeutische Begleitung bemüht hat. Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht insbesondere das noch sehr junge Alter der Geschädigten gewertet – B… war objektiv sogar noch ein Kind – sowie weiter in den Fällen zu oben II 3) und 6), dass neben der weniger schwerwiegenden Variante des wechselseitigen Onanierens zugleich durch den Angeklagten Oralverkehr ausgeführt wurde, was von der Schuldschwere her deutlich anders zu gewichten war." Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Juli 2009 eingelegte Berufung nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 6. November 2009 zurück. Nachdem die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der neuen Arbeitgeberin des Klägers, der Kindertagesstätte L… dessen Beschäftigung untersagt hatte, … gab der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 10. März 2010 eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte: Durch die Verurteilung bestünden keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers für den Erzieherberuf in einer Kindertagesstätte mit Kindern im Alter von ein bis sechs Jahren. Dem Urteil habe kein sexueller Missbrauch von Kindern zu Grunde gelegen, sondern einvernehmliche sexuelle Kontakte mit jugendlichen Strichern gegen Entgelt. Der Kläger sei nicht pädophil und habe deshalb bei einem entsprechenden Forschungsprojekt der Berliner Charité nicht aufgenommen werden können. Eine Gefährdung von Kindern, insbesondere solchen im Kita-Alter, liege mithin nicht vor. Der Kläger sei als 30 Jahre lang beanstandungsfrei als Erzieher tätig gewesen. Er habe nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine psychotherapeutische Behandlung begonnen; der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe ihm bescheinigt, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Erzieher bestünden. Seine sexuellen Präferenzen hätten sich nicht auf seine Tätigkeit ausgewirkt und dies werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht der Fall sein. Auch aus einem sozialmedizinischen Gutachten des Ärztlichen Dienstes, das die Bundesagentur für Arbeit in Auftrag gegeben habe, ergebe sich, dass der Kläger eine Tätigkeit im Kleinkindbereich ausüben könne. Im Übrigen würde ihn die Leiterin der Kita L… auch in Kenntnis der Verurteilung weiterbeschäftigen. Mit Schreiben vom 12. März 2010 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Kläger mit, sie ziehe aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Erwägung, die staatliche Anerkennung als Erzieher zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser wiederholte und vertiefte mit Anwaltsschreiben vom 28. April 2010 sein bisheriges Vorbringen und legte Erklärungen der Leiterin der Kita L…, ehemaliger Kolleginnen und Kollegen sowie von Eltern von ihm betreuter Kinder vor, die sich jeweils für ihn einsetzten. Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 widerrief die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die staatliche Anerkennung als Erzieher, da sich der Kläger schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Der Widerruf sei erforderlich, weil andernfalls das öffentliche Interesse an einem Einsatz von zuverlässigen Erziehern gefährdet werde. Bei der Ausübung des Berufes als staatlich anerkannter Erzieher sei die Persönlichkeit von besonders großer Bedeutung. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürften gemäß § 72 a SGB XIII keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer Straftat nach § 182 StGB verurteilt worden seien. Auch die gesetzlich nach § 25 JArbSchG eingetretene Nebenfolge der Verurteilung - das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher - diene dem Schutz der Klientel. Die Intention des Beschäftigungsverbots, Jugendliche vor negativer Beeinflussung durch vorbestrafte Personen zu schützen, sei auch maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieher. Die Einflussnahme auf Minderjährige sei in der pädagogischen Arbeit sogar noch schwerwiegender. Jede Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs stelle eine schwere Verfehlung dar und sei mit dem beruflichen Selbstverständnis eines Erziehers in keiner Weise vereinbar. Bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Berufsausübung und dem Schutz der Klientel sei deren schützenswerten Interessen vor möglichen Übergriffen durch einen Erzieher der Vorrang einzuräumen. Soweit der Kläger eine Beschränkung der staatlichen Anerkennung auf eine Tätigkeit mit Kindern von 1 bis 6 Jahren vorschlage, sehe das SozBAG eine staatliche Anerkennung für nur einen Teil des Berufsfeldes eines Erziehers nicht vor und gehe davon aus, dass die Anforderungen an die persönliche Eignung für jedes Arbeitsfeld des Erziehers zu stellen seien. Hiergegen richtet sich die am 19. Juni 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend macht, der Beklagte habe das ihm eingeräumten Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen gehe er zu Unrecht davon aus, dass das Amtsgericht Tiergarten im Urteil vom 20. Juli 2009 ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher nach § 25 JArbSchG ausgesprochen habe. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass er 30 Jahre lang ohne Beanstandung in einem Kinderladen bzw. Hort tätig gewesen sei. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten enthalte nichts, was darauf hindeuten könne, dass er nicht zwischen seinen sexuellen Neigungen und seiner Arbeit als Erzieher differenzieren könne. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die die Spekulation rechtfertigten, dass das Risiko bestünde, dass er sexuelle Kontakte zu Kindern unter 14 Jahren entwickeln könnte und insoweit eine Gefährdung der Kinder in Betracht zu ziehen sei. Zwar differenziere die staatliche Anerkennung als Erzieher nicht nach den Altersklassen der betreuten Personen. Als milderes Mittel gegenüber dem völligen Verlust des Berufes des Erziehers bestünde aber die Möglichkeit einer Auflage von Seiten der Dienstaufsicht, als Erzieher lediglich Kinder unter 14 Jahren zu betreuen. Er - der Kläger - sei auch bereit, seine berufliche Tätigkeit auf Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren zu beschränken. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2011 hat der als Beistand des Beklagtenvertreters erschienene Leiter der Kindertagesstättenaufsicht bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Herr W…, erklärt, eine Beschränkung der beruflichen Tätigkeit des Klägers auf eine Betreuung von Kindern im Alter unter 6 Jahren käme nicht in Betracht. Zu den Aufgaben von Erziehern in Kindertagesstätten zähle schon bei Kleinkindern die Erziehung zur sexuellen Selbstbestimmung. Personen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft seien, seien hierfür unabhängig von einer konkreten Gefährdung der zu betreuenden Kinder nicht geeignet. Den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 fristgerecht widerrufen; die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Widerruf der staatlichen Anerkennung als Erzieher im Bescheid vom 27. Mai 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die 30jährige beanstandungsfreie Berufsausübung des Klägers sei bei der Entscheidung gesehen und berücksichtigt worden; der Ausschluss eines jeglichen Risikos für die Kinder wiege aber höher. Auflagen im Wege der Dienstaufsicht gegenüber dem Kläger seien nicht möglich, wenn dieser bei einem freien Träger tätig sei. Diese böten auch nicht den gleichen Schutz zur Risikovermeidung. Das Risiko, dass der Kläger sich auch an Kindern vergreife, bleibe zu hoch. Die Opfer des Klägers seien zur Tatzeit im Herbst 2007 noch keine 14 Jahre alt gewesen. Dass ein entsprechendes Risiko bestehe, ergebe sich auch aus der beim Kläger aufgefundenen DVD mit kinderpornographischen Inhalten. Mit Beschluss vom 20. April 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akten 5 Ju Js 653/08 und 75 Js 119/09 der Staatsanwaltschaft Berlin Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.