Urteil
3 K 341.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1012.3K341.10.0A
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Leitsätze
Die Änderung des Familiennamens ist von derartiger Bedeutung, dass bei gemeinsamem Sorgerecht ein Antrag von allen Sorgeberechtigten zu stellen ist.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2010 zum Aktenzeichen RA 5-1025a/72/09 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Änderung des Familiennamens ist von derartiger Bedeutung, dass bei gemeinsamem Sorgerecht ein Antrag von allen Sorgeberechtigten zu stellen ist.(Rn.21) Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2010 zum Aktenzeichen RA 5-1025a/72/09 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2010 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als Elternteil verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Entscheidung über die Namensänderung des Beigeladenen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2008 (BGBI. 2586). Gemäß § 1 NamÄndG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. NamÄndG). Vorliegend fehlt es bereits an einer wirksamen Antragstellung im Sinne dieser Vorschriften, so dass es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, nicht ankommt. Die Mutter des Beigeladenen besitzt nicht das alleinige Sorgerecht für diesen, vielmehr steht dem Kläger ein Mitentscheidungsrecht zu im Hinblick auf Fragen, die das Leben des Kindes wesentlich betreffen. Hierzu zählt auch die Änderung des Familiennamens, da die Frage der Namensführung eine erhebliche Bedeutung für das Kind besitzt (vgl. § 1618 BGB, wonach bei Einbenennung die Einwilligung des über fünf Jahre alten Kindes erforderlich ist). Die Mutter des Beigeladenen konnte den Namensänderungsantrag daher alleine nicht wirksam stellen. Zwar ist der Mutter des Beigeladenen durch Urteil des Gemeindegerichts S… vom 6. Dezember 2005 die elterliche Sorge für das Kind zugesprochen worden. Das serbische Familienrecht sieht jedoch die alleinige Personensorge eines Elternteils grundsätzlich nicht vor. Auch wenn das Elternrecht für ein minderjähriges Kind durch gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen wird, verbleiben dem anderen Elternteil substantielle Mitentscheidungsrechte, so dass keine alleinige Personensorge besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 12 B 3.08, juris, zur Frage der alleinigen Personensorgeberechtigung beim Familiennachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG). Die Vorschriften des Familiengesetzes der Republik Serbien - FamG - vom 24. Februar 2005 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien), die sich auf die Ausübung des Elternrechts beziehen, sind u.a in Art. 75 bis 78 FamG geregelt. Art. 75 sowie Art. 76 FamG betreffen die gemeinsame Ausübung des Elternrechts und Art. 77 sowie Art. 78 FamG dessen selbständige Ausübung. Nach Art. 77 Abs. 3 FamG übt ein Elternteil das Elternrecht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung selbständig aus, wenn die Eltern keine Lebensgemeinschaft führen und keine Vereinbarung über die Ausübung des Elternrechts getroffen haben. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die sich zu etwaigen Mitspracherechten des anderen Elternteils bei selbständiger Ausübung des Elternrechts verhält, findet sich in Art. 78 Abs. 3 FamG. wonach derjenige Elternteil, der das Elternrecht nicht ausübt, das Recht und die Pflicht hat, Unterhalt für das Kind zu leisten, persönliche Beziehungen zu dem Kind zu unterhalten und gemeinsam und einvernehmlich mit dem Elternteil, der das Elternrecht ausübt, über die Fragen, die das Leben des Kindes wesentlich betreffen, zu entscheiden. Als solche Fragen sind gemäß Art. 78 Abs. 4 FamG vor allem anzusehen die Ausbildung des Kindes, die Vornahme größerer medizinischer Eingriffe, die Änderung des Wohnortes und die Verfügung über das Kindesvermögen von größerem Wert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 21 f.). Das in Art. 78 Abs. 3 FamG normierte geteilte Sorgerecht gilt nicht nur bei einer Vereinbarung der Eltern über die Ausübung des Elternrechts, sondern ebenso bei dessen gerichtlicher Übertragung auf einen Elternteil (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 23 unter Bezugnahme auf eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht). Alleinige Personensorge eines Elternteils besteht nach serbischem Familienrecht ausnahmsweise nur dann, wenn dem anderen Elternteil das Elternrecht gemäß Art. 81 oder 82 FamG vollständig entzogen wird. Das Urteil des Gemeindegerichts S… vom 6. Dezember 2005 weist als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung des Elternrechts zwar lediglich die Verfahrensvorschrift des Art. 272 FamG aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Sache nach nicht auf Art. 77 Abs. 3 FamG gestützt wurde, sondern dem Kläger das Elternrecht - ganz oder teilweise - entzogen werden sollte, ergeben sich aus der Urteilsbegründung jedoch nicht. Nach Art. 82 Abs. 4 FamG können dem Elternteil, der das Elternrecht nicht ausübt, das Recht auf Unterhalten von persönlichen Beziehungen zu dem Kind und das Recht auf Mitentscheidung über Fragen, die das Leben des Kindes wesentlich betreffen, entzogen werden. Dies ist weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Vielmehr hat das Gemeindegericht den Umgang des Klägers mit dem Kind geregelt und in der Begründung die Bedeutung des regelmäßigen und ungestörten Kontaktes mit dem Vater betont. Obwohl auch das Gemeindegericht davon ausging, dass der Kläger der Mutter das Kind entzogen habe, hat es die Elterneignung des Klägers deshalb nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr festgestellt, dass dieser die „allgemeine und besondere Eignung sowie die Erziehungskompetenz für regelrechte Sorge und Pflege für das minderjährige Kind“ besitze. Dass der Mutter des Beigeladenen das alleinige Sorgerecht durch ein anderes, insbesondere ein inländisches Familiengericht übertragen worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißen-see vom 5. Januar 2009 (17 F 4856/08) betrifft allein die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltspflicht des Klägers. Nach alldem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes, des Beigeladenen, von „G…“ in „Z…“. Der am 19. Mai 2002 geborene Beigeladene ist deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger, der die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, und die Mutter des Beigeladenen, eine weißrussische Staatsangehörige, schlossen am 15. April 2000 die Ehe und führten den Ehenamen „G…“, den auch der Beigeladene bei Geburt erhielt. Nachdem sich die Eltern des Beigeladenen im Jahr 2003 getrennt hatten, brachte der Kläger den Beigeladenen, der bei der Mutter lebte, am 30. Mai 2004 nach Serbien. Die Mutter des Beigeladenen zeigte das Verschwinden des Kindes bei der Polizei an, stellte aber zunächst keinen Strafantrag, sondern reiste nach Serbien, um das Kind zu suchen. Nach ihren Angaben verschwieg ihr der Kläger in der Folgezeit den Aufenthaltsort des Kindes, das sie am 21. März 2005 erstmals wiedersah. Nachdem sie bei der Polizei die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt hatte, wurde der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2005 wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Der Strafbefehl konnte dem Kläger erst nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland am 12. Februar 2008 zugestellt werden. Einspruch gegen den Strafbefehl legte der Kläger nicht ein. Die Ehe der Eltern des Beigeladenen wurde durch Urteil des Gemeindegerichts S…/Serbien (X P 65/05) vom 6. Dezember 2005 geschieden. In der beglaubigten deutschen Übersetzung des Urteils heißt es: „Die elterliche Sorge für das Kind der Streitparteien G… wird der Mutter zugesprochen. (…) Der Umgang des G… mit dem minderjährigen G… wird so stattfinden, dass G… jeden Mittwoch von 12 Uhr bis 18 Uhr und jedes zweite Wochenende ab Freitag um 18 Uhr bis Sonntag bis 18 Uhr den minderjährigen G… von der Adresse der Mutter übernehmen und zur angegebenen Zeit zurückgeben wird. Es wird befohlen, dass G… den minderjährigen G… der Mutter sofort übergibt.“ In der Urteilsbegründung heißt es: „Entscheidend über das Zusprechen des Kindes hat das Gericht vor allem den Nutzen des Kindes in Rücksicht genommen und die Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit völlig angenommen und zwar wie folgt: Für das Kind in diesem Alter ist am besten, dass es der Mutter zur weiteren Pflege und Sorge anvertraut wird, mit Rücksicht darauf, dass dieselbe die Eignung für elterliche Sorge besitzt, und mit dem regelmäßigen und ungestörten Kontakt mit dem Vater, der allgemeine und besondere Eignung sowie die Erziehungskompetenz für regelrechte Sorge und Pflege für das minderjährige Kind auch besitzt.“ Rechtsmittel des Klägers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos; Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht seither nicht. Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 5. Januar 2009 (17 F 4856/08) wurde das Urteil des Gemeindegerichts S… hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Klägers für vollstreckbar erklärt. Nachdem der Beigeladene mit seiner Mutter in die Bundesrepublik zurückgekehrt war, beantragte diese im Dezember 2007 eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde und äußerte gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei mehrfach, sie befürchte, der Kläger könne erneut versuchen, ihr das Kind zu entziehen. Mit Wirkung vom 12. Mai 2009 nahm sie ihren Geburtsnamen Z… wieder an. Am 11. Juni 2009 beantragte sie die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von G… in Z… und begründete dies damit, sie wolle verhindern, dass das Kind erneut entführt werden könne. Eine Entführung sei leichter möglich, wenn das Kind den gleichen Namen trage wie der Vater. Das beklagte Bezirksamt beteiligte daraufhin den Kläger an dem Verfahren, der erklärte, er habe das Kind nie entführt, vielmehr verweigere ihm die Kindesmutter den Umgang mit seinem Sohn. Er bedauere die Unstimmigkeiten mit der Kindesmutter und habe kein Interesse daran, das Kind außer Landes zu bringen. Durch eine Namensänderung würde das letzte Band zwischen Vater und Sohn durchtrenn; im Übrigen sei die Weitergabe des Familiennamens für ihn wegen seiner Erziehung und Herkunft von besonderer Bedeutung. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 gab der Beklagte dem Antrag der Kindesmutter auf Namensänderung statt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dies dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt und im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Ablehnung der Namensänderung den Schluss zuließen, dass dieser seine persönlichen Interessen über das Kindeswohl stelle. Hiergegen legte der Kläger am 3. März 2010 Widerspruch ein und machte geltend, die Begründung des Bescheides lasse einen wichtigen Grund für die Namensänderung nicht erkennen. Die Zeit, die der Beigeladene beim Kläger verbracht habe, liege lange zurück und beeinträchtige ihn nicht mehr. Auch aus von der Kindesmutter eingereichten ärztlichen Unterlagen ergäbe sich keine Notwendigkeit für eine Namensänderung. Nachdem das Jugendamt den Beigeladenen persönlich angehört hatte, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2010 zurück. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Zum einen diene die Namensänderung dem Schutz vor einer erneuten Kindesentziehung, da die Ausreise ins Ausland bei Namensgleichheit erleichtert werde. Außerdem sei das Kind wegen der familiären Verhältnisse physisch und seelisch belastet und die Namensänderung könne ein Beitrag zur Verbesserung seines Gesundheitszustands leisten. Mit seiner am 12. August 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für ihn hat seine Mutter ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und geltend gemacht, nach Begegnung des Beigeladenen mit dem Kläger im April 2010 seien bei diesem Angstzustände aufgetreten. Hierzu hat sie ärztliche Bescheinigungen vom 16. Dezember 2010 und 31. Dezember 2010 eingereicht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. August 2011 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2011 hat die Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beigeladenen entgegen der bisherigen Annahme der Beteiligten nicht über das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn verfüge, da das serbische Familienrecht die alleinige Personensorgeberechtigung grundsätzlich nicht vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akte der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 6 Ju Js 1322/04 erwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.