Urteil
3 K 32.11 V
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0818.3K32.11V.0A
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Leitsätze
1. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt; maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus.(Rn.18)
2. Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 23. Dezember 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu der Beigeladenen zu 2) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt; maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus.(Rn.18) 2. Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 23. Dezember 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zur Familienzusammenführung zu der Beigeladenen zu 2) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt. Trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf das beantragte Visum. Der Remonstrationsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger bedarf gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechts für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt ist ein vor der Einreise zu erteilendes (nationales) Visum für das Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Als Rechtsgrundlage kommt danach allein § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche - wie vorliegend die Ehefrau des Klägers - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dabei ist der in § 27 Abs. 1 AufenthG niedergelegte Grundsatz zu beachten, wonach die Aufenthaltserlaubnis nur zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Verhandlung nicht der Fall. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt, dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des Verheiratetseins genügt. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, und Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122). Erforderlich für den Ehegattennachzug ist daher der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 – O. VG 7 B 6.05 –, OVGE 26, 164). Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe („Scheinehe“) vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – BVerwG 1 B 111.04 –, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will (sog. einseitige Scheinehe; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2005 – OVG 12 N 29.05 –, und Beschluss vom 18. Juli 2008 – OVG 2 N 207.07 –). Dabei trägt der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 –, DVBl. 2010, 849). Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) hatten auf Grund des Erfahrungswertes, dass die Eheschließung mit einer älteren Frau, die keine Kinder mehr bekommen kann, für Männer aus dem kulturellen Umfelds des Klägers im ländlichen, sehr traditionellen Nordindien zumindest ungewöhnlich ist – wenn auch nicht wie von der Beklagten angeführt „ausgeschlossen“ oder „undenkbar“ –, nachvollziehbaren Anlass, dem Verdacht einer Scheinehe nachzugehen, jedenfalls angesichts der ausländerrechtlichen Vorgeschichte des Klägers. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass eine Anhörung getrennt durchgeführt wurde; dabei auftretende Widersprüche wiederum sind grundsätzlich geeignet, durchgreifende Zweifel zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042.02 –, DVBl. 2003, 1260). Für das Gericht bestehen bei Anlegung der vorgenannten Maßstäbe jedoch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ehe des Klägers zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie nach ihren ausführlichen und plausiblen Angaben besteht für das Gericht kein Anlass, an der Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu zweifeln. Auch die von der Beklagten in dem Remonstrationsbescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten bei der Ehegattenbefragung liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Soweit die Beklagte einen wesentlichen Widerspruch darin sieht, dass der Kläger bei seiner Befragung angegeben habe, sich Kinder zu wünschen, dies jedoch nach Aussage der Beigeladenen zu 2) nicht (mehr) möglich sei, ist dem nicht zu folgen. Denn auf die Frage 6.21 der zeitgleichen Ehegattenbefragung vom 17. März 2009 „… Wie … werden Sie evtl. gemeinsame Kinder erziehen?“ antworteten der Kläger mit „keine gemeinsamen Kinder möglich“ und die Beigeladene zu 2) mit „Ich kann keine Kinder mehr bekommen“ in einem für die gemeinsame Lebensplanung wesentlichen Punkt inhaltlich übereinstimmend und ohne jeden Widerspruch. Soweit die Beklagte sich insoweit offensichtlich auf den handschriftlich verfassten, undatierten und nicht unterschriebenen Vermerk auf Bl. 94 und 95 ihres Verwaltungsvorganges bezieht, in dem unter anderem notiert ist „Ast. will Kinder“, kann sie sich hierauf jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Diese Notizen lassen weder den Verfasser erkennen, noch ist aus ihnen ersichtlich, dass der Kläger deren Inhalt genehmigt oder überhaupt zur Kenntnis genommen hätte. Sie sind daher nicht aussagekräftig. Auch die Frage nach der Hochzeitsfeier wurde von den Eheleuten entgegen der Begründung in dem Remonstrationsbescheid nicht widersprüchlich beantwortet. Die Beigeladene zu 2) gab auf die Frage Nr. 3.6 „Erzählen Sie von Ihrer Hochzeit“ die Antwort „23.03.05 sind wir nach Schweden und haben in Stockholm am 24.03.05 geheiratet. Mit dabei war meine Tochter S... mit ihrem indischen Freund“. Erst auf die unter der Rubrik „Bei Einreisen zu Eheschließung“ gestellte Frage mit derselben Nr. 3.6 „In welchem Rahmen beabsichtigen Sie die Hochzeit zu feiern?“ äußerte sich die Beigeladene zu 2) zu einer Hochzeitsfeier und erklärte „wir wollen in Indien nochmal heiraten“. Der Kläger antwortete auf die Frage 3.6 „Feier zu Hause in Hannover nach Hochzeit, ca. 10 Gäste, Essen unbekannt, Bier“. Die Frage Nr. 3.6 nach einer geplanten Hochzeitsfeier wurde dem Kläger hingegen gar nicht gestellt. Hieraus ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine „vollkommen unterschiedliche Aussagen zur Frage, ob eine Hochzeitsfeier stattgefunden habe (Er: ja, mit 10 Gästen, Sie: Keine Feier)“. Denn die Beigeladene zu 2) nahm mit ihrer Antwort auf die Eheschließung in Schweden Bezug, wohingegen sich der Kläger zu der Feier im kleinen Kreis nach der bereits erfolgten Eheschließung äußerte. Die weit gefasste Fragestellung ließ mehrere Antwortmöglichkeiten und Bezugnahmen auf die verschiedenen Aspekte der „Hochzeit“ zu, ohne dass hiermit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht begründet werden können. Die Beigeladene zu 2) hat in der Verhandlung zudem bestätigt, dass sie nach der Heirat in Schweden „zu Hause“ eine kleine Feier mit Freunden abgehalten hätten. Die Antwort ihres Ehemannes, es seien 10 Gäste gewesen, hat sie allerdings korrigieren wollen und erklärt, das nur ihre beiden jüngeren Töchter und ungefähr fünf oder sechs Freunde ihres Mannes dabei gewesen sein. Mehr Freunde habe er gar nicht. Hieraus ergibt sich für das Gericht jedoch kein erheblicher Widerspruch, da der Kläger die Zahl der Gäste mit „ca. 10“ angegeben hatte, was mit den Angaben der Beigeladenen zu 2) zahlenmäßig übereinstimmt, wenn ihre beiden Töchter ebenfalls als Gäste gezählt werden. Den Vorwurf der Beklagten, an der Hochzeitsfeier in Schweden hätten lediglich „zwei von fünf Kindern“ der Beigeladenen zu 2) teilgenommen, was einen Rückschluss darauf zulasse, dass diese Hochzeit einen weitaus geringeren und keinen herausragenden Stellenwert wie normalerweise üblich gehabt habe, hat die Beigeladene zu 2) zur Überzeugung des Gerichts in der Verhandlung ebenfalls entkräftet. Sie hat hierzu geschildert, dass sie zunächst gar nicht in einem fremden Land habe heiraten wollen. Der Hochzeitstermin in Schweden sei relativ kurzfristig bestimmt worden. Bei der Zeremonie seien ihre Tochter S... und deren damaliger indischer Freund S... als Trauzeugen dabei gewesen, ihre anderen Kinder hätten damals noch in Sachsen gewohnt und nicht mitkommen können. Es sei beschlossen, in Deutschland und Indien nochmal zu heiraten und die ganze Familie einzuladen, was wegen der Kosten nicht einfach sei. Dass der standesamtlichen Eheschließung in Schweden daher weniger Bedeutung beigemessen wird, ist nachvollziehbar. Andererseits ist zu der Eheschließung immerhin eine Tochter mitgereist und hat die Stellung eines Trauzeugen übernommen, so dass nicht die Rede davon sein kann, es sei der Heirat kein Stellenwert eingeräumt worden. Denn dann hätten auch Nicht-Familienangehörige als Trauzeugen gewählt worden können. Dass der Kläger angegeben hat, er habe den Heiratsantrag im Dezember 2004 gemacht, wohingegen die Beigeladene zu 2) erklärte, der Heiratsentschluss sei im März 2005 gefallen, fällt nach Ansicht des Gerichts nicht wesentlich ins Gewicht. In der Verhandlung hat die Beigeladene zu 2) erklärt, der Heiratsantrag sei 2004 erfolgt, das genaue Datum könne sie aber nicht mehr nennen. Der (gemeinsame) Heiratsentschluss sei 2005 getroffen worden. Auf Bitten der Vertreterin der Beklagten den genauen Zeitpunkt der Verlobung zu benennen, erklärte die Beigeladene zu 2) dann, dies sei im Februar 2005 gewesen, es sei so viel passiert, sie könne sich nicht alles merken. Hieraus lässt sich jedoch nicht auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht schließen. Denn an andere für die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) wesentliche Daten erinnerte sich diese noch genau. So schilderte sie den Zeitpunkt des ersten Zusammentreffens mit dem Kläger sowie die näheren Umstände detailreich und in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers hierzu. Sie nannte das Hochzeitsdatum und konnte den genauen Zeitpunkt und die Umstände der Abschiebung des Klägers benennen sowie den Zeitraum ihrer beiden Besuchsreisen zu dem Kläger. Dass die Beigeladene zu 2) diesen Daten offensichtlich mehr Bedeutung zumisst als dem Zeitpunkt des Heiratsantrages, schadet nicht. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2) den Kläger zwischen Mai 2007 bis Oktober 2009 nicht in Indien besucht hat, spricht angesichts des Visumsantrages vom Oktober 2008 und den finanziellen Verhältnissen der Beigeladenen zu 2), die fast durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhielt, ebenfalls nicht gegen den Willen beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen. Die Beigeladene zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich gemacht, dass sie nach ihrem ersten Indienaufenthalt nicht noch einmal nach Indien reisen wollte, sondern auf den Nachzug des Klägers gewartet hat. Auch die erste Reise habe sie im Wesentlichen auf seinen Wunsch hin angetreten. Sie sei dort von der Familie ihres Mannes liebevoll aufgenommen worden und überall im Ort vorgestellt worden. Soweit die Beklagte die in einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Verbundenheit des Klägers mit der Beigeladenen zu 2) deswegen in Zweifel zieht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Wiederaufnahme der Ehe ein hoher Stellenwert zugemessen werde, da die Abschiebung bereits Ende 2006 erfolgt, der Visumsantrag jedoch erst am 30. Oktober 2008 gestellt worden sei, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wirkung der Abschiebung auf den 2. März 2008 befristet worden war und das Zeugnis über den Sprachnachweis erst von August 2008 stammt. Vor diesem Zeitpunkt konnte ein Visumsantrag gar keinen Erfolg haben. Die ausländerrechtliche Vorgeschichte des Klägers, der Ende 2001 illegal nach Deutschland eingereist ist und nach Ablehnung seines Asylgesuchs Ende 2006 abgeschoben werden musste, zeigt zwar, dass der Kläger ein erhebliches Interesse daran hat, sich in Deutschland niederzulassen, wo auch sein Bruder bereits lebt. Dies haben auch die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes im Heimatort des Klägers ergeben, dem in Gesprächen mit Familien und Anwohnern bestätigt wurde, dass der Kläger aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in Indien seit langem den starken Wunsch gehegt habe, Indien zu verlassen und sich in Europa niederzulassen. Solange dies jedoch nicht die alleinige Motivation des Klägers ist, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern es ihm auch darum geht, die Ehe mit der Beigeladenen zu 2) ernsthaft zu führen, schadet dies nicht. So haben die Vorort-Ermittlungen des Vertrauensanwalts ebenso ergeben, dass das soziale Umfeld des Klägers von seiner Heirat mit Beigeladenen zu 2) weiß, auch dass diese 13 Jahre älter ist. Einige von den Befragten haben die Beigeladene zu 2) sogar persönlich kennen gelernt und wissen die Namen ihrer beiden jüngeren Töchter. Dass diese Eheschließung in der ländlichen Gegend des Klägers nicht toleriert, geschweige denn verheimlicht werde, ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr wird sogar ein gewisses Interesse an der Ehefrau des Klägers deutlich. Zudem hat der Vertrauensanwalt einen persönlichen Brief der Beigeladenen zu 2) und ihrer jüngsten Tochter S... an den Kläger sowie mehrere Fotos, die u.a. die Eheschließung in Schweden und den ersten Aufenthalt der Beigeladenen zu 2) in Indien abbilden, vor Ort eingesammelt und seinem Bericht angefügt. Dies spricht gegen die Annahme der Beklagten, die Eheschließung werde von der Familie des Klägers nur als Formalie toleriert, weil sie ihm eine Möglichkeit zum Auswandern eröffne. In einem solchen Fall würde die Familie keine persönlichen Briefe und Fotos der Beigeladenen zu 2) bei sich verwahren. Dass der Kläger ausweislich seiner weiteren Befragung am 26. Oktober 2010 nicht wusste, dass die Kosten für den ersten Flug der Beigeladenen zu 2) nach Indien von seinem in Deutschland lebenden Bruder übernommen worden waren, weist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht auf die von der Beklagten angenommene einseitige Scheinehe hin. Für die Ernsthaftigkeit der Eheführungsabsicht des Klägers spricht hingegen, dass sich aus seiner Befragung ergibt, dass er über die familiären und sozialen Verhältnisse der Beigeladenen zu 2) im Bilde ist. Er kann z.B. ihre Schulausbildung benennen, weiß um ihre derzeitige Arbeitslosigkeit und frühere Tätigkeit, kennt die Namen ihrer Eltern, Geschwister und ihrer Kinder, kann die bevorzugte Musik- und Filmrichtung sowie Lieblingsspeise und –farbe und ihre Freizeitbeschäftigung angeben und beweist damit sein Interesse an der Person und den Lebensumständen der Beigeladenen zu 2), mit der er in Deutschland bereits längere Zeit zusammengelebt hat. Dass der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 2) bisher nicht versucht hat, für ihn eher unangenehme Umstände zu verschweigen, spricht ebenfalls für seine ehrlichen Absichten. So offenbarte er der Beigeladenen zu 2) bereits in einem frühen Stadium ihrer Beziehung, dass er hier nur geduldet wird und gegenüber den Behörden einen Alias-Namen benutzt. Auch dass er vor der Beziehung zu der Beigeladenen zu 2) bereits eine deutsche Freundin gehabt hat - was sich aus seiner Ausländerakte ergibt - war der Beigeladenen zu 2) bekannt. Das Gericht hat nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Telefonkarten, deren Funktionsweise die Beigeladene zu 2) erläutert hat, auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der telefonische Kontakt wie in den Befragungen geschildert stattfindet. Die Beigeladene zu 2) hat dem Gericht zudem in ihrem Handy gespeicherte Anrufkontakte und sms gezeigt, die von einem als „Ram, Vicky“ gespeicherten Anrufer stammen. Sie hat dazu erklärt, dass sie ihn weiterhin „Vicky“ nenne, wie dies z.B. auch seine Mutter in Indien tue. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG liegen vor, insbesondere bestehen angesichts des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, der mit „gut“ bestandenen Sprachprüfung und dem telefonischen Kontakt der Eheleute zueinander keine Zweifel an den ausreichenden Deutschkenntnissen des Klägers. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2) einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der 31jährige Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu der am 20. März 1967 geborenen Beigeladenen zu 2), die deutsche Staatsangehörige ist und im Raum Hannover lebt. Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2001 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs vom April 2002 als offensichtlich unbegründet durch Entscheidung des Bundesamtes vom 18. Juli 2002 unter dem Alias-Namen „Vicky Malhotra“ geduldet in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 24. März 2005 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 2) in Stockholm die Ehe. Am 2. November 2006 wurde der Kläger nach Indien abgeschoben. Die Wirkung der Abschiebung wurde auf den 2. März 2008 befristet. Am 30. Juli 2008 bestand der Kläger am Goethe-Institut in Neu Delhi die Prüfung in Deutsch, Niveau A1 mit „gut“. Am 15. September 2009 beantragte er bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu der Beigeladenen zu 2). Am 17. März 2010 wurden der Kläger bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi und die Beigeladene zu 2) bei der Beigeladenen zu 1) zeitgleich zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen, den Umständen ihres Kennenlernens und den Verhältnissen des jeweiligen Partners befragt. Nach Auswertung der Befragungsprotokolle lehnt die Beigeladene zu 1) die Zustimmung zu Erteilung des beantragten Visums ab. Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 lehnte die deutsche Botschaft in Neu Delhi den Visumsantrag des Klägers ab. Hiergegen remonstrierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5. März 2010. Am 29. September 2010 wurde die Beigeladene zu 2) und am 26. Oktober 2010 der Kläger erneut befragt. Mit Schreiben vom 4. November 2010 verweigerte die Beigeladene zu 1) erneut ihre Zustimmung. Die Verdachtsmomente einer Scheinehe hätten auch im Rahmen der Remonstration nicht ausgeräumt werden können. Zu elementaren Dingen hätten die Eheleute widersprüchliche Angaben gemacht. Mit Remonstrationsbescheid vom 23. Dezember 2010 ersetzte die deutsche Botschaft den Bescheid vom 25. Januar 2010 und lehnte den Visumsantrag (erneut) ab. Im Zuge der Ehegattenbefragung hätten sich maßgebliche Hinweise darauf ergeben, dass es sich vorliegend lediglich um eine Eheschließung zum Zwecke der Erlangung einer dem Kläger anderweitig verwehrten Aufenthaltserlaubnis handele. Die Befragungen der Eheleute hätten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten ergeben. Im Zuge der Ermittlungen des Vertrauensanwalts sei das starke Bedürfnis des Klägers festgestellt worden, sich in Europa niederzulassen. Gerade in den ländlichen Gegenden Indiens sei es undenkbar, eine 14 Jahre ältere Frau zu heiraten, die zudem noch Ausländerin sei. Es sei ausgeschlossen, dass ein gerade 30jähriger Mann aus dem ländlichen Punjab sein Leben mit einer 14 Jahre älteren Frau, Mutter von 5 Kindern, verbringen werde, die ihm keine eigenen Kinder mehr gebären könne. Mit der dagegen am 4. Februar 2011 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die aufgezeigten Widersprüche seien nur geringfügig und stellten die Ernsthaftigkeit des Eheführungswillens nicht in Frage. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 23. Dezember 2010 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Familienzusammenführung zu der Beigeladenen zu 2) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Klageantrag des Klägers an. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zu dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Sachverhalt vertieft Stellung genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Mai 2011 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.