Beschluss
3 K 1154.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0721.3K1154.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit entzogen, als prüfungsspezifische Wertungsfragen betroffen sind. Gerichtlich überprüfbar ist dagegen, ob eine als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder zumindest vertretbar ist. Eine Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen.(Rn.7)
2. Soweit es um reine Bewertungsfragen geht, das heißt etwa um die Frage, inwieweit eine Leistung den Anforderungen entspricht, oder um die Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe sowie über das Gewicht richtiger und falscher Antworten bzw. deren Bewertung, handelt es sich um mit fachlichen Urteilen untrennbar verbundene prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit entzogen, als prüfungsspezifische Wertungsfragen betroffen sind. Gerichtlich überprüfbar ist dagegen, ob eine als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder zumindest vertretbar ist. Eine Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen.(Rn.7) 2. Soweit es um reine Bewertungsfragen geht, das heißt etwa um die Frage, inwieweit eine Leistung den Anforderungen entspricht, oder um die Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe sowie über das Gewicht richtiger und falscher Antworten bzw. deren Bewertung, handelt es sich um mit fachlichen Urteilen untrennbar verbundene prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben.(Rn.8) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf Neubewertung der im Schuljahr 2010/11 an dem O… (Berufsoberschule) mit 6 Punkten bewerteten Facharbeit der Klägerin gerichteten Klage war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, da die für die Bewilligung erforderlichen Nachweise trotz Aufforderungen des Gerichts vom 7. April und 16. Juni 2011 nicht vorgelegt wurden. Die Klägerin selbst verfügt zwar außer ihrem anschließend zu erörternden Unterhaltsanspruch nur über ein geringes eigenes Einkommen. Ihr steht jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 1610 i.V.m. § 1360 a Abs. 4 BGB gegenüber ihren Eltern ein Anspruch auf Vorschuss der Kosten für den Rechtsstreit zu (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2005, BGH XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722 ff.), weil dieser die schulische Ausbildung der Klägerin, mithin eine persönliche Angelegenheit betrifft (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Oktober 1990, FamRZ 1991, 960). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss gegen den/die Unterhaltspflichtigen hat Vorrang vor der Prozesskostenhilfebewilligung. Bei Bestehen eines Anspruches auf Prozesskostenvorschuss entfällt deshalb die Prozesskostenhilfeberechtigung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 5. November 1997 - VG 3 A 1664.97 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 1981, NJW 1981, 2129, 2130). Im Rahmen der Unterhaltspflicht ist ein Prozesskostenvorschuss jedoch nur zu leisten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es wäre unbillig, dem Unterhaltspflichtigen eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten, wenn er, müsste er den Rechtsstreit selbst führen, seinerseits prozesskostenhilfeberechtigt wäre. Um dem Gericht eine diesbezügliche Prüfung zu ermöglichen, hätte die Klägerin daher auch eine Erklärung ihrer Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 - 4 ZPO einreichen müssen. Dies ist trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht geschehen. Darüber hinaus fehlt es auch an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Klägerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Facharbeit zu dem Thema „Kritische Betrachtung der Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen in der DDR zur sozialistischen Persönlichkeit“, die mit 7 Punkten für die schriftliche Ausarbeitung und 5 Punkten im Kolloquium, insgesamt 6 Punkten bewertet worden ist. Rechtsgrundlage der angegriffenen Prüfungsentscheidung ist § 32 Abs. 4 Nr. 5 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit § 45 Abs. 5 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677). Danach ergibt sich die Durchschnittsnote im Abschlusszeugnis aus allen Endnoten und der Note der Facharbeit. § 44 Abs. 2 Satz 1 APO-BOS bestimmt, dass die Endnoten aus den erreichten Punkten der Halbjahre und gegebenenfalls den Punkten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung errechnet werden und auf dem Abschlusszeugnis als Punkte ausgewiesen werden. Soweit die Klägerin eine Verbesserung der Note für die Facharbeit und damit einhergehend auch der Durchschnittsnote der allgemeinen Hochschulreife, die sie mit der Note 2,9 erreicht hat, mit dem Vortrag zu beanspruchen sucht, es hätten zu wenige Einzelgespräche mit der betreuenden Lehrerin stattgefunden, ihre „Verteidigung“ der schriftlichen Facharbeit im Kolloquium sei zu früh beendet worden, das Thema der Facharbeit sei entgegen § 13 APO-BOS nicht zu Beginn des Schuljahres festgelegt worden und sie habe sich während des Kolloquiums nicht umfänglich themenbezogen äußern können, macht sie der Sache nach Fehler im Prüfungsverfahren geltend, die grundsätzlich allein durch Wiederholung der betreffenden Prüfungen ausgeglichen werden können (vgl. Niehues, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnrn. 504 ff.) und nicht, wie von der vertretenen Klägerin begehrt, durch eine Neubewertung. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen im Übrigen nicht vor; auf die Ausführungen des Beklagten hierzu in der Klageerwiderung vom 25. Mai 2011 wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dem ist die Klägerin zudem nicht (substantiiert) entgegen getreten, insbesondere auch nicht der Stellungnahme der beiden Fachprüferinnen T… und R… vom 20. Mai 2011 zum zeitlichen Ablauf des Kolloquiums. Die mit dem Ziel einer Neubewertung der erbrachten Leistungen gegen die Bewertung der Facharbeit einschließlich des Kolloquiums von der Klägerin erhobenen Einwendungen begründen ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Bewertungen der Prüfungsleistungen einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich wären. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung ist der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit entzogen, als prüfungsspezifische Wertungsfragen betroffen sind. Gerichtlich überprüfbar ist dagegen, ob eine als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder zumindest vertretbar ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996, BVerwG 6 C 3.95, DVBl. 1996, 1381). Eine Neubewertung kommt auch dann in Betracht, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen haben. Prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichem Urteil untrennbar verknüpft - bleiben hingegen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen (BVerfGE 84, 34, 54 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Klägerin keine Neubewertung ihrer Prüfungsleistung verlangen. Soweit es um reine Bewertungsfragen geht, das heißt etwa um die Frage, inwieweit eine Leistung den Anforderungen entspricht, oder um die Entscheidung über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe sowie über das Gewicht richtiger und falscher Antworten bzw. deren Bewertung, handelt es sich um mit fachlichen Urteilen untrennbar verbundene prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben. Dass den Prüfern bei ihrer Bewertung Fehler im oben beschriebenen Sinne unterlaufen wären, lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes „Gutachten“ der Berufsschullehrerin A. M… vom 24. Februar 2011 zu dem schriftlichen Teil ihrer Facharbeit rügt, dass sie unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fehlerhaft „nicht als Schülerin einer Berufsoberschule, sondern als Abiturientin“ bei der Bewertung betrachtet worden sei, so dass ein unzutreffender Bewertungsmaßstab eingelegt worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt gerade, die Klägerin, die mit ihrem Schulabschluss die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, denjenigen Schülern gleichzustellen, die ebenfalls diesen Abschluss erstreben, sei es an einem Gymnasium oder einer anderen Schulform. Unabhängig davon scheint die Bewertung des schriftlichen Teils nach der von der Senatsverwaltung eingeholten fachgutachterlichen Stellungnahme des Fachbereichsleiters Politische Bildung Dr. P…der die Arbeit angesichts der inhaltlichen und formalen Mängel mit nur 5 Punkten bewertet hätte, eher wohlwollend ausgefallen zu sein. Die Behauptung der Klägerin, die Korrekturanmerkungen seien mit „radierbarem Kugelschreiber“ vorgenommen und später korrigiert worden, lässt sich bereits nicht überprüfen, da die der Klägerin ausgehändigte Originalarbeit nicht mehr auffindbar ist. Ein Bewertungsfehler ergibt daraus jedenfalls nicht, da bis zur abschließenden Bewertung eine Korrektur der Anmerkungen zulässig ist. Die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren erhobenen weiteren Bewertungsrügen, insbesondere der Voreingenommenheit der Fachlehrerin T…, hat sie nach Kenntnis des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011, dessen Ausführungen sich das Gericht analog § 117 Abs. 5 VwGO insoweit ebenfalls anschließt, und der darin enthaltenen Stellungnahmen der beiden Fachlehrerinnen nicht weiter verfolgt. Ist der Prüfling aber der Ansicht, solche nachträglichen Präzisierungen und Erläuterungen der jeweiligen Kritikpunkte seitens der Prüfer seien nicht geeignet, die gehegten Bedenken auszuräumen, hat er dies im Rahmen der ihm als Prüfling obliegenden Mitwirkungsverpflichtung substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen und den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Die an ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu stellenden Anforderungen wurden im Übrigen vorliegend gewahrt. Das zum effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche „Überdenken“ der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, BVerwG 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.) fand statt. Die Fachlehrerinnen T… und R… setzten sich in ihren Stellungnahmen vom 15. Juni, 20. Juni und 3. September 2010 mit den Einwendungen der Klägerin hinreichend auseinander und hielten an ihren Bewertungen fest.